RUNDSCHREIBEN CSSF 02/80

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RUNDSCHREIBEN CSSF 02/80"

Transkript

1 RUNDSCHREIBEN DER CSSF NR. 02/80 VOM 5. DEZEMBER 2002 ÜBER SPEZIFISCHE AUF ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN ("OGA") NACH LUXEMBURGER RECHT ANWENDBARE REGELN, WELCHE SOGENANNTE ALTERNATIVE ANLAGESTRATEGIEN VERFOLGEN Luxemburg, den 5. Dezember 2002 An alle der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und Unternehmen RUNDSCHREIBEN CSSF 02/80 Betreff:Spezifische auf Organismen für gemeinsame Anlagen ("OGA") nach Luxemburger Recht anwendbare Regeln, welche sogenannte alternative Anlagestrategien verfolgen. Sehr geehrte Damen und Herren, Präambel Das Gesetz vom 30. März 1988 über OGA enthält keine Bestimmungen in Bezug auf Beschränkungen für OGA, welche Teil II dieses Gesetzes unterliegen. Diese Beschränkungen sind im Rundschreiben IML 91/75 1 vom 21. Januar 1991 über OGA geregelt. Gleichwohl sind diejenigen OGA, die sogenannte alternative Anlagestrategien verfolgen, nicht ausdrücklich von den Bestimmungen des vorgenannten Rundschreibens erfasst. Daher hat die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) in der Vergangenheit die auf OGA, die sogenannte alternative Anlagestrategien verfolgen, anwendbaren Anlagebeschränkungen von Fall zu Fall geprüft. Angesichts der steigenden Zahl von Zulassungsanträgen für luxemburgische OGA, die als Ziel Anlagestrategien verfolgen, welche denen der "Hedge Funds" oder "Alternativen Investmentfonds" vergleichbar sind, wünscht die CSSF die juristischen Rahmenbedingungen zu klären, welche auf diese OGA anwendbar sind. Das vorliegende Rundschreiben fügt sich in den bestehenden juristischen Rahmen ein und bezweckt eine Präzisierung der spezifischen Regeln, die auf luxemburgische OGA anwendbar sind, welche sogenannte alternative Anlagestrategien verfolgen. In diesem Zusammenhang sowie angesichts der hohen Risiken, welche die Anlagestrategien beinhalten können, die von den durch dieses Rundschreiben erfassten OGA verfolgt werden, misst die CSSF dem Ruf, der Erfahrung sowie der Finanzausstattung der Promotoren dieser OGA eine besondere Bedeutung bei. Darüber hinaus betrachtet die CSSF die berufliche Qualifikation und die Erfahrung der Geschäftsleiter 2 der Verwaltungsorgane sowie gegebenenfalls der Anlageverwalter und berater als außerordentlich bedeutende Elemente im Zusammenhang mit den hier in Frage stehenden OGA. 1 Circulaire IML 91/75 relative à la révision et refonte des règles auxquelles sont soumis les organismes de placement qui relèvent de la Loi du 30 mars 1988 relative aux organismes des placement collectif ( opc ) - Rundschreiben IML 91/75 über die Änderung und Überarbeitung der Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen ( OGA ) unterliegen. 2 Die amtliche französische Fassung der Richtlinie 2001/107/EG sowie der französische Originaltext des Gesetzes verwenden den Begriff dirigeants, wohingegen die amtliche englische Fassung der Richtlinie 2001/107/EG den Begriff directors und die amtliche deutsche Fassung der Richtlinie 2001/107/EG den Begriff Geschäftsleiter verwenden.

2 Soweit notwendig wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen von Kapitel I des Rundschreibens IML 91/75 vom 21. Januar 1991, welches auf OGA anwendbar ist, die nicht OGAW sind, und welche besondere Regeln für drei Typen von spezialisierten OGA aufstellt, unverändert bleiben. Diese Regeln sind auf die von dem vorliegenden Rundschreiben erfassten OGA nicht anwendbar. Diejenigen OGA, die als Ziel sogenannte alternative Anlagestrategien verfolgen, unterstehen Teil II des Gesetzes vom 30. März 1988 über OGA, da für diese OGA die Regelungen von Kapitel 5 dieses Gesetzes nicht angemessen erscheinen. Auch wenn diese OGA keine Verpflichtung zur Darlehensaufnahme trifft, kann deren Anlagepolitik aus Anlagegründen die fortlaufende Darlehensaufnahme vorsehen. Diese OGA trifft die Verpflichtung, die Voraussetzungen des vorliegenden Rundschreibens einzuhalten. Gleichwohl kann die CSSF in begründeten Fällen von den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen gewähren oder auch zusätzliche Anlagebeschränkungen auferlegen. A. Bestimmungen im Hinblick auf die Risikostreuung bei Leerverkäufen A.1. A.2. A.3. Aufgrund von Leerverkäufen darf grundsätzlich keine Situation eintreten, in welcher der OGA: a) ungedeckte Positionen an Wertpapieren hält, die nicht zum regulären Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder die nicht auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Allerdings kann der OGA eine Leerposition an Wertpapieren halten, welche nicht börsennotiert sind oder auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern diese Werte einen hohen Grad an Liquidität aufweisen und nicht mehr als 10% des Vermögens des OGA darstellen; b) ungedeckte Positionen an Wertpapieren hält, welche mehr als 10% der von ein und demselben Emittenten ausgegebenen verbrieften Rechte derselben Art ausmachen; c) eine ungedeckte Position auf Wertpapieren ein und desselben Emittenten hält, (i) wenn die Summe der Veräusserungserlöse der damit verbundenen Leerverkäufe mehr als 10% des Vermögens des OGA ausmacht oder (ii) wenn diese ungedeckte Position einer Verpflichtung von mehr als 5% des Vermögens entspricht. Die Verpflichtungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in Bezug auf Leerverkäufe von Wertpapieren bestehen, entsprechen den kumulierten, nicht realisierten Verlusten aus Leerverkäufen des OGA zu diesem bestimmten Zeitpunkt. Der nicht realisierte Verlust aus einem Leerverkauf entspricht dem positiven Betrag des Marktpreises, zu dem die ungedeckte Position eingedeckt werden kann, abzüglich des Preises, zu dem der Leerverkauf des betreffenden Wertpapiers getätigt worden ist. Die Summe der Verpflichtungen des OGA aus Leerverkäufen darf zu keinem Zeitpunkt 50% des Vermögens des OGA überschreiten. Sobald der OGA Leerverkäufe vornimmt, muss er über die notwendigen Vermögenswerte verfügen, die es ihm ermöglichen, die aus diesen Leerverkäufen resultierenden Positionen jederzeit glattzustellen. A.4. Die ungedeckten Positionen auf Wertpapiere, für die der OGA über eine ausreichende Absicherung verfügt, werden zur Berechnung der Summe der vorstehend beschriebenen Verpflichtungen nicht herangezogen. Es wird, soweit notwendig, darauf hingewiesen, dass die Gewährung jeglicher Art von Sicherheit durch den OGA zugunsten Dritter, welche dessen Vermögen besichern, um seine Verpflichtungen gegenüber diesen Dritten zu sichern, aus Sicht des OGA nicht als hinreichende Sicherheit der Verpflichtungen angesehen werden kann.

3 A.5. Im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Wertpapieren dürfen die OGA als Darlehensnehmer Wertpapierleihgeschäfte mit auf diese Art von Geschäften spezialisierten erstklassigen Fachleuten eingehen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei, bestehend aus der Differenz zwischen (i) dem Wert der im Rahmen der Wertpapierleihgeschäfte durch den OGA dem Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Vermögenswerte und (ii) dem Wert des Vermögens der diesem Darlehensgeber durch den OGA geschuldeten Verbindlichkeiten, darf 20% des Vermögens des OGA nicht überschreiten. Es wird, soweit erforderlich, insoweit präzisiert, dass die OGA darüber hinaus im Rahmen von Absicherungsmechanismen Sicherheiten gewähren dürfen, welche keine eigentumsübertragende Wirkung entfalten oder welche das Ausfallrisiko der Gegenpartei auf andere Weise begrenzen. B. Darlehensaufnahme Die durch das vorliegende Rundschreiben betroffenen OGA können für Anlagezwecke fortlaufend bei erstklassigen Fachleuten, die auf diese Art Geschäft spezialisiert sind, Darlehen aufnehmen. Die Darlehensaufnahmen sind auf 200% des Nettovermögens des OGA beschränkt. Der Wert der Vermögenswerte des OGA darf infolgedessen 300% des Nettovermögens des OGA nicht überschreiten. Diejenigen OGA jedoch, die eine Strategie verfolgen, welche eine enge Korrelation zwischen Long-Positionen und Short-Positionen aufweisen, können Darlehen in Höhe von bis zu 400% ihres Nettovermögens aufnehmen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei, bestehend aus der Differenz zwischen (i) dem Wert der durch den OGA im Rahmen von Geschäften zur Darlehensaufnahme auf den Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Vermögenswerte und (ii) dem Wert der von diesem OGA dem Darlehensgeber geschuldeten Verbindlichkeiten darf 20% des Vermögens des OGA nicht überschreiten. Soweit erforderlich, wird darauf hingewiesen, dass es OGA im Rahmen von Absicherungsmechanismen zudem gestattet ist, Sicherheiten zu gewähren, welche keine eigentumsübertragende Wirkung entfalten oder welche das Ausfallrisiko der Gegenpartei auf andere Weise begrenzen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei, bestehend aus der Summe (i) des Differenzbetrages zwischen dem Wert der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften auf den Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Vermögenswerte und dem unter Punkt A.5. genannten Wert der geschuldeten Verbindlichkeiten und (ii) des Differenzbetrages zwischen den als Sicherheit übertragenen Vermögenswerten und den vorgenannten Darlehensbeträgen darf, pro Darlehensgeber, 20% des Vermögens des OGA nicht überschreiten. C. Anwendbare Beschränkungen für Anlagen in OGA ("Ziel-OGA") Die durch das vorliegende Rundschreiben betroffenen OGA können grundsätzlich nicht mehr als 20% ihrer Nettovermögen in verbrieften Rechten ein und desselben Ziel-OGA anlegen. Für die Anwendung dieser Anlagegrenze von 20% ist jeder Teilfonds eines Ziel-OGA mit mehreren Teilfonds als eigenständiger Ziel-OGA anzusehen, unter der Bedingung, dass diese Teilfonds Dritten gegenüber nicht gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds haften. Der hier erfasste OGA kann mehr als 50% der verbrieften Rechte eines Ziel-OGA halten, falls es sich bei diesem Ziel-OGA um einen OGA mit mehreren Teilfonds handelt, unter der Bedingung, dass die Anlage des durch dieses Rundschreiben erfassten OGA in die Rechtseinheit, die der Ziel-OGA mit mehreren Teilfonds darstellt, weniger als 50% des Nettovermögens des durch dieses Rundschreiben erfassten OGA beträgt. Diese Beschränkungen sind auf den Erwerb von Anteilen von Ziel-OGA des offenen Typs nicht anwendbar, wenn diese Ziel-OGA Risikostreuungsregeln unterworfen sind, welche denen nach Teil II des Gesetzes vom 30. März 1988 vergleichbar sind und wenn diese Ziel-OGA in ihrem Herkunftsland einer ständigen Aufsicht unterliegen, die durch eine Aufsichtsbehörde ausgeübt wird und die durch ein den Anlegerschutz bezweckendes Gesetz vorgesehen ist. Diese Ausnahmeregelung darf nicht zu einer exzessiven Konzentration der Anlagen des durch dieses Rundschreiben erfassten OGA in einen einzigen Ziel-OGA führen, wobei für die Anwendung der vorliegenden Beschränkung jeder Teilfonds eines Ziel-OGA mit mehreren Teilfonds als

4 eigenständiger Ziel-OGA anzusehen ist, unter der Bedingung, dass diese Teilfonds Dritten gegenüber nicht gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds haften. Diejenigen OGA, die hauptsächlich in anderen OGA anlegen, haben sicherzustellen, dass ihr Portfolio an Ziel-OGA hinreichende Liquiditätscharakteristika aufweist, die es ihnen ermöglichen, ihren Rückkaufsverpflichtungen nachkommen zu können. Ihre Anlagepolitik hat eine hinreichende Beschreibung in diesem Sinne zu beinhalten. D. Zusätzliche Anlagebeschränkungen Die durch das vorliegende Rundschreiben betroffenen OGA können grundsätzlich nicht: a) mehr als 10% ihres Vermögens in Wertpapieren anlegen, die nicht zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, b) mehr als 10% der verbrieften Rechte derselben Art ein und desselben Emittenten erwerben, c) mehr als 20% ihres Vermögens in verbrieften Rechten ein und desselben Emittenten anlegen. Die in den vorstehenden Punkten a), b) und c) aufgeführten Beschränkungen sind nicht auf verbriefte Rechte anwendbar, welche von einem Mitgliedstaat der OECD oder seiner Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder internationalen Charakters begeben oder besichert werden. Die in den vorstehenden Punkten a), b) und c) aufgeführten Beschränkungen sind nicht auf verbriefte Rechte anwendbar, welche von Ziel-OGA begeben werden. Die in vorstehendem Abschnitt C. vorgesehenen Beschränkungen sind auf Anlagen in Ziel-OGA anwendbar. E. Rückgriff auf derivative Finanzinstrumente und sonstige Techniken Die durch das vorliegende Rundschreiben betroffenen OGA können die nachfolgend beschriebenen derivativen Finanzinstrumente sowie Techniken nutzen: Die derivativen Finanzinstrumente können insbesondere Optionen, Terminkontrakte auf Finanzinstrumente sowie Optionen auf solche Kontrakte und freihändige Swap-Kontrakte auf alle Arten von Finanzinstrumenten umfassen. Darüber hinaus können diese OGA Techniken in Form von Wertpapierleihgeschäften, unechten sowie echten Pensionsgeschäften einsetzen. Diejenigen OGA, die derivative Finanzinstrumente sowie Techniken einsetzen, haben in ihrem Prospekt einen Gesamt-Hebeleffekt anzugeben, der nicht überschritten werden darf, sowie zudem eine Beschreibung der mit den beabsichtigten Geschäften verbundenen Risiken aufzunehmen. Die derivativen Finanzinstrumente müssen auf einem geregelten Markt gehandelt werden oder auf freihändiger Basis mit erstklassigen Fachleuten eingegangen werden, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind. Die Summe der Verpflichtungen aus Leerverkäufen von Wertpapieren, zusammen mit den Verpflichtungen aus auf freihändiger Basis gehandelten Finanzinstrumenten und, gegebenenfalls, den Verpflichtungen aus auf einem geregelten Markt gehandelten derivativen Finanzinstrumenten darf in keinem Fall den Wert des Vermögens des OGA übersteigen. E.1. Beschränkungen in Bezug auf derivative Finanzinstrumente 1. Einschuss- und/oder Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit auf einem geregelten Markt gehandelten derivativen Finanzinstrumenten sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit freihändig gehandelten derivativen Finanzinstrumenten dürfen 50% des Vermögens des OGA nicht überschreiten. Die Reserve liquider Vermögenswerte dieser OGA muss mindestens dem Betrag der durch diese OGA vorgenommenen Einschuss- und/oder Nachschusszahlungen entsprechen. Unter liquiden Vermögenswerten werden nicht nur Termingelder und regulär gehandelte

5 Geldmarktinstrumente verstanden, deren Restlaufzeit unter 12 Monaten liegt, sondern auch Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen, welche von Mitgliedstaaten der OECD oder deren Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder internationalen Charakters begeben werden, sowie Schuldverschreibungen, die an einer amtlichen Wertpapierbörse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und von erstklassigen Emittenten begeben werden sowie einen erhöhten Grad an Liquidität aufweisen. 2. Der OGA kann Einschuss- und/oder Nachschusszahlungen nicht durch Darlehensaufnahmen finanzieren. 3. Der OGA darf keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abschließen. Abweichend hiervon kann der OGA Kassageschäfte auf Edelmetalle eingehen, welche auf einem organisierten Markt handelbar sind. 4. Prämien, die für den Erwerb von laufenden Optionen gezahlt wurden, werden auf die in vorstehendem Punkt 1. genannte Beschränkung von 50% angerechnet. 5. Der OGA muss eine ausreichende Diversifikation aufweisen, um eine angemessene Risikostreuung zu gewährleisten. 6. Der OGA darf keine offene Position auf einem einzigen Kontrakt über ein auf einem geregelten Markt gehandeltes derivatives Finanzinstrument oder auf einem einzigen Kontrakt über ein freihändig gehandeltes derivatives Finanzinstrument halten, für welches die Einschuss- und/oder Nachschusszahlung bzw. die Verpflichtung 5% oder mehr des Vermögens entspricht. 7. Die Prämien, die für den Erwerb laufender Optionen mit identischen Charakteristika gezahlt wurden, dürfen 5% des Vermögens nicht übersteigen. 8. Der OGA darf keine offene Position auf derivative Finanzinstrumente auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente halten, für welche die Einschuss- und/oder Nachschusszahlung (in Bezug auf auf einem organisierten Markt gehandelte derivative Finanzinstrumente) sowie die Verpflichtung (in Bezug auf freihändig gehandelte derivative Finanzinstrumente) 20% oder mehr des Vermögens entspricht. 9. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit einem durch den OGA freihändig gehandelten Derivatgeschäft entspricht zum jeweiligen Zeitpunkt dem nicht realisierten Verlust dieses Derivatgeschäftes. E.2. E.3. Geschäfte in Bezug auf Wertpapierdarlehen Der OGA kann im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehen die im Rundschreiben IML 91/75 vorgesehenen Verpflichtungen eingehen. Allerdings findet die Beschränkung, nach der sich Darlehensgeschäfte nicht auf einen 30 Tage überschreitenden Zeitraum erstrecken dürfen, keine Anwendung, wenn dem OGA ein Anspruch auf jederzeitige Kündigung des Darlehens und Rückerstattung der verliehenen Wertpapiere zusteht. Unechte und echte Pensionsgeschäfte Der OGA kann unechte Pensionsgeschäfte eingehen, welche in dem Kauf oder dem Verkauf von Wertpapieren bestehen, wobei dem Verkäufer gegenüber dem Käufer ein vertragliches Rückkaufsrecht der veräusserten Wertpapiere zu einem Preis und zu Bedingungen eingeräumt ist, wie dies zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Der OGA kann gleichfalls echte Pensionsgeschäfte in Form von Geschäften eingehen, bei denen den Verkäufer die Verpflichtung trifft, die im Rahmen des Pensionsgeschäftes übertragenen Wertpapiere vom Käufer zurückzunehmen, wohingegen der Käufer entweder das Recht hat oder ihn die Verpflichtung trifft, diese Wertpapiere zurückzugeben.

6 Der OGA kann bei den vorstehend beschriebenen Geschäften entweder als Käufer oder Verkäufer auftreten. Die Eingehung solcher Geschäfte ist gleichwohl nachfolgenden Bestimmungen unterworfen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung dieser Geschäfte Der OGA kann unechte oder echte Pensionsgeschäfte nur dann eingehen, wenn die Gegenparteien bei diesen Geschäften auf diese Art Geschäft spezialisierte erstklassige Fachleute sind. 2. Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Geschäfte Während der Laufzeit eines Kaufvertrages über ein unechtes Pensionsgeschäft darf der OGA die Wertpapiere, die Gegenstand dieses Vertrages sind, nicht weiterveräußern, bevor die Gegenpartei ihr Rückkaufsrecht nicht ausgeübt hat oder die Rückkaufsfrist abgelaufen ist, außer in den Fällen, in denen der OGA über andere Absicherungsmöglichkeiten verfügt. Ein OGA des offenen Typs muss dabei darauf achten, dass der Umfang der vorgenannten Geschäfte auf einem Niveau verbleibt, das es ihm ermöglicht, jederzeit seiner Rückkaufverpflichtung nachzukommen. Die gleichen Bedingungen sind auf einen Vertrag über ein echtes Pensionsgeschäft auf der Basis eines verbindlichen Kauf- und Rückkaufvertrages anwendbar, bei welchem der OGA als Käufer (Zessionar) auftritt. In dem Fall, in dem der OGA bei einem echten Pensionsgeschäft als Verkäufer (Zedent) auftritt, kann der OGA während der gesamten Laufzeit des echten Pensionsgeschäftes weder das Eigentum an den Wertpapieren dieses Pensionsgeschäftes übertragen oder an Dritte verpfänden, noch erneut in irgendeiner Form verflüssigen. Am Ende der Laufzeit des echten Pensionsgeschäftes muss der OGA über die notwendigen Vermögenswerte verfügen, um gegebenenfalls den vereinbarten Preis für die Rückübertragung auf den Zessionar entrichten zu können. 3. Regelmäßige Information des Publikums Der OGA muss in seinen Finanzberichten einzeln für jeden Verkauf von unechten Pensionsgeschäften sowie für jedes echte Pensionsgeschäft den Gesamtbetrag der laufenden Geschäfte zum Stichtag des jeweiligen Berichtes angeben. F. Überschreiten der Anlagegrenzen auf andere Weise als durch Anlageentscheidungen Wenn die vorstehenden prozentualen Beschränkungen aus anderen Gründen als aus Anlageentscheidungen (Marktbewegungen, Rückkäufe) überschritten werden, muss es vornehmliches Ziel des OGA sein, diese Situation unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger zu beseitigen. G. Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane Was ihre berufliche Qualifikation betrifft, müssen die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane sowie gegebenenfalls die Anlageverwalter und Anlageberater über nachgewiesene Erfahrung im Bereich der vorgesehenen Anlagepolitik verfügen. H. Besondere Bestimmungen H.1. Der Emissionsprospekt hat eine Beschreibung der Anlagestrategie des betroffenen OGA sowie eine Beschreibung der mit der Anlagepolitik des OGA verbundenen Risiken zu enthalten. Gegebenenfalls hat er anzugeben, dass: - die potenziellen Verluste aus Leerverkäufen auf Wertpapiere von dem möglichen Verlust aus der Anlage liquider Mittel in diesen Wertpapieren abweichen. Im ersten Fall kann der

7 Verlust unbegrenzt sein, wohingegen sich der Verlust im zweiten Fall auf die Anlage der liquiden Mittel in die betreffenden Wertpapiere selbst beschränkt; - der Hebeleffekt zu einer erhöhten Rendite und damit zu einem bedeutenderen Ertrag führen kann, wobei allerdings gleichzeitig die Volatilität des Vermögenswertes des OGA erhöht wird und somit das Risiko eines Kapitalverlustes. Eventuelle Darlehensaufnahmen ziehen Zinszahlungsverpflichtungen nach sich, welche über den von den Vermögenswerten des OGA erzielten Renditen und Kapitalerträgen liegen können; - angesichts einer schwachen Liquidität des Vermögens des OGA dieser eventuell nicht in der Lage sein kann, den Anträgen seiner Anleger auf Rückkauf von Anteilen nachzukommen. H.2. Darüber hinaus hat der Prospekt einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Anlage in dem betreffenden OGA ein überdurchschnittliches Risiko darstellt und deshalb nur für solche Anleger geeignet ist, die das Risiko eines vollständigen Anlageverlustes auf sich nehmen können. Gegebenenfalls hat der Emissionsprospekt eine Beschreibung der von dem OGA verfolgten Verhandlungsstrategie bei Terminkontrakten und Optionen sowie der mit der Anlagepolitik verbundenen Anlagerisiken zu enthalten. Es ist ebenfalls zu erwähnen, dass insbesondere die Märkte für Terminkontrakte und Optionen ausgesprochen volatil sind und dass das Risiko, im Zusammenhang mit diesen Märkten und/oder Leerverkäufen einen Verlust zu erleiden, sehr hoch ist.

RUNDSCHREIBEN CSSF 08/356

RUNDSCHREIBEN CSSF 08/356 Nichtamtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Luxemburg, den 4. Juni 2008 An alle dem geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegenden Luxemburger

Mehr

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, WS 2011/2012 1

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, WS 2011/2012 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, WS 2011/2012 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: WS 2011/2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3 und 4)

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

COMMISSION DE SURVEILLANCE

COMMISSION DE SURVEILLANCE COMMISSION DE SURVEILLANCE DU SECTEUR FINANCIER Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Verordnung 12-01 der CSSF zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten des Artikels 42bis des Gesetzes

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

3.6Derivate Finanzinstrumente

3.6Derivate Finanzinstrumente 3.6Derivate Finanzinstrumente S.1 Quelle: http://www.eurexchange.com/resources/web_based_training/futures_optionen/index.html S.2 Der Inhaber eines Optionsscheins(Warrant)hat das Recht, während einer bestimmten

Mehr

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 24.11.2014 Seite 1 ********************************************************************************** Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht:

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Warrants Investment mit Hebeleffekt.

Warrants Investment mit Hebeleffekt. Warrants Investment mit Hebeleffekt. Kapitalschutz Ertragsoptimierung Zertifikate Produkte mit Hebelwirkung Kleiner Kick grosse Wirkung. Mit einem Warrant erwerben Sie das Recht, aber nicht die Pflicht,

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN zwischen Tel.: Mobil: E-Mail: - im folgenden Darlehensgeber genannt - und XiLLeR GmbH Deutschherrnstrasse 47a 90429 Nürnberg Tel.: 0911 4801317 Mobil: 0177 8033260 E-Mail:

Mehr

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

( 23 BWG, 20 BMVG) ANLAGE 1 I. - ( 20 1 BMVG)

( 23 BWG, 20 BMVG) ANLAGE 1 I. - ( 20 1 BMVG) Quartalsweise Angaben von Mitarbeitervorsorgekassen betreffend Eigenmittel beim MVK-Geschäft ( 23 BWG, 20 BMVG) ANLAGE 1 I. Abfertigungsanwartschaften - Eigenmittel ( 20 Abs. 1 BMVG) 1. Gesamtsumme der

Mehr

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Erfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit

Erfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit Ihr Referent: Rene Berteit Was macht Sie erfolgreich? Die Strategie / Methode / geheime Formel So denken 95% aller Börsianer und bekanntlich verlieren ebenso viele! Erkennen Sie sich wieder? Wird es dann

Mehr

Fixed Income-Derivate: Einführung von Fixed Income-Optionen mit wöchentlichem Verfall ( Weekly Options ) auf Euro-Bund-Futures

Fixed Income-Derivate: Einführung von Fixed Income-Optionen mit wöchentlichem Verfall ( Weekly Options ) auf Euro-Bund-Futures eurex Bekanntmachung Fixed Income-Derivate: Einführung von Fixed Income-Optionen mit wöchentlichem Verfall ( Weekly Options ) auf Euro-Bund-Futures Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales

Mehr

AUTOMATISIERTE HANDELSSYSTEME

AUTOMATISIERTE HANDELSSYSTEME UweGresser Stefan Listing AUTOMATISIERTE HANDELSSYSTEME Erfolgreich investieren mit Gresser K9 FinanzBuch Verlag 1 Einsatz des automatisierten Handelssystems Gresser K9 im Portfoliomanagement Portfoliotheorie

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Checkliste. Erfolgreich Delegieren

Checkliste. Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen

Mehr

Risikoprofilierung. für Herrn Bernd Beispiel Beispielweg 1 10000 Beispiele

Risikoprofilierung. für Herrn Bernd Beispiel Beispielweg 1 10000 Beispiele für Ihre Kenntnisse und Erfahrungen 1. Welche Finanzinstrumente kennen und verstehen Sie? keine Geldmarkt(nahe) Fonds Renten/Rentenfonds/Immobilienfonds Aktien/Aktienfonds Hedgefonds/Finanztermingeschäfte/Zertifikate

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

2. Mai 2011. Geldtheorie und -politik. Die Risiko- und Terminstruktur von Zinsen (Mishkin, Kapitel 6)

2. Mai 2011. Geldtheorie und -politik. Die Risiko- und Terminstruktur von Zinsen (Mishkin, Kapitel 6) Geldtheorie und -politik Die Risiko- und Terminstruktur von Zinsen (Mishkin, Kapitel 6) 2. Mai 2011 Überblick Bestimmung des Zinssatzes im Markt für Anleihen Erklärung der Dynamik von Zinssätzen Überblick

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen In diesem Dokument werden Beschränkungen erklärt, die für die Verwendung von Videos gelten, die Sie über Video Unlimited -Dienste gekauft oder ausgeliehen haben

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird.

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird. Zinsoptionen Eine Option ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, bei der die kaufende Partei das Recht hat, ein bestimmtes Produkt während eines definierten Zeitraums zu einem vorher bestimmten

Mehr

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Im Menüpunkt Richtlinien bearbeiten Sie die Punkte Stornierungsrichtlinien Buchungsgarantie Aufenthaltsabgabe

Mehr

FMA - Richtlinie 2015/01 betreffend Mindestangaben des Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF)

FMA - Richtlinie 2015/01 betreffend Mindestangaben des Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) FMA - Richtlinie 2015/01 betreffend Mindestangaben des Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) Publikation: Website FMA 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie legt die Gliederung sowie

Mehr

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks Tipps & Tricks INHALT SEITE 1.1 Kostenstellen erstellen 3 13 1.3 Zugriffsberechtigungen überprüfen 30 2 1.1 Kostenstellen erstellen Mein Profil 3 1.1 Kostenstellen erstellen Kostenstelle(n) verwalten 4

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Gemäß 31 Abs. 5 WpHG muß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor der Erbringung anderer als der in 31. Abs. 4 WpHG genannten Wertpapierdienstleistungen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. 1c, rue Gabriel Lippmann L - 5365 Munsbach R.C.S. Luxembourg B 31 093

Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. 1c, rue Gabriel Lippmann L - 5365 Munsbach R.C.S. Luxembourg B 31 093 MITTEILUNG AN ALLE ANTEILINHABER DES PSM Macro Strategy ANTEILKLASSE B (ISIN: LU0232785963 / WKN: A0HGJ1) ANTEILKLASSE B I (ISIN: LU0232786003 / WKN: A0HGJ2) ANTEILKLASSE C (ISIN: LU0232786268 / WKN: A0HGJ3)

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte

III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die Bank hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen der Ausführung von auf Erwerb oder Verkauf von en gerichteten Kundenaufträgen Maßnahmen

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen NRW EONIA-Anleihe Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen EONIA Beschreibung EONIA = Euro OverNight Index Average Stellt den offiziellen Durchschnittstageszinssatz dar, der von Finanzinstituten

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Checkliste für die Geldanlageberatung

Checkliste für die Geldanlageberatung Checkliste für die Geldanlageberatung Bitte füllen Sie die Checkliste vor dem Termin aus. Die Beraterin / der Berater wird diese Angaben im Gespräch benötigen. Nur Sie können diese Fragen beantworten,

Mehr

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie

Mehr

QQM-Methode (Quotes Quality Metrics)

QQM-Methode (Quotes Quality Metrics) QQM-Methode (Quotes Quality Metrics) Die QQM-Methode (Quotes Quality Metrics) wurde zur Beurteilung der Qualität von Quotes konzipiert und wird auf alle bei der SIX Structured Products gehandelten Wertpapiere

Mehr

Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)

Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Mehr

Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1

Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1 Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1 a) Der Begriff Verwässerung bezieht sich auf die Vermögensposition der Altaktionäre. Diese Vermögensposition wird durch die Ausgabe potentieller Aktien

Mehr

Von den höchsten Dividendenrenditen des DAX profitieren. DAX TOP 10 Zertifikat von -markets

Von den höchsten Dividendenrenditen des DAX profitieren. DAX TOP 10 Zertifikat von -markets Von den höchsten Dividendenrenditen des DAX profitieren DAX TOP 10 Zertifikat von -markets Stabile Erträge mit Dividendenwerten Historisch war es immer wieder zu beobachten, dass Aktiengesellschaften,

Mehr