Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?
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- Charlotte Ackermann
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1 Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1
2 Anteil der durch Lärm beeinträchtigten Deutschen 2
3 Werkvertrag geschuldetes Werk Vergütung Nebenbestimmungen Fertigstellungstermin Gewährleistungen Haftungsvereinbarungen Zahlungsvereinbarungen 3
4 Vertragsgrundlagen schriftl. Vertrag Angebote / Baubeschreibungen AGB (auch VOB/B) mündliche Abreden konkludente Abreden 4
5 Inhalt des geschuldeten Leistungssolls: Vertragsgrundlage Auslegung der Leistungen Festlegung von Standards übliche Ausstattung 5
6 Beispiel Standard/gehobene Ausstattung in Abhängigkeit des Bauvorhabens Reihenhaus Stadtvilla Standard Heizkörper Fussbodenheizung im gesamten Haus Gehobene Ausstattung Fussbodenheizung in Wohnund Kinderzimmern Fussbodenheizung, Kamin 6
7 Mindestanforderung nach DIN 4109 Vorschlag für erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109, Tab. 2 7
8 Mangel jede ungünstige Abweichung der IST- von der SOLL - Beschaffenheit vertragliche Vereinbarung wichtig 8
9 Mangel nach BGB 633 II Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. 9
10 Mangel nach VOB/B 13 Ziff.1 Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. 10
11 VOB/B gegenüber Verbrauchern Vollständige Inhaltskontrolle Keine Privilegierung der VOB/B, auch wenn sie als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil , VII ZR 55/07) Folge: Wird bei privaten Bauvorhaben an Bedeutung verlieren. 11
12 Schall als Mangel Auswirkung auf Lebensqualität kann krank machen 80% der Deutschen fühlen sich durch Lärm belästigt (insb. Verkehrslärm) 12
13 Rechtsfolgen bei Mängeln Nacherfüllung/Nachbesserung Schadensersatz statt Leistung Rücktritt vom Vertrag Minderung Kaufpreis Ersatz vergeblicher Aufwendungen 13
14 BGH-Entscheidung vom AZ: VII ZR 45/06 Eckpunke: Schallschutz abhängig von Auslegung des Vertrages ist ein üblicher Qualitätsstandard geschuldet, orientiert sich der Schallschutz an dieser Vereinbarung DIN 4109 kann nicht herangezogen werden, aber Bei Unbestimmbarkeit des Schallschutzes kann vertragliche Wirkung nicht aberkannt werden Gericht ermittelt Wert unabhängig der DIN 4109 ist ein besserer Schallschutz geschuldet, falls dies nach vereinbarter Bauweise möglich ist bei Neubauten kann der Bauherr die bestmögliche Schalldämmung erwarten (muss ohne nennenswerten Mehraufwand möglich sein) 14
15 Konsequenzen der Entscheidung vertragliche Reglung vorrangig DIN 4109 genügt nicht den Anforderungen des modernen Wohnens DIN spiegelt nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder Entscheidung übertragbar auf andere Bereiche (Autoairbag mittlerweile Standard?) Stärkung der Bauherrenrechte 15
16 Geschuldeter Schallschutz bei Vereinbarung DIN 4109 Tabelle 3 in Baubeschreibung? LG München I, Urteil vom O 2325/08 nicht rechtskräftig - 1. Welcher Schallschutz geschuldet ist, muss durch Auslegung des gesamten Vertrages in Zusammenschau mit dem Verkaufsprospekt ermittelt werden, auch wenn in der Baubeschreibung ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Werte der DIN 4109, Tabelle 3 gelten sollen. 2. Die Mindestschalldämmmaße der DIN 4109 Tabelle 3 (1989) entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik und selbst für eine einfache Wohnung nicht dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, sondern markieren nur die Grenze zum Unzumutbaren. 16
17 Umkehrschluß DIN-Norm nicht eingehalten, gleichwohl kein Mangel? OLG Ffm, U 147/05 BGH Beschluß vom VII ZR 162/06 17
18 Fazit DIN-Vorschriften / Regelwerke markieren nicht Vertragsinhalte, können diese allenfalls näher bestimmen. DIN-Vorschriften spiegeln nicht zwingend anerkannte Regeln der Technik wider Verstöße gegen Regelwerke führen nicht zwingend zur Mangelhaftigkeit Was ohne großen Aufwand gemacht werden kann, um besseren Standart zu erreichen, ist auch geschuldet Rechtsanwendung wird schwieriger höherer Beratungsaufwand für Planer Entscheidung des BGH zum Schallschutz führt aber zu richtigem vertragsrechtlichem Ergebnis: Nutzungsvorstellungen bestimmen technische Erfordernisse technische Regelwerke bestimmen nicht die vertraglichen Nutzungsvorstellungen Problem: objektivierbare Grundlagen treten zurück subjektive Bewertungen gewinnen an Bedeutung Maßstab im Zweifel: Geräuschempfindlichkeit unserer Obersten Richter? 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19
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