Integrative Sonderschulung in Baselland
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- Chantal Junge
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1 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Volksschulen Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Integrative Sonderschulung in Baselland Die nachstehenden Informationen über die integrative Sonderschulung im Kanton Basel- Landschaft richten sich in erster Linie an Schulleitungen, Schulräte und Lehrpersonen der Regelschule. Sie liefern Grundlagen und Hintergrund zum Thema. Im konkreten Einzelfall sind die beiden Dienststellen der BKSD, Amt für Volksschulen und Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe zuständig für die weiterführende Beratung und Information. Sie tun dies gemeinsam mit den zuständigen Fachzentren der Sonderschulung und den Abklärungsstellen (SPD oder KJPD). Die Adressen der kantonalen Stellen und der Fachzentren finden sich am Schluss dieses Informationsdossiers. Begriffe Unter dem Begriff integrative Sonderschulung werden alle Formen der integrativen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung verstanden, im Sinne der Stützmassnahmen, die den Besuch der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen ( 48 des kantonalen Bildungsgesetzes). Darunter fallen die Einzelintegration, die Integration in Gruppen in sogenannten Integrationsklassen oder Beratung und Unterstützung B&U, ein Begriff, der bisher vor allem in der integrativen Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern mit einer Sinnesbeeinträchtigung oder einer Körperbehinderung verwendet wird. Integratives und individualisierendes Lernen Jedes Kind hat einmalige Eigenschaften, Interessen, Fähigkeiten und den entsprechenden Lernund Förderbedarf. Es ist deshalb die Aufgabe der allgemeinen Pädagogik und der Sonderpädagogik diesen Lern- und Förderbedarf ernst zu nehmen und im integrativen Unterricht Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, zusammen zu leben, miteinander und voneinander zu lernen. Ein individualisierender und integrativer Unterricht mit entsprechenden Rahmenbedingungen unterstützt die Entwicklung und das Lernen aller Schülerinnen und Schüler und nutzt die Chancen der Gemeinschaft. Die Stützmassnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf tragen dazu bei, dass alle Schülerinnen und Schüler befähigt werden, sich in die Gesellschaft zu integrieren und an ihr teilzuhaben, ihren Alltag zu bewältigen, sich Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, Fähigkeiten zu entwickeln und Zufriedenheit zu erlangen. Eine Vielzahl von Studien belegt, dass die integrative Schulung das Lernen und die Lernentwicklung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder mit erschwerten Lern- und Verhaltensvoraussetzungen positiv beeinflusst (vgl. Bless, G.: Zur Wirksamkeit der Integration, Bern, Haupt 2002). Die Lernfortschritte schulleistungsschwacher Schülerinnen und Schüler sind bei integrativer Schulung signifikant besser als in Klein- oder Sonderklassen. Eigene Erfahrungen und Untersuchungen ergeben, dass sich die Anwesenheit von Kindern mit einer Behinderung nicht negativ auf die Schulleistung der nicht behinderten Kinder auswirkt. Integrative Sonderschulung für Schulleitungen (Jan. 10) Seite 1 von 5
2 Auch gut begabte und sehr leistungsfähige Schülerinnen und Schüler werden in solchen Klassen gleich gut gefördert wie in Parallelklassen und erreichen die Lernziele. Es zeigt sich jedoch, dass die Sozialkompetenz in durchmischten Klassen steigt, was zum Erreichen der Lernziele nützlich ist. Abläufe und Aufsicht Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen eine öffentliche Schule besuchen können oder auf eine spezielle Schulung angewiesen sind. Anspruch sowie Förder- und Unterstützungsbedarf werden auf Gesuch der Erziehungsberechtigten von den zuständigen kantonalen Fachstellen abgeklärt. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderungen haben Anspruch darauf, dass die Möglichkeit der integrativen Sonderschulung geprüft wird. Wird eine integrative Sonderschulung (Stützmassnahmen) vorgeschlagen, wird die Stellungnahme der zuständigen Schulleitung eingeholt. Abklärungsstelle, Fachzentrum der Sonderschulung und Regelschule erarbeiten gemeinsam einen Unterstützungsplan, in dem die Stützmassnahmen abgesprochen werden. Im Unterstützungsplan werden auch das Vorgehen und der Nachteilausgleich bei der Leistungsbeurteilung der Schülerin oder des Schüler vereinbart. Die Abklärungsberichte werden mit einer Zusammenfassung der Indikation und dem Unterstützungsplan zusammen mit dem Gesuch der Erziehungsberechtigten der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe zum Entscheid eingereicht. Beratung Stützmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Sinnesbehinderungen, Körperbehinderungen oder geistigen Behinderungen, die einen durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von drei Stunden pro Schulwoche und Schülerin oder Schüler in einem Semester unterschreiten, gelten als Beratungsleistung und können auf Gesuch der Erziehungsberechtigten ohne Bewilligung der kantonalen Behörden durch das Fachzentrum durchgeführt werden. Dieses einfach zugängliche Gefäss für Stützmassnahmen wurde geschaffen, damit unbürokratisch in einem zeitlich beschränkten Umfang Beratung und Unterstützung für den Besuch der öffentlichen Schulen geleistet werden kann. Die Schulleitung der Regelschule ist in jedem Fall über diese Beratungen zu informieren. Die Schulleitung der Regelschule kann von sich aus sowohl die Integrationsverantwortliche am AVS als auch die Schulleitungen der Fachzentren (HPS, TSM oder GSR) für allgemeine Integrationsfragestellungen und Beratungen beiziehen. Finanzierung Schulträger der Sonderschulung ist der Kanton. Er übernimmt die Kosten für die bewilligten Stützmassnahmen der integrativen Sonderschulung. In der Regel werden die Kosten mit dem Fachzentrum abgerechnet, das mit der Durchführung der Stützmassnahmen beauftragt ist. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Schulweg nicht selbständig zurücklegen können, haben Anspruch auf Organisation und Finanzierung der notwendigen Fahrten. Diese Aufgabe übernimmt das Fachzentrum, das die Stützmassnahmen durchführt. Die Kosten übernimmt der Kanton. Integrative Sonderschulung für Schulleitungen (Jan. 10) Seite 2 von 5
3 Aufsicht Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderungen, welche mit Stützmassnahmen die öffentlichen Schulen besuchen, gelten die gesetzlichen Regelungen der Bildungsgesetzgebung für die Volksschule. Dies gilt für die Haus- und Absenzenordnung, Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten, Disziplinarwesen und so weiter. Und es gilt auch für die Aufsicht. Die Leistungen der Fachzentren für Sonderschulung und die von ihnen angestellten Personen unterstehen der Aufsicht der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe. Die Qualitätssicherung der integrativen Sonderschulung verantworten Amt für Volksschulen und Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe gemeinsam. Gesetzliche Grundlagen Bund Bundesverfassung vom April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Art. 62 Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Behindertengleichstellungsgesetz vom Dezember 2002 Art Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. 2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. Kanton Bildungsgesetz vom Juni 2002 (Stand ) 47 Ziel Die Sonderschulung vermittelt eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung. 48 Angebot 1 Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere: a) den Unterricht an speziellen Schulen (Sonderschulen);. c) Stützmassnahmen, die den Besuch der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen; 67 Rechte 1 Die Erziehungsberechtigten werden: a. durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt; Integrative Sonderschulung für Schulleitungen (Jan. 10) Seite 3 von 5
4 b. über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und Schulen regelmässig informiert; Verordnung für die Sonderschulung vom Mai 2003 (Stand ) 4 Prüfung integrativer Schulungsmöglichkeiten 1 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch darauf, dass vor einem Entscheid über den Eintritt in eine spezielle Schule oder in eine stationäre Einrichtung der Sonderschulung geprüft wird, ob sie mit Stützmassnahmen den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Primar- oder Sekundarschule besuchen können. 2 Besuchen sie eine spezielle Schule oder stationäre Einrichtung der Sonderschulung, haben sie Anspruch darauf, dass die Möglichkeit ihres Übertritts in eine Klasse des öffentlichen Kindergartens oder der öffentlichen Primar- oder Sekundarschule regelmässig überprüft wird. 5 Abklärung 1 Der Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung wird durch die zuständige Fachstelle abgeklärt. Vor einem Wechsel der Schulart oder der Sonderschuleinrichtung ist eine neue Abklärung notwendig. 2 Die Abklärungsberichte sind mit einer Zusammenfassung der Indikation und einer Empfehlung über Art, Umfang und Dauer der Sonderschulmassnahme an die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe einzureichen. 3 Bei der Abklärung von Stützmassnahmen, die den Besuch eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Primar- oder Sekundarschule ermöglichen sollen, wird die Stellungnahme der zuständigen Schulleitung eingeholt. 4 Die zuständige Fachstelle begleitet die Massnahmen der Sonderschulung. Verordnung für die Schulleitungen vom Mai 2003 (Stand ) 20 Pflichtenheft Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Adressen Auskunft über Sonderschulung, Gesuche und Bewilligung Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Ergolzstrasse 3/Postfach, 4414 Füllinsdorf Telefon , Fax Auskunft und Beratung zur integrativen Sonderschulung Amt für Volksschulen Fachstelle für spezielle Förderung, Andrea Schäfer, Munzachstr. 25c, 4410 Liestal Telefon , andrea.schaefer@bl.ch Kantonale Abklärungsstellen (nur mit Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten) Schulpsychologischer Dienst (SPD) Kreisstelle I (Mittlerer und oberer Kantonsteil), Wasserturmplatz 5, 4410 Liestal Telefon Kreisstelle II (Unterer Kantonsteil), Gorenmattstrasse 19, 4102 Binningen, Telefon SPD Laufen, Enge Gasse 10, 4242 Laufen, Telefon Eigene Dienste in Allschwil und in Muttenz Integrative Sonderschulung für Schulleitungen (Jan. 10) Seite 4 von 5
5 Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst KJPD KJPD Poliklinik Bruderholz, Personalhaus B, 4101 Bruderholz, Telefon KJPD Poliklinik Liestal. Goldbrunnenstrasse 14, 4410 Liestal, Telefon KJPD Poliklinik Laufen. Rennimattstr. 83, 4242 Laufen, Telefon Beratung für Eltern von Kindern mit Behinderung Stiftung Mosaik Beratungsstelle für Behinderte Liestal Wiedenhubstrasse 57, Postfach, 4410 Liestal, Telefon , Fax Beratungsstelle für Behinderte Laufen Bahnhofstrasse 30, 4242 Laufen, Telefon , Fax Fachzentren der Sonderschulung für die Durchführung von Stützmassnahmen Für Schülerinnen und Schüler mit Hörbeeinträchtigung: Audiopädagogischer Dienst der GSR, GSR-Verwaltung, Steinenring 49, 4051 Basel, Telefon Für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Körperbehinderung: TSM-Schulzentrum Münchenstein Hardstrasse 23, 4142 Münchenstein,Telefon Für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung: Heilpädagogische Schule Baselland Sekretariat, Standweg 9, 4410 Liestal, Telefon Integrative Sonderschulung für Schulleitungen (Jan. 10) Seite 5 von 5
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