Wohnraumschimmel. Volker Drusche. - Dr.-Ing. Architekt - Gebäude-Energieberater - Bau-Sachverständiger - Fachjournalist

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1 Wohnraumschimmel Anerkannte Regeln Regeln der der Technik Technik bei bei Wohnraumlüftung & Luft-un-dichtheit Wohnraumhygiene/Schimmelbildung -- Mangelbegriff bei bei Wohn-Mietsachen Beweislasten bei bei Wohnraumschimmel in in Mietwohnverhältnissen Verschiedene Gerichtsurteile Urteile Urteile zu zu Lüftung Lüftung und und Wohnraumschimmel Volker Drusche - Dr.-Ing. Architekt - Gebäude-Energieberater - Bau-Sachverständiger - Fachjournalist Amselweg 3, Weimar T v.drusche@biag-sv.de Auf Konzeption und Inhalte dieses Seminars erhebt der Verfasser Urheberschutz nach dem Urheberschutzgesetz. Weiterverbreitung nur im vollem Umfang und mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers

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3 Norm- Schimmel Normative Hinweise zum Thema Wohnraumschimmel findet man in Deutschland aktuell nur in der DIN Der 2013 novellierte Normteil 2 beinhaltet spezifizierte - Anforderungen an die Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen, zur Schimmelpilzvermeidung an die - Luftdichtheit von Außenbauteilen. und im 2014 novellierten Normteil 3 werden - Vorgaben zum Feuchteschutz gemacht und Bewertungshinweise gegeben. Zum Schutz von Holzbaustoffen vor pflanzlichen und tierischen Schädlingen macht die DIN Vorgaben für baulichen und chemischen Holzschutz.

4 Mindestwärmeschutz gemäß DIN :2013 Der erforderliche Mindestwärmeschutz gemäß DIN :2013 ist der wärmeschutztechnische Standard, der an jeder Stelle der Innenoberfläche der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bei ausreichender Beheizung und Lüftung unter Zugrundelegung üblicher Nutzung und unter den in dieser Norm angegebenen Randbedingungen ein hygienisches Raumklima sicherstellt, so dass Tauwasserfreiheit und Schimmelpilzfreiheit an Innenoberflächen von Außenbauteilen gegeben sind. Fenster, Fenstertüren und Türen sind hiervon ausgenommen.

5 Norm- Luftdichte und Mindestluftwechsel Die DIN : 2013 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden bestimmt, dass Außenbauteile nach den Allgemein anerkannten Regeln der Technik luftdicht ausgeführt werden müssen und fordert unter Verweis auf die DIN EN einen nahezu luftundurchlässigen Fugendurchgangskoeffizienten für Bauanschlussfugen. Weiter wird in der DIN 4108 darauf hingewiesen, dass bei Neubauten die Außenbauteile infolge ihrer luftdichten Bauweise nicht zum erforderlichen Hygieneluftaustausch des Gebäudes beitragen. Neben den Hinweisen zur Luftdichtheit enthält die DIN 4108 Teil 2 unter Ziffer darüber hinaus auch Regelungen bezüglich des erforderlichen Luftwechsels. Danach ist auf einen ausreichenden Luftwechsel aus Gründen der Hygiene und der Begrenzung der Raumluftfeuchte zu achten. Die Praxis sollte Ergebnis des Nachdenkens sein, und nicht umgekehrt (Hermann Hesse)

6 DIN (Raumlufttechnik) In der DIN (Raumlufttechnik) werden konkrete Vorgaben zum Luftwechsel gemacht. Hauptziel der Norm ist die Gewährleistung des Raumluftwechsels zum Feuchteschutz. Demnach müssen Planer für alle neu zu errichtenden und zu sanierenden Gebäude ein nutzerunabhängiges Lüftungskonzept unter Berücksichtigung der bauphysikalischen, lüftungs- und gebäudetechnischen sowie hygienischen Gesichtspunkte erstellen. Eine für die Praxis bedeutende Anforderung der DIN verlangt für Neubauten und Sanierungsfälle die nutzerunabhängige Sicherstellung der Mindestlüftung zum Feuchteschutz auch bei dauerhaft geschlossenen Fenstern. Diese Anforderung an einen definierten Außenluftvolumenstrom kann unter Berücksichtigung des Gebotes zur luftdichten Ausführung der Hüllkonstruktionen praktisch nur durch eine witterungs- und nutzerunabhängige motorische Anlagenlüftung sichergestellt werden. Jedes Unternehmen versäumt die Technologie, die es nicht verdient (Prof. Dr. H.J. Quadbeck-Seeger)

7 Fensterlüftung - Dimensionierung Weitere Einflussgrößen auf die Lüftungszeit: - Luftdruck - Windstärke - Temperaturdifferenz - Auftrieb Quelle: fgk Erkenntnis: Lüftungszeit (und damit der Lüftungswärmeverlust) ist bei manueller Lüftung nicht bedarfsgerecht zu dimensionieren.

8 Lüftungsdiagramm freie Fensterlüftungsdauer Quelle: Volker Drusche, Wohnraumschimmel, Bundesanzeigerverlag

9 536 I BGB Gemäß 536 I BGB muss der Vermieter eine Wohnung im vertragsgemäßem Zustand überlassen und diesen Zustand erhalten. Die von einem Vermieter überlassenen Räume müssen eine Bausubstanz aufweisen, bei der durch üblichen Wohngebrauch kein Schimmelbefall auftritt. Ein Mieter erhält die Befugnis zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dabei hat er Obhuts- und Sorgfaltspflichten (= Wohnen und Schonen ). Grundsätzlich muss der Mieter Feuchtebildung in der Wohnung vermeiden; andererseits darf ihn diese Pflicht nicht in seinem Recht zum Gebrauch der Mietsache unzumutbar behindern. Der Maßstab für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist zunächst die Frage der Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustands von der Sollbeschaffenheit zum Vertragszweck stellt einen Fehler dar. Maßgebend für die Beurteilung der Gebäudekonstruktion ist weniger das Baujahr oder ein Sanierungsjahr, sondern, ob die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zum Vertragsbeginn aufgehoben oder gemindert ist. Denn es ist zuletzt doch nur der Geist, der jede Technik lebendig macht J.W. v. Goethe

10 536 I BGB Es kann davon ausgegangen werden, dass stillschweigend vereinbart ist, dass bei längerer Mietdauer die für einen ungestörten Gebrauch erforderlichen Anpassungen an zeitgemäße Wohnverhältnisse geschuldet sind. Vgl. LG Nürnberg-Fürth, , 7 S 1924/83 und AG Berlin-Wedding, , 15 a C 58/10 Welche Lüftungsmaßnahmen realisierbar sind, richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck und der Verkehrssitte. Es reicht allerdings nicht aus, wenn der Mieter die Fenster vorübergehend auf kipp stellt, weil es dabei nicht zu einem ausreichenden Luftaustausch kommen kann Die Kunst, Pläne zu machen, besteht darin, den Schwierigkeiten ihrer Ausführung zuvorzukommen (Luc de Clapiers Vauvenarugues)

11 Schimmel-Beweislastbaum für Mietwohnverhältnisse Zunächst ist vom Mieter gegenüber dem Vermieter nachweislich darzulegen, dass der Schimmel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Wenn die Ursache umstritten ist, muss der Vermieter beweisen, dass die Schimmelbildung nicht durch bauliche Mängel, wie z.b. einem nicht regelgerechtem Zustand der Bausubstanz oder Disfunktionen der Heizungsanlage, begründet ist Kein baulicher Mangel Multikausal Bauliche Mängel Wenn belegt ist, dass kein baulicher Mangel vorliegt, muss geklärt werden, ob der Mieter gegen seine Obliegenheitspflichten verstoßen hat und sein Nutzungsverhalten entsprechend anpassen muss. Wenn sowohl bauliche Mängel vorliegen als auch Nutzungspflichten verletzt wurden, sind alle Schimmelursachen zu beseitigen Im Falle, dass ein baulicher Mangel vorliegt, ist der Vermieter zur Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Im Zusammenhang mit der nachträglichen Montage von Wärmeschutzfenstern sind die Mieter frühzeitig zu belehren, welches geänderte Heiz- und Lüftungsverhalten die neuen Fenster erfordern, damit Feuchtigkeitsschäden vermieden werden, sofern keine mechanische Lüftungsanlage montiert ist. Die Überreichung einer allgemeinen Broschüre mit Heizungs- und Lüftungshinweisen genügt nicht.

12 Verschiedene Urteile zum Thema Lüftung In der Regel wird Fensterkipplüftung von den Gerichten als nicht ausreichend erachtet (vgl. AG Wolfsburg, Urteil vom , 10 C 163/85). Der Bundesgerichtshof hat es für zumutbar angesehen, eine ca. 60 m² große Wohnung bei Abwesenheit von zwei Personen während des Tages insgesamt vier Mal a 3-8 Minuten durch Fensterlüftung zu lüften. Dabei sollte die Fensterkipplüftung eine Ausnahme darstellen (vgl. BGH, Urteil vom , AZ 6 S 329/01). Stoßlüftung - möglichst als Querlüftung - ist stets zu bevorzugen. Dauerlüftung soll vermieden werden. Das Landgericht Bonn hält im Urteil vom (6 S 69/12) ein zweimaliges Stoß- und Querlüften am Tag (morgens/abends) für jeweils 10 Minuten zumutbar. Planung ohne Ausführung ist meistens nutzlos Ausführung ohne Planung ist meistens fatal (Willy Meurer)

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