O8:5O. Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet. Ein Ratgeber mit konkreten Handlungsempfehlungen
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- Margarethe Schuster
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1 O8:5O EURO CENT EURO CENT Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet Ein Ratgeber mit konkreten Handlungsempfehlungen Stand: Autor: Fabian Kuntze Ein Ratgeber der Deutschen Anwaltshotline
2 Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro erhalten muss. Ausgenommen hierbei sind Jugendliche unter 18 Jahre und Auszubildende. Da eine Ausbildung oft schlechter vergütet wird, will man mit der Altersgrenze dafür sorgen, dass junge Menschen sich für eine Ausbildung entscheiden und nicht für einen schnellen Job. Auch für Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildung, Schule und Studium gibt es aktuell keinen Mindestlohn. Befürworter begrüßen den Mindestlohn als Mittel gegen Lohn-Dumping, Kritiker sehen in ihm eine Gefahr für den Arbeitsmarkt. Doch was bedeutet das Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, konkret für Vereine? In vielen Vereinen herrscht seit Anfang des Jahres Unsicherheit, wie die einzelnen Arbeitsplätze nun zu vergüten sind. Da ein Verein unterschiedliche Arten von Mitarbeitern beschäftigt, ist dies oft auch nicht auf einen Blick zu ersehen. Grundsätzlich gilt aber die Faustregel: Ist die Arbeitsstelle sozialversicherungspflichtig oder handelt es sich um einen Minijob, muss der Mindestlohn gezahlt werden. Ehrenamt Zunächst ist für den Verein wichtig, ob ein Mitarbeiter ehrenamtlich tätig ist, oder nicht. Was genau Ehrenamt bedeutet, ist im MiLoG jedoch nicht festgelegt. Zusammengefasst lässt sich aber sagen, dass man eine Tätigkeit, die das Gemeinwohl zum Ziel hat und nicht aus finanziellem Interesse heraus ausgeübt wird, als ehrenamtlich bezeichnen kann. Ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Das gilt jedoch nur bis zu einer gewissen Einkommensgrenze. Denn auch das Ehrenamt darf vergütet werden. Allerdings nur mit einem Betrag von maximal 720 Euro im Jahr. Überschreitet ein Arbeiter diese Grenze, hat er Anspruch auf den Mindestlohn. 2
3 Übungsleiter Auch Übungsleitern steht kein Mindestlohn zu. Man geht hierbei von einer freiwilligen, dem Vereinszweck fördernden Tätigkeit aus, die nicht als Lebensgrundlage dienen soll. Allerdings existiert auch hier eine Einkommensgrenze. Der Freibetrag für Übungsleiter beträgt aktuell Euro im Jahr, also 200 Euro im Monat. Alles, was darüber hinaus geht, muss mit Mindestlohn vergütet werden. Problematisch wird diese Rechnung aber, wenn der Übungsleiter pauschal im Monat bezahlt wird, ohne eine fest ausgemachte Anzahl von Arbeitsstunden. Da der Verein hierbei entweder den Stundenlohn erhöhen, oder aber die Stundenanzahl reduzieren muss. Vertragsamateure Den Vertragsamateur unterscheidet vom Profisportler einzig und allein das Gehalt. Bei einem Vertragsamateur reicht dieser Betrag allerdings nicht, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Zwar gelten Vertragsamateure als Minijobber, doch unterstellt der Gesetzgeber, dass es sich hierbei nicht um den Hauptverdienst des Sportlers handelt. Der Vertrag mit einem Vertragsamateur beschließt also nicht ein klassisches Arbeitsverhältnis, sondern dient vielmehr dazu, den Spieler an den Verein zu binden. Amateursportler Einem Freizeitsportler steht keine gesetzlichen Vergütung für eventuelle Trainings- oder Spielzeiten zu, da sie diese Tätigkeit nicht aus wirtschaftlichem Interesse ausüben. Höchstens eine Aufwandsentschädigung von max. 175 Euro im Monat kann auf freiwilliger Basis geleistet werden, ist gesetzlich aber nicht verpflichtend. Diese Zahlung ist aber vom Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag abzugrenzen. 3
4 Praktikanten Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Studium und Ausbildung gelten als Ausnahme. Auch wenn das Praktikum kürzer als 3 Monate dauert, muss kein Mindestlohn bezahlt werden. Besteht allerdings eine längere Beschäftigung, oder ist das Praktikum von Schule und Studium unabhängig, so gilt der Mindestlohn. Minijobs Sogenannte Minijobs auf 450-Euro-Basis unterstehen dem Mindestlohngesetz. Allerdings ist der Betrag von höchstens 450 Euro für eine solche Stelle verpflichtend. Alles, was darüber liegt, ist nicht mehr als Minijob zu behandeln. In diesem Fall sollten von Vereinsseite einvernehmlich die Arbeitszeiten angepasst werden. Hierbei kann aber eine kleine Faustregel helfen: Mehr als 52 Arbeitsstunden im Monat überschreiten bei Mindestlohn die 450-Euro Grenze. Vereinsvorstände Ein Urteil des Bundessozialgerichts behandelt Vorstandsmitglieder als abhängig Beschäftigte, da der Vorstand an die Weisungen einer Mitgliederversammlung gebunden ist. Trifft sich der Vorstand wöchentlich um die Belange des Vereins zu besprechen, so darf eine Aufwandsentschädigung von 160 Euro bezahlt werden. Ansonsten gelten für den Vereinsvorstand die selben Regelungen wie für Ehrenamtliche. Also 720 Euro Freibetrag im Jahr, das entspricht 60 Euro im Monat. 4
5 Strafen Für Vereine, wie auch für andere Arbeitgeber, ist der Mindestlohn bei gerechtfertigtem Anspruch verpflichtend. Kommt ein Verein diesen Regelungen nicht nach, drohen Geldstrafen von bis zu Euro. Zusätzlich kann dem Verein ebenfalls die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern kann es zu Beitragsnachzahlungen kommen, da diese immer von mindestens 8,50 Euro in der Stunde ausgehen. Wie der Verein handeln sollte Laut Gesetz muss der Verein einmal wöchentlich aufschreiben, welches Mitglied welche Arbeiten zu welchen Zeiten verrichtet hat. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Auch Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sollten beachtet werden. Arbeitsverhältnisse sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden, um stets einen Überblick zu behalten und im Problemfall Beweismaterial vorlegen zu können. Bei pauschal bezahlten Minijobs ohne festgehaltene Stundenzahl geht der Gesetzgeber von 10 Stunden in der Woche aus. Daher sollte man bei solchen Arbeitsverhältnissen ebenfalls stets genau Buch führen. Der Verein sollte gegebenenfalls auch seine Satzung auf zu zahlende Vergütungen für Ehrenamtliche und Übungsleiter überprüfen. Auch sollte der ehrenamtlich Tätige bestätigen, bei keinem anderen Verein steuerfrei Einkünfte zu erzielen. Auch Aufwandsentschädigungen sollten genau schriftlich festgehalten werden. Fazit Der Mindestlohn verändert den deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig. Festzuhalten ist, dass auch Vereine von diesen Veränderungen betroffen sein werden. Die Mitarbeiterstruktur muss neu überblickt und gegebenenfalls angepasst werden. Allerdings sollten Vereine man mit diesen Tipps auf der sicheren Seite sein und Probleme vermeiden können, bevor sie entstehen. 5
6 Impressum Herausgeber: Deutsche Anwaltshotline AG Am Plärrer Nürnberg redaktion@deutsche-anwaltshotline.de Autor: Fabian Kuntze Bildnachweise: Titelseite: Foto oben: joruba / istockphoto.com, Foto unten: reeel / fotolia.com, Seite 2: Foto: jd-photodesign / fotolia.com Seite 3: Foto: yanlev / fotolia.com Seite 4: Foto oben: hin255 / fotolia.com Foto unten: arahan / fotolia.com Seite 5: Foto: by-studio / fotolia.com 6
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