und Umwelt Umweltschutz Umweltvorsorge, Immissionsschutz Klimaschutz, Energie RGU-UW111

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1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von 28 für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Umweltvorsorge, Immissionsschutz Klimaschutz, Energie RGU-UW111 Förderprogramm Energieeinsparung (FES) - Neufassung der Richtlinien - Wohnungspolitisches Handlungsprogramm Wohnen in München V - Verbesserter Schutz gebäudebewohnender Tierarten - Massive Einsparungen bei Strom und erhebliche Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch neue Heizungspumpen? Antrag Nr / A von Herrn StR Marian Offman vom Anlagen Beschluss des Umweltschutzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 1. Vorbemerkungen 2 2. Änderung der Richtlinien Qualitätssteigernde Sanierungskonzepte und Baubegleitung Sanierungskonzepte Qualitätssichernde Baubegleitung Wärmedämmung an Wohngebäuden und Energiestandards Wärmeschutzmaßnahmen an Bauteilen der Gebäudehülle Münchner Gebäudestandard Passivhäuser CO2-Bonus Bonus Beratung Gebäudebrüterschutz Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung und -verteilung Neuanschluss an die Fernwärme Kraft-Wärme-Kopplung Hydraulischer Abgleich von Heizungsanlagen Austausch elektrischer Speicherheizsysteme Hocheffiziente Energiespeicher Thermische Solaranlagen Sondermaßnahmen Änderungen in den allgemeinen Förderbedingungen 21

2 Seite 2 von Tabellarische Übersicht Antrag Nr / A03384 Reduzierung des CO2-Ausstoßes 24 durch neue Heizungspumpen 6. Auftrag des Stadtrats aus dem Beschluss zum wohnungspoli- 25 tischen Handlungsprogramm Wohnen in München V vom (Sitzungsvorlage Nr / V 08187) II. Antrag des Referenten 27 III. Beschluss 27 I. Vortrag des Referenten 1 Vorbemerkungen Mit dem Förderprogramm Energieeinsparung (FES) gibt die Landeshauptstadt München bereits seit 1989 erfolgreich Impulse für hochwertige energiesparende Maßnahmen. Das FES motiviert Münchner Bürgerinnen und Bürger, sowie die Bauwirtschaft dazu, in Maßnahmen zu investieren, die den Energiebedarf der Gebäude nachhaltig reduzieren und die regenerative Energieträger nutzen. Die vom FES ausgehenden Impulse tragen so auch zur nachhaltigen Belebung des Arbeitsmarktes und der Wirtschaft bei. Die Förderrichtlinien des FES wurden zuletzt im Jahr 2009 umfassend geändert. Dabei wurde die Förderung qualitätssichernder Planungs- und Baubegleitungsmaßnahmen, eine Förderung für Neubau- und Sanierungsvorhaben im Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" und der Münchner Qualitätsstandard neu eingeführt. Die nachweisliche Einhaltung aller verbindlichen Anforderungen aus dem Münchner Qualitätsstandard wurde mit den Richtlinien vom Februar 2009 für alle Arten von Maßnahmen Fördervoraussetzung. Mit der aktuellen Richtlinienüberarbeitung (s. Anlage 1) will das RGU den Entwicklungen der gesetzlichen Rahmenanforderungen (EnEV, EEWärmeG), aber auch den Erfahrungen aus der Bearbeitung der letzten um fassenden Richtlinienänderung eingegangenen Förderanträge Rechnung tragen. Ziel ist auch das Förderangebot und den Richtlinientext für alle Bürgerinnen und Bürger übersichtlicher und verständlicher zu gestalten. In diesem Zusammenhang wird auch angestrebt, die Fortschreibung des Münchner Qualitätsstandards (MüQua) besser mit der Fortschreibung bzw. Neuauflage der Richtlinien zum FES zu harmonisieren, um die Übersichtlichkeit sowohl für die Antragstellerinnen und Antragsteller als auch für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu erhöhen. Das neue Antragsformular ist ebenfalls beigefügt (s. Anlage 2).

3 Seite 3 von 28 2 Änderung der Richtlinien 2.1 Qualitätssteigernde Sanierungskonzepte und Baubegleitung Sanierungskonzepte Die Erfahrung aus den Förderanträgen der Jahre 2009 und 2010 zeigt, dass das Förderangebot für Sanierungskonzepte nur scheinbar auf hohe Resonanz stieß. So wurden im Jahr Anträge auf Förderung von Sanierungskonzepten gestellt. Davon wurden bisher 133 Anträge abgelehnt. Im Jahr 2010 wurden 119 Anträge gestellt und 58 Anträge bisher abgelehnt. Mit einem Zuwendungsbescheid abgeschlossen wurden aus diesen Jahren bisher lediglich 17 Anträge. Die Erfahrung aus der Bearbeitung der Anträge zeigte, dass diese Fördertatbestände häufig ohne genauere Fachberatung und Planung und ohne Berücksichtigung der in den Richtlinien genannten Anforderungen angekreuzt wurden. Aber auch in den Fällen, in denen energetische Berechnungen eingereicht wurden, waren diese häufig nicht förderungsfähig, weil es sich z.b. nur um Energieausweise oder Beratungsberichte handelte, die nicht den als Fördervoraussetzung in den Richtlinien benannten Anforderungen genügten. Um das Förderangebot übersichtlicher zu gestalten, schlägt das RGU vor, folgende Fördertatbestände aus dem Förderkatalog zu streichen: Sanierungskonzept "Niedriger Wärmeenergiebedarf" Sanierungskonzept 100%ige Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energieträgern bei niedrigem Wärmeenergiebedarf Mit Blick auf die intensiven Bemühungen der Landeshauptstadt München zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zur Inklusion könnte der Stopp des Fördertatbestandes Nachhaltigkeitsbonus für zusätzliches Sanierungskonzept Barrierefreiheit auf Kritik stoßen. Das RGU schlägt daher vor, diesen Fördertatbestand mit unveränderten Fördersätzen je Wohneinheit von 50 und unveränderten Höchstförderbetrag von beizubehalten und seinen Namen wegen des Wegfalls der Förderung für die o.g. energetischen Konzepte folgendermaßen zu benennen: Nachhaltigkeitsbonus Sanierungskonzept Barrierefreiheit Um den Anreiz zu erhöhen, diese Sanierungskonzepte erstellen zu lassen, schlägt das RGU vor den Mindestförderbetrag von 150 auf 500 anzuheben. Musterberichte und Vorlagen für diese Sanierungskonzepte werden bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie auf den Internetseiten des Bauzentrums zum Herunterladen bereitgestellt.

4 Seite 4 von Qualitätssichernde Baubegleitung Für das Förderangebot zur qualitätssichernden Baubegleitung gingen in den Jahren 2009 und Anträge ein. Davon wurden bisher 95 abgelehnt und 24 mit Förderbescheid abgeschlossen. Ablehnungen erfolgten hier in der Regel dann, wenn eine qualitätssichernde Baubegleitung nach den Anforderungen des Münchner Qualitätsstandards nicht beauftragt oder nachgewiesen wurde. Die Protokolle der Baustellenbegehungen in den geförderten Fällen zeigen häufig, dass regelmäßige und protokollierte Baustellenbegehungen zur rechtzeitigen Entdeckung und Behebung von Mängeln in der Bauausführung und damit zu einer qualitativ hochwertigen und nachhaltigen Maßnahmenausführung beitragen. Die eingesandten Protokolle zeigten jedoch auch eine große Bandbreite des möglichen Dokumentationsumfanges sowie der Tiefe der Prüfung und der Dokumentation. Das RGU schlägt daher vor, den Fördertatbestand Qualitätssichernde Baubegleitung mit unveränderten Fördersätzen je Wohneinheit von 100 und unveränderten Höchstförderbetrag von fortzuführen. Um den Anreiz für die Inanspruchnahme einer qualitätssichernden Baubegleitung zu erhöhen, schlägt das RGU vor den Mindestförderbetrag von 300 auf 500 anzuheben. Um eine einheitlichere Dokumentation und Qualität der aus dem FES geförderten Baubegleitungen sicherzustellen, werden bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie Checklisten und Musterformulare für die Baustellenbegehungen und Mängellisten auf den Internetseiten des Bauzentrums zum Herunterladen bereitgestellt. 2.2 Wärmedämmung an Wohngebäuden und Energiestandards Für den Bereich der Sanierungen enthält das FES derzeit für Wärmeschutzmaßnahmen an Einzelbauteilen nur ein Förderangebot für die Außenwandsanierung alleine oder mit Austausch der Fenster. Die anderen Fördertatbestände betreffen Energiestandards die, mit Ausnahmen für die Sanierung von Wohngebäuden mit mindesten 20 Wohnungen und mindestens 800 m² Wohnfläche auf den Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf", denen bei Neubauvorhaben gleichen. Die Erfahrung aus der Bearbeitung der Antragsunterlagen hat gezeigt, dass die Förderbedingungen für die Sanierung einzelner Bauteile für die Bauherrinnen und Bauherren leichter verständlich sind als die Fördervoraussetzungen für die Komplettsanierung auf einen der förderungsfähigen Energiestandards. Zudem können bei schrittweiser Sanierung im

5 Seite 5 von 28 bewohnten Zustand zwischen Antragstellung und Beauftragung der ersten Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung der letzten Maßnahmen lange Zeiträume verstreichen. Erst nach der Fertigstellung der kompletten Maßnahme kann geprüft werden, ob die Anforderungen des Gesamtpaketes eingehalten wurden. Die Bauherrinnen und Bauherren gehen damit in finanzielle Vorleistung, lange bevor sie erfahren können, ob sie die Förderung erhalten oder wegen Kennwertüberschreitung leer ausgehen. Das RGU schlägt daher vor, das Förderangebot für energetische Gebäudesanierungen durch die Einführung zusätzlicher Fördermöglichkeiten für die Sanierung der Bauteile Dach, Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich und Fenster bürgerfreundlicher zu gestalten. Dies trägt auch zur Vereinfachung und Beschleunigung der Sachbearbeitung bei. Die Fördermöglichkeiten für eine Sanierung auf den Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" oder auf den Passivhausstandard sollen in modifizierter Form beibehalten werden. Bauherrinnen und Bauherren, die den Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" oder den Passivhausstandard anstreben, gehen für die Verbesserung der Gebäudehülle und Anlagentechnik gegenüber einer Ausführung nach den Anforderungen der EnEV einen erhöhten finanziellen Aufwand ein. Bei der Prüfung der Unterlagen zur Baufertigstellung musste jedoch festgestellt werden, dass die als Fördervoraussetzung in den Richtlinien benannten Kennzahlen immer wieder überschritten werden. Die von den Antragstellerinnen und Antragstellern erhoffte teilweise Kompensation des Mehraufwandes durch eine Förderung des Bauvorhabens aus dem Förderprogramm Energieeinsparung ist dann nicht möglich. Die Überschreitungen betrafen häufig die Anforderungen an die Höchstwerte des Wärmedurchgangs durch die Gebäudehülle; teilweise die Anforderungen an den Höchstwert des spezifischen Primärenergiebedarfs. Auch die aus dem Münchner Qualitätsstandard stammende Anforderung an den Höchstwert des spezifischen Strombedarfs wurde bei Gebäuden mit elektrisch betriebenen Heizsystemen, wie Elektro-Direktheizungen zur Deckung des Restwärmebedarfs bei Passivhäusern oder elektrisch betriebenen Wärmepumpen, immer wieder überschritten. Die Gründe für die Überschreitung von Grenzwerten waren verschieden und sind an unterschiedlichen Zeitpunkten im Verlauf des Planungs- und Bauprozesses entstanden. Eine Begleitung der zur Förderung beantragten Bauvorhaben, die an jeder entscheidenden Stelle der Planung und Umsetzung die Einhaltung des angestrebten Standards sicherstellt, kann durch das RGU schon alleine auf Grund des dafür erforderlichen Personal- und Arbeitszeitaufwandes nicht geleistet werden. Auch könnte ein solches Vorgehen

6 Seite 6 von 28 des RGU als marktverzerrende Maßnahme gewertet werden. Die Einschaltung eines sowohl vom Planer als auch den ausführenden Firmen unabhängigen Zertifizierungsbüros, das das Bauvorhaben während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase begleitet, bietet für die Bauherrenschaft den Vorteil bzw. die Sicherheit, dass das Gebäude überprüfbar in dem gewünschten und förderungsfähigem Standard ausgeführt wird. Die LH München als Fördergeber hat bei Bauvorhaben, die durch ein Zertifizierungsbüro begleitet werden, eine beträchtliche Zeitersparnis bei der Prüfung der Unterlagen zur Bauausführung. Dieser Vorteil kommt wiederum den Bürgern zu Gute, die zeitnäher nach der Baufertigstellung Ihre Fördermittel erhalten. Derzeit gibt es nach Recherchen des RGU nur für Passivhäuser Zertifizierungsbüros, die einheitliche Standards festgelegt sind. Das RGU schlägt daher vor für den Bereich des freifinanzierten Wohnungsbaus den Fördergegenstand Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" zu streichen. Im Gegenzug sollten die Zertifizierung des Gebäudes für den Fördergegenstand Passivhausstandard Fördervoraussetzung werden und die Zuschüsse für den Passivhausstandard angehoben werden. Der Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" war mit Beschluss der VV vom vor allem auch im Hinblick darauf eingeführt worden, im Bereich des geförderten Geschosswohnungsbaus bei Neubau und Sanierung einen attraktiven Anreiz für die Verwirklichung von Gebäudestandards zu schaffen, die mit Blick auf die Klimaschutzerfordernisse und die zu erwartenden Energiepreissteigerungen zukunftsfähig sind. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften haben sich im sog. Dividendenbeschluss auf die Einhaltung des KfW-Effizienzhaus 70 Standard (EnEV 2009) bei Neubauten verpflichtet. Die bisherigen Grenzwerte des Münchner Standards "Niedriger Wärmeenergiebedarf" sind aus den Rechenvorschriften der EnEV 2007 (abhängig vom A/Ve-Verhältnis des Gebäudes) hergeleitet. Im Beschluss (Sitzungsvorlage Nr / V 08187) zum wohnungspolitischen Handlungsprogramm Wohnen in München V vom Februar 2012 wurde das RGU gebeten, die Fördervoraussetzungen des FES mit denen der Wohnungsbaufördermittel abzugleichen. Das RGU schlägt daher vor, analog der im Beschluss Wohnen in München V für die Wohnungsbauförderung beschlossenen energetischen Fördervoraussetzungen, die Einhaltung des KfW Effizienzhaus 70 Standards (EnEV 2009) für Bauund Sanierungsvorhaben aus dem Bereich des geförderten Wohnungsbaus zum Förderkriterium zu machen.

7 Seite 7 von 28 Im Bereich des freifinanzierten Wohnungsbaus ist der KfW Effizienzhaus 70 Standard nach Beobachtungen von UW 11 ohnehin ein bereits in Baubeschreibungen gängig angebotener Standard. Um marktlenkende Wirkung zu entfalten, müsste der Münchner Standard für Gebäude aus dem freifinanzierten Wohnungsbau analog dem KfW Effizienzhaus 40 Standard definiert werden. Wegen fehlender Zertifizierungsmöglichkeiten und der Nähe dieses Standards zum Passivhausstandard schlägt das RGU vor, für Neubauvorhaben im Bereich des freifinanzierten Wohnungsbaus nur den Passivhausstandard zu fördern. Im Sektor des geförderten Wohnungsbaus soll mit den verfügbaren Mitteln möglichst viel Wohnfläche errichtet werden. Anders als im freifinanzierten Bereich, in dem die Wohnungen häufig verkauft werden, müssen die Wohnungsbaugesellschaften hier die Gebäude langfristig betreiben und sind daher bestrebt möglichst dauerhaften Lösungen für die Gebäudehülle den Vorzug zu geben. Die Umsetzung höherer Energiestandards, als gesetzlich vorgegeben, hat unter diesen Rahmenbedingungen hier, zumal sie in diesem Sektor nicht als zusätzliches Verkaufsargument Verwendung finden kann, bisher noch einen geringeren Stellenwert als im freifinanzierten Bereich. Daher erscheint es dem RGU notwendig, für Bauvorhaben aus dem geförderten Wohnungsbau einen Münchner Standard analog des KfW 70 Effizienzhaus Standards (EnEV 2009) als Fördergegenstand beizubehalten. Das RGU hält die Förderung dieses Standards für den geförderten Wohnungsbau auch unter dem Blickwinkel der Vergleichbarkeit für gerechtfertigt, da der Energiebedarf Raumwärme je Bewohner hier wegen der höheren Belegungsdichte in der Regel nicht höher ausfallen wird, als bei energetisch höherwertigen freifinanzierten Eigenheimen, die je Bewohner mitunter deutlich mehr Wohnfläche aufweisen Wärmeschutzmaßnahmen an Bauteilen der Gebäudehülle Nach dem Stand des Referentenentwurfes zur EnEV 2012 vom bleiben die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen gegenüber der bisher gültigen EnEV 2009 unverändert. Ausgehend von diesen Werten schlägt das RGU für die Sanierung von Bauteilen der Gebäudehülle die im Folgenden aufgelisteten Höchstwerte für die Wärmedurchgangszahlen in W/(m²K) (U-Werte) und Fördersätze vor.

8 Seite 8 von 28 Dämmung der Außenwand und der Decken nach unten gegen Außenluft Fenstererneuerung I (nur bei gleichzeitiger Wärmedämmung der Außenwand förderfähig) Fenstererneuerung II (auch ohne gleichzeitige Wärmedämmung der Außenwand förderfähig) Dämmung von Dächern, Gauben, der obersten Geschoßdecke und von Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschl. Abseitenwände) Dämmung von Bodenplatten, Decken und Wänden gegen unbeheizte Räume oder gegen das Erdreich U-Wert-Anforderung an das zur Förderung beantragte Bauteil Anforderungen an sonstige Bauteile Fördersatz 0,20 W/(m²K) keine 35 je m² Wohnfläche, max je Wohneinheit 1,30 W/(m²K) 0,95 W/(m²K) 0,20 W/(m²K); bei Dächern oder Dachbauteilen mit Abdichtung (z.b. bei Flachdachdämmungen) 0,17 W/(m²K) gleichzeitige, aus dem FES förderungsfähige, Außenwanddämmung maximale Wärmedurchgangszahl der im Bestand vorhandenen Außenwand: 0,24 W/(m²K), bei Sanierung der Außenwand vor 2007: 0,30 W/(m²K) keine 30 je m² Wohnfläche, max je Wohneinheit 45 je m² Wohnfläche, max je Wohneinheit 5 je m² Wohnfläche, max. 500 je Wohneinheit 0,25 W/(m²K) keine 5 je m² Wohnfläche, max. 500 je Wohneinheit Wie in der obenstehenden Tabelle angegeben schlägt das RGU vor, für Bauteilsanierungen, analog zu den Fördersätzen für die Energiestandards Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" und Passivhaus, wohnflächenspezifische Fördersätze einzuführen. Fördersätze, die sich, wie bisher bei der Förderung von Wärmeschutzmaßnahmen im FES angewandt, an den jeweiligen Bauteilflächen orientieren, benachteiligen kompaktere Bauweisen hinsichtlich der absoluten Höhe des Zuschusses. Der aus der Förderung resultierende Anreiz, bei der Sanierung die Anforderungen des FES einzuhalten und damit höhere Wärmeschutzziele umzusetzen, als die EnEV vorgibt, blieb bei der bisherigen Förderpraxis damit für den Bereich des Geschosswohnungsbaus hinter dem Anreiz für den Bereich kleiner Wohngebäude zurück. Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie hoch die wohnflächenspezifische Förderung für zwei Mustergebäude bei gleichem Maßnahmenpaket für die Gebäudehülle und den vorgeschlagenen Fördersätzen ausfällt.

9 Seite 9 von 28 Beispiel U-Wert sanierte Bauteile Förderung EFH, 1 WE Wohnfläche 118 m² Förderung MFH, 36 WE Wohnfläche m² Dach 0,20 W/(m²K) Außenwand 0,20 W/(m²K) Fenster 0,95 W/(m²K) Kellerdecke 0,25 W/(m²K) Fördersumme Förderung spezifisch rd. 76 je m² Wohnfläche rd. 90 je m² Wohnfläche Für die Bauteile des Daches und des unteren Gebäudeanschlusses sind die U-Wert Anforderungen des FES, wie bisher schon für die Außenwand praktiziert, 17% strenger als die entsprechenden Werte der EnEV für den erstmaligen Einbau, Ersatz und die Erneuerung von Bauteilen im Referentenentwurf vom 15 Oktober Die Anforderung an den maximalen U-Wert von Fenstern, die im Zuge einer aus dem FES förderungsfähigen Wärmeschutzmaßnahme an den Außenwänden mit ausgetauscht werden, wurde bereits im Beschluss der VV vom mit Rücksicht auf die Erfordernisse aus dem PVC-Verbot so festgelegt, dass sie nicht über die aus der EnEV bestehenden Anforderungen hinausgeht. UW 11 schlägt vor diesen Wert von 1,30 W/(m²K) beizubehalten. Nach wie vor sind Fenster aus PVC (nach Kenntnisstand des RGU ist das Rahmenmaterial aller Kunststofffenster, die derzeit auf dem Markt sind, aus PVC) oder Tropenholz von der Förderung ausgeschlossen. Um den Anreiz zur Verwendung noch höherwertiger dreifachverglaster Fenster zu erhöhen schlägt das RGU eine zusätzliche Fördermöglichkeit für die Erneuerung von Fenstern vor (auch hier gilt der Ausschluss von PVC und Tropenholz). Diese ermöglicht einen höheren Zuschuss, wenn die Fenster einen UW-Wert von maximal 0,95 W/(m²K) aufweisen. Dieser Wert entspricht der Anforderung an die Fenster des Referenzgebäudes für Neubauvorhaben aus dem Referentenentwurf zur EnEV Die Fördermöglichkeit für die Verwendung dieser Fenster soll auch für Sanierungsvorhaben offen stehen, bei denen die Außenwände bereits zu einem früheren Zeitpunkt wärmegedämmt wurden und maximal einen U-Wert von 0,24 W/(m²K) aufweisen, bei Gebäuden, deren Außenwände vor 2007 wärmegedämmt wurden, maximal 0,30 W/(m²K).

10 Seite 10 von Münchner Gebäudestandard Das RGU schlägt vor den Münchner Standard "Niedriger Wärmeenergiebedarf" zur Vereinfachung der Begriffe in Münchner Gebäudestandard umzubenennen. Das RGU schlägt weiterhin für diesen Standard analog dem KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009) Standard folgende neue Fördervoraussetzungen und Fördersätze vor. Förderfähig ist die Errichtung (oder Sanierung) von Wohngebäuden (so daß) deren spezifischer Transmissionswärmeverlust und deren spezifischer Primärenergiebedarf die im Folgenden genannten Werte nicht überschreitet. Auf Grund der Anforderungen aus dem MüQua gilt im FES im Unterschied zum Effizienzhaus- Standard der KfW zusätzlich auch ein Grenzwert für den Strombedarf. H'T max [W/(m²K)] = 85% H'T Referenzgebäude EnEV 2009 QP max [kwh/(m²a)] = 70% QP max EnEV 2009 Förderfähig sind Wohngebäude aus dem öffentlich geförderten Wohnungsbau. Bei gemischt finanzierten Wohnbauten bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach dem Umfang der öffentlich geförderten Wohnflächen in diesen Gebäuden. Die Zuschusshöhe beträgt 100 je m² Wohnfläche. Je Wohneinheit sind maximal 100 m² Wohnfläche förderungsfähig. Bemessungsgröße ist die Nettofläche nach Wohnflächenverordnung WoFlV 2004, Balkone werden zur Hälfte ihrer Fläche, Terrassen zu einem Viertel ihrer Fläche angerechnet. Werden die als Fördervoraussetzung benannten Grenzwerte überschritten, dann wird der flächenspezifische Fördersatz abhängig vom Grad der Überschreitung entsprechend den Angaben in den nachfolgenden Tabellen gekürzt. H'T im Verhältnis zum H'T Referenzgebäude EnEV 2009 Fördersatz je m² Wohnfläche QP im Verhältnis zu QP max EnEV 2009 Fördersatz je m² Wohnfläche 85% 86% 87% 88% 89% 90% % 71% 72% 73% 74% 75% Die Kürzung bemisst sich an dem Grenzwert mit der höheren prozentualen Überschreitung. Bei Verwendung von Fenstern, Türen und Fassadenelementen aus PVC bzw. mit PVC-Rahmen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche reduziert sich der Zuschuss um 70 je m² Rohbaumaß dieser Bauteile.

11 Seite 11 von 28 Hinweise: Der Abzug für die Verwendung von PVC in Bauteilen der Gebäudehülle kann bei einer zusätzlichen Reduzierung durch die Überschreitung von H'T und/oder QP bzw. des Strombedarfsgrenzwertes auch bei geringeren Überschreitungen der Grenzwerte als die, die in der obigen Tabelle mit einem Fördersatz 0 /m² angegeben sind, dazu führen, dass die Fördersumme 0 ist. Auf Grund der Anforderungen aus dem Münchner Qualitätsstandard (MüQua) gilt auch ein Grenzwert für den Strombedarf für Trinkwassererwärmung, Heizung, Lüftung und Hilfsenergie. Maßgeblich ist die Summe der entsprechenden Werte aus den Berechnungsblättern zur Anlagentechnik des EnEV-Nachweises. Manuell mit regenerativen Energieträgern beschickte, nicht automatisch gesteuerte und ins Zentralheizungssystem eingebundene Wärmeerzeuger, wie Holzöfen, können rechnerisch nicht als zusätzliche Wärmequelle zur Verminderung des Deckungsanteils elektrischer Heizsysteme herangezogen werden. Ebenso kann Eigenstromerzeugung, z.b. mit einer auf dem Gebäude gelegenen Solarstromanlage nicht mit dem Strombedarf verrechnet werden. Qel max = 12,0 kwh/(m²a) (Stand MüQua 3.0 vom ) Je angefangener 0,1 kwh/(m²a), um die dieser Grenzwert überschritten wird, wird der für den Münchner Gebäudestandard" einschließlich Abzügen ermittelte Förderbetrag um 5 % gekürzt. Das bedeutet, dass ab einem rechnerischen Strombedarf von 14,0 kwh/(m²a) keine Förderung mehr erfolgt Passivhäuser Das RGU schlägt für den Passivhausstandard folgende neue Fördervoraussetzungen und Fördersätze vor. Förderfähig ist die Errichtung von Gebäuden, deren nach den Berechnungsvorschriften des Passivhausprojektierungspaketes (PHPP) berechneter spezifischer Heizwärmebedarf 15 kwh/(m²a) nicht überschreitet. Die Einhaltung dieses Wertes ist über die Zertifizierung des Bauvorhabens durch ein für die Passivhauszertifizierung vom Passivhausinstitut zugelassenes Büro nachzuweisen. Die Zuschusshöhe beträgt für Wohngebäude oder Wohnflächen in gemischt genutzten Gebäuden 200 je m² Wohnfläche, je Wohneinheit sind maximal 100 m² Wohnfläche förderungsfähig. Bemessungsgröße ist die Nettofläche nach Wohnflächenverordnung WoFlV 2004, Balkone werden zur Hälfte ihrer Fläche, Terrassen zu einem Viertel ihrer Fläche angerechnet. Die Zuschusshöhe beträgt für Gewerbegebäude oder gewerbliche Flächen in gemischt genutzten Gebäuden 150 je m² Bruttogeschossfläche.

12 Seite 12 von 28 Wenn im Zuge der Planung oder Bauausführung eines Neubauvorhabens trotz Begleitung des Bauvorhabens durch ein Passivhauszertifizierungsbüro Sachverhalte entstehen, die zu einem höheren Heizwärmebedarf führen als 15 kwh/(m²a), berechnet nach den Berechnungsvorschriften des PHPP, gilt folgende Regelung: Je angefangener Kilowattstunde, die der spezifische Heizwärmebedarf größer als 15 kwh/(m²a) ist wird der flächenspezifische Fördersatz um 20% gekürzt. Das bedeutet, dass ab einem Heizwärmebedarf von 20 kwh/(m²a) keine Förderung mehr gezahlt werden kann. Bei Sanierungen von Bestandsgebäuden wird wegen der besonderen Schwierigkeiten der volle Fördersatz auch bei Überschreitung des Grenzwertes für den Heizwärmebedarf von 15 kwh/(m²a) gewährt, wenn das Gebäude eine Zertifizierung nach EnerPHit (Passivhaus im Bestand) erhält. Bei Verwendung von Fenstern, Türen und Fassadenelementen aus PVC bzw. mit PVC-Rahmen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche reduziert sich der Zuschuss um 70 je m² Rohbaumaß dieser Bauteile. Der Abzug für die Verwendung von PVC in Bauteilen der Gebäudehülle kann bereits bei einem Heizwärmebedarf von weniger als 20 kwh/(m²a) dazu führen, dass keine Förderung mehr ausbezahlt wird. Hinweis: Auf Grund der Anforderungen aus dem Münchner Qualitätsstandard (MüQua) gilt auch ein Grenzwert für den Strombedarf für Trinkwassererwärmung, Heizung, Lüftung und Hilfsenergie. Maßgeblich ist die Summe der entsprechenden Werte aus den Berechnungsblättern zur Anlagentechnik des EnEV-Nachweises. Manuell mit regenerativen Energieträgern beschickte, nicht automatisch gesteuerte und ins Zentralheizungssystem eingebundene Wärmeerzeuger, wie Holzöfen, können rechnerisch nicht als zusätzliche Wärmequelle zur Verminderung des Deckungsanteils elektrischer Heizsysteme herangezogen werden. Ebenso kann Eigenstromerzeugung, z.b. mit einer auf dem Gebäude gelegenen Solarstromanlage nicht mit dem Strombedarf verrechnet werden. Qel max = 12,0 kwh/(m²a) (Stand MüQua 3.0 vom ) Je angefangener 0,1 kwh/(m²a) um die dieser Grenzwert überschritten wird wird der für den Münchner Gebäudestandard" einschließlich Abzügen ermittelte Förderbetrag um 5 % gekürzt. Das bedeutet, dass ab einem rechnerischen Strombedarf von 14,0 kwh/(m²a) keine Förderung mehr erfolgt CO2-Bonus Das RGU schlägt die Einführung eines Zuschlags für den Einsatz Kohlenstoff (CO2) speichernder und nachwachsender Baustoffe (regional oder zertifiziert) bei Neubau- und Sanierungsvorhaben vor.

13 Seite 13 von 28 Gefördert wird der Einsatz von Baustoffen aus den förderfähigen Rohstoffen in der Gebäudekonstruktion (z. B. Wandkonstruktion sowie Wärmedämmung), im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme aus dem Förderprogramm Energieeinsparung. Hinweis: Nicht gefördert wird der Einsatz dieser Baustoffe für die Dachkonstruktion und -schalung, den Innenausbau (z.b. Möblierung, Innenwand-Verkleidungen). Die äußere Wetterschutzhülle wird nur gefördert, wenn sie Bestandteil einer Konstruktion zur Wärmedämmung ist, und diese Konstruktion mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. Förderfähige Material-Typen sind: Vollholz, Holzwerkstoffe und Dämmstoffe, mit einem Material-Mindest-Anteil von 80% an nachwachsenden Rohstoffen, regional oder zertifiziert. Hinweise: Nachzuweisen ist, dass der Rohstoff in Deutschland oder maximal 400 km entfernt von München entfernt geerntet wurde oder eine Zertifizierung nach FSC, PEFC oder Naturland aufweist. Die Verwendung von Tropenholz, auch von Tropenholz mit FSC, PEFC oder Naturland Zertifizierung, führt sowohl zum Ausschluss der eigentlichen Bau- oder Sanierungsmaßnahme von der Förderung, als auch zum Wegfall der CO2-Bonusförderung. Zuschlag: 0,30 pro Kilogramm langfristig in Gebäuden verbauten Kohlenstoff (CO2) speichernden und nachwachsenden Baustoff (regional oder zertifiziert). Zum Nachweis der Förderfähigkeit und zur Berechnung der absoluten Förderhöhe ist eine zugehörige Fachunternehmererklärung und ein Formblatt zur Berechnung der Förderhöhe vollständig auszufüllen (Mit jeweils allen geforderten Nachweisen). Gültig ist das jeweils aktuelle Formblatt im Internet ( zum Zeitpunkt der Antragstellung. Auf Grund bisheriger Erfahrungen mit der Anforderung von Nachweisen von Antragstellern ist davon auszugehen, dass prüffähige Nachweise zur Ermittlung der angegebenen Massen und zur Herkunft der Materialien erst nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung eingereicht werden. Um die Bearbeitungszeit der Förderanträge zum neuen Förderkriterium im Referat für Gesundheit und Umwelt deutlich zu reduzieren, wird das Bauzentrum München die Abwicklung der neuen und holzspezifischen Prüfkriterien übernehmen. Im Rahmen des bestehenden Vertrags mit den Betreibern des Netzwerks Holzbau München kann diese Aufgabe ohne weiteren Verwaltungsaufwand übernommen werden. Zum Abschluss des Laufzeit des Netzwerkvertrags soll abschließend ein Ablaufschema zur Bearbeitung dieser holzspezifischen Prüfkriterien erstellt werden, damit diese Arbeitsschritte in die Routinearbeit im RGU aufgenommen werden können.

14 Seite 14 von Bonus Beratung Gebäudebrüterschutz Das RGU wurde im Beschluss (Sitzungsvorlage Nr / V 08858) des Umweltausschusses vom zum verbesserten Schutz gebäudebewohnender Tierarten beauftragt, gemäß dem Antrag Rettung für Mauersegler & Co I Nistplätze für Gebäudebrüter bei Sanierungen sichern die Aufnahme eines neuen Förderpunktes innerhalb des FES zu prüfen und und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Das RGU schlägt daher vor, die Münchner Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer auf dieses Thema sowohl durch Textblöcke im FES und im MüQua aufmerksam zu machen, als auch durch eine Bonusförderung im FES einen Anreiz dafür zu schaffen, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Landesbund für Vogelschutz (LBV) bietet Beratungsleistungen zum Schutz gebäudebewohnender Vögel und Fledermäuse an. Diese Beratungen erfordern einen unterschiedlich hohen Zeitaufwand. Der Zeitaufwand und damit die Beratungskosten variieren je nach Lage, Größe und Art des Gebäudes, sowie abhängig davon wieviele gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse im betreffenden Objekt anzutreffen sind und welche Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden sollen. Das RGU schlägt vor die Kosten dieser Beratung bei gleichzeitiger FES-Förderung einer Wärmeschutzmaßnahme an Bestandsgebäuden und bei aus dem FES geförderten Neubauvorhaben, die ein Bestandsgebäude ersetzten, teilweise aus dem FES zu übernehmen. Das RGU schlägt als Förderung 50% der nachgewiesenen Kosten für die Beratung durch den LBV vor, maximal Für Beratungskosten von weniger als 300 schlägt das RGU eine pauschale Förderung von 150 vor. Bei Beratungskosten von weniger als 150 wird maximal der nachgewiesene Betrag erstattet. Das RGU prüft, ob ergänzende Beratungsleistungen zu regelkonformen bauseitigen Lösungen vom Bauzentrum angeboten oder initiiert werden können. Das RGU schlägt vor auch diese Beratungen und die Umsetzung der Lösungen entsprechend den obengenannten Fördersätzen zu bezuschussen. 2.3 Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung und -verteilung Auf Grund der Bestimmungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) müssen die Eigentümer von neu errichteten Gebäuden, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, den Wärme- und Klimaenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien decken. Dazu gehören neben der solaren Strahlungsenergie und Biomasse als Ersatzmaßnahme auch Wärme und Kälte aus KWK-Anlagen, sowie Fernwärme und Fernkälte.

15 Seite 15 von 28 Im FES wurde bisher die Linie verfolgt, keine Maßnahmen zu fördern, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben ohnehin durchgeführt werden müssen. Das RGU schlägt daher vor die Maßnahmen Thermische Solaranlagen und Kraft- Wärme-Kopplung bei Neubauten nur noch dann zu fördern, wenn die Anforderungen aus dem EEWärmeG nachweislich bereits anderweitig nach den Vorgaben aus Anlage VII, Nr. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. Das heißt, dass sowohl der H'T-Wert (Wärmeschutz) der Gebäudehülle, als auch der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes mindestens 15% niedriger sind als die nach der jeweils gültigen EnEV an die Höchstwerte dieser Kennzahlen gestellten Anforderungen Neuanschluss an die Fernwärme Wegen der Anforderung Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage aus dem Münchner Qualitätsstandard übersteigen alleine die Zusatzkosten für den hydraulischen Abgleich die Fördersätze für den Fernwärmeanschluss um ein Vielfaches. Als Beispiel soll hier ein Gebäude herangezogen werden, für das dem RGU ein Förderantrag für den Anschluss an die Fernwärme vorliegt. Dieses Gebäude hat 80 Wohneinheiten und eine Anschlussleistung von mehr als 200 kw. Der daraus für den Fernwärmeanschluss resultierende Zuschuss beträgt Nach Kenntnisstand des RGU kann der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage bei dieser Gebäudegröße über die Investition für den Fernwärmeanschluss des Gebäudes und die Umrüstung der Heizungsanlage hinaus weitere Kosten in Höhe bis zu verursachen. Hohe Investitionskosten treten insbesondere in den Fällen auf, in denen sehr viele Armaturen, wie z.b. die Heizkörperventile, komplett erneuert werden müssen. Zur Vereinfachung des Förderprogramms schlägt UW 11 die Streichung der Förderung für Fernwärmeneuanschlüsse zu Gunsten eines besseren Förderangebotes für den hydraulischen Abgleichs von Heizungsanlagen im Wohngebäudebestand vor. Dazu soll der hydraulische Abgleich künftig auch bei gleichzeitigem Wechsel des Wärmeerzeugers förderfähig sein und die bestehenden Fördersätze angehoben werden. Diese Änderung sollte auch in großem Interesse der SWM sein, weil damit ein deutlich besserer Anreiz geschaffen würde, dass in den neu angeschlossenen Gebäuden deutlich niedrigere Rücklauftemperaturen erreicht werden. Diese Vereinfachung würde bereits mit den derzeitigen Fördersätzen zu höheren Zuschussbeträgen bei Neuanschlüssen von Bestandsgebäuden an die Fernwärme führen. Bei dem obengenannten Beispiel eines Mehrfamilienhauses mit 80 Wohneinheiten und einer Anschlussleistung von mehr als 200 kw beträgt der Fördersatz für den Neuan-

16 Seite 16 von 28 schluss an die Fernwärme Auf Grund der Anforderungen aus dem MüQua ist als Fördervoraussetzung ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage nachzuweisen. Dieser ist nach den aktuellen Richtlinien jedoch nicht förderungsfähig, da mit der Fernwärmeübergabestation ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wäre statt der Förderung für den Fernwärmeanschluss bei Beibehaltung der bisherigen Fördersätze ein Zuschuss von bis zu für den hydraulischen Abgleich möglich, bei Verwendung der vorgeschlagenen neuen erhöhten Fördersätze sogar von bis zu Der Ersatz eines eigenständigen Fördertatbestandes Neuanschluss an die Fernwärme durch eine in diesen Fällen anwendbare Förderung des hydraulischen Abgleichs von Heizungsanlagen löst gleichzeitig noch ein weiteres Problem. Laut den Richtlinien des FES hat ein Förderantrag maximal 3 Jahre Gültigkeit, d.h. die Maßnahmenfertigstellung, hier Inbetriebnahme des Fernwärmeanschlusses, ist spätestens 3 Jahre nach Antragstellung nachzuweisen. Die SWM lassen ihre Kunden die Anschlussverträge, insbesondere bei Netzerweiterungen, teilweise sehr lange vor Erstellung des Hausanschlusses unterzeichnen. Zwischen der Anschlusserstellung und dem Umbau der Heizzentrale vergeht weitere Zeit. Der Gesamtzeitraum zwischen Antragstellung (vor Vertragsunterzeichnung) bis zum Nachweis der Inbetriebnahme kann dabei in vielen Fällen 3 Jahre überschreiten. Für den Fall, dass der Stadtrat beschließt den Neuanschluss an die Fernwärme als eigenständigen Fördertatbestand aufrecht zu erhalten schlägt das RGU folgende Veränderungen an den Förderbedingungen für diesen Fördertatbestand vor. Maßnahmenbeginn ist nicht mehr das Datum der Unterzeichnung des Hausanschlussvertrages, sondern die Beauftragung der Umbauarbeiten an der Heizzentrale. Die unter 2.3 beschriebenen Einschränkungen in Bezug auf die Anforderungen aus dem EEWärmeG gelten auch für Neuanschlüsse an die Fernwärme Kraft-Wärme-Kopplung Bisher musste für jeden Antrag auf Förderung einer KWK-Anlage eine Auskunft darüber eingeholt werden, ob das betreffende Objekt im Fernwärmeanschlussgebiet liegt und ob seitens der SWM ein Interesse am Anschluss dieses Gebäudes an das Fernwärmenetz besteht. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes schlägt das RGU vor, den Förderausschluss für KWK im Fernwärmegebiet nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 20 kw aufrecht zu erhalten. Das RGU schlägt weiterhin vor, den Marktanreiz zur Installation von Kleinst-KWK- Anlagen dadurch zu erhöhen, dass für KWK-Anlagen bis 3 kw elektrischer Nennleistung ein Fördersatz von 800 je kwel gewährt wird.

17 Seite 17 von 28 Förderhöhe, abhängig von der installierten elektrischen Nennleistung: bisher - bis 10 kwel 650 je kwel - bis 60 kwel je kwel über 10 kwell - bis 120 kwel je kwel über 60 kwel neu - bis 3 kwel 800 je kwel - bis 60 kwel je kwel über 3 kwell - bis 120 kwel je kwel über 60 kwel Das RGU schlägt weiterhin vor, wie bei der Förderung thermischer Solaranlagen, den Einbau von KWK-Anlagen die, auch teilweise, der Schwimmbadwasser-Heizung dienen, von der Förderung auszuschließen Hydraulischer Abgleich von Heizungsanlagen Das RGU schlägt vor den Anreiz für den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden zu erhöhen. Dies soll zum Einen durch höhere Fördersätze und zum Anderen dadurch bewirkt werden, dass die bisherige Einschränkung auf Anlagen mit Wärmeerzeugern, die mindestens 5 und maximal 20 Jahre alt sind aufgehoben wird. Das heißt, dass der hydraulische Abgleich künftig auch dann gefördert werden soll, wenn bei einem bestehenden Gebäude ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, z.b. bei Umstellung auf Fernwärmenutzung. Die neuen, höheren Fördersätze sollen dabei zunächst für einen auf zwei Jahre begrenzten Zeitraum gelten. Das RGU prüft vor Ablauf dieser Frist, ob das Förderangebot danach wieder mit den bisherigen Fördersätzen (je Wohnung 100, maximal 10% der nachgewiesenen Kosten, mindestens jedoch 300 je Gebäude) fortgeführt werden soll oder die Gültigkeitsdauer der höheren Fördersätze verlängert werden soll. Die Volumenstromeinstellwerte für den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen werden von den Anbietern auf Basis unterschiedlich tiefgehender Verfahren ermittelt. Das RGU schlägt zur Sicherung eines einheitlich hohen Qualitätsniveaus vor, dass mit Einführung der erhöhten Fördersätze unabhängig von der Gebäudegröße nachzuweisen ist, dass die Einstellwerte nicht nur unter Berücksichtigung der Heizleistung der Heizflächen (z.b. Heizkörperabmessungen, Vorlauftemperatur, Temperaturspreizung), sondern immer auch unter Einbeziehung der raumweisen Heizlast (abhängig von der gewünschten maximalen Raumtemperatur, der Lage, der Fläche und den Wärmedurchgangszahlen der Umfassungsflächen) berechnet wurden.

18 Seite 18 von 28 Die Förderung betrifft (auch bei Wechsel des Wärmeerzeugers) bestehende Heizungsanlagen in Wohngebäuden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens 5 Jahren fertiggestellt waren. Die Berechnung der Volumenstromeinstellwerte ist immer unter Berücksichtigung der Heizleistung der Heizflächen und unter Einbeziehung der raumweisen Heizlast vorzunehmen. Fördersatz: Antragseingang bis : je Wohnung 250, maximal 25% der nachgewiesenen Kosten, mindestens jedoch 750 je Gebäude. Antragseingang ab : je Wohnung 100, maximal 10% der nachgewiesenen Kosten, mindestens jedoch 300 je Gebäude Austausch elektrischer Speicherheizsysteme Dieser Fördertatbestand war mit Beschluss der VV vom auf Grund eines Ergänzungsantrags der SPD und der Grünen rosa Liste zum UA vom in die Förderrichtlinien mit zeitlicher Beschränkung für Antragseingänge vom bis zum aufgenommen worden. Diese zeitliche Begrenzung war versehentlich nicht in den Richtlinien abgedruckt worden. Anträge zu diesem Fördergegenstand werden daher bisher noch angenommen. Das RGU schlägt vor die Anträge zu diesem Fördertatbestand bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie anzunehmen und den Fördertatbestand danach auf Basis des Beschlusses vom nicht mehr fortzuführen Hocheffiziente Energiespeicher Untersuchungen haben gezeigt, dass mit Schichtpufferspeichern sowohl bis zu etwa 10% höhere Solarerträge erzielt, als auch die Jahresnutzungsgrade von Heizkesseln und Wärmepumpen deutlich gegenüber einer Betriebsweise ohne einen solchen Speicher verbessert werden können. Schichtpufferspeicher leisten damit einen wirksamen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Einbaus von solchen Speichern im Förderangebot des FES ist die Erstellung und Pflege einer Liste von Geräten, die definierte Qualitätskriterien erfüllen. Ein entsprechender Kriterienkatalog zur Erstellung der Liste wird derzeit von einer Arbeitsgruppe mit Unterstützung des ZAE Bayern ausgearbeitet. Wichtig ist dabei auch, dass die Liste auch ggf. eingehenden juristischen Anfechtungen von Herstellern standhält, deren Produkte nicht in die Liste aufgenommen wurden.

19 Seite 19 von 28 Die Fertigstellung einer ersten Ausgabe der Liste von Speichermodellen, die die Qualitätskriterien erfüllen, ist bis Ende des Jahres geplant. Das RGU schlägt die Einführung eines neuen Fördergegenstandes Hocheffiziente Energiespeicher vor. Förderungsfähig ist der Einbau von Schichtspeichern, die auf der vom RGU veröffentlichten Liste der förderungsfähigen Modelle aufgeführt sind. Der Zuschuss beträgt 20 % der nachgewiesen Kosten für Material und Einbau des Speichers. Die Gewährung eines separaten Zuschusses für hocheffiziente Energiespeicher ist auch dann möglich, wenn dieser Speicher Bestandteil einer thermischen Solaranlage ist, die aus dem FES gefördert wird. Der separate Zuschuss für hocheffiziente Energiespeicher führt nicht zu einer Kürzung des Solarzuschusses. 2.4 Thermische Solaranlagen Thermische Solaranlagen sind im FES seit dem Programmbeginn im Jahr 1989 Fördergegenstand. Insofern sind Überlegungen naheliegend, dass sich Solaranlagen zur Warmwasserbereitung zwischenzeitlich ausreichend auf dem Markt durchgesetzt haben sollten um auch ohne Förderanreiz nachgefragt zu werden und daher auf eine Fortführung der Förderung für Solaranlagen ohne Heizungsunterstützung verzichtet werden könnte. Laut Aussagen der Münchner Spengler-, Sanitär und Heizungsinnung der Leitung des Bauzentrums gegenüber werden thermische Solaranlagen inzwischen zwar im Umland standardgemäß nachgefragt, nicht jedoch auf dem Münchner Stadtgebiet. Der über die FES-Förderung angeregte Einbau auch einfacher thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung stellt daher für viele Münchner Bürgerinnen und Bürger immer noch einen niederschwelligen Einstieg in die Themen Energieeffizienz und regenerative Energien bei Gebäudesanierungen dar. Das RGU schlägt zum Fördergegenstand Thermische Solaranlagen Folgendes vor: Bei Bestandsgebäuden wird der Einbau von thermischen Solaranlagen unverändert sowohl für Anlagen, die nur der Warmwasserbereitung dienen, als auch bei Anlagen mit Heizungsunterstützung im Förderangebot des FES belassen. Bei Neubauten werden, wie bereits unter 2.3 ausgeführt, thermische Solaranlagen nur noch dann gefördert, wenn die Anforderungen aus dem EEWärmeG nachweislich bereits anderweitig nach den Vorgaben aus Anlage VII, Nr. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. Eine Förderung thermischer Solaranlagen ist bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohn-

20 Seite 20 von 28 einheiten nur bei Gebäudestandorten außerhalb der Gebiete mit Fernwärmeversorgung (Bestand und gesicherter Ausbau) möglich. Laut den Richtlinien zum FES ist die Höhe des Zuschusses bei der Förderung thermischer Solaranlagen bisher abhängig von der Absorberfläche. Eine Ausnahme stellen dabei thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung für Gebäude mit 1 bis 2 Wohnungen dar, die mit einem Pauschalbetrag gefördert werden. Die Absorberfläche wurde als Bezugsgröße herangezogen, um unabhängig von der sonstigen Bauform der Kollektoren, die die Bruttofläche beeinflusst, die wirksame Fläche der Kollektoren zu fördern. Zum Zeitpunkt der Einführung der Absorberfläche als Bezugsgröße wurde noch nicht berücksichtigt, dass die korrekte Bezeichnung der wirksamen Fläche die Aperturfläche ist. Bei Flachkollektoren und bei Vakuumröhrenkollektoren ohne strahlenlenkende Verspiegelungen ist der Unterschied zwischen Absorber- und Aperturfläche vernachlässigbar gering. In den letzten Jahren wurden zunehmend Vakuumröhrenkollektoren mit konzentrierenden parabolischen (CPC) Verspiegelungen eingesetzt. Die wirksame (Apertur-) Fläche ist bei dieser Bauform größer als die reine Fläche des Absorbers. Daher hat UW 11 bei Vakuumröhrenkollektoren, um diese nicht gegenüber Flachkollektoren zu benachteiligen, bereits bisher die Aperturfläche als Bezugsfläche für die Förderung herangezogen. Das RGU schlägt vor mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie die Aperturfläche als Bemessungsgröße für die Höhe des Förderzuschusses zu benennen. Ausgenommen davon sind weiterhin Solaranlagen zur Warmwasserbereitung für Gebäude mit 1 bis 2 Wohnungen, die mit einem Pauschalbetrag gefördert werden. 2.5 Sondermaßnahmen Beispiele für förderfähige Sondermaßnahmen sind nach bisherigem Richtlinienstand (zur Verdeutlichung wurden die Beispiele hier mit Buchstaben versehen): a) der Einbau von transparenter Wärmedämmung b) die Wasserkraftnutzung c) der Einbau gasbetriebener Wärmepumpen d) Kraft-Wärme-Kopplungs Anlagen mit Biomassenutzung und/oder Stirlingmotoren e) Biomassefeuerungen mit einer Nennleistung von mehr als 100 kw zur Wärmeversorgung von Wohngebäuden f) die Umsetzung innovativer Energiekonzepte g) solare Sonderprojekte und -Bauformen, wie z.b. Luftkollektoren oder Anlagen mit Langzeitspeichern h) bei Gebäuden, bei denen auf Grund von Auflagen des Denkmalschutzes Teile

21 Seite 21 von 28 der Außenwand nicht wärmegedämmt werden können, ist eine Förderung der Dämmung der restlichen Außenwandflächen als Sondermaßnahme möglich, wenn alle sonstigen Fördervoraussetzungen eingehalten werden Nicht als Sondermaßnahme förderfähig sind z.b.: i) elektrisch betriebene Wärmepumpen j) Öl- und Gas-Niedertemperatur- oder Brennwertkessel k) Wärmedämmmaßnahmen an Dächern und im Kellerbereich l) Maßnahmen für die keine nachvollziehbaren und normgerechten Berechnungen über die Energieeinsparung vorgelegt werden können Das RGU schlägt für die Auflistung von Beispielen für Sondermaßnahmen folgende Veränderung vor: m) den Punkt b) dahingehend zu konkretisieren, dass (wie in der bisherigen Förderpraxis bereits geschehen) die Anlagen dann förderungsfähig sind, wenn sie keine Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten n) im Punkt g) bei solare Sonderprojekte einzufügen z.b. solare Kühlung o) den Punkt h) zu streichen und eine entsprechende Ergänzung, die auch andere Gründe als Denkmalschutzauflagen umfasst, wie z.b. verweigerte Zustimmung des Nachbarn bei Überbauung der Grundstücksgrenze durch die Wärmedämmung, beim Fördergegenstand Wärmedämmung von Außenwänden einzufügen. p) Den Punkt k) zu streichen, da diese Wärmeschutzmaßnahmen nun regulärer Fördertatbestand werden sollen. 3. Änderungen in den allgemeinen Förderbedingungen Die Richtlinie enthielt in den Regelungen zur Verlängerung der Antragsgültigkeit bisher folgende Formulierung (auszugsweise zitiert): Der Antrag im Förderprogramm Energieeinsparung ist ab dem Datum des Antragseingangs ein Jahr gültig. Fördermittel, die innerhalb dieser Frist nicht abgerufen worden sind, verfallen. Der Abruf der Fördermittel erfolgt durch Einreichen der zum Nachweis der Maßnahmenfertigstellung erforderlichen Belege.... Wenn sich (z.b. aufgrund außergewöhnlicher Umstände) Verzögerungen bei der Maßnahmenfertigstellung ergeben, kann die Frist auf schriftlichen Antrag hin verlängert werden. Für alle anderen Anträge auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Nachweise über die Maßnahmenfertigstellung gilt folgende Regelung: Hat sich innerhalb der Jahresfrist ab Antragstellung die Richtlinie zum Förderprogramm

22 Seite 22 von 28 Energieeinsparung geändert, so kann in den Antragspunkten, die von der Richtlinienänderung betroffen sind keine Verlängerung gewährt werden, wenn der Fördertatbestand innerhalb der Jahresfrist ab Antragseingang aus den Richtlinien entfallen ist, in allen anderen Fällen eine Verlängerung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Maßnahme entsprechend den Fördervoraussetzungen der zum Zeitpunkt der Verlängerungsanfrage gültigen Richtlinie ausgeführt wird. Die Maßnahme wird dann nach den Fördersätzen aus dieser Richtlinie gefördert. Mit der hier kursiv wiedergegebenen Formulierung sollte verhindert werden, dass in Folge einer Verlängerung Maßnahmen zur Förderung kämen, die evtl. zwar einem früheren Richtlinienstand, aber nicht mehr den aktuellen Anforderungen der EnEV entsprechen und dafür ggf. Fördersätze bezahlt würden, die höher als die aktuellen Fördersätze sind. Die Formulierung hat sich nicht bewährt, da ohnehin nur Anträge verlängert sind, bei denen die Maßnahmen bereits in Auftrag gegeben wurden und bei denen sich Verzögerungen in der Fertigstellung ergaben. Eine Änderung (z.b. der Dämmschichtdicke) ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr machbar. Durch die Erhöhung von Fördersätzen kommen Antragsteller, die eine Verlängerung benötigen, sogar in den Genuss günstigerer Förderkonditionen, als zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig. Das RGU schlägt folgende neue Formulierung vor: Für alle anderen Anträge auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Nachweise über die Maßnahmenfertigstellung gelten folgende Regelungen: Eine Verlängerung kann nur für Maßnahmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags nachweislich bereits in Auftrag gegeben waren. Die Nachweise, dass die Maßnahmen, für die Fristverlängerung beantragt wird, bereits in Auftrag gegeben waren sind dem Schreiben, mit dem die Verlängerung beantragt wird, beizufügen. Maßnahmen die zum Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs noch nicht in Auftrag gegeben waren werden abgelehnt. Für diese Maßnahmen ist rechtzeitig vor Auftragserteilung ein neuer Antrag zu stellen. Die Zusage der Verlängerung kann gegebenenfalls an Auflagen zur Art der Ausführung der noch nicht fertiggestellten Maßnahmenteile gebunden sein.

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