Das Mindestlohngesetz
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- Oskar Lehmann
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1 Das Mindestlohngesetz Das Mindestlohngesetz startet zum 1. Januar 2015 Auswirkungen auf Sportvereine und Sportverbände Bereits der Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zwischen CDU, CSU und SPD sah die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohnes von 8,50 brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet zum 1. Januar 2015 vor. Inzwischen haben Bundestag und Bundesrat Anfang Juli 2014 diesem Entwurf des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2015: Mindestlohn von 8,50 brutto pro Stunde für Arbeitnehmer Nun ist es Fakt: Ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 brutto je Zeitstunde ( 1 MiLoG). Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam ( 3 MiLoG). Ehrenamtlich Tätige fallen nicht unter das Mindestlohngesetz An diesem Gesetzesvorhaben gab es aus dem Bereich der Sportvereine und Sportverbände bis zum Ende erbitterte Kritik. Die zutreffende Sorge des organisierten Sports war, dass alle Übungsleiter, Abteilungsleiter und Vorstandsmitglieder, welche im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages gem. 3 Nr. 26 EStG oder des Ehrenamtsfreibetrages gem. 3 Nr. 26a EStG pauschale Zahlungen erhalten, zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 brutto pro Zeitstunde haben. Diese Kritik ist von dem zuständigen Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales kurz vor der Beschlussfassung am 3. Juli 2014 noch berücksichtigt worden. Einschränkend hat der Gesetzgeber in 22 Abs. 3 MiLoG formuliert, dass von dem Mindestlohngesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen. Es war aber lange vollkommen unklar, was der Gesetzgeber unter ehrenamtlich Tätigen versteht. In der Gesetzesbegründung vom 28. Mai 2014 (BT-Drucksache
2 18/1558) fanden sich zu dieser für den gemeinnützigen Bereich so wichtigen Frage keinerlei Ausführungen. Was Sportvereine und Sportverbände unter ehrenamtlich Tätigen als Ausnahmeregelung im Sinne des 22 Abs. 3 MiLoG verstehen dürfen, ist genau einen Tag vor der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes im Bundestag durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wörtlich wie folgt konkretisiert worden: Die Koalitionsfraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des 22 Abs. 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht. (Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 (neu) vom , Seite17) Mit dieser Konkretisierung hat der zuständige Bundestagsausschuss die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 29. August 2012 (Az. 10 AZR 499/11) festgestellt, dass durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Zu der für Sportvereine und Sportverbände interessanten Abgrenzung, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit und wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht sich wie folgt geäußert: Mit dem Arbeitsverhältnis ist typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden. Ob eine berechtigte Vergütungserwartung besteht, richtet sich nach der Art der Arbeit und nach den Umständen, unter denen sie geleistet wird ( 612 Abs. 1 BGB). Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Denn typischerweise ver Rechtsanwalt Golo Busch Seite 2 von 7
3 folgt ein Arbeitnehmer das Ziel, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten. Dass neben diesem materiellen Interesse oftmals auch immaterielle Interessen eine Rolle spielen, schließt nicht aus, die Erwerbsabsicht als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten heranzuziehen, die vorwiegend auf ideellen Bewegründen beruhen. (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012, Az. 10 AZR 499/11, Randnr. 16) Auf wen findet das Mindestlohngesetz keine Anwendung? Diese Festlegungen des Gesetzgebers und des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung des Ehrenamtes vom Arbeitsverhältnis helfen den Sportvereinen und Sportverbänden in der täglichen Arbeit weiter. Sportvereine und verbände haben eine Vielzahl von Mitarbeitern. Zahlreiche Mitarbeiter erhalten Zahlungen, die den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400,00 pro Jahr gem. 3 Nr. 26 EStG bzw. den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720,00 pro Jahr gem. 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten. Mitarbeiter in Sportvereinen und -verbänden deren Einnahmen unabhängig von ihrem Engagement die Steuerfreibeträge nicht überschreiten üben diese Tätigkeiten häufig aus ideellen Beweggründen aus. Diese Mitarbeiter werden vom Mindestlohngesetz nicht erfasst. Folgende Beispielsfälle fallen nicht unter das Mindestlohngesetz - Die drei Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB des FC Musterstadt erhalten für ihre gesamte Vorstandsarbeit 60,00 im Monat unabhängig davon, wie groß ihr zeitliches Engagement ist. Sie würden das Amt auch ohne diese Zahlung ausüben. Die Satzung sieht die Möglichkeit einer Zahlung an den Vorstand vor. Das Amt wird aus ideellen Gründen ausgeübt. Das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung. - Der Vater eines E-Jugendspielers trainiert die Fußball-Mannschaft seines Sohnes. Das Traineramt hat er übernommen, da kein Trainer zur Verfügung stand und die Mannschaft sonst vom Spielbetrieb abgemeldet worden wäre. Er trainiert die Mannschaft an zwei Abenden in der Woche und coacht die Mannschaft bei Heim- und Auswärtsspielen. Manchmal begleitet er die Mannschaft auch zu Wochenendturnieren. Er investiert ca Stunden pro Monat und erhält dafür 160,00 pro Monat im Rahmen des Übungsleiterfrei Rechtsanwalt Golo Busch Seite 3 von 7
4 betrages gem. 3 Nr. 26 EStG. Das Amt wird aus ideellen Gründen ausgeübt. Das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung. Nicht immer kann diese Abgrenzung so rechtssicher vorgenommen werden. Die Abgrenzung, ob eine Vereins- oder Übungsleitertätigkeit aus ideellen Gründen oder aus einer Vergütungserwartung ausgeübt wird, zielt auf eine innere Motivation ab. Diese kann man einem Übungsleiter nicht ansehen. Empfehlung für Sportvereine Es kann passieren, dass Sportvereine und verbände ab dem 1. Januar 2015 von Übungsleitern, die nur in den Grenzen des Übungsleiterfreibetrages bei ihnen tätig sind, auf einen Mindestlohn von 8,50 brutto pro Stunde nach dem MiLoG in Anspruch genommen werden. Dagegen können sich die Sportvereine und verbände schützen. Es sollte die Zeit bis zum 1. Januar 2015 genutzt werden sich von diesen Übungsleitern eine Erklärung geben zu lassen, dass ihre Übungsleitertätigkeit von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen und sie nicht vorrangig ein Vergütungsinteresse haben. Mit einer solchen Erklärung hat ein Sportverein ein starkes Indiz geschaffen, dass es sich bei dem Übungsleiter um einen ehrenamtlich Tätigen gem. 22 Abs. 3 MiLoG handelt und das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet. Gleichwohl ist eine derartige Erklärung trotzdem keine Garantie, dass nicht ein angerufenes Arbeitsgericht auch einen derartigen Übungsleiter als Arbeitnehmer bewertet. Das Risiko ist aber erheblich verringert worden. Eine ähnliche Erklärung können sich Sportvereine und verbände auch von Vorstandsmitgliedern oder anderen Helfern geben lassen, die steuerfreie Einnahmen gem. 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) erhalten. Mindestlohngesetz findet auf Minijobber Anwendung Wenn Sportvereine oder -verbände ihren Übungsleitern mehr als 2.400,00 im Jahr oder verstetigt 200,00 pro Monat zahlen, so werden die Übungsleiter häufig als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Gem. 2 Abs. 2 TzBfG ist ein geringfügig Beschäftigter ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Übungsleiter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt werden, haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 brutto pro Zeit Rechtsanwalt Golo Busch Seite 4 von 7
5 stunde. Der Mindestlohn darf nicht durch rechtsmissbräuchliche Konstruktionen umgangen werden. 3 MiLoG sichert den Anspruch der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn. Eine Ausnahme vom Mindestlohn für geringfügig Beschäftigte sieht das MiLoG nicht vor. 3 MiLoG bestimmt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist grundsätzlich unzulässig ( 3 MiLoG). Sportvereine und verbände, die geringfügig Beschäftigten einen Stundenlohn unterhalb von 8,50 brutto zahlen, haben somit ab dem 1. Januar 2015 Steigerungen bei den Personalkosten, die es in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen gilt. Übungsleiter als freie Mitarbeiter Sportvereine und verbände, die zwecks Umgehung des Mindestlohnes wieder verstärkt mit freien Mitarbeitern arbeiten wollen, gehen ein Risiko ein. Die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind: - Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab. - Der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit. Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für seine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände Rechtsanwalt Golo Busch Seite 5 von 7
6 Es wird darauf hingewiesen, dass die Sozialgerichte gerade bei Trainern/Übungsleitern in den Ballsportarten in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung ausgehen. Im Bereich der Betreuungsangebote des offenen Ganztags ist es je nach Einzelfall zu prüfen, ob eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung bei den eingesetzten Betreuungskräften vorliegt. Gerade in diesem Bereich sollten Sportvereine oder Bünde vor dem Einsatz der Betreuungskräfte ein Statusfeststellungsverfahren gem. 7a SGB IV durchführen. So erhalten die Sportvereine und verbände eine verbindliche Entscheidung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Vorsicht beim Einsatz von Praktikanten in Sportverbänden Gem. 22 MiLoG gilt das Mindestlohngesetz für Arbeitnehmer. Praktikanten im Sinne des 26 Berufsbildungsgesetzes gelten auch als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, es sei denn, dass sie - ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, - ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, - ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat. Praktikant ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Verbände und Vereine sollten deshalb ab dem 1. Januar 2015 keine Praktika über eine Dauer von mehr als drei Monaten vereinbaren, wenn nicht der Mindestlohn von 8,50 brutto pro Stunde gezahlt werden soll. Nur Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sowie ausbildungsbegleitende Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Bußgelder bei Verstößen Rechtsanwalt Golo Busch Seite 6 von 7
7 Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern bis zu ,00 und bei einigen wenigen Tatbeständen mit Bußgeldern bis zu ,00 geahndet werden ( 21 MiLoG). Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach 20 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Fazit für Sportvereine und verbände Auf Mitarbeiter und auf Übungsleiter in Sportvereinen und -verbänden, die eine Vergütung innerhalb des Übungsleiterfreibetrages und des Ehrenamtsfreibetrages erhalten, dürfte das Mindestlohngesetz keine Anwendung finden, da diese als ehrenamtlich Tätige im Sinne des 22 Abs. 3 MiLoG eingestuft werden dürften. Arbeitnehmer, insbesondere geringfügig Beschäftigte gem. 8 SGB IV, fallen in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Von dem Mindestlohn kann der Sportverein nicht durch eine abweichende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer absehen; derartige Vereinbarungen sind unwirksam. Bei den Minijob-Übungsleitern dürften zahlreiche Sportvereine und verbände tatsächliche Personalkostensteigerungen haben. Hier gilt es in den Haushaltsplanungen für 2015 bereits jetzt zu reagieren. Eventuell sind Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge erforderlich. Vor dem Ausweichen in die Beschäftigung von freien Mitarbeitern durch Sportvereine wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Sozialgerichte gewarnt. Es besteht ein erhebliches Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Autor: Golo Busch Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Nevinghoff Münster Tel.: 0251/ Mobil: 0177/ g.busch@bpgwp.de Quelle: Rechtsanwalt Golo Busch Seite 7 von 7
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