Mindestlohn Pflege: Was geschieht seit ? RA Dr. Uwe Schlegel, Köln

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1 Mindestlohn Pflege: Was geschieht seit ? RA Dr. Uwe Schlegel, Köln 1

2 Ihr Referent: Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Lehrbeauftragter der FH Hamburg (FOM) Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Spezialisierungen: Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht 2

3 ETL-Rechtsanwälte: Partner für Unternehmen und Unternehmer Über 100 Rechtsanwälte bundesweit Konsequente Vertretung von Arbeitgeberinteressen Ansprechpartner für Heilberufe, insbesondere aus dem Bereich der Pflege 3

4 Unsere 7 Versprechen 1. Wir machen es nicht komplizierter als es ist 2. Wir arbeiten gründlich 3. Wir suchen nach praktischen Lösungen 4. Wir tun alles, damit die finanziellen Risiken überschaubar bleiben 5. Wir sprechen auch unangenehme Dinge an 6. Sie erhalten von uns auf Wunsch jederzeit aktualisierte Informationen 7. Wir stehen auf Ihrer Seite! 4

5 Der Mindestlohn Pflege: Die 7 W Wann kommt der Mindestlohn? Wie hoch ist der Mindestlohn? Welchen Arbeitgeber trifft es? Welche Arbeitnehmer sind begünstigt Wie umgehe ich den Mindestlohn? Was ist mit Auszubildenden? Was droht mir, wenn ich keinen Mindestlohn zahle? 5

6 Frage 1: Wann kommt der Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt seit 1. August 2010 Ab diesem Datum sind ggf. alle betroffenen Löhne und Gehälter umzustellen Das Fälligkeitsdatum ändert sich nicht Die aktuell vereinbarten Arbeitsverträge bleiben wirksam Wichtig: Etwaige Vergütungsänderungen sollten unbedingt (schriftlich) dokumentiert werden! Der Mindestlohn gilt zunächst bis Ende 2014, eine Überprüfung soll Ende 2011 stattfinden 6

7 Frage 2: Wie hoch ist der Mindestlohn? Das klingt einfach: - 7,50 EUR brutto (Ost) - 8,50 EUR brutto (West, einschl. Berlin) Das klingt bedrohlich: - Ab 1. Januar 2012: Anhebung um 25 Cent - Ab 1. Juli 2013: Anhebung um weitere 25 Cent 7

8 Frage 2: Wie hoch ist der Mindestlohn? Das kann man noch nachvollziehen: - 7,50 EUR heißt 7,50 EUR! - Faustformel: Der durch den Mindestlohn erfasste Arbeitnehmer muss durch reguläre, normale Arbeit auf ein Entgelt von 7,50 EUR brutto/std. kommen Was ist mit Zulagen, Prämien, Gratifikationen? Das kommt drauf an! 8

9 Was ist mit Zulagen, Prämien, Gratifikationen? Vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen werden als Bestandteile des Mindestlohns nur im Einzelfall berücksichtigt! Nicht berücksichtigt werden z.b. - allgemeine Qualitätsprämien, - Prämie für saubere Dokumentation - Prämie für geringe/keine krankheitsbedingte Fehltage - Arbeit zu besonderen Zeiten (z.b. Sonn- oder Feiertagsarbeit), - Zulagen, soweit sie der Erstattung der beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallener Kosten (z.b. für Verpflegung und Reisekosten) dienen Wohl auch nicht: private Pkw-Nutzung 9

10 Was ist mit Zulagen, Prämien, Gratifikationen? Beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind z.b. (gesondert gezahltes) Urlaubsgeld und (gesondert gezahltes) Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitnehmer den Betrag zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält Problem: Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers / Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag Problem: Direktversicherung (Entgeltumwandlung) 10

11 Ein einfaches Beispiel Arbeitgeber (Ost) zahlt einen Stundenlohn von 6,50 Euro brutto zzgl. einer Qualitätsprämie von 1,00 Euro brutto/std., mithin insgesamt 7,50 Euro brutto je Stunde. Hier wird der Mindestlohn um 1,00 Euro/Std. unterschritten! 11

12 Frage 3: Welchen Arbeitgeber trifft es? Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend - ambulante, - teilstationäre oder - stationäre Pflegeleistungen erbringen Kurz: Maßgeblich ist die überwiegende Erbringung von SGB XI-Leistungen (anders: SGB V-Leistungen) Überwiegend: Nicht umsatz-, sondern zeitabhängig! 12

13 Frage 3: Welchen Arbeitgeber trifft es (nicht)? Nicht erfasst werden Betriebe, die - überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen ausführen und solche, - in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, - zur Teilhabe am Arbeitsleben oder - am Leben in der Gemeinschaft, - die schulische Ausbildung oder - die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen Nicht erfasst werden zudem Krankenhäuser 13

14 Frage 4: Welche Arbeitnehmer sind begünstigt? Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität usw.), die - überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege gemäß 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI erbringen, nicht für - Auszubildende und - Praktikanten Ebenfalls erfasst: Höher qualifizierte Mitarbeiter, einschl. PDL Ganz wichtig: Aushilfen = normale Arbeitnehmer!! 14

15 Frage 4: Welche Arbeitnehmer sind nicht begünstigt? Arbeitnehmer, die Grundleistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, z.b. - Einkaufen, - Kochen, - Reinigen der Wohnung, - Spülen, - Wechseln und - Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen, werden vom Mindestlohn nicht erfasst 15

16 Frage 5: Wie umgehe ich den Mindestlohn? Ganz einfache Antwort: Gar nicht! Es gibt keinen legalen Weg! Ihre (mögliche) Reaktion: Da muss doch was zu machen sein! 16

17 Jetzt ist die Zeit für kreative Menschen! Idee Nr. 1: Ich stelle von Gehalt auf (Stunden-)Lohn um Das erhöht die Transparenz, ändert aber nichts am Mindestlohn und bedarf grds. der Zustimmung des Arbeitnehmers Idee Nr. 2: Ich führe ein Zeitkontenmodell ein Das ist (fast) immer eine gute Idee, ändert aber nichts am Mindestlohn und geht nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer der entschädigungslose Verfall von geleisteten Stunden verstößt gegen den Mindestlohn! ACHTUNG: 3 des Entwurfs der VO über den Mindestlohn enthält detaillierte Vorgaben für etwaig vereinbarte Zeitkonten! 17

18 Jetzt ist die Zeit für kreative Menschen! Idee Nr. 3: Dann nutze ich die Leiharbeit Auch der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn Idee Nr. 4: Ich reduziere die Arbeitszeit meiner Arbeitnehmer Das funktioniert, unter 2 Voraussetzungen: - Der Arbeitnehmer stimmt zu und - der Mindestlohn je Arbeitsstunde wird nicht unterschritten 18

19 Jetzt ist die Zeit für kreative Menschen! Idee Nr. 5: Ich spreche eine Änderungskündigung aus Das geht, zu beachten ist - Kündigungsschutz nach dem KSchG (auch Mutterschutz, Schwerbehinderung usw.) - der Mindestlohn Idee Nr. 6: Ich verändere die Organisation meines Betriebes Das ist eine pfiffig Idee, wenn die tatsächlichen Verhältnisse das hergeben (schwierig!!) - Eine selbständige Betriebsabteilung für SGB-V Eine selbständige Betriebsabteilung für den Rest 19

20 Frage 6: Was ist mit Auszubildenden? Grundsatz: Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende (s.o.) Praxis: Ausbildungsvertrag sieht eine bestimmte, in der Regel nach Ausbildungsjahren gestaffelte Vergütung vor Ausbildungsvergütung ist unwirksam, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt 20

21 Frage 6: Was ist mit Auszubildenden? In kirchlichen Heimen und Heimen des öffentlichen Dienstes bzw. ambulanten Pflegediensten ist die Ausbildungsvergütung in einem Tarifvertrag geregelt In Einrichtungen, die keinem Tarifvertrag unterliegen, besteht kein Anspruch auf tarifliche Ausbildungsvergütung! BAG, Urt. v : Eine Ausbildungsvergütung ist i.d.r. dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20% unterschreitet (maßgeblich ist das Lohnniveau im Landesdurchschnitt) Die Probleme beginnen im Osten bei Beträgen unter 480 EUR, ganz sicher bei unter 300 EUR!! 21

22 Frage 7: Was droht, wenn ich keinen Mindestlohn zahle? Gute Nachricht: Sie kommen nicht (gleich) ins Gefängnis Ausgesprochen schlechte Nachrichten: - Strafbarkeit nach 266a StGB - Es drohen Bußgelder nach der Formel hinterzogener Betrag x % Wieder eine gute Nachricht: Wenn kein Arbeitnehmer seine Rechte einfordert, bleibt erst einmal alles wie es ist ( Wo kein Kläger, da ) Gar nicht gute Nachricht: Die Sozialversicherungsträger wissen Bescheid! 22

23 Frage 7: Was droht, wenn ich keinen Mindestlohn zahle? Rechenbeispiel: Arbeitgeber (West) zahlt 3 J. lang 7 statt 7,50 /Std.; 10 AN, die 40 Std./Wo. arbeiten 1. Nachzahlung an AN und Sozialversicherungsträger - Vergütungsdifferenz: 0,5 EUR x Std./J. x 10 AN x 3 J. = ,00 - Sozialversicherungsbeiträge: 36,39 x 12 x 10 x 3 = ,40 = ,00 Vergütungsdifferenz ,40 Sozialversicherungsbeiträge ,40 insgesamt ========== 23

24 Frage 7: Was droht, wenn ich keinen Mindestlohn zahle? 1. (Mögliche) Geldbuße ,40 x % = ,04 Das macht sodann insgesamt: ,00 Vergütungsdifferenz ,40 Sozialversicherungsbeiträge ,04 (mögliche) Geldbuße ,44 insgesamt =========== 24

25 Frage 7: Was droht, wenn ich keinen Mindestlohn zahle? Für die Ansprüche der Arbeitnehmer gilt grds. eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist Für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gilt grds. eine 4-jährige Frist; etwaige Nachzahlungen erfassen auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Regress gegen den Arbeitnehmer ist nur für die letzten 3 Monate möglich!!) 25

26 1. Kein Grund für Panik! 2. Der Mindestlohn kommt Zusammenfassung 3. Eine Reihe bedeutsamer Fragen sind (leider) noch nicht geklärt 4. Bestehende Arbeitsverträge sind kurzfristig zu prüfen 5. Die Lohnbuchhaltung ist unbedingt mit einzubeziehen 6. Es ist auf das Lohngefüge im Betrieb zu achten 7. Wir helfen Ihnen! 26

27 Weitere Informationen? RA Dr. Uwe Schlegel 0163 / Zentralruf der ETL-Rechtsanwälte:

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