Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben I 3/ /24

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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen Landkreise kreisfreie Städte Regierungen ZBFS nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag LAG öffentliche/freie Wohlfahrtspflege LAG freie Wohlfahrtspflege / TB Familie Kommunaler Prüfungsverband Landessozialgericht NAME Schumacher TELEFON TELEFAX referat-i3@stmas.bayern.de Laut -Verteiler Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben I 3/ /24 DATUM Vollzug des SGB II; Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II; Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen und der Fluchtkosten 1 Anlage Sehr geehrte Damen und Herren, zur Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen und der Fluchtkosten im SGB II und zur Information für die künftigen Haushaltsplanungen geben wir die nachfolgenden Hinweise. Sie finden Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München

2 SEITE 2 dieses AMS in Kürze auch unter der Adresse - dort künftig unter Ziff. 8 Buchst. b. BMAS hat auf Arbeitsebene den Entwurf einer Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 übermittelt. Über die vorgesehenen Änderungen wird in diesem AMS informiert. Überdies informieren wir über den Fortgang der beabsichtigten Änderung des AGSG. Auf die Mitwirkung der Jobcenter bei der Plausibilisierung von Daten zwecks Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten (Ziff. 1.3.e und 2) wird besonders hingewiesen. 1. Jährliche, rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote 1.1. Grundsätze Der Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 46 Abs. 8 SGB II dient mittelbar als Ausgleich für die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach 28 SGB II und 6b BKGG. Der Bundesanteil an KdU nach 46 Abs. 9 SGB II dient mittelbar als Ausgleich für die flüchtlingsbedingten Belastungen im SGB II. Auf der Ebene Bund-Land findet somit keine echte Spitzabrechnung der BuT und der flüchtlingsbedingten Kosten statt, sondern lediglich eine dem nahekommende mittelbare Finanzierung: Der gewünschte Finanztransfer an das Land wird in Bundesanteile an den (allgemeinen, für Leistungen an deutsche und ausländische Leistungsberechtigte aufgewendeten) KdU umgerechnet. Ungenauigkeiten sind impliziert. Die Festlegung erfolgt jeweils durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hierbei sind die KdU bloßer Berechnungsfaktor. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der im Kalenderjahr zwischen Bund und Land abgerechneten KdU. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist also die Kassenwirksamkeit beim Bund maßgeblich. Diese Regelung entspricht einer Vereinbarung zwischen BMAS und Ländern zum Revisionsverfahren und beruht ungeachtet der hierdurch entstehenden Unschärfen auf der unabweisbaren

3 SEITE 3 Notwendigkeit, einen Stichtag festzulegen. Andernfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Datenbasis fixiert, auf deren Grundlage die Revision stattfinden könnte Bundesanteil nach 46 Abs. 8 SGB II (BuT) Im Jahr 2017 werden für BuT zunächst 3,6 Prozentpunkte KdU abgerufen (vorläufiger Satz aufgrund der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung (BBFestV) 2016 vom 19. Juli 2016 (BGBl I, S. 1781)). Die vorgenannte Beteiligungsquote wird nach Auswertung der Daten des Jahres 2016 rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres 2017 angepasst ( 46 Abs. 8, 10 S. 1 Nr. 1 und S. 2 GB II). Zur Bestimmung der Beteiligungsquote nach Abs. 8 werden die im Jahr 2016 geleisteten Bundesanteile an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II mit den Ausgaben für BuT im Jahr 2016 verglichen. Dem Entwurf einer Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 zufolge wird die Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 8 SGB II (BuT) für BY rückwirkend zum 1. Jan von bisher 3,6 auf künftig 3,7 Prozentpunkte steigen. Zur Erfassung der Ausgaben für BuT verweisen wir auf unser Rundschreiben I 3/ /50 Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II (ggf. i.v.m. 6b BKGG), 34 SGB XII allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsbedingungen und Verfahrensfragen, veröffentlicht unter (dort Ziffer 3. Buchst. a). Eine festgestellte Differenz zwischen den im Jahr 2016 geleisteten Bundesanteilen an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II und den Ausgaben für BuT wird nicht ausgeglichen (hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage; dies ergab sich für die frühere, gleichlautende Gesetzesfassung - damals 46 Abs. 6 und 7 SGB II - aus dem Urteil des BSG vom , mit Urteilsbegründung abrufbar unter s=2&anz=17). Eine Spitzabrechnung findet also nicht statt. Die errechnete Differenz wird allerdings als Maßstab für die Zukunft genommen und die Beteiligungsquote

4 SEITE 4 des laufenden Jahres entsprechend angepasst. Die o. g. Regelung gilt unbefristet. In den kommenden Jahren wird also in gleicher Weise verfahren Bundesanteil nach 46 Abs. 9 SGB II (Flucht) a) Bundesbeteiligung im Jahr Für das Jahr 2016 wurde eine einmalige und abschließende Erhöhung vorgenommen, die für Bayern 6 Prozent-Punkte beträgt ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II). Eine Revision anhand statistischer Daten und darauf beruhende rückwirkende Anpassung für das Jahr 2016 findet nicht statt. Das ZBFS hat für alle bei ihm eingegangenen kommunalen Ausgabenmeldungen des Jahres 2016 die zusätzlichen 6 Prozentpunkte abgerufen b) Bundesbeteiligung im Jahr Im Jahr 2017 werden für fluchtbedingte Kosten zunächst 6 Prozentpunkte KdU abgerufen ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II). Nach Auswertung der Ausgabenstatistik des Jahres 2016 werden die im Jahr 2017 geltenden Prozentsätze rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 5 und 6 SGB II). Die Anpassung soll sicherstellen, dass 900 Mio. Euro transferiert werden und entsprechend den Anteilen der Länder an den flüchtlingsbedingten Kosten im Jahr 2016 verteilt werden. Die festgelegte Summe von 900 Mio. Euro ist das Ergebnis eines auf Vorausschätzungen zur Flüchtlingsbelastung basierenden politischen Kompromisses. Die Bedeutung der festgelegten Summe beschränkt sich auf die zweite Stufe der vorläufigen Abrechnung für das Jahr Dem Entwurf einer Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 zufolge wird die Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 9 SGB II (Flucht) für BY rückwirkend zum 1. Jan von bisher 6,0 auf künftig 10,1 Prozentpunkte steigen.

5 SEITE 5 Nach Auswertung der Ausgabenstatistik des Jahres 2017 und Feststellung der tatsächlichen flüchtlingsbedingten Kosten dieses Jahres dies wird voraussichtlich frühestens im April/Mai 2018 umgesetzt werden werden die im Jahr 2017 geltenden Prozentsätze abschließend rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 7 SGB II). Dabei sind je Land die flüchtlingsbedingten Kosten in tatsächlicher Höhe anzusetzen und in Bezug zu setzen zu den gesamten KdU (für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte). Beispiel mit fiktiven Zahlen: Wenn die Bayerischen Kommunen im Jahr 2017 flüchtlingsbedingt 0,1 Mrd. zusätzlich für KdU ausgeben, wird die Bundesbeteiligung an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II rückwirkend zum 1. Januar 2017 einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte auf ca. 10 Prozentpunkte festgelegt. Konsequenz: Die Kommunen rechnen nicht ihre flüchtlingsbedingten Kosten ab, sondern erhalten bei Abrechnung ihrer KdU einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte zusätzlich 10 Prozentpunkte. Zugleich wird die Quote für das Jahr 2018 vorläufig mit 10 Prozentpunkten festgelegt; sie unterliegt anschließend der Revision. c) Bundesbeteiligung im Jahr Im Jahr 2018 gilt eine ähnliche Regelung. Wir werden zu gegebener Zeit näher informieren. d) Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2019 Für den Zeitraum ab dem Jahr 2019 fehlt bislang eine gesetzliche Regelung. Sie bleibt künftigen Bund-Länder-Verhandlungen vorbehalten. e) Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten Zur Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten sind gem. 46 Abs. 10 S. 3 SGB II die Ausgaben für solche Bedarfsgemeinschaften zu erfassen, in denen mindestens ein Mitglied ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit bestimmtem aufenthaltsrechtli-

6 SEITE 6 chen Status ist (Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz), der erstmals ab 1. Oktober 2015 SGB II-leistungsberechtigt war. Familiennachzügler sind eingeschlossen, sie müssen lediglich Teil der o. g. Bedarfsgemeinschaft sein. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit monatlich mit einer Wartezeit von drei Monaten ermittelt und basieren auf Daten, die unmittelbar aus der Leistungsbearbeitungs-Software der Jobcenter gewonnen werden. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist weder die Kassenwirksamkeit beim Bund noch bei der Kommune, sondern der in der Leistungsbearbeitungs- Software hinterlegte Zahlungsanspruch der Leistungsberechtigten maßgeblich. Für die zeitliche Zuordnung kommt es darauf an, wann der Leistungsberechtigte - in den Grenzen der Antragswirkung nach 37 Abs. 2 SGB II - mit einer fälligen Forderung des Dritten (z. B. des Vermieters) belastet war. Wichtig ist, dass die Auszahlung in der Leistungssoftware zutreffend gebucht wird; insbesondere darf sie nicht auf Zeiten vor dem Fälligkeitstermin gebucht werden. Beispiel: Wenn ein in einer Sammelunterkunft lebender anerkannter Asylbewerber am erstmals SGB II-Leistungen beantragt, aber erst am einen Gebührenbescheid für 07/16 bis 06/17 erhält, wird diese Forderung der Gebührenstelle in der gesamten Höhe erst im Juni 2017 fällig. Erstattet das Jobcenter im Juni 2017 die gesamte Gebührenforderung, so wird für die gesamte Zahlung die im Jahr 2017 geltende Beteiligungsquote der Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 5 SGB II (also einschließlich des Anteils nach Abs. 9) erstattet; zugleich geht die gesamte Zahlung in die Juni-Statistik zu den Fluchtkosten ein. Wichtig ist, dass die Gesamt-Auszahlung in der Leistungssoftware für Juni 2017 gebucht wird. Bis zum Ablauf der Wartezeit von drei Monaten haben die Kommunen Gelegenheit, im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit notwendige Datenkorrekturen bzw. -plausibilisierungen vorzunehmen. Es wird dringend gebeten, hierbei

7 SEITE 7 mitzuwirken. Nach Ablauf der Wartezeit und Veröffentlichung der Monatswerte sind diese auf der Ebene Bund-Land nicht mehr korrigierbar. Im Falle unplausibler Datenlieferungen könnte es sich ergeben, dass die amtliche Statistik zu den flüchtlingsbedingten Kosten für einzelne oder mehrere Monatswerte der betroffenen Kommune eine Datenlücke aufweist. Der ausgewiesene Monatswert beträgt in diesem Falle Null. Damit würde die zustehende Bundeserstattung insoweit verloren gehen Deckelung zur Meidung der Bundesauftragsverwaltung. Der Bund kann sich an der Finanzierung von Geldleistungsgesetzen beteiligen, die von den Ländern ausgeführt werden; sobald der Bund mindestens 50 % der Kosten trägt, setzt automatisch Bundesauftragsverwaltung ein (Art. 104a Abs. 3 GG). Durch die Bundesbeteiligung an KdU soll eine Bundesauftragsverwaltung nicht ausgelöst werden; die Quote soll daher insgesamt 49 Prozent nicht überschreiten ( 46 Abs. 5 S. 2 SGB II; Deckelungs- Regelung). Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung die mittlere Bundesbeteiligung im Bundesgebiet, nicht diejenige im einzelnen Land. Wenn die Deckelungs-Regelung greift, werden die allgemeinen Beteiligungssätze, nicht aber die mittelbar zum Ausgleich für BuT oder die mittelbar zum Ausgleich der flüchtlingsbedingten Mehrkosten gedachten Beteiligungssätze gemindert ( 46 Abs. 10 S. 8 und 9 SGB II). Im Fall der Anwendung der og Deckelungs-Regelung wird eine Anpassung im FAG vorgenommen und es erfolgt zulasten des Bundes eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Kommunen. Länder und Kommunen sollen nicht wegen der Meidung der Bundesauftragsverwaltung Geld verlieren Erneute Abrechnung der im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU Die jeweils vor Erlass der Rechtsverordnung im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU werden unter Anwendung der neuen Beteiligungsquote erneut abgerechnet und sich hieraus ergebende Nach- oder Rückzahlungen geleistet bzw. Verrechnungen mit

8 SEITE 8 den laufenden Abrufen vorgenommen ( 46 Abs. 11 S. 4 SGB II). Das ZBFS führt dies selbstständig durch, ohne dass es neuerlicher Meldungen / Anträge durch die Kommunen bedürfte. Hierbei sind die KdU Gegenstand der Erstattung. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen sind die im Rundschreiben Abruf der Bundesbeteiligung unter Ziff. 5 dargelegten Grundsätze zu beachten. Es sind ausschließlich die hiernach dem laufenden Jahr zugehörigen KdU-Ausgaben und Einnahmen der Kommunen zu berücksichtigen. lm - durch ZBFS geführten - Nachweis gegenüber dem Bund wird Tabellenblatt 2 des betreffenden Jahres entsprechend korrigiert, die Jahres-Abrechnung unter Zugrundelegung der neuen Beteiligungsquote dokumentiert. 2. Interkommunale Umverteilung der Bundesbeteiligung an KdU Der bayerische Ministerrat hat am einen vom StMAS vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des AGSG beschlossen. Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Ministerrats (nach Anhörung der Verbände) und der Verabschiedung durch den Bayerischen Landtag soll die Bundesbeteiligung an den KdU nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II künftig interkommunal umverteilt werden. Ziel ist eine Verteilung, die einer Spitzabrechnung der mittelbar für BuT und Flucht bereit gestellten Bundesmittel nahe kommt. Die Umverteilung soll jeweils einmal jährlich rückwirkend, bezogen auf das Vorjahr (Bezugsjahr) erfolgen. Erstmals soll die Umverteilung im Jahr 2018 für das Jahr 2017 stattfinden. Die gesamte Bundesbeteiligung an den KdU soll auch künftig zunächst unmittelbar weitergegeben werden. Sie soll aber zugleich als Verrechnungsmasse für eine interkommunale Umverteilung derjenigen Anteile der Bundesbeteiligung dienen, die auf Bundesebene (mittelbar) besonderen Zwecken dienen: Per Revisionsrechnung soll je Kommune für das Vorjahr ein Einnahmen-Ausgaben-Saldo (Aufkommen an Bundesmitteln nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II einerseits - Leistungsausgaben für

9 SEITE 9 Flüchtlinge sowie für BuT andererseits) festgestellt und hiervon ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht der Kommune abgeleitet und per Bescheid festgestellt werden. Die Zahlungspflichten sollen mit den laufenden Abrufen der Mittel durch das ZBFS verrechnet, die hierdurch frei werdenden Bundesmittel würden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet werden. Im Fall der flüchtlingsbedingten Kosten soll der Verteilungsmaßstab an die der Festlegung auf Bundesebene zugrundeliegenden Leistungsausgaben für Bedarfsgemeinschaften im Kontext Flucht im Bezugsjahr anknüpfen. Die einzelnen kreisfreien Gemeinden und Landkreise sollen gemäß ihrem Anteil an den o. g. Leistungsausgaben aller kreisfreien Gemeinden und Landkreise auch an den an Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach 46 Abs. 9 SGB II beteiligt werden. Die o. g. Leistungsausgaben werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den flüchtlingsbedingten Kosten ausgewiesen. Diese Daten sollen auch für die Verteilung auf Landesebene maßgeblich sein. Eine Korrektur der Daten im Kontext Flucht nach Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Ziff. 1.3.e) ist auch auf Landesebene ausgeschlossen. Das Land wäre nicht in der Lage, Datenlücken durch eigene Erkenntnisquellen zu schließen. Dies hätte zur Folge, dass Datenlücken zu Lasten der betroffenen Kommune gehen: Sie müsste bei der anschließenden Verteilung auf Landesebene einen entsprechend niedrigeren Verteilungsschlüssel hinnehmen. Mit freundlichen Grüßen Jochen Schumacher Ministerialrat

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