Fachveranstaltung Komplexleistung Frühförderung Theorie und Praxis Paritätischer Gesamtverband Berlin,
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- Reinhardt Vogel
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1 Theorie Praxis Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 1
2 Theorie Praxis, Gesetz zur Stärkung der Teilhabe Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Besteilhabegesetz, kurz BTHG) Auswahl zentraler Themenfelder: Neu gefasster Behinderungsbegriff Bio-psycho-soziales Modell Volle, wirksame gleichberechtigte Teilhabe Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechtsstellung gegenüber Leistungsträgern erbringern Wunsch- Wahlrechte Leistungen wie aus einer Hand Bedarfsermittlung, Teilhabeplanung Teilhabeleistungen über verschiedene Leistungsgruppen Leistungsträger Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 2
3 Theorie Praxis, Handlungsempfehlungen der Vereinten Nationen in den Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom 13. Mai 2015 zur weiteren Umsetzung der UN-BRK, u.a.: die gesetzliche Definition von Behinderung mit den allgemeinen Grsätzen Bestimmungen der UN-BRK in Einklang bringen Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 3
4 Theorie Praxis, SGB IX/BTHG, Teil 1 2 Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Besgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, S Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 4
5 Theorie Praxis, SGB IX/BTHG, Teil 1 2 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung) Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- Gesheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Besgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, S Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 5
6 Theorie Praxis, Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen Kindern mit (drohenden) Behinderungen sowie Menschen mit (drohenden) seelischen Behinderungen Rechnung getragen. siehe SGB IX/BTHG, Teil 1 1 Selbstbestimmung Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Besgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, S Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 6
7 Theorie Praxis, Beeinträchtigung entsteht durch Funktionsverluste oder Funktionseinschränkungen im Verhältnis zu den allgemeinen Anforderungen in der Gesellschaft Behinderung ist das Ergebnis eines komplexen Wirkungszusammenhangs auf der Grlage von Beeinträchtigungen, Teilhabeeinschränkungen, Benachteiligungen Ausschlüssen Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 7
8 Theorie Praxis, Behinderung manifestiert sich erst durch eine nicht (ausreichend) entwickelte Interaktion zwischen dem Individuum seiner materiellen sozialen Umwelt Teilhabebarrieren baulicher, technischer, kommunikativer einstellungsbedingter (Vorurteile, Ängste) Art vgl. BT-Drucksache 18/9522, S Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 8
9 Theorie Praxis Gesetzliche Definition im Einklang mit der UN-BRK Ziel erreicht?, UN-BRK unterscheidet zwischen sozialem Behinderungsbegriff funktioneller Beeinträchtigung Definitorische Ungenauigkeit im BTHG bzgl. der Verwendung Unterscheidung von Behinderung Beeinträchtigung, z.b. müsste in 13 (2) Punkt 2 Beeinträchtigung anstelle von Behinderung stehen: welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 9
10 Theorie Praxis, Neuausrichtungen auf der Basis des bio-psycho-sozialen Modells: Neue Definition von (drohender) Behinderung Leistungsberechtigung, Formen der Teilhabeberatung Bedarfsermittlung (ICF-orientierte Arbeitsprozesse Arbeitsmittel) Teilhabeorientierte personzentrierte Zielformulierung, Leistungsplanung Leistungserbringung Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 10
11 Theorie Praxis,, einschl SGB IX/BTHG gewährleistet Leistungserbringung aus einer Hand 2 Art.23 BTHG sverordnung (FrühV-neu) Leistungen umfassen: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( 5), 2. heilpädagogische Leistungen ( 6), 3. weitere Leistungen ( 6a) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 11
12 Theorie Praxis, einschl., 1. offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot 2. Erstgespräch 3. (Hinwirken auf) Antragstellung 4. Zuständigkeitsklärung 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung 6. Förder- Behandlungsplanung = Teilhabeplanung 7. Leistungsentscheidung 8. Durchführung von Leistungen zur Teilhabe 9. Abschließende Leistungen Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 12
13 Theorie Praxis,, einschl. Schritte greifen ineinander ähnlich ineinanderfließenden Spektralfarben: Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung Änderung/Fortschreibung des Teilhabeplans können sich über alle jeweils nachfolgenden Phasen erstrecken. Teilhabeplanung ist teilweise ein Aspekt der Bedarfsfeststellung. Schritte zudem zu regeln durch Landesrecht, Landesrahmenvereinbarungen Gemeinsame Empfehlungen der Reha- Träger Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 13
14 Theorie Praxis 1. offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot 1. Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot nach Art. 23 6a Punkt 2 BTHG dient als spezifische zielgruppenorientierte Umsetzung einer frühzeitigen Teilhabeberatung für Erziehungsberechtigte, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Offen in Zugang Ergebnis! Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 14
15 Theorie Praxis 1. offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot Erforderliche Vernetzung mit weiteren Beratungsleistungen des SGB IX/BTHG, v.a.: 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung 32 Unabhängige ergänzende Teilhabeberatung 33 Beratungspflichten für Sorgeberechtigte 34 Sicherung der Beratung für Menschen mit Behinderung Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 15
16 Theorie Praxis 2. Erstgespräch 2. Erstgespräch (Art (2) Punkt 1) Wenn sich abzeichnet, dass ein Kind ggf. einen Förder- Therapiebedarf /oder Eltern einen Beratungsbedarf zur Entwicklung ihres Kindes haben. Ein Erstgespräch soll sowohl in der Frühförderstelle, zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort im Lebensumfeld angeboten werden können. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 16
17 Theorie Praxis 3. Hinwirken auf Antragstellung 3. Hinwirken auf Antragstellung Die Rehabilitationsträger stellen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs sicher wirken auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hin ( 12 (1) SGB IX/BTHG). Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 17
18 Theorie Praxis 4. Zuständigkeitsklärung 4. Zuständigkeitsklärung Der leistende Reha-Träger ( 14) muss ebenfalls zuständige Reha-Träger einbeziehen ein verbindliches Teilhabeplanverfahren nach SGB IX/BTHG durchführen. BAR: Besteilhabegesetz Kompakt 2017, S. 11 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 18
19 Theorie Praxis 4. Zuständigkeitsklärung Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nichts anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen nach 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über en. ( 8 Art. 23 (1) u. (2) BTHG FrühV-neu) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 19
20 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Leistungen zur Teilhabe sind vorrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen anzuwenden ( 7 (2) SGB IX/BTHG). Die Bedarfsermittlung schafft die notwendigen inhaltlichen Grlagen für die Bedarfsfeststellung ( 13 (2) SGB IX/BTHG). Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 20
21 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Trägerübergreifende Zusammenarbeit nach möglichst einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs ( 13 (1) 26 (2) SGB IX/BTHG) BT-Drucksache 18/9522, S. 232 Die trägerübergreifende Beurteilung von Teilhabeeinschränkungen hat funktionsbezogen damit grsätzlich nach dem biopsycho-sozialen Modell zu erfolgen. BT-Drucksache 18/9522, S. 240 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 21
22 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Begriff der Instrumente als übergeordnete Bezeichnung für Arbeitsprozesse Arbeitsmittel definiert. Arbeitsprozesse sind u.a. Erhebungen, Dokumentation, Planungen Erfolgskontrolle. Arbeitsmittel können u.a. funktionelle Prüfungen (Sehtest, Intelligenztest, Hörtest) Fragebögen sein. BT-Drucksache 18/9522, S Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 22
23 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Im Rahmen der Eingliederungshilfe (Gesamtplanverfahren) wird zwischen Verfahren Instrumenten zur Bedarfsermittlung unterschieden. Ein Instrument ist ein konkretes Werkzeug (z. B. Fragebogen, Checkliste, Leitfaden) auf wissenschaftlicher Grlage. BT-Drucksache 18/9522, S Achtung: Inkonsistente Verwenddung des Begriffs Instrument in Teilhabe- Gesamtplanverfahren Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 23
24 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung In der Eingliederungshilfe (Gesamtplanverfahren) ist ICF-Orientierung gesetzlich vorgegeben, für andere Leistungsgesetze nicht. BT-Drucksache 18/9522, S. 232 Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität Teilhabe in 9 Lebensbereichen vorzusehen: Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 24
25 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung 1. Lernen Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche 9. Gemeinschafts-, soziales staatsbürgerliches Leben Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 25
26 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Wissenschaftliche Untersuchung bis Ende 2019, ob ICF- Orientierung für weitere Leistungsgesetze in Betracht kommt (s. 13 (3)). BT-Drucksache 18/9522, S. 232 Gemeinsame Basis der Reha- Träger für ICF-orientierte Teilhabebedarfsermittlung: Philosophie des bio-psychosozialen Modells der ICF (5 Komponenten, Big Five ) sowie die Neudefinition von Behinderung BTHG. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 26
27 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Die ICF ist kein Diagnosesystem. Gesheitsprobleme gemeinhin nach der aktuellen Version der International Classification of Diseases (ICD) der Weltgesheitsorganisation (WHO) diagnostiziert. Vergleichbare Standards nicht nur bzgl. eines interdisziplinären Förder-, Behandlungs- Beratungsspektrums, sondern auch in Bezug auf eine fierte interdisziplinäre Diagnostik! Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 27
28 Theorie Praxis 5. Bedarfsermittlung Gewährleistung einer umfassenden Bedarfsfeststellung Die Bedarfsfeststellung ist die entscheidungsvorbereitende Konkretisierung eines bestehenden individuellen Rehabilitationsbedarfes, erfolgt nach Festlegung des leistenden Rehabilitationsträgers, setzt eine umfassende Bedarfsermittlung voraus ist die Basis für die Entscheidung über die von einem Antrag umfassten Leistungen. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 28
29 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung = Teilhabeplanung 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Ein Teilhabeplan nach 19 SGB IX-BTHG ist dann zu erstellen, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 29
30 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Alle Reha-Träger sind auf gemeinsame Ziele Instrumente verpflichtet. Das Teilhabeplanverfahren ist nach 19 (2) schriftlich zu dokumentieren, im Übrigen jedoch an keine besondere Form geben. BT-Drucksache 18/9522, S. 239 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 30
31 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Leistungen wie aus einer Hand durch ein verbindliches Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger Koordination Kooperation der Rehabilitationsträger Konvergenz der Teilhabe- Rehabilitationsleistungen sind Kernziele Kernelemente des SGB IX. BT-Drucksache 18/9522, S. 193 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 31
32 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Der Teilhabeplan bereitet die Entscheidungen der Reha-Träger unter Mitwirkung der Leistungsberechtigten vor. Der Teilhabeplan ist (noch) kein Verwaltungsakt. Er ersetzt nicht die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auch nicht deren Begründung. BT-Drucksache 18/9522, S. 240 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 32
33 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Ein Gesamtplan der Eingliederungshilfe ist für jede leistungsberechtigte Person auch bei Einzelleistungen zu erstellen. BAR: Besteilhabegesetz Kompakt 2017, S. 16 Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle, Dokumentation des Teilhabeprozesses. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 33
34 Theorie Praxis Einbeziehung der individuellen Ressourcen 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Schriftform Regelmäßige Überprüfung Fortschreibung, spätestens nach zwei Jahren Formulierung von individuellen, konkreten Teilhabezielen (vgl. 19 Teilhabeplan). Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 34
35 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Zur Sicherstellung der benötigten Leistungen können im Teilhabeplanverfahren eine Teilhabekonferenz nach 20 SGB IX/BTHG im Gesamtplanverfahren eine Gesamtplankonferenz nach 119 SGB IX/BTHG durchgeführt werden. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 35
36 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Wenn ein Gesamtplanverfahren ein Teilhabeplanverfahren erforderlich sind, müssen beide Verfahren miteinander verknüpft werden. BAR: Besteilhabegesetz Kompakt 2017, S. 16 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 36
37 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Der Förder- Behandlungsplan - wie in 7 Art. 23 BTHG ausgeführt - entspricht im Leistungsbereich der dem Teilhabeplan nach 19 SGB IX/BTHG. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 37
38 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Im Förder- Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der nur interdisziplinär erbracht werden können. (Art (2) BTHG) Praxistaugliche Lösung für Begründungspflicht? Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 38
39 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Gemeinsames Rschreiben von BMAS BMG (2009) - Zentrale Bestandteile der : notwendige (Ergänzung: Gemäß 1, 2 4 SGB IX/BTHG), für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) medizinisch-therapeutische heilpädagogische Leistungen eines Sozialpädiatrischen Zentrums oder einer Interdisziplinären Frühförderstelle (Ergänzung: oder nach Landesrecht zugelassener Einrichtungen), um ein übergreifend formuliertes Teilhabeziel zu erreichen. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 39
40 Theorie Praxis Neuer Behinderungsbegriff bedingt neue (Teilhabe-)Ziele: 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Selbstbestimmung, volle, wirksame gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken. 1 Selbstbestimmung Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (SGB IX/BTHG) Besgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, S Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 40
41 Theorie Praxis 6. Förder- Behandlungsplanung =Teilhabeplanung Teilhabeziele können u.a. sein: Alters-, entwicklungs- wunschabhängiges Einbezogensein Förderung der individuellen Funktionsfähigkeiten Entwicklung der individuellen Autonomie Selbstbestimmung Erweiterung der Aktivitäts- Partizipationsmöglichkeiten Unterstützung der Eltern/wesentlichen Bezugspersonen Gestaltung individuell bedeutsamer Zugänge baulicher, technischer, kommunikativer einstellungsbedingter Art Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 41
42 Theorie Praxis, 7. Leistungsentscheidung 7. Leistungsentscheidung Die interdisziplinären Frühförderstellen ( ) stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Förderung Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach 5 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder Behandlungsplan schriftlich oder elektronisch zusammen legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach Maßgabe des 14 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. ( 7 (1) Art. 23 BTHG) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 42
43 Theorie Praxis, 7. Leistungsentscheidung Die beteiligten Rehabilitationsträger ( ) entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- Behandlungsplans über die Leistung. ( 8 Art. 23 (1) Satz 4 BTHG FrühV-neu) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 43
44 Theorie Praxis, 8. Durchführung von Leistungen zur Teilhabe 8. Durchführung von Leistungen zur Teilhabe als ( 5, 6, 6a sowie 7 (1) u. (2) sowie 8 9 Art. 23 BTHG) u.a.: Erschöpfen sich nicht in der Addition einzelner Leistungspflichten. Können gleichzeitig, nacheinander sowie in unterschiedlicher wechselnder Intensität durchgeführt werden. Unterscheiden sich hinsichtlich der medizinisch-therapeutischen Leistungen grsätzlich von den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Besausschusses. Umfassen Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 44
45 Theorie Praxis, 9. Abschließende Leistungen 9. Abschließende Leistungen ( 7 (1) (3) Artikel 23 BTHG) Ermittlung, ob Teilhabeziele erreicht werden konnten, weiterhin Leistungen zur Teilhabe nach 5, 6 6a auf der Basis eines FBP notwendig sind, ggf. Weiterempfehlung nach Art (3) sinnvoll ist. Gestaltung von Übergängen, einschl. des Übergangs zur Schule (vgl. 75 (1) u. (2) Punkt 1 SGB IX/BTHG) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 45
46 Theorie Praxis, 9. Abschließende Leistungen Die Worte voll, wirksam gleichberechtigt signalisieren, dass es auf das Ergebnis ankommt: Die Überwindung der faktischen Zugangsbarrieren, die die Teilhabe einschränken. Vgl. Frehe: Kritik am Behinderungsbegriff des Besteilhabegesetzentwurfes; Beitrag D unter Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 46
47 Theorie Praxis, - Ausblick Konkrete Ausgestaltung der Leistungen zur ist weitestgehend auf die Ebene der Länder delegiert. (vgl. 46 Abs sowie 2,3,8 9 in Art. 23 (FrühV-neu) BTHG) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 47
48 Theorie Praxis, - Ausblick Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Bedarfsermittlungsinstrument im Gesamtplanverfahren zu bestimmen ( 118 (2) SGB IX/BTHG). Jedoch ist keine (grsätzliche) Abweichung in der Bedarfsermittlung gegenüber 13 SGB IX-neu möglich, auch nicht hinsichtlich des Verständnisses von Instrumenten? Vgl. BT-Drucksache 18/9522, S. 288 Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 48
49 Theorie Praxis, - Ausblick Weiterentwicklung von Offenem, niedrigschwelligen Beratungsangebot, Erstgespräch, umfassender Ermittlung Feststellung von Teilhabebedarfen, Förder- Behandlungsplanung, Leistungserbringung, Erfolgskontrolle Abschluss der Leistungen v.a. auf der Basis von bio-psycho-sozialem Modell, neuem Behinderungsbegriff sverordnung (FrühVneu) Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 49
50 Theorie Praxis, - Ausblick Vielen Dank für Ihr geduldiges Zuhören! Vereinigung für Interdisziplinäre e.v., Gerhard Krinninger 50
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