Vertragsbausteine BERLINER VERTRAG
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- Käte Junge
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1 Vertragsbausteine BERLINER VERTRAG für 1. Auftragsforschung zwischen Berliner Hochschulen und Industrie 2. Forschungskooperationen zwischen Berliner Hochschulen und Industrie erarbeitet im Winter/Frühjahr 2002/2003 in Berlin
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seiten 1. Vorwort 3 2. Erläuternde Kurzeinführung 5 3. Abgrenzungskriterien 8 4. Vertragsbausteine Auftragsforschung mit Anlagen 9 5. Vertragsbausteine Forschungskooperationen mit Anlagen 19
3 - 3 - Vorwort Auf Anregung und unter maßgeblicher Beteiligung der ipal Gesellschaft für Patentverwertung Berlin mbh, als zentrale Technologietransferinstitution der Mehrzahl der Berliner Hochschulen, namentlich Freie Universität Berlin mit dem Universitätsklinikum Benjamin Franklin, Humboldt-Universität zu Berlin und deren medizinische Fakultät Charité, Technische Universität Berlin, Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Technische Fachhochschule Berlin, hat sich ein aus Hochschul- und Industriefachleuten bestehender Arbeitskreis in intensiven Gesprächen darum bemüht, Mustervertragsbausteine unter dem Stichwort Berliner Vertrag zustande zu bringen, welche Forschern, Hochschulen und Industriefirmen die Handhabung der durch den Wegfall des Hochschullehrerprivilegs ( 42 des deutschen Arbeitnehmererfindergesetzes) entstandene Rechtslage in der Praxis erleichtern soll. Teilnehmer des vorgenannten Arbeitskreises, der auch die weitere Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet aufmerksam verfolgen und sich je nach entstehendem neuen Klärungsbedarf von Zeit zu Zeit durchaus wieder mit weiteren Anregungen zu Wort zu melden beabsichtigt, waren im einzelnen die folgenden Organisationen bzw. Personen: ipal GmbH Gesellschaft für Patentverwertung Berlin Dr. Raphael Jung Dr. Christian Kilger Hochschulen: Freie Universität Berlin Humboldt-Universität zu Berlin Med. Fakultät der HU - Charité Technische Universität Berlin Herr Patrick Varadinek Frau Dr. Brigitte Lehmann Herr Jürgen Tägert Frau Ulrike Schmidtberg Industrieunternehmen: BASF Aktiengesellschaft Bayer AG DaimlerChrysler AG Deutsche Telekom AG Robert Bosch GmbH Rolls-Royce Deutschland Ltd & Co KG Schering AG Herr Jens Jürgen Heumann Herr Dr. Klaus-Dieter Langfinger Herr Dr. Wolfgang Ehrenstein Herr Gerhard R. Bauer Herr Peter Backes Herr Dr. Bertram Huber Herr Hermann Mohnkopf Herr Dr. Thomas D. Seuß Herr Dr. Nicolas von Behr Frau Dr. Eva Schmid Die Formulierung und Redaktion der Vertragsbausteine lag in den Händen von Herrn Dr. Christian Czychowski, BOEHMERT & BOEHMERT, Berlin, die Moderation wurde von Herrn Dr. Heinz Goddar, BOEHMERT & BOEHMERT, München, Past-President von LES International, wahrgenommen.
4 - 4 - Die Teilnehmer des vorgenannten Arbeitskreises halten die beiliegenden Vertragsbausteine, aus denen natürlich je nach Lage des Einzelfalles eine zweckentsprechende Auswahl und Anpassung durch die jeweiligen Vertragspartner zur treffen ist, in der Regel für geeignet, das Vertragsverhältnis zwischen Forschern, Hochschulen und Industriepartnern sowohl im Fall der Auftragsforschung als auch bei Kooperationen unter Wahrung der berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessen zu gestalten. Die anschließende Einführung dient der Erleichterung der Handhabung der Bausätze. Das Gesamtwerk Berliner Vertrag kann unter bei der IPAL abgerufen werden. Selbstverständlich entbindet die Benutzung der beiliegenden Bausätze etwaige Interessenten nicht von der Notwendigkeit, sich nach eigenem Rechtsverständnis und unter eigenverantwortlich gegebenenfalls heranzuziehender Rechtsberatung je nach den Umständen des Einzelfalles für konkrete Vertragsformen zu entscheiden. Berlin, den 15. April 2003 Die Mitglieder des Arbeitskreises
5 - 5 - Erläuternde Kurzeinführung Wie bereits im Vorwort erwähnt, sollen die Vertragsbausteine Hochschulen und Industrieunternehmen für die vertraglichen Regelungen zu Forschungskooperation und auch Auftragsforschung eine Handreichung im Hinblick auf die durch die Neuerungen im Arbeitnehmererfindungsrecht eingetretene Situation sein. Die folgenden Erläuterungen wollen ein wenig dessen wiedergeben, was die beteiligten Vertreter aus Hochschulen, Verwertungsunternehmen der Hochschulen und Industrieunternehmen sich bei den einzelnen Regelungen im Rahmen ihrer intensiven Gespräche gedacht haben. Ein umfassender Kommentar zu den Regelungen befindet sich vor der Fertigstellung. Eine der wohl wichtigsten Folgerungen aus dem Wegfall des alten Hochschullehrerprivilegs ist, daß die Vertragspartner bei Forschungskooperation und Auftragsforschung nunmehr Hochschule, Industrieunternehmen (in den Bausteinen Industriepartner genannt) und alle am Forschungsprojekt beteiligten Hochschulbeschäftigten, die Lehr- und Forschungstätigkeit im Sinne des 42 ArbnEG im Forschungsprojekt ausüben, sein sollten. Die Berliner Vertragsrunde hat sich dabei bewußt dafür entschieden, den Vertrag selber nur von Hochschule, Industriepartner und Projektleiter unterzeichnen zu lassen. Die anderen Beteiligten sind in einer Einbeziehungsklausel (Ziffer 3.2.4) berücksichtigt und müssen teilweise die Pflichten des Projektleiters durch gesonderte Beitrittserklärungen mit übernehmen. Den Vertragsgegenstand wollen und können die Beteiligten der Berliner Vertragsrunde nicht vorgeben. Es wurde daher lediglich ein entsprechender Merkposten aufgenommen und dabei auf einen üblichen Forschungsplan verwiesen. Wichtig erscheint allerdings, daß die Vertragsbausteine für Forschungsprojekte, die vor allem der gewerblichen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten dienen, keine Geltung beanspruchen wollen. In den grundsätzlichen Regeln zur Erfindungen, Schutzrechten und Know-how (Ziffer 3) sind in den Bausteinen für beide Vertragsarten, also Forschungskooperation und Auftragsforschung, Regeln zu Altschutzrechten und Ergebnissen der Zusammenarbeit, die später zu Neuschutzrechten führen können, aufgenommen. Dabei ist hinsichtlich der Altschutzrechte der anders gearteten Interessenslage, aber auch dem stärkeren Forschungsengagement der Hochschulen bei einer Forschungskooperation dadurch Rechnung getragen worden, daß in diesem Vertragsbausteintyp dem Industriepartner nur dann eine nicht-ausschließliche Lizenz an derartigen Altschutzrechten der Hochschule oder des Projektleiters eingeräumt werden, wenn er nach den Regelungen über die Rechte in den Vertragsbausteinen auch materiell ein Nutzungsrecht an den entsprechenden Ergebnisse besitzt (vgl. dazu Ziff ). In den beiden Vertragsbausteinarten sind die Interessen der Hochschule an einer möglichst umfassenden Verwertbarkeit ihrer Schutzrechte dadurch berücksichtigt worden, daß für die Hochschule im Hinblick auf Altschutzrechte, die im Forschungsplan nicht identifiziert wurden und für die sie sich in aussichtsreichen Verhandlungen über eine Verwertung mit Dritten befindet, keine Pflicht zur Einräumung einer Lizenz besteht (vgl. dazu Ziff ). Die Regeln über die Inhaberschaft und Nutzung der Forschungsergebnisse unterscheiden sich bei Auftragsforschung und Forschungskooperation. Während bei der Auftragsforschung dem Interesse der Industrie an einer umfassenden Nutzung dadurch Rechnung getragen wird, daß sämtliche materiellen Rechte an derartigen Forschungsergebnissen ausschließlich dem Industriepartner zustehen, differenzieren die Vertragsbausteine zur Forschungskooperation zwischen Industriepartner-Ergebnissen, Gemeinschaftsergebnissen und Hochschul-
6 - 6 - Ergebnissen (vgl. dazu im einzelnen Ziffer bis 3.2.3). An letzteren erhält der Industriepartner nur eine Option für eine ausschließliche Lizenz. Dem Interesse der Industrieunternehmen an einer sicheren Verwertbarkeit der aus Forschungskooperation oder Auftragsforschung entstehenden Neuschutzrechten ist ferner dadurch nachgekommen worden, daß der Projektleiter gegenüber dem Industriepartner auf sein negatives Publikationsrecht aus 42 Nr. 2 ArbnEG verzichtet. In beiden Vertragstypen ist sichergestellt, daß keine Beschränkung der Hochschule und des Projektleiters hinsichtlich einer Nutzung der Forschungsergebnisse für die Forschungs- und Lehrtätigkeit vorliegt, soweit die Geheimhaltungsregeln nichts anderes regeln. Eine Ausnahme ist lediglich für eine Forschung für oder mit Dritten gemacht (Ziffer ).Darüber hinaus sind in beiden Vertragsbausteintypen detaillierte Regeln zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen vorgesehen (Ziffer 4.2). Die Regeln zur technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen unterscheiden wiederum zwischen Auftragsforschung und Forschungskooperation. Ferner sind zwei Alternativen zur Abwicklung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung durch die Hochschule oder durch den Industriepartner aufgenommen werden, um den unterschiedlichen Interessenlagen in den unterschiedlichen Industriezweigen und bei unterschiedlichen Größen von Industrieunternehmen gerecht zu werden. Sowohl bei der Auftragsforschung als auch bei Gemeinschafts-Ergebnissen und Hochschul- Ergebnissen im Rahmen der Forschungskooperation ist Anmelder der prioritätsbegründenden Erstanmeldung formal die Hochschule bzw. die Hochschule und der Industriepartner gemeinsam, um für die Hochschulen eine gesteigerte Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Bei der Auftragsforschung und bei Gemeinschaftsergebnissen im Rahmen einer Forschungskooperation überträgt die Hochschule ihre Rechte an der Patentanmeldung nach deren Offenlegung an den Industriepartner. Die Regeln über Auslandsanmeldungen folgen bei der Auftragsforschung den Rechten, liegen also alleine in der Hand des Industriepartners, während in der Forschungskooperation eine Differenzierung bei Gemeinschafts-Ergebnissen und Hochschul-Ergebnissen erfolgt. Eines der Kernstücke der Vertragsbausteine ist neben den Regeln über Kosten der Schutzrechte die Vergütung von Erfindungen. Um eine möglichst praxisnahe und administrativ unaufwendige Abwicklung für die Vergütung der Erfindungen zu erreichen, hat die Berliner Vertragsrunde bei der Auftragsforschung ein Pauschalmodell vorgesehen, bei dem eine Vorabzahlung zu leisten ist und sodann bei einer kommerziellen Nutzung der der Erstanmeldung zugrundeliegenden Erfindung eine Zusatzvergütung nach drei alternativen Modellen (weitere Pauschalzahlung, Zahlungsstaffel oder später zu vereinbarende angemessene Vergütung). Demgegenüber differenzieren die Vertragsbausteine zur Forschungskooperation zwischen Gemeinschafts-Ergebnissen mit einem Erfindungsanteil der Hochschule von weniger als 50% einerseits und Gemeinschafts-Ergebnissen mit einem Erfindungsanteil der Hochschule von 50% und Hochschul-Ergebnissen andererseits. Bei erstgenannten finden die eben dargestellten Regeln der Auftragsforschung Anwendung. Bei Gemeinschafts-Ergebnissen mit einem Erfindungsanteil der Hochschule von 50% sowie bei Hochschul-Ergebnissen vereinbaren die Parteien bei Vertragsschluß eine angemessene Vergütung. Um den Vertragsparteien für die Angemessenheit einen Anhalt zu geben, ist in Anlage 4 zu den Vertragsbausteinen bei einer Forschungskooperation ein Berechnungsbeispiel beigefügt. Als Orientierung zur Ermittlung der Höhe der Lizenzsätze dient dabei der Median der Häufigkeitsverteilung der marktüblichen Lizenzsätze in der jeweiligen internationalen Patentklasse, wobei die umsatzabhängige angemessene Vergütung in der Regel nicht oberhalb des Medians liegen soll.
7 - 7 - Alle an den Gesprächen zu den Vertragsbausteinen Beteiligten sind sich einig, daß die vorliegenden Dokumente nicht abschließend sein können. Die Autoren sind daher für jeden Hinweis, der Verbesserungsvorschläge oder auch schlichtweg Fehler aufzeigt, dankbar.
8 - 8 - Abgrenzungsindizien für die Vertragsbausteine im Berliner Vertrag, verstanden weder alternativ, noch kumulativ, sondern lediglich als Indizien 1. Dienstleistung/Werkvertrag - Eindeutiges, bekanntes Ziel - Definierter Weg der Ausführung - Hochschule beansprucht Vollkostenübernahme - Keine Interpretation von Daten oder Ergebnissen durch den Forscher notwendig - Kein Publikationsinteresse - Erfolg geschuldet 2. Auftragsforschung - Zielorientiert, ergebnisoffen - Definierter Weg der Umsetzung - Definierter Zweck der Untersuchung - Hochschule beansprucht Vollkostenübernahme - Interpretation von Daten oder Ergebnissen durch den Forscher notwendig - Interesse des Auftraggebers an einem kurzfristigen oder terminplantreuen Ergebnis - Publikationsinteresse der Universität - Erfolg nicht geschuldet 3. Forschungskooperation - Zieloffen, ergebnisoffen - Umsetzung nicht im Detail definiert - Anwendungszweck nicht im Detail bekannt oder festgeschrieben - Beiträge beider Partner - Mittel- bis langfristiges Interesse des Auftraggebers am Ergebnis - Hohes ggf. gemeinsames Publikationsinteresse - Erfolg nicht geschuldet
9 - 9 - Vertragsbausteine Berliner Vertrag für Auftragsforschung zwischen Hochschule und Industrie 1. Merkposten: Vertragspartner - Hochschule, - Industrieunternehmen (im folgenden: Industriepartner), - Projektleiter. Alle anderen am Forschungsprojekt beteiligten Hochschulbeschäftigten, die Lehrund Forschungstätigkeit i.s.d. 42 ArbnEG im Forschungsprojekt ausüben, sowie freie Erfinder müssen ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden (siehe Ziff ). 2. Vertragsgegenstand 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung des folgenden, im Forschungsplan (Anlage 1) detailliert beschriebenen Forschungsprojektes (im folgenden: Forschungsprojekt): [...] [je nach konkretem Forschungsprojekt aufzunehmen] Merkposten: Soweit der Gegenstand des Forschungsplans in erster Linie die gewerbliche Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten ist, erfassen dies die vorliegenden Vertragsbausteine nicht Durchführung des Vertrages [...] [je nach konkretem Forschungsprojekt weitere individuelle Regeln zur Durchführung des Vertrages aufnehmen inkl. einer Verpflichtung des Projektleiters, die Aufgaben im Forschungsprojekt aus dem Forschungsplan zu übernehmen] 3. Grundsätzliche Regeln zu Erfindungen, Schutzrechten und Know-how 3.1. Altschutzrechte Jeder Vertragspartner bleibt Inhaber der von ihm vor Beginn des Forschungsprojekts gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (im folgenden: Altschutzrechte) Der Projektleiter wird den Industriepartner vor Beginn und fortlaufend während des Forschungsprojektes nach bestem Wissen und Gewissen über das Bestehen ihm oder der Hochschule gehörenden Altschutzrechte informieren, soweit sie voraussichtlich für die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des Forschungsprojekts entstehen und sich auf die im Forschungsplan enthaltene Aufgabenstellung beziehen (im folgenden: Forschungsergebnisse), erforderlich sind. Er teilt dem Industriepartner ferner nach bestem Wissen und Gewissen mit, inwieweit Dritte an solchen Altschutzrechten nutzungsberechtigt sind und inwieweit der jeweilige Schutzrechtsinhaber in der Nutzung dieser Altschutzrechte beschränkt ist.
10 Sollte eine derartige Beschränkung dazu führen, dass die Forschungsergebnisse vom Industriepartner nicht genutzt werden können und läßt sich das Recht zur Nutzung nicht durch eine Änderung des Forschungsplanes erreichen, steht dem Industriepartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Eine solche Kündigung hat schriftlich binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den Beschränkungen zu erfolgen. Der Industriepartner hat alle der Hochschule bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten sowie diejenigen Kosten, die aus zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eingegangenen Verpflichtungen resultieren, zu übernehmen Soweit Altschutzrechte gleich, ob sie nach Ziff mitgeteilt wurden oder nicht für die Durchführung des Forschungsprojektes erforderlich sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen, räumt der jeweilige Vertragspartner dem jeweils anderem Vertragspartner hieran ein auf die Dauer und die Zwecke des Forschungsprojektes begrenztes, unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein Soweit und sobald nach Ziff mitgeteilte Altschutzrechte für die Verwertung der Forschungsergebnisse erforderlich sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen, räumt die Hochschule bzw. der Projektleiter dem Industriepartner an diesen Rechten eine nichtausschließliche Lizenz zu marktüblichen Bedingungen ein. Soweit derartige Altschutzrechte der Verwertungsgesellschaft der Hochschule zustehen, wird die Hochschule dafür sorgen, dass dem Industriepartner eine entsprechende Lizenz eingeräumt wird Ziff gilt sinngemäß für Altschutzrechte, die nach Ziff nicht mitgeteilt wurden, es sei denn, die Hochschule ist zum Zeitpunkt der Anfrage des Industriepartners nach einer Lizenz an derartigen Altschutzrechten bereits in aussichtsreichen Verhandlungen über eine Verwertung begriffen Die Ziff bis gelten entsprechend für das von jedem Vertragspartner vor Beginn des Forschungsprojekts erarbeitete Know-how sowie für bestehende Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte Forschungsergebnisse Ungeachtet der Regelung in Ziff.6 über die Anmeldung von Schutzrechten stehen sämtliche materiellen Rechte an den Forschungsergebnissen ausschließlich dem Industriepartner zu. Mit Vertragsschluß übertragen die Hochschule und der Projektleiter an den Industriepartner im voraus sämtliche Rechte an den künftig entstehenden Forschungsergebnissen; für den Projektleiter gilt diese Übertragung im Hinblick auf nicht schutzrechtsfähige Forschungsergebnisse, freie Erfindungen und, bezogen auf den Zeitpunkt des Freiwerdens, für etwa frei werdende Erfindungen. Diese Übertragung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Industriepartner seinen finanziellen Verpflichtungen nach Ziff. 9 für die Vertragssumme nachkommt Zur Sicherstellung dieser umfassenden Rechtsübertragung nach Ziff verpflichtet sich der Projektleiter, Beschäftigte der Hochschule, die dem Anwendungsbereich des 42 Nr. 2 ArbnEG unterfallen, in das Forschungsprojekt erst dann einzubeziehen, wenn sie seine Pflichten aus
11 diesem Vertrag durch eine Erklärung entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster mit übernommen haben. Die Namen der für die Durchführung des Forschungsprojekts vorgesehenen Beschäftigten der Hochschule, die Lehr- und Forschungstätigkeit i.s.d. 42 ArbnEG ausüben, sind in Anlage 3 aufgeführt. Der Projektleiter versichert, dass diese Beschäftigten der Hochschule eine Erklärung entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster abgegeben haben. Der Projektleiter wird ferner dafür Sorge tragen, dass andere an dem Forschungsprojekt Beteiligte (z.b. Diplomanden, Doktoranden, Studenten), die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule stehen, erst dann an dem Forschungsprojekt zu beteiligen, wenn sie die Verpflichtungen des Projektleiters aus diesem Vertrag sinngemäß übernommen haben und die unmittelbare Übertragung aller Rechte an ihren Forschungergebnissen auf den Industriepartner sichergestellt haben. Die Hochschule steht für diese Verpflichtungen des Projektleiters ein Der Hochschule und dem Projektleiter stehen ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung der Forschungsergebnisse für die Forschungs- und Lehrtätigkeit zu. Unberührt hiervon bleiben die vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung der Forschungsergebnisse. Ferner dürfen die Forschungsergebnisse im Rahmen der Forschung für oder mit Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Industriepartners verwendet werden, die aber nicht unbillig verweigert werden darf. Ausgenommen hiervon sind Altschutzrechte, vor Vertragsabschluß vorliegendes Know-how oder nicht der Geheimhaltung unterliegende Gegenstände Urheberrechte An auf die Forschungsergebnisse bezogenen Urheberrechten erhält der Industriepartner unentgeltlich ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten. Ziff gilt entsprechend. Sofern der Industriepartner urheberrechtlich geschützte Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte gewerblich nutzt, vergütet er die Urheber angemessen i.s.d. 32 UrhG Ergebnisse außerhalb des Forschungsplanes Ergebnisse, die bei der Durchführung des Forschungsplanes entstehen, sich aber nicht auf die im Forschungsplan enthaltene Aufgabenstellung beziehen, stehen dem Vertragspartner zu, der sie erzielt hat. 4. Negative und positive Publikationsfreiheit 4.1. Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber dem Industriepartner, alle Diensterfindungen der Hochschule nach 5 ArbnEG zu melden und der Hochschule die jeweiligen Erfinderanteile zu benennen. Der Projektleiter verzichtet in Bezug auf alle Forschungsergebnisse gegenüber dem Industriepartner auf die Geltendmachung seines negativen Publikationsrechtes aus 42 Nr. 2 ArbnEG Der Industriepartner erkennt an, dass die Hochschule Forschungsergebnisse veröffentlichen muß und wird diesem Interesse Rechnung tragen. Allerdings verpflichten sich der Projektleiter und die Hochschule gegenüber dem Industriepartner, Forschungsergebnisse nicht ohne schriftliche Zustimmung des Industriepartners zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten auch im Vorverfahren
12 einer Veröffentlichung zu offenbaren, so lange die Forschungsergebnisse der Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. [...] unterliegen. Sie werden dem Industriepartner das Manuskript, das zum Druck oder zur mündlichen Veröffentlichung vorgesehen ist (im folgenden: die Veröffentlichung) mindestens sechzig (60) Tage vor der Weitergabe des Manuskriptes an Dritte oder dem Vortrag zur Prüfung vorlegen. Wenn der Industriepartner binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Manuskriptes mitteilt, dass die Veröffentlichung Geheimhaltungsinteressen berührt, werden die Hochschule und der Projektleiter dafür Sorge tragen, dass die Veröffentlichung unterbleibt oder die aus Sicht des Industriepartners geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestrichen werden. Äußert sich der Industriepartner innerhalb der fünfundvierzig (45) Tage nicht, so gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt. Bei einer geplanten Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die aus Sicht des Industriepartners schutzrechtsfähig sind, wird der Industriepartner die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von zwölf (12) Monaten ab Einreichung der Schutzrechtsanmeldung nicht mehr verweigern. 5. Regeln zur technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen Die Vertragspartner sind bei der Durchführung des Vertrages bestrebt, die Forschungsergebnisse durch Schutzrechte (im folgenden: Neuschutzrechte) abzusichern. Für die Anmeldung dieser Neuschutzrechte gelten folgende Regeln: 5.1. Nach Erhalt einer aus Sicht der Hochschule vollständigen Erfindungsmeldung wird die Hochschule den Industriepartner unverzüglich von dem Inhalt der Erfindungsmeldung in Kenntnis setzen Binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang der Erfindungsmeldung beim Industriepartner wird dieser der Hochschule schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung wünscht. Äußert sich der Industriepartner innerhalb dieser Frist nicht oder negativ, stehen die materiellen Rechte an der betreffenden Erfindung der Hochschule zu und werden vom Industriepartner an sie übertragen. Nimmt die Hochschule in einem solchen Fall die Erfindung in Anspruch, gewährt sie dem Industriepartner ein nichtausschließliches, weltweites, unwiderrufliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden Schutzrechten. Andernfalls gewährt der Projektleiter dem Industriepartner ein solches Nutzungsrecht [Merkposten: Für die Abwicklung der Anmeldung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluß:] Alternative 1: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule die Erfindung entsprechend unbeschränkt in Anspruch nehmen. Daraufhin wird die Hochschule die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hochschule und des Industriepartners vornehmen (Ziff. 6). Die Hochschule verpflichtet sich, einen von dem Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff. 5.2 Satz 1 zu benennenden Rechts- oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung zu beauftragen. Hat der Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff. 5.2 Satz 1 keinen Rechts- oder Patentanwalt benannt, wählt die Hochschule einen Rechts- oder Patentanwalt aus. Über den Inhalt der Anmeldung entscheidet der Industriepartner.
13 Alternative 2: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule die Erfindung entsprechend unbeschränkt in Anspruch nehmen. Daraufhin wird der Industriepartner die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich selber oder durch einen von ihm beauftragten Rechtsoder Patentanwalt im Namen der Hochschule und im eigenen Namen vornehmen. Der Industriepartner ist Herr des Verfahrens und hat das Recht, alle Texte und Ansprüche zu formulieren sowie Prüfungsverfahren durchzuführen. 5.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, den berechtigten Vertragspartner bei der Erwirkung von Neuschutzrechten zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen zeitgerecht und sachlich richtig abzugeben. Die Vertragspartner werden im übrigen alles unterlassen, was für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Neuschutzrechten schädlich sein könnte Die Hochschule hat das Recht, ein Verwertungsunternehmen (im folgenden: Verwertungsunternehmen), statt ihrer mit der Abwicklung der Anmeldung zu betrauen und diesem Verwertungsunternehmen daher, soweit erforderlich, Informationen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages zugänglich sind, zu offenbaren, sofern das Verwertungsunternehmen sich vor Übermittlung der Informationen gegenüber der Hochschule zur Geheimhaltung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet hat. 6. Anmelderstellung; Treuhandverhältnis 6.1. Anmelder der prioritätsbegründenden Erstanmeldung sind die Hochschule und der Industriepartner gemeinsam, es sei denn die Hochschule verzichtet hierauf bis zur Äußerung des Industriepartners nach Ziff. 5.2 schriftlich gegenüber dem Industriepartner. Die prioritätsbegründende Erstanmeldung ist in der Regel eine deutsche oder europäische Schutzrechtsanmeldung Die Hochschule hat die Anmelderstellung lediglich als Treuhänder für den Industriepartner inne. Im Innenverhältnis steht das Recht auf das Neuschutzrecht ausschließlich dem Industriepartner zu. Die Hochschule wird daher Weisungen des Industriepartners hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus der Anmeldung und der Rechte aus dem erteilten Neuschutzrecht befolgen Nach Ablauf von achtzehn (18) Monaten ab dem Anmeldetag wird die Hochschule dem Industriepartner unverzüglich ihren Anteil an der Anmeldung oder, sofern das betreffende Neuschutzrecht bereits erteilt ist, an dem Neuschutzrecht übertragen und wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben. 7. Auslandsanmeldungen, Schutzrechtsaufgabe in einzelnen Ländern 7.1. Der Industriepartner nimmt die Auslandsanmeldungen im eigenen Namen vor. Er entscheidet nach eigenem Ermessen, für welche Länder er Auslandsanmeldungen durchführt Der Industriepartner ist jederzeit frei, Neuschutzrechte ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben oder das Anmeldeverfahren im Ausland nicht weiter zu verfolgen.
14 Kosten der Schutzrechte Die mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung verbundenen Kosten der Neuschutzrechte trägt der Industriepartner, es sei denn dieser hat sein materielles Recht an diesen gemäß Ziffer 5.2 auf die Hochschule übertragen. 9. Merkposten: Vergütung der Arbeiten 9.1. Die Hochschule erhält für die Durchführung des Forschungsprojekts einschließlich des Materials und der Benutzung aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Einrichtungen eine Vergütung in Höhe von [...] (im folgenden: Vertragssumme) Dieser Betrag ist wie folgt zur Zahlung fällig: [...] [je konkretem Forschungsprojekt weitere individuelle Regeln] 9.3. Voraussetzung ist, dass die Hochschule über diesen Betrag eine jeweils ordnungsgemäße Rechnung stellt. Ist die Durchführung des Forschungsprojektes für die Hochschule umsatzsteuerpflichtig, erhält sie zuzüglich zu der Vertragssumme gemäß Ziff. 9.1 die Umsatzsteuer in der gesetzlich bestimmten Höhe, sofern sie in der Rechnung den Nettobetrag, den Steuerbetrag nebst Steuersatz sowie den Bruttobetrag ausgewiesen hat. 10. Vergütung von Erfindungen Der Industriepartner zahlt an die Hochschule fünfundvierzig (45) Tage nach der Erstanmeldung von Neuschutzrechten, spätestens aber sechs (6) Monate nach Mitteilung des Industriepartners nach Ziff. 5.2 Satz 1 einen Betrag von 2.500, Bei einer kommerziellen Nutzung der der Erstanmeldung zugrundeliegende Erfindung, vergütet der Industriepartner die Hochschule zusätzlich wie folgt: [Merkposten: Für die Vergütung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluß:] [Alternative 1] Der Industriepartner zahlt an die Hochschule einen Betrag von 2.500,00 bei Aufnahme der kommerziellen Nutzung der Erfindung pro Schutzrechtsfamilie. Der Betrag erhöht sich auf ,00, wenn der Industriepartner die Nutzung später als sieben (7) Jahre nach der Erstanmeldung aufnimmt. Letzteres kann der Industriepartner durch eine Zahlung der 2.500,00 an die Hochschule vor Ablauf der sieben (7) Jahre ablösen. [Alternative 2] Der Industriepartner verpflichtet sich, bei Erreichen folgender Umsatzschwellen eine weitere Vergütung pro Schutzrechtsfamilie zu bezahlen: bis [...] erfindungsgemäßem Umsatz [...] von [...] bis [...] erfindungsgemäßem Umsatz [...] von [...] bis [...] erfindungsgemäßem Umsatz [...] [Alternative 3] Nutzt der Industriepartner die Neuschutzrechte kommerziell, hat die Hochschule pro Schutzrechtsfamilie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Art, Höhe und Dauer die Vertragspartner zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen festlegen werden.
15 Nutzung i.s.d. Ziffer versteht sich als tatsächlicher Einsatz der erfinderische Lehre, insbesondere in den Nutzungsformen des 9 PatG. Falls die Nutzung darin besteht, dass das Schutzrecht/die Schutzrechtsfamilie durch den Industriepartner lediglich im Rahmen eines Patentlizenztauschvertrages auf einem breiten technischen Gebiet, bei dem die jeweils lizenzierten Schutzrechte nicht explizit aufgeführt sind, lizensiert wird, ermäßigt sich die Vergütung nach Ziff auf die Hälfte Für die einfachen Rechte nach Ziff zahlt der Industriepartner an die Hochschule eine Vergütung von [...] Die Hochschule steht dafür ein, dass sie sämtliche an den Forschungsergebnissen beteiligte Erfinder, die bei ihr beschäftigt sind oder in einem sonstigen Vertragsverhältnis zu ihr stehen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vergütet. Anlagen: Anlage 1: Forschungsplan [liegt nicht an, da individuell zu erstellen] Anlage 2: Muster Beitrittserklärung der Hochschulangehörigen Anlage 3: Liste Hochschulangehörige [liegt nicht an, da individuell zu erstellen]
16 Anlage 2 zu den Vertragsbausteinen Auftragsforschung [Schreiben auf Briefkopf Industriepartner an Dritten] Beitrittserklärung zu den Verpflichtungen des Projektleiters im Vertrag zwischen [Hochschule] und [Industriepartner] zum Forschungsprojekt [Kurzbezeichnung] Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], im Rahmen des oben genannten Vertrages nehmen Sie als Beschäftigter der Hochschule im Sinne von 42 Nr. 2 ArbnEG an der Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten teil. Der Vertrag zwischen der Hochschule und dem Industriepartner enthält auch Regeln über die Geheimhaltung von technischen Kenntnissen und Informationen, die den beteiligten Wissenschaftlern im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Industriepartner unmittelbar oder mittelbar zugänglich werden. Sie verpflichten sich daher, [...] [industriespezifische Geheimhaltungsklauseln] Darüber hinaus übernehmen Sie folgende Pflichten aus dem Vertrag: 1. Ihre Inhaberschaft an von Ihnen vor Beginn des Forschungsprojekts gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (im folgenden: Altschutzrechte) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Soweit und sobald solche Altschutzrechte für die Verwertung der Forschungsergebnisse erforderlich sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen, räumen Sie dem Industriepartner an diesen Rechten eine nicht-ausschließliche Lizenz zu marktüblichen Bedingungen ein. 2. Mit Vertragsschluß übertragen Sie dem Industriepartner im voraus sämtliche Rechte an Ihren künftig entstehenden Forschungsergebnissen, sofern es sich um freie Erfindungen handelt. 3. An auf die Forschungsergebnisse bezogenen Urheberrechten räumen Sie dem Industriepartner unentgeltlich ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Sofern der Industriepartner Ihre urheberrechtlich geschützte Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte gewerblich nutzt, vergütet er Sie als Urheber angemessen i.s.d. 32 UrhG. 4. Ihnen verbleibt darüber hinaus ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung der Forschungsergebnisse für Ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit. Unberührt hiervon bleiben die vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung der Forschungsergebnisse. Ferner dürfen Sie Ihre Forschungsergebnisse im Rahmen der Forschung für oder mit Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des
17 Industriepartners verwenden. Der Industriepartner sichert Ihnen zu, daß er diese Zustimmung nicht unbillig verweigern wird. Ausgenommen hiervon sind Altschutzrechte, vor Vertragsabschluß vorliegendes Know-how oder nicht der Geheimhaltung unterliegende Gegenstände. 5. Sie verpflichten sich gegenüber dem Industriepartner, der Hochschule alle Diensterfindungen nach 5 ArbnEG zu melden und der Hochschule die jeweiligen Erfinderanteile zu benennen. Sie verzichten in Bezug auf alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erzielten Forschungsergebnisse gegenüber dem Industriepartner auf die Geltendmachung Ihres negativen Publikationsrechtes aus 42 Nr. 2 ArbnEG. 6. Sie verpflichten sich gegenüber dem Industriepartner, Forschungsergebnisse nicht ohne schriftliche Zustimmung des Industriepartners zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten auch im Vorverfahren einer Veröffentlichung zu offenbaren, so lange die Forschungsergebnisse der Geheimhaltungspflicht nach dieser Vereinbarung unterliegen. Sie werden dem Industriepartner das Manuskript, das zum Druck oder zur mündlichen Veröffentlichung vorgesehen ist (im folgenden: die Veröffentlichung) mindestens sechzig (60) Tage vor der Weitergabe des Manuskriptes an Dritte oder dem Vortrag zur Prüfung vorlegen. Wenn der Industriepartner binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Manuskriptes mitteilt, dass die Veröffentlichung Geheimhaltungsinteressen berührt, werden Sie dafür Sorge tragen, dass die Veröffentlichung unterbleibt oder die aus Sicht des Industriepartners geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestrichen werden. Äußert sich der Industriepartner innerhalb der fünfundvierzig (45) Tage nicht, so gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt. Bei einer geplanten Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die aus Sicht des Industriepartners schutzrechtsfähig sind, wird der Industriepartner die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von zwölf (12) Monaten ab Einreichung der Schutzrechtsanmeldung nicht mehr verweigern. 7. Nimmt die Hochschule nach einem etwaigen in dem Vertrag zwischen Hochschule und Industriepartner geregelten Rückfall der Rechte die Erfindung nicht in Anspruch, gewähren Sie dem Industriepartner ein nicht-ausschließliches, weltweites, unwiderrufliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden Schutzrechten. 8. Sie werden den nach dem Vertrag jeweils berechtigten Vertragspartner bei der Erwirkung von Neuschutzrechten unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen zeitgerecht und sachlich richtig abgeben. Sie werden im übrigen alles unterlassen, was für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Neuschutzrechten schädlich sein könnte. 9. Diese Vereinbarung wird für die Dauer Ihrer Mitwirkung an dem im Betreff näher bezeichneten Forschungsprojekt abgeschlossen. Die sich auf Erfindungen im Rahmen dieser Vereinbarung beziehenden Regelungen enden mit dem Ablauf des längstlebenden aus dieser Kooperation resultierenden Schutzrechtes. Die Geheimhaltungsverpflichtungen und die Verpflichtung zur Vorlage von Manuskripten enden [...] Jahre (z.b. fünf Jahre) nach Beendigung Ihrer Mitwirkung an der im Betreff näher bezeichneten Kooperation 10. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Vereinbarung im übrigen hiervon nicht berührt. Derartige Bestimmungen werden die Parteien durch solche neue, gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Vertragszweck am ehesten entsprechen.
18 Bitte unterzeichnen Sie ein Exemplar dieses Schreibens zum Zeichen Ihres Einverständnisses und senden es an den Industriepartner zurück. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung. [Schlußformeln]
19 Vertragsbausteine Berliner Vertrag für Kooperationen in Forschung und Entwicklung zwischen Hochschule und Industrie 1. Merkposten: Vertragspartner - Hochschule, - Industrieunternehmen (im folgenden: Industriepartner), - Projektleiter Alle anderen am Forschungsprojekt beteiligten Hochschulbeschäftigten, die Lehrund Forschungstätigkeit i.s.d. 42 ArbnEG im Forschungsprojekt ausüben, sowie freie Erfinder müssen ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden (siehe Ziff ). 2. Vertragsgegenstand 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die gemeinsame Durchführung des folgenden, im Forschungsplan (Anlage 1) detailliert beschriebenen Forschungskooperationsprojektes (im folgenden: Forschungsprojekt): [...] [je nach konkretem Forschungsprojekt aufzunehmen] Merkposten: Soweit der Gegenstand des Forschungsplans in erster Linie die gewerbliche Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten ist, erfassen dies die vorliegenden Vertragsbausteine nicht Durchführung des Vertrages [...] [je nach konkretem Forschungsprojekt weitere individuelle Regeln zur Durchführung des Vertrages aufnehmen inkl. einer Verpflichtung des Projektleiters, die Aufgaben im Forschungsprojekt aus dem Forschungsplan zu übernehmen] 3. Grundsätzliche Regeln zu Erfindungen, Schutzrechten und Know-how 3.1. Altschutzrechte Jeder Vertragspartner bleibt Inhaber der von ihm vor Beginn des Forschungsprojekts gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (im folgenden: Altschutzrechte) Der Projektleiter und der Industriepartner werden sich gegenseitig vor Beginn und fortlaufend während des Forschungsprojektes nach bestem Wissen und Gewissen über das Bestehen von Altschutzrechten informieren, soweit sie voraussichtlich für die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des Forschungsprojekts entstehen (im folgenden: Forschungsergebnisse), erforderlich sind. Sie teilen sich gegenseitig ferner nach bestem Wissen und Gewissen mit, inwieweit Dritte an solchen Altschutzrechten nutzungsberechtigt sind und inwieweit der jeweilige Inhaber in der Nutzung dieser Altschutzrechte beschränkt ist Soweit Altschutzrechte für die Durchführung des Forschungsprojektes erforderlich sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen,
20 räumt der jeweilige Vertragspartner dem jeweils anderem Vertragspartner hieran ein auf die Dauer und die Zwecke des Forschungsprojektes begrenztes, unentgeltliches und nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein Soweit nach Ziff mitgeteilte Altschutzrechte für die Nutzung der Industriepartner-Ergebnisse, der Gemeinschaftsergebnisse oder der Hochschul-Ergebnisse nach Optionsausübung entsprechend Ziff erforderlich sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen, räumt die Hochschule bzw. der Projektleiter an diesen Rechten eine nichtausschließliche Lizenz zu marktüblichen Bedingungen ein. Soweit derartige Altschutzrechte der Verwertungsgesellschaft der Hochschule zustehen, wird die Hochschule dafür sorgen, dass dem Industriepartner eine entsprechende Lizenz eingeräumt wird Ziff gilt entsprechend für Altschutzrechte, die nach Ziff nicht mitgeteilt wurden, es sei denn, die Hochschule ist zum Zeitpunkt der Anfrage des Industriepartners nach einer Lizenz an derartigen Altschutzrechten bereits in aussichtsreichen Verhandlungen über eine Verwertung begriffen Die Ziff bis gelten entsprechend für das von jedem Vertragspartner vor Beginn des Forschungsprojekts erarbeitete Know-how sowie für bestehende Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte Forschungsergebnisse Industriepartner-Ergebnisse Sämtliche Rechte an den Forschungsergebnissen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Industriepartners erarbeitet wurden (im folgenden: Industriepartner-Ergebnisse), stehen ausschließlich dem Industriepartner zu Gemeinschaftsergebnisse Ungeachtet der Regelung in Ziff. 6.1 über die Anmeldung von Schutzrechten stehen sämtliche materiellen Rechte an Forschungsergebnissen, die von dem Projektleiter und anderen Beschäftigten der Hochschule gemeinsam mit Mitarbeitern des Industriepartners erarbeitet wurden und bei denen der Erfindungsanteil der Hochschulbeschäftigten 50 Prozent oder weniger ist (im folgenden: Gemeinschaftsergebnisse), ausschließlich dem Industriepartner zu. Mit Vertragsschluss übertragen die Hochschule und der Projektleiter an den Industriepartner im voraus sämtliche ihrer Rechte an den künftig entstehenden Gemeinschaftsergebnissen; für den Projektleiter gilt diese Übertragung im Hinblick auf nicht schutzrechtsfähige Forschungsergebnisse, freie Erfindungen und, bezogen auf den Zeitpunkt des Freiwerdens, für etwa frei werdende Erfindungen. Diese Übertragung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Industriepartner seine Beiträge für das Forschungsprojekt nach Ziff. 9 erbringt Hochschul-Ergebnisse Sämtliche Rechte an Forschungsergebnissen, die ausschließlich oder zu mehr als 50 Prozent Erfindungsanteil von dem Projektleiter und anderen Beschäftigten der Hochschule erarbeitet wurden (im folgenden: Hochschul- Ergebnisse), stehen ausschließlich der Hochschule zu.
21 Der Industriepartner überträgt die Erfindungsanteile seiner Beschäftigten an die Hochschule. Die Hochschule räumt dem Industriepartner eine ausschließliche Option für eine ausschließliche, weltweite und unbegrenzte Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung) zur Nutzung der Hochschul-Ergebnisse ein. Der Industriepartner kann diese Option durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hochschule innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Monaten nach Anmeldung eines Schutzrechtes für das entsprechende Hochschul-Ergebnis ausüben. Der Industriepartner kann von der Hochschule eine Verlängerung der Optionsfrist zu angemessenen Bedingungen verlangen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind Einbeziehung der am Forschungsprojekt beteiligten Personen Zur Sicherstellung der Rechtsübertragung nach Ziff und der Regelung nach Ziff verpflichtet sich der Projektleiter, Beschäftigte der Hochschule, die dem Anwendungsbereich des 42 Nr. 2 ArbnEG unterfallen, in das Forschungsprojekt erst dann einzubeziehen, wenn sie seine Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Erklärung entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster mit übernommen haben. Die Namen der für die Durchführung des Forschungsprojekts vorgesehenen Beschäftigten der Hochschule, die Lehr- und Forschungstätigkeit i.s.d. 42 ArbnEG ausüben, sind in Anlage 3 aufgeführt. Der Projektleiter versichert, dass diese Beschäftigten der Hochschule eine Erklärung entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster abgegeben haben. Der Industriepartner nimmt bei Hochschul-Erfindungen die Erfindungsanteile seiner Beschäftigten unbeschränkt in Anspruch. Der Projektleiter wird ferner dafür Sorge tragen, dass andere an dem Forschungsprojekt Beteiligte (z.b. Diplomanden, Doktoranden, Studenten), die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule stehen, erst dann an dem Forschungsprojekt zu beteiligen, wenn sie die Verpflichtungen des Projektleiters aus diesem Vertrag sinngemäß übernommen haben und die unmittelbare Übertragung aller Rechte an ihren Forschungergebnissen auf die Hochschule sichergestellt haben. Die Hochschule steht für diese Verpflichtungen des Projektleiters ein Der Hochschule und dem Projektleiter steht ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung der Industrie-Ergebnisse, Gemeinschaftergebnisse und Hochschul-Ergebnisse nach Optionsausübung entsprechend Ziff für die Forschungs- und Lehrtätigkeit zu. Unberührt hiervon bleiben die vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung der Forschungsergebnisse. Ferner dürfen die Forschungsergebnisse, die dem Industriepartner nach den Regeln in Ziff und sowie nach Optionsausübung entsprechend Ziff zustehen, im Rahmen der Tätigkeit für oder mit Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Industriepartners verwendet werden, die aber nicht unbillig verweigert werden darf. Ausgenommen hiervon sind Altschutzrechte oder nicht der Geheimhaltung unterliegende Gegenstände Urheberrechte An auf die Gemeinschaftsergebnisse und Hochschul-Ergebnisse nach Optionsausübung entsprechend Ziff bezogenen Urheberrechten erhält der Industriepartner unentgeltlich ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, örtlich
22 und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten. Ziff gilt entsprechend. Sofern der Industriepartner urheberrechtlich geschützte Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte gewerblich nutzt, vergütet er die Urheber angemessen i.s.d. 32 UrhG. 4. Negative und positive Publikationsfreiheit 4.1. Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber dem Industriepartner, alle Diensterfindungen der Hochschule nach 5 ArbnEG zu melden und der Hochschule die jeweiligen Erfinderanteile zu benennen. Der Projektleiter verzichtet in Bezug auf alle Forschungsergebnisse gegenüber dem Industriepartner auf die Geltendmachung seines negativen Publikationsrechtes aus 42 Nr. 2 ArbnEG Der Industriepartner erkennt an, dass die Hochschule Forschungsergebnisse veröffentlichen muss und wird diesem Interesse Rechnung tragen. Allerdings verpflichten sich der Projektleiter und die Hochschule gegenüber dem Industriepartner, Forschungsergebnisse nicht ohne schriftliche Zustimmung des Industriepartners zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten auch im Vorverfahren einer Veröffentlichung zu offenbaren, so lange die Forschungsergebnisse der Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. [...] unterliegen. Sie werden dem Industriepartner das Manuskript, das zum Druck oder zur mündlichen Veröffentlichung vorgesehen ist (im folgenden: die Veröffentlichung) mindestens sechzig (60) Tage vor der Weitergabe des Manuskriptes an Dritte oder dem Vortrag zur Prüfung vorlegen. Wenn der Industriepartner binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Manuskriptes mitteilt, dass die Veröffentlichung Geheimhaltungsinteressen berührt, werden die Hochschule und der Projektleiter dafür Sorge tragen, dass die Veröffentlichung unterbleibt oder die aus Sicht des Industriepartners geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestrichen werden. Äußert sich der Industriepartner innerhalb der fünfundvierzig (45) Tage nicht, so gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt. Bei einer geplanten Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die aus Sicht des Industriepartners schutzrechtsfähig sind, wird der Industriepartner die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von zwölf (12) Monaten ab Einreichung der Schutzrechtsanmeldung nicht mehr verweigern. Nach ungenutztem Ablauf der Optionsfrist oder Verzicht auf das Optionsrecht entfallen die vorgenannten Beschränkungen für die Veröffentlichung von Hochschul- Ergebnissen. 5. Regeln zur technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen Die Vertragspartner sind bei der Durchführung des Vertrages bestrebt, die Forschungsergebnisse durch Schutzrechte (im folgenden: Neuschutzrechte) abzusichern. Für die Anmeldung dieser Neuschutzrechte gelten folgende Regeln: Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über die bei ihnen eingegangenen vollständigen Erfindungsmeldungen. Nach Abstimmung der Erfindungsanteile der jeweiligen Vertragspartner unterliegen die Schutzrechtsanmeldungen folgenden Regeln: 5.1. Neuschutzrechte an Industriepartner-Ergebnissen Die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Neuschutzrechten an Industriepartner- Ergebnissen obliegt allein dem Industriepartner. 5.2 Neuschutzrechte an Gemeinschaftsergebnissen
23 Binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Mitteilung des Vorliegens einer vollständigen Erfindungsmeldung an den Industriepartner wird dieser der Hochschule schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung wünscht. Äußert sich der Industriepartner innerhalb dieser Frist nicht oder negativ, stehen die materiellen Rechte an der betreffenden Erfindung der Hochschule zu und werden vom Industriepartner an sie übertragen. Nimmt die Hochschule in einem solchen Fall die Erfindung in Anspruch, gewährt sie dem Industriepartner ein nicht-ausschließliches, weltweites, unwiderrufliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden Schutzrechten. Andernfalls gewährt der Projektleiter dem Industriepartner ein solches Nutzungsrecht [Merkposten: Für die Abwicklung der Anmeldung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluss:] Alternative 1: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, werden die Hochschule und der Industriepartner die jeweiligen Anteile ihrer Mitarbeiter an der Erfindung entsprechend unbeschränkt in Anspruch nehmen. Daraufhin wird die Hochschule die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hochschule und des Industriepartners vornehmen (Ziff. 6). Die Hochschule verpflichtet sich, einen von dem Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff Satz 1 zu benennenden Rechts- oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung zu beauftragen. Hat der Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff Satz 1 keinen Rechts- oder Patentanwalt benannt, wählt die Hochschule einen Rechts- oder Patentanwalt aus. Über den Inhalt der Anmeldung entscheidet der Industriepartner. Alternative 2: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule die Erfindung entsprechend unbeschränkt in Anspruch nehmen. Daraufhin wird der Industriepartner die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich selber oder durch einen von ihm beauftragten Rechts- oder Patentanwalt im Namen der Hochschule und im eigenen Namen vornehmen. Der Industriepartner ist Herr des Verfahrens und hat das Recht, alle Texte und Ansprüche zu formulieren sowie Prüfungsverfahren durchzuführen. 5.3 Neuschutzrechte an Hochschul-Ergebnissen Binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang der Erfindungsmeldung beim Industriepartner wird dieser der Hochschule schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung wünscht. Äußert sich der Industriepartner innerhalb dieser Frist nicht oder negativ, steht es im Belieben der Hochschule, die betreffende Erfindung in Anspruch zu nehmen Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule die Erfindung entsprechend unbeschränkt in Anspruch nehmen. Daraufhin wird die Hochschule die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hochschule vornehmen. Die Hochschule verpflichtet sich, einen von dem Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff Satz 1 zu benennenden Rechts- oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung zu beauftragen. Hat der Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff Satz 1 keinen Rechts-
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