Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

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2 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2

3 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3

4 Ohne WENN und ABER eine Übersicht 1. Der Zeitplan 2. Wen trifft es, wen trifft es nicht? 3. Minijobber in- oder exklusive? 4. Das Ganze in Zahlen 5. Erfolgsabhängiges Entgelt 6. Urlaub, Krankheit 7. Weihnachtsgeld / 13. Gehalt 8. Nachtzuschläge 9. BetrAVG u. a. 10. Das droht dem Gesetzesbrecher Folie 4

5 GANZ WICHTIG!!! Das Gesetz ist verabschiedet Alle Angaben geben den derzeit aktuellen Stand der rechtlichen Diskussion wieder Stets aktuelle Angaben erhalten Sie unter Wir unterscheiden zwischen Infos zum Mindestlohn und Strategien (= Umgehung des Mindestlohns) Folie 5

6 Punkt 1: Der Zeitplan Folie 6

7 Der Zeitplan Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat am Das Gesetz tritt ab in Kraft Folie 7

8 Punkt 2: Wen trifft es, wen nicht? Folie 8

9 Wen trifft es (nicht)? Grundsatz: Jeder AN hat einen Anspruch auf ein Mindestentgelt in Höhe von 8,50 EUR brutto Das gilt bundesweit und grundsätzlich für alle Branchen, unabhängig von der Qualifikation des einzelnen AN Das Hotel- und Gaststättengewerbe bildet keine Ausnahme!! Folie 9

10 Wen trifft es (nicht)? Für volljährige Familienangehörige sind keine Ausnahmen vorgesehen Das Gesetz betrifft nur AN, es gilt nicht für Selbständige, Mitunternehmer, freie Mitarbeiter Folie 10

11 AUSNAHMEN Es gibt Ausnahmen, und zwar u. a. für - Kinder und Jugendliche (d. h. solche unter 18 Jahren) ohne Berufsabschluss - Azubis - Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten) - Praktikanten im Rahmen eines verpflichtenden Praktikums bzw. Orientierungspraktikanten für max. 3 Monate!! Folie 11

12 Exkurs 1: Wer ist Praktikant? Praktikant ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Folie 12

13 Exkurs 2: Änderung des Nachweisgesetzes! Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. Folie 13

14 Punkt 2: Was ist mit Tarifentgelten? Folie 14

15 Tarifentgelte Verpflichtende Tarifentgelte (Mindestlohntarifverträge) dürfen bis unterhalb von 8,50 EUR entlohnen Ab gilt: 8,50 EUR für alle Das Gaststätten- und Hotelgewerbe verfügt derzeit über keinen hier maßgeblichen Tarifvertrag! Folie 15

16 Punkt 3: Minijobber + Rentner Folie 16

17 Minijobber + Rentner Das Mindestentgelt gilt auch für Minijobber und Rentner!! Beim Minijob ist (wahrscheinlich) auf den Nettobetrag von 8,50 EUR/Stunde abzustellen und nicht auf ein fiktives Bruttoentgelt ALSO: Ausbezahltes Entgelt : Std. = Entgelt je Std. = mindestens 8,50 EUR Folie 17

18 Vom Minijob zum Midijob? Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Wechsel vom Minijob zur Beschäftigung in der sog. Gleitzone wirtschaftlich sinnvoll ist! Innerhalb der Gleitzone kommt es zur anteiligen Belastung des Arbeitnehmers mit Sozialversicherungsabgaben ACHTUNG: In der Gleitzone kann das AN-Netto erheblich niedriger sein als das bisherige (Minijob-)Entgelt Folie 18

19 Punkt 4: Das Ganze in Zahlen Folie 19

20 Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat!! Ggf. zu überlegen sind schriftliche (Jahres-)Arbeitszeitkonten Folie 20

21 Wortlaut 2 Abs. 2 MiLoG Abweichend ( ) sind ( ) die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen ( ). ( ) Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Folie 21

22 Punkt 5: Erfolgsabhängiges Entgelt Folie 22

23 Erfolgsabhängiges Entgelt Eine erfolgsabhängige Vergütung ist und bleibt möglich ABER: Durch normale Arbeit muss der Arbeitnehmer eine Vergütung von durchschnittlich 8,50 EUR brutto je Stunde erlangen Es dürfte sich empfehlen, durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellen, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Mindestentgelt nach dem MiLoG besteht Folie 23

24 Punkt 6: Urlaub und Krankheit Folie 24

25 Urlaub, Krankheit Während Urlaub und Krankheit ist die (übliche) Vergütung - d. h. wenigstens Mindestlohn - grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile Es gelten unverändert die bisherigen gesetzlichen Regelungen Folie 25

26 Punkt 7: Weihnachtsgeld und 13. Gehalt Folie 26

27 Weihnachtsgeld und 13. Gehalt Weihnachtsgeld: Als sog. Treueprämie dürfte das Weihnachtsgeld vermutlich keine Berücksichtigung finden! 13. Gehalt: Als zusätzliche Vergütung zwar Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeit des Arbeitnehmers, aber bei nicht (anteiliger) monatlicher Gewähr wahrscheinlich kein Bestandteil des Mindestentgelts Folie 27

28 Punkt 8: Nachtzuschläge Folie 28

29 Nachtarbeit Nachtarbeit nach ArbZG ist die Zeit von 23 bis 6 h Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Entgelt zu gewähren. In der Regel 25 % Entgeltaufschlag Ergo: Mindestentgelt für Nachtarbeit (gerundet) = 10,63 EUR brutto Folie 29

30 Punkt 9: BetrAVG u. a. Folie 30

31 BetrAVG u. a. Elemente der Nettolohnmaximierung werden wahrscheinlich keine Berücksichtigung finden (z. B. Handy, Mankogeld...) ANDERS ist das im Falle der Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Folie 31

32 Annex: Aufzeichnungspflichten!! Folie 32

33 17 Abs. 1 MiLoG Ein Arbeitgeber, der ( ) Arbeitnehmer nach 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in 2a des SchwarzarbeitsbekämpfungsG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser ( ) Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. ( ). Folie 33

34 17 Abs. 2 MiLoG Arbeitgeber ( ) haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen ( ) erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der ( ) Arbeitnehmer ( ), mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Folie 34

35 Punkt 10: Das droht dem Gesetzesbrecher (wahrscheinlich) Folie 35

36 Wenn der Zoll 2x klingelt Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz Die Sozialversicherungsträger orientieren sich am sog. Phantomlohn! Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge Folie 36

37 Wenn der Zoll 2x klingelt (Forts.) Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer!! Formel: Zu geringes Entgelt x % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: EUR x % = EUR (bei Vorsatz EUR) Folie 37

38 Das Spannendste zum Schluss FRAGE: Wie kann ich den Mindestlohn umgehen? ANTWORT: Gar nicht! REAKTION: Ach, Herr Schlegel, Ihnen fällt doch immer was ein! SCHLEGEL: Ja, hier ist es allerdings wirklich schwierig REAKTION: Aha, da geht was oder? Folie 38

39 Das geht (vielleicht), ist aber u. U. schwierig und längst nicht für alle Fälle geeignet Arbeitszeiten absenken (Arbeitsvertragsänderung) - vom Minijob zum Midijob (s.o.) Azubis beschäftigen (das sind keine Arbeitnehmer!) Im Notfall: Kündigung / Änderungskündigung aussprechen (Anwendbarkeit des KSchG prüfen!) - auf Kündigungsfristen achten! Freie Mitarbeiter, Praktikanten (Vorsicht, Vorsicht!) Folie 39

40 Zusammenfassung 1. Minijob Gleitzone 2. Stundenkonto / Aufzeichnungspflichten nach 17 MiLoG 3. Änderungsvereinbarung (insbesondere auch beim Minijob!!) Folie 40

41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Uwe Schlegel / / Folie 41

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