Integrative Schulung Teil 2

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1 Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Integrative Schulung Teil 2 Unterstützende Massnahmen im Einzelfall (UME) Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder erheblichen Beeinträchtigungen Februar 2008

2 Zum Gebrauch der Handreichung Die Handreichung Integrative Schulung ist in drei Teile gegliedert. Teil 1 Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten Teil 2 Förderung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung Teil 3 Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen Die Handreichung richtet sich in erster Linie an Schulleitungen und Schulpflegen, aber auch an interessierte Lehrpersonen. Sie fasst die wichtigsten Informationen zusammen, die nötig sind, um die integrative Schulung umzusetzen. Diese Grundinformationen werden laufend ergänzt durch Hintergrundartikel, Planungshilfen und Arbeitsinstrumente. In der digitalen Fassung sind diese zusätzlichen Dokumente direkt verlinkt. Per Mausklick auf die blau hervorgehobenen Begriffe werden sie automatisch geöffnet. Teil 2: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung 1. Gesetzliche Grundlagen - Voraussetzungen zur integrativen Förderung - Behinderung und erhebliche Beeinträchtigung 2. Rahmenbedingungen an den Schulen - Tragfähige Regelklassen - Ressourcen zur individuellen Förderung 3. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall - Definition - 1. Informationen beschaffen - 2. Abklärung - 3. Beurteilung der Gesamtsituation - 4. Vorentscheid durch das Departement BKS - 5. Zuweisungsentscheid - 6. Planung der individuellen Fördermassnahmen - 7. Gesuchstellung - Controlling Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 2 / 12 Februar 2008

3 1. Gesetzliche Grundlagen Die Betreuungsgesetzgebung des Kantons Aargau umfasst das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz), die Betreuungsverordnung und die Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förderund Stützmassnahmen. Für die Volksschule beinhaltet die Betreuungsgesetzgebung eine wesentliche Neuerung: Vor der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen Beeinträchtigungen in eine Sonderschuleinrichtung müssen immer die Voraussetzungen für eine integrative Schulung geprüft werden. Wenn diese erfüllt sind, erfolgt die Förderung in der Regelklasse mit spezifischen Förder- und Stützmassnahmen. Die Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule setzt voraus, dass die Voraussetzungen für integrative Schulung geprüft und als nicht erfüllt beurteilt wurden. 1 Voraussetzungen zur integrativen Schulung Gesetzliche Grundlagen Betreuungsgesetz vom 2. Mai 2006 SAR Betreuungsverordnung vom 8. November 2006 SAR Schulgesetz vom 17. März 1981 SAR Verordnung Sonderschulung vom 8. November 2006 SAR Verordnung Besondere schulische Bedürfnisse vom 20. Juni 2006 SAR Wenn bei einem Kind oder Jugendlichen eine Behinderung oder eine erhebliche Beeinträchtigung diagnostiziert ist, so entscheidet die Schulpflege darüber, ob eine integrative Schulung möglich ist oder nicht. In der Verordnung Sonderschulung werden in 3 die Kriterien aufgeführt, auf welche die Schulpflege ihre Entscheidung zur integrativen Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung abstützen muss: - Die Inhaber der elterlichen Sorge sind einverstanden. - Das Kind oder der Jugendliche ist auf Grund seiner kognitiven und sozialen Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage, aus dem Unterricht in der vorgesehenen Klasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben. - Die Schule verfügt über geeignete Rahmenbedingungen. - Die gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Massnahmen gewährleisten eine geeignete, den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen angemessene Unterstützung. 1 Verordnung Sonderschulung, 15 Abs. 1 lit. a Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 3 / 12 Februar 2008

4 - Die Schulleitung des Schulorts und die zuständige Fachstelle 2 beurteilen die integrative Schulung insgesamt positiv. Die Schulpflege beurteilt anhand dieser Kriterien die Gesamtsituation. Sie bezieht dabei Beratungsdienste und Inspektorat in geeigneter Form mit ein und klärt die maximal zur Verfügung stehenden zusätzlichen Ressourcen ab. Wenn sie zum Schluss kommt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und eine der nachstehenden Behinderungen oder Beeinträchtigungen vorliegt, so beschliesst sie integrative Schulung. Andernfalls beschliesst sie die Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule. Behinderung und erhebliche Beeinträchtigung DVD-Hinweis: Ofen hat sechs Buchstaben Eliane Koeninger / Simone Küpfer 3 Ein Film über Integration von Kindern mit einer Behinderung in Regelklassen. Besonders geeignet für Lehrpersonen, die mit der Integrationsthematik noch wenig vertraut sind. Die Vollzugsbestimmungen zum Betreuungsgesetz umschreiben, was unter einer Behinderung oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung zu verstehen ist (Verordnung Sonderschulung 15 Abs. 2). Es gelten folgende Kriterien: - Kognitive Behinderung: Intelligenzquotient (Verhältnis zwischen Intelligenz- und Lebensalter) von nicht mehr als 75 - Sehbehinderung: korrigierte Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen - Hörbehinderung: mittlerer Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 Dezibel oder ein diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm - Schwere Körperbehinderung - Schwere Behinderung der Sprache oder des Sprechens - Schwere Form von Autismus - Erhebliche soziale Beeinträchtigung a. schwere Störung des Verhaltens b. schwere Störung des psychischen Erlebens c. schwere Störung der Wahrnehmung und/oder der Aufmerksamkeit d. schwere Störung der persönlichen Entwicklung und/oder der gesellschaftlichen Integration - Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung 2 Als Fachstellen gelten der Kantonale Schulpsychologische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons sowie die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Aargau zugelassenen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wobei sich diese auf Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen abstützen können. 3 Erhältlich bei Eliane Koeninger / Simone Küpfer, Sonnenrainstrasse 23, 4562 Biberist Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 4 / 12 Februar 2008

5 2. Rahmenbedingungen an den Schulen Handreichung Integrative Schulung Die Handreichung erläutert den Weg einer Schule zur integrativen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten. Damit Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung in eine Regelschule integriert werden können, müssen Schulen über angemessene organisatorischen Voraussetzungen verfügen und bestimmte pädagogische Grundsätze einhalten. Den folgenden Bereichen kommt dabei eine Schlüsselrolle zu: - positive Grundhaltung der Beteiligten - kooperative Schulkultur - individualisierender Unterricht - kompetente Fachpersonen - ausreichende Ressourcen Damit wird die Leistungsfähigkeit der Schule in den Vordergrund gerückt. An ihr wird gemessen, ob eine integrative Schulung möglich ist oder nicht. Tragfähige Regelklassen Allenfalls Sonderschulung Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder erheblichen Beeinträchtigungen mit zusätzlichen Ressourcen (UME) Kinder oder Jugendliche mit Lernschwierigkeiten mit generellen Ressourcen (integrierte Heilpädagogik IHP) tragfähige Regelklasse Abfolge der Fördermöglichkeiten bei integrativer Schulung Zahlreiche Forschungsergebnisse belegen, dass behinderte oder erheblich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche ihre Lebenskompetenzen besser entwickeln können, wenn sie zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne Behinderungen unterrichtet werden. Diese wiederum profitieren von der Auseinandersetzung mit den besondern Bedürfnissen ihrer Klassenkameradinnen und -kameraden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterricht unter förderlichen Rahmenbedingungen stattfindet. Neben der Klassengrösse wird die Tragfähigkeit einer Klasse massgeblich bestimmt durch - Stärken- und Lernzielorientierung - Individualisierung des Unterrichts - wirkungsvollen Einbezug der Eltern - Zusammenarbeit unter Lehrpersonen und Fachstellen Schulen mit integrierter Heilpädagogik (vormals ISF) erhöhen die Tragfähigkeit der Klassen zusätzlich durch - Zusammenspiel zwischen heilpädagogischer Lehrperson und Klassenlehrperson in Form von kollegialer Fachberatung und Teamteaching - individuelle Förderplanung Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 5 / 12 Februar 2008

6 Eine Schule, die einen integrativen Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten pflegt, verfügt deshalb über eine wesentliche Voraussetzung zur Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen Beeinträchtigungen. Nachstehende Grafik veranschaulicht die Abfolge der Fördermöglichkeiten bei integrativer Schulung. Ressourcen zur individuellen Förderung Die Ressourcenzuteilung erfolgt einerseits für die ganze Schule im Rahmen der generellen Pensenzuteilung, andererseits fallbezogen im Rahmen von unterstützenden Massnahmen im Einzelfall (UME). Generelle Ressourcen Die Pensen für den Klassenunterricht und die integrierte Heilpädagogik werden im ordentlichen Pensenmeldeverfahren zugeteilt. Sie richten sich nach der massgeblichen Gesamtschülerzahl, sind also nicht Fall bezogen. Die Zuteilung zu den einzelnen Klassen und Lehrpersonen obliegt der Schulleitung. Wo die integrative Schulung noch nicht umgesetzt ist, müssen Schulen den fehlenden Teil der integrierten Heilpädagogik durch geeignete methodisch-didaktische und personelle Massnahmen ersetzen. Auch diese unterstehen der generellen Ressourcenzuteilung, müssen also im Rahmen des Pensenpools der Schule ohne zusätzliche Lektionen umgesetzt werden. hoch Anspruchsniveau der individuellen Förderung Tragfähige Regelklasse Zusätzliche Ressourcen für mit genereller Ressourcen- Kinder und Jugendliche zuteilung für Lehrpersonen mit Behinderungen oder und schulische Heilpädagogik erheblichen Beeinträchtigungen Tragfähige Regelklasse mit genereller Ressourcenzuteilung für Lehrpersonen und schulische Heilpädagogik Unterstützende Massnahmen im Einzelfall Integrierte Heilpädagogik Klassenunterricht niedrig Tragfähigkeit der Regelklasse hoch Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 6 / 12 Februar 2008

7 Die Verordnung Sonderschulung sieht vor, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder schweren sozialen Beeinträchtigungen auch in die Kleinklasse eingeschult werden können. Weil hier von fachkundiger heilpädagogischer Förderung während des gesamten Unterrichts ausgegangen werden kann, sind in der Regel weniger zusätzliche Ressourcen erforderlich. Auch hier ist der Tragfähigkeit der Klasse hohe Beachtung zu schenken. Es gilt sorgfältig zu prüfen, wie Modelllernen stattfinden kann, besonders im Aufbau der sozialen Kompetenz. Zusätzliche individuelle Ressourcen Unterstützende Massnahmen im Einzelfall (UME) werden Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung bzw. einer erheblichen sozialen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung gewährt (s. S. 4f). In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung mit den im ordentlichen Pensenverfahren zugeteilten Ressourcen. Lohndekret Lehrpersonen LDLP vom 24. August 2004 SAR Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen VALL vom 13. Oktober 2004 SAR Pro Kind oder Jugendlichen werden behinderungsspezifische Beratung und Begleitung oder bis zu sechs Wochenlektionen UME zugeteilt (z.b. Förderunterricht, Logopädie). Umfassen die individuellen Massnahmen ausschliesslich persönliche fachliche Begleitung ohne Vorbereitungszeit (z.b. Nacharbeiten von verpasstem Unterrichtsstoff, Hilfestellung im Sportunterricht bei körperlicher Behinderung), so kann pro besoldete Lektion eine Präsenzzeit von bis zu anderthalb Stunden erwartet werden, da gemäss Lohndekret Lehrpersonen 30 und entsprechender Verordnung VALL eine Lektion einer effektiven Arbeitszeit von etwa hundert Minuten (inkl. individueller Arbeitszeit) entspricht. Bei Pflegebedürftigkeit kann für Verrichtungen wie Wickeln oder Katheterisieren zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 7 / 12 Februar 2008

8 3. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall Definition Unterstützende Massnahmen im Einzelfall (UME) richten sich an Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung. Sie umfassen: - (Heilpädagogischen) Förderunterricht - Sprachheilunterricht (Logopädie, Legasthenietherapie) - Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung - Betreuung bei Pflegebedürftigkeit Ziel der Massnahmen ist, dass Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung aus dem Unterricht einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Schule teilhaben können. An dieser Stelle wird das Vorgehen bei Förderunterricht und Sprachheilunterricht erläutert. Für behinderungsspezifische Beratung und Begleitung sowie für Betreuung bei Pflegebedürftigkeit sind weiterhin die behinderungsspezifischen Fachdienste zuständig (s.u.). 1. Grundinformationen Integrative Schulung Unterstützende Massnahmen im Einzelfall Begabungsförderung Informationsstelle Integrative Schulung is@schulen.ag.ch Das Departement Bildung, Kultur und Sport deckt die grundlegenden Informationsbedürfnisse auf spezifischen Websites ab (vgl. nebenstehende Links). Hier finden sich behinderungsspezifische Umsetzungshilfen, Hintergrundartikel und Antworten auf häufige Fragen. Für Fragen im konkreten Einzelfall stehen die zuständige Inspektoratsperson oder die Informationsstelle Integrative Schulung zur Verfügung. 2. Abklärung Wenn eine Behinderung oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der auf Seite 4 aufgelisteten Kriterien vermutet wird, so veranlasst die Schulpflege im Einverständnis mit den Eltern die Einleitung einer psychologischen oder psychiatrischen Abklärung. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 8 / 12 Februar 2008

9 Zuständig dafür sind Abklärung Schulpsychologischer Dienst SPD Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst KJPD - der Kantonale Schulpsychologische Dienst (SPD) oder - der Kantonale Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst - Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Aargau zugelassen sind Abklärungsberichte können auf Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen abstützen. Der Abklärungsbericht bildet die Grundlage für die weitere Planung der schulischen Massnahmen. Er dient den an der Förderung beteiligten Personen als Arbeitsinstrument, was den Eltern bekannt sein muss. Der Abklärungsbericht umfasst: - Diagnose und Grad der Behinderung / Beeinträchtigung - Auswirkungen der Behinderung / Beeinträchtigung im Schulalltag - Wichtigste Lern- und Entwicklungsziele - Konkrete Handlungsempfehlungen für die Schule - Erforderliche flankierende Massnahmen (Therapien) Verweigern die Eltern die Zustimmung zu einer Abklärung, obwohl sie das Kindswohl gebietet, so kann die Schulpflege bei der Vormundschaftsbehörde eine Abklärung gegen den Willen der Eltern beantragen. 3. Beurteilung der Gesamtsituation Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärung wird der Grad der Beeinträchtigung beurteilt. a) Lernschwierigkeiten Diese werden mit niederschwelligen Massnahmen angegangen: individualisierender Unterricht, integrierte Heilpädagogik, Schultypwechsel. Behinderungsspezifische Dienste Sehbehinderung: TSM-Schulzentrum, Münchenstein Hörbehinderung: Landenhof, Unterentfelden Körperbehinderung: Zentren Körperbehinderte Aargau Autismus: Autismus Beratung IAS, Baden Tel b) Behinderung oder erhebliche Beeinträchtigung Für diese Fälle sind zusätzliche unterstützende Massnahmen im Einzelfall (UME) vorgesehen. Zur Beurteilung der Gesamtsituation sind zwingend beizuziehen: - SPD, KJPD oder Fachärzte (s.o.) - Inspektorat Volksschule - Behinderungsspezifische Dienste bei Körper- bzw. Sinnesbehinderungen oder Autismus Die Beurteilung der Gesamtsituation erfordert neben der psychologischen bzw. psychiatrischen Abklärung auch eine pädagogische Situationsanalyse. Diese beinhaltet neben den in Kapitel 2, Rahmenbedingungen an den Schulen erläuterten Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 9 / 12 Februar 2008

10 Abklärung durch zuständige Fachstelle Ist integrative Schulung angezeigt, so wird eine individuelle Lernvereinbarung (ILV) zur Unterstützung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen erstellt. Sie wird durch die beteiligten Klassen- und Förderlehrpersonen in Absprache mit der Schulleitung erarbeitet. Fachstellen, behinderungsspezifische Dienste und Inspektorat können nach Bedarf beratend beigezogen werden. Die individuelle Lernvereinbarung schafft Ver- Behinderungsspezifische Beratung Pädagogische Situationsanalyse - Schulleitung - Inspektorat Beurteilung der Gesamtsituation (Schulpflege) Aspekten auch die Bildungsperspektive des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Um die Prüfung der integrativen Schulung angemessen vornehmen zu können, bietet sich ein so genannter Runder Tisch an. Im direkten Austausch zwischen der Schule, den kantonalen Diensten bzw. den zuständigen Beratungsdiensten, dem Inspektorat und allenfalls den Eltern können wichtige Synergien geschaffen werden, die eine ganzheitliche Beurteilung ermöglichen. 4. Vorentscheid des Departements BKS Bevor ein Zuweisungsentscheid getroffen wird, empfiehlt es sich, über das zuständige Inspektorat einen Vorentscheid über die maximal zur Verfügung stehenden zusätzlichen Ressourcen zu erwirken. Für einen Vorentscheid werden folgende Unterlagen benötigt: - Fachbericht (s.o.) - Ergebnisse der Beurteilung der Gesamtsituation (s.o.) - Angabe der voraussichtlich benötigten Förderlektionen 5. Zuweisungsentscheid Liegt eine Behinderung oder erhebliche Beeinträchtigung vor, so fällt die Schulpflege den Zuweisungsentscheid zur integrativen Schulung oder zur Sonderschulung. Sie bezieht in ihren Entscheid die Haltung der Eltern mit ein (gegen den Willen der Eltern kann keine integrative Schulung verfügt werden) und stützt sich auf - die vorliegenden Abklärungsberichte und - die Beurteilung der Gesamtsituation. Es gilt der Grundsatz, dass integrative Schulung der Sonderschulung vorzuziehen ist, wenn sie für das Wohl und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen förderlich erscheint und geeignete Rahmenbedingungen vorhanden sind. 6. Planung der individuellen Fördermassnahmen Link zu Merkblatt und Formular "Individuelle Lernvereinbarung": Umsetzungshilfen Formulare Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 10 / 12 Februar 2008

11 bindlichkeit und steckt den Rahmen für die zielgerichtete Förderplanung ab. Sie bildet zusammen mit den Fachgutachten und der Empfehlung des Inspektorats die Grundlage für die Bewilligung von zusätzlichen Ressourcen durch das Department Bildung, Kultur und Sport. Sie umfasst: Eltern Schulleitung Individuelle Lernvereinbarung SPD / KJPD Lehrpersonen Fachpersonen Inspektorat nach Bedarf Ausgangslage Wie äussert sich die spezifische Behinderung oder Beeinträchtigung im Schulalltag? Lernziele Welches sind nächste Lern- und Entwicklungsziele? Fördermassnahmen Wie sollen die Ziele erreicht werden? Welche Fördermassnahmen sind erforderlich? Was kann im Rahmen des individualisierenden Klassenunterrichts geleistet werden? Was wird durch integrierte Heilpädagogik abgedeckt, was durch zusätzliche unterstützende Massnahmen oder pflegerische Betreuung? Aufgabenteilung, Verbindlichkeit Welches sind die spezifischen Aufgaben der an der Förderung Beteiligten (Lehrpersonen, Fachperson für Heilpädagogik, Therapiefachleute)? Was wird vom betroffenen Kind oder Jugendlichen erwartet, was von seinen Eltern? Wann finden Standortbestimmungen statt? Wie werden schulische und ausserschulische Massnahmen koordiniert? Welche behinderungsspezifische Anleitung und Beratung benötigen die an der Förderung Beteiligten? 7. Gesuchstellung Ein Gesuch um unterstützende Massnahmen im Einzelfall (UME) kann gestellt werden, wenn SPD, KJPD oder Fachärzte (s. S. 8f, Abklärung) nicht bloss Lernschwierigkeiten, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung oder Behinderung diagnostiziert haben. Bei erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung ersetzt ein Arztzeugnis den Abklärungsbericht. Die individuelle Lernvereinbarung muss dem Inspektorat zur Empfehlung vorgelegt werden. Eine Stellungnahme des Inspektorats ist nicht erforderlich, wenn es sich um blosse Beratung und Begleitung von Seh-, Hör- und Körperbehinderten handelt. Link zum Formular Umsetzungshilfen Formulare Der Antrag der Schulpflege umfasst - Formular die Empfehlung des Inspektorats bei Pflegebedürftigkeit zudem - den Betreuungsplan - den Entwurf des Anstellungsvertrags der betreuenden Person mit den Bruttolohnkosten Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 11 / 12 Februar 2008

12 Neu ab 1. Januar 2008 Gesuche sind mit Formular 70.3 per Mail einzureichen an Bei schwerer Behinderung der Sprache oder des Sprechens sind Gesuche ebenfalls auf diesem Weg einzureichen. Controlling Die Verantwortung für die Umsetzung der unterstützenden Massnahmen im Einzelfall liegt bei der Schulleitung. Sie stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die Förderung zielgerichtet und wirksam erfolgt: - Einhaltung der individuellen Lernvereinbarung - Regelmässige Standortbestimmungen - Kontinuierliche Förderplanung - Jährliche Überprüfung der Zuweisung Vittorio Emanuele Sisti-Wyss / Urs Wilhelm Departement Bildung, Kultur und Sport Sektion Organisation und Entwicklung Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 12 / 12 Februar 2008

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