Gebührenreglement der Gemeinde Eschen

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1 Gemeinde Eschen AZ 931 Gebührenreglement der Gemeinde Eschen (Gebührenblatt 2012) Gestützt auf Art 40 Abs. 2 Bst. m des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. Nr. 76, sowie das Abfall- und Organisationsreglement vom Dezember 1998, Polizeistundenreglement vom 20. Februar 2002, das Saalreglement vom 20. Oktober 2010, Schlüsselreglement vom 14. Juli 2006, Sportparkreglement vom 21. September 2011 hat der Gemeinderat am 21. Dezember 2011 angeordnet: Öffentlicher Anschlag vom 4. Januar Januar 2012 Inkrafttreten 1. Januar 2012 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement setzt die Gebühren der einzelnen Bereiche der Gemeindeverwaltung fest und fasst diese zusammen. Art. 2 Grundsatz 1) Gebühren sind das Entgelt für Amtshandlungen und für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen. Die Gebühr soll die Kosten decken, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstehen. 2) Die Gebühren sind so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt (Kostendeckungsprinzip). 3) Die Aufwendungen werden wenn möglich auf die einzelnen Verursacher verteilt, anderseits ist eine Diskrepanz zum objektiven Wert der Leistung zu vermeiden (Äquivalenzprinzip). 4) Die Ansätze für Dienstleistungen und Produkte aus den verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung unterliegen ebenfalls den erwähnten Prinzipien. Diese sind in einer separaten Preisliste zusammengefasst.

2 II. Übersicht Art. 3 Gebühreneinteilung a) Abfallentsorgung III. b) Bauwesen IV. c) Bodenpacht V. d) Einwohnerkontrolle VI. e) Friedhofwesen VII. f) Grundverkehr VIII. g) Polizeiwesen IX. h) Räumlichkeiten X. i) Sportpark Eschen/Mauren XI. j) Jahrmarkt Eschen XII. k) Einbürgerung ordentliches Verfahren XIII. III. Abfallentsorgung Art. 4 Grundgebühr 1) Für allgemeine Arbeiten im Bereich Abfallentsorgung, Unterhalt, Sammelstellen und organisatorische Massnahmen wird in der Gemeinde Eschen-Nendeln pro Haushalt eine Grundgebühr von CHF erhoben. 2) Gebührenpflichtig sind alle Haushalte und Betriebe, die in eigenen oder gemieteten Räumen tätig sind. Als Betrieb gilt jedes Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen in welchem regelmässig und dauernd mindestens eine Person tätig ist. Die Rechnungsstellung an die Eigentümer erfolgt per für das ganze Kalenderjahr. 1) Die Deponiegebühr beträgt im: Art. 5 Deponie Rheinau a) Gemeindegebiet Eschen per m³ CHF b) Gemeindegebiet Gamprin-Bendern per m³ CHF (jeweils inkl. 8% MwSt.) 2 Gebührenreglement

3 2) Näherer Erläuterungen sind im Abfall- und Organisationsreglement vom Dezember 1998 enthalten. IV. Bauwesen Art. 6 Baugesuche 1) Für die Prüfung der Baugesuche, die damit zusammenhängenden Prüfverfahren und die Ausfertigung der Entscheidung durch den Gemeinderat sind vom Bauwerber folgende Gebühren zu bezahlen: a) Wohnungs-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebauten, öffentliche Bauten und Anlagen, land- und forstwirtschaftliche Bauten, Privatstrassen, Parkplätze: CHF 0.60/m³; Mindestansatz: CHF b) bei Korrekturplänen wird je nach Umfang der Änderung bis zu einem Drittel des jeweiligen Normalansatzes verrechnet; Mindestansatz: CHF c) Abbruch von Objekten und Erstellung von Privatstrassen: nach Aufwand; Mindestansatz: CHF d) Bauanzeigen: CHF e) Werbeanlagen, Signalisation: CHF f) aufgehoben 1 g) Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen mit über 3kW-Leistung: CHF h) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuches, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholen externer Gutachten und Expertisen, fachlicher Begleitung von Konzepten, Sicherung von Vermessungszeichen usw. sind als Mehrkosten durch den Bauherrn zu tragen: nach Aufwand; i) Die Prüfung und Beurteilung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen wird mit CHF 0.40/m³ umbauten Raumes dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Abänderungen von genehmigten Überbauungs- und Gestaltungsplänen werden mit mindestens einem Drittel des Normalansatzes verrechnet; Sonder- und Mehraufwand: nach Aufwand; Mindestansatz: CHF j) bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Baukategorie berechnet; k) bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenverrechnung herangezogen. Wird der Mindestbetrag von CHF aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz von Bst. a) zur Anwendung; 1 Art 6, Bst. f aufgehoben durch GR-Beschluss vom 9. Dez Gebührenreglement 3

4 l) für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren verrechnet. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen (CHF 0.40/m³); m) für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum des Baugesuches durch den Gemeinderat massgebend. Die Gebührensumme bildet sich aus dem vom Gemeinderat bewilligten Bauvolumen der Baute. 2) Für die Benützung des öffentlichen Grundes werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gerüste, Ablagerungen, Baustelleninstallationen: CHF b) Grabarbeiten (ausgenommen öffentliche Werkleitungen): CHF ) Von der Entrichtung von Baubewilligungsgebühren gemäss Abs.1 Bst. a, b, c, d, e, und f ist das Land Liechtenstein befreit. 4) Die Anschlussgebühren, Baukostenbeiträge für den Wasseranschluss sind im Tarifblatt Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) - Tarifblatt der Gemeinde Eschen ersichtlich. V. Bodenpacht Art. 7 Pachtzinsen 1) Die jährlichen Pachtzinsen der politischen Gemeinde betragen für: a) Landwirtschaftliche Nutzung pro m² aa) Kat. A CHF bb) Kat. B CHF cc) Kat. C CHF b) Pachtboden pro m² für aa) Gewerbliche Nutzung CHF 3.40 bb) Andere Nutzung CHF Gebührenreglement

5 Art. 8 Baurechtzinsen 1) Die Baurechtzinsen der politischen Gemeinde betragen für: a) Gewerbliche Nutzung pro m² CHF b) Wohnungsbau pro m² CHF ) Basis ist der Schweizerischer Landesindex der Konsumentenpreise Mai 2000 = 100 VI. Einwohnerkontrolle 1) Die Gebühren betragen für: Art. 9 Meldebestätigung a) Anmeldung CHF b) Wohnsitzbestätigung CHF c) Heimatschein CHF d) Postversand inkl. Rechnungsstellung von Wohnsitzbestätigungen und Heimatscheinen CHF 5.00 VII. Friedhofwesen Art. 10 Kosten Bestattungsunternehmen Die Kosten des Bestattungsunternehmens für Sarg, Einsargen, Grabkreuz und die Überführung des Leichnams vom Sterbeort zur Friedhofkapelle in Eschen haben die Angehörigen zu tragen. Art. 11 Beerdigung Die Kosten für die Beerdigung im ortsüblichen Rahmen trägt die Gemeinde. Gebührenreglement 5

6 Art. 12 Kremation Bei einer Kremation übernimmt die Gemeinde folgende Kosten: a) die Kremation; b) das Öffnen und Schliessen der Urnennische, des Gemeinschaftsgrabes. Art. 13 Inschriften 1) Für die Nutzung der Schriftplatten bei Urnennischen und Urnengräbern stellt die Gemeinde den Angehörigen einmalig CHF in Rechnung. 2) Die Kosten für die Inschriften haben die Angehörigen zu tragen. 3) Die Inschriften beim Gemeinschaftsgrab gibt die Gemeinde in Auftrag, die Kosten haben die Angehörigen zu tragen. Art. 14 Erdbestattung Bei einer Erdbestattung werden für das Ausheben und Eindecken eines Grabes folgende Gebühren verrechnet: Beisetzung Urne in: Leichnam in: a) Urnengrab CHF b) Leichengrab für ein Kind CHF CHF c) Leichengrab für Erwachsene CHF CHF (1-er- / 2-er- Familiengrab) Art. 15 Grabmiete Als Grabmiete wird folgende einmalige Gebühr für die Mietdauer von 25 Jahren erhoben: a) Urnengrab / Urnennische CHF 0.00 b) Leichengrab für ein Kind CHF c) 1-er Leichengrab für einen Erwachsenen CHF d) 2-er Leichengrab für Erwachsene CHF Gebührenreglement

7 Art. 16 Grabpflege / Unterhalt Für jede Neubepflanzung nach einer zusätzlichen Bestattung und nach dem wieder Eindecken eines Grabes wird folgende Gebühr verrechnet. Gilt nur für Grabpflege welche von der Gemeinde übernommen wurde. Neu übernimmt die Gemeinde keine Grabpflege mehr. Urne in: a) Urnengrab CHF b) 1-er Leichengrab für einen Erwachsenen CHF Leichnam in: c) 2-er Leichengrab für Erwachsene CHF d) Familiengrab CHF VIII. Grundverkehr Art. 17 Grundstückhandänderungen Verträge (Kommissions- und Präsidialentscheide) CHF IX. Polizeiwesen aufgehoben 2 Art. 18 Art. 19 Polizeistundenverlängerung 1) Die Gebühren für Polizeistundenverlängerungen betragen: a) Einzel Bewilligung CHF b) Monats Bewilligung CHF c) Jahres Bewilligung CHF ) Ortsvereine zahlen keine Gebühren 2 Art 18 aufgehoben durch GR-Beschluss vom 21. Dezember 2011 Gebührenreglement 7

8 3) Nähere Erläuterungen sind im Polizeistundenreglement vom 20. Februar 2002 enthalten. Art. 20 Temporäre Strassenreklame Temporäre Strassenreklame (pro Standort) CHF Art. 21 Hundesteuer Hundesteuer für ersten Hund CHF Hundesteuer für jeden weiteren Hund CHF Art. 21a Fahrbewilligung Für die Ausstellung von Bewilligungen zum Befahren der mit Fahrverbot belegten Strassen werden folgende Gebühren eingehoben. a) Tagesbewilligung CHF b) Dauerbewilligung CHF c) Jahresbewilligung CHF X. Räumlichkeiten Art. 22 Gesellschaftsräume 1) Die nachstehenden Gebühren für die Miete von Räumen verstehen sich pro Tag. Bei mehrtägigen Veranstaltungen reduziert sich der Preis ab dem 3. Tag um 25% und ab dem 5. Tag um 50%. a) Gemeindesaal Eschen aa) Foyer CHF bb) vorderer Teil des Saals inklusive Foyer CHF cc) hinterer Teil des Saals inklusive Foyer CHF dd) ganzer Saal inklusive Foyer und Bühne CHF 1' ee) Küche CHF ff) Kaution CHF Gebührenreglement

9 b) Schulsaal Nendeln aa) Foyer CHF bb) ganzer Saal inklusive Foyer und Bühne CHF ee) Küche CHF ff) Kaution CHF c) weitere Räumlichkeiten aa) Saal Mehrzweckgebäude CHF bb) Ausstellungsräume Pfrundbauten Verkaufsprovision d) Kosten für zusätzliche Leistungen aa) Arbeitsaufwand Hauswarte pro Stunde CHF bb) Auf- bzw. Abbau der Sonnenschirme CHF cc) weitere Arbeiten wie z. B. Auf- /Abbau Festbestuhlung nach Aufwand 2) Nähere Erläuterungen sind im Saalreglement vom 20. Oktober 2010 sowie im Schlüsselreglement vom 14. Juli 2006 enthalten. XI. Sportpark Eschen/Mauren Art. 23 Benützungsgebühren 1) Die Benützungsgebühren für die Spielfelder betragen für: Training Training Wettkampf Wettkampf ab 1 Einheit ab 7. Einheit ab 1. Einheit ab 7. Einheit a) Hauptspielfeld CHF CHF CHF CHF b) Kunstrasen CHF CHF CHF CHF c) Platz 2 CHF CHF CHF CHF d) Platz 3 CHF CHF CHF CHF e) Platz 4 CHF CHF CHF CHF f) LA-Anlage CHF CHF CHF CHF g) Hockey CHF CHF CHF CHF ) Für Dienstleistungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden Eschen- Nendeln und/oder Mauren-Schaanwald, werden pro Stunde CHF in Rechnung gestellt. 3) Die Schlüsselkaution beträgt jeweils CHF Gebührenreglement 9

10 Art. 24 Benützungsgebühren-Massenlager 1) Um das Massenlager benützen zu können, müssen mindestens 10 Personen gemeldet werden. a) Grundpauschale CHF b) Kaution Schlüssel CHF c) Personen bis 16 Jahre pro Person und Nacht CHF 7.00 d) Personen ab 17 Jahre pro Person und Nacht CHF e) Dienstleistung der Mitarbeiter für Dritte pro Stunde 2) CHF ) Nähere Erläuterungen sind im Sportparkreglement vom 25. Oktober 2005 enthalten. XII. Jahrmarkt Art. 25 Höhe und Einzug der Standgebühr 1. Die Standgebühr für eigene, mitgebrachte Jahrmarktstände beträgt CHF pro Laufmeter und Tag. 2. Die Standgebühr für gemeindeeigene Jahrmarktstände beträgt CHF pro Laufmeter und Tag. XIII. Einbürgerungen im ordentlichen Verfahren Art. 26 Verwaltungsgebühr 1. Die Verwaltungsgebühr ist unabhängig vom Ausgang der Abstimmung geschuldet. 2. Sie beträgt CHF pro erwachsene Person. 3. Bei Familien mit minderjährigen Kindern beträgt die Verwaltungsgebühr maximal CHF für die ganze Familie. 10 Gebührenreglement

11 XIV. Schlussbestimmungen Art. 27 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Kundmachung nach Massgabe des Kundmachungsreglements von 2011 in Kraft. Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gebührenblatt 2011 wird aufgehoben. Eschen, 21. Dezember 2011 gez. Günther Kranz Gemeindevorsteher Eschen Gebührenreglement 11

12 Anhang Ergänzungen zum Gebührenreglement der Gemeinde Eschen A. Bürgergenossenschaft Für die Verpachtung von Bürgerboden ist die Bürgergenossenschaft zuständig. Diese setzt auch die Pachtzinsen fest. Zur Vervollständigung nachfolgend die Ansätze für: a) Baurechtszinsen: aa) Gewerbliche Nutzung pro m² CHF bb) Wohnungsbau pro m² CHF 4.10 b) Nutzung von Landwirtschaftlichem Pachtboden aa) Kat. A CHF bb) Kat. B CHF cc) Kat. C CHF c) Schrebergärten pro m² CHF 0.50 B. Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird teils durch die Gemeinde, teils durch Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) im Auftrag der Unterländer Gemeinden besorgt. Trinkwasser (Auszug aus dem Tarifblatt der WLU) Art. 2 Zählermiete 2) Die Zählermiete beträgt pro Zähler und Jahr: a) Zähler DN 20 mm CHF b) Zähler DN 25 mm CHF c) Zähler DN 32 mm CHF d) Zähler DN 40 mm CHF e) Zähler DN 50 mm CHF f) Zähler DN 65 mm CHF Gebührenreglement

13 g) Zähler DN 80 mm CHF h) Zähler DN 100 mm CHF i) Zähler DN 125 mm CHF j) Zähler DN 150 mm (mit Datenübertragung) CHF Art. 3 Konsumtaxe 1) Die Konsumtaxe ist der Gegenwert für das bezogene Wasser und beträgt: 2) Bezugsmenge pro m³ CHF ) Bei ausnahmsweisem Bezug ohne Wasserzähler wird als Konsumtaxe der doppelte Betrag der entsprechenden Zählermiete erhoben. Weitere Details siehe Tarifblatt der WLU Abwasser (Auszug aus dem Tarifblatt des Abwasserwerks der Gemeinde Eschen-Nendeln) Art. 1 Grundgebühr 1) Die Grundgebühr pro Jahr für überbaute Liegenschaften, bis zu einer Überbauungsfläche von 2'000 m² (Dach-, Weg-, Lagerflächen und Parkplätze), wird über die Grösse der Wasserzähler definiert. 2) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2'000 m² ist, wird unabhängig des Entwässerungssystems CHF 0.12 pro m² überbaute Fläche erhoben. 3) Als überbaute Flächen gelten sämtliche Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen, deren Abwasser der Kanalisation oder einem Vorfluter zugeführt wird. Art. Wasserverbrauch 1) Der jährliche Wasserverbrauch wird in der Regel durch die Wasserversorgung anhand der Wassermesser ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der Wasserversorgung massgebende Monat. 2) Die Verbrauchsgebühr beträgt CHF 0.85 pro m³ bezogenes Trinkwasser. Weitere Details siehe Tarifblatt Abwasserwerk der Gemeinde Eschen-Nendeln Gebührenreglement 13

14 C) Benützungsgebühren- Kleinkaliberschützen Die Kleinkaliberschützen verlangen einen Unkostenbeitrag für die zur Verfügung gestellten Pistolen, Luftgewehre, Scheiben etc. von CHF pro Person für Einwohner aus Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald und CHF pro Person für Einwohner anderer Gemeinden. Für die Verrechnung dieser «Gebühren» ist der Verein «Sportschützen Eschen/Mauren» verantwortlich. 14 Gebührenreglement

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