VSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen
|
|
- Uwe Schmitt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen Neue Entwicklungen im Baurecht und Bauvertragsrecht Rechtsanwälte Pfau & Kollegen Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau Rudolf-Breitscheid-Str. 15, Chemnitz Tel.: Fax: Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 1
2 A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht 1. Wesentliche Regelungen - Geltung seit für sämtliche Verträge, welche ab geschlossen wurden - Aber: Versuch der Vermeidung der Anwendbarkeit durch öffentliche AG unter Einbeziehung der VOB/B - 650q BGB regelt, dass folgende Vorschriften das Bauvertrages auch für Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar sein sollen: - Änderungen des Vertrages, Anordnungsrecht des Bestellers, 650b BGB (bei Anordnung gem. 650b Abs. 2 BGB - Sicherungshypothek des Bauunternehmers, 650e BGB - Bauhandwerkersicherung, 650f BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung, 650g BGB - Schriftform der Kündigung, 650h BGB Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 2
3 A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht Kündigung Jede Art der Kündigung bedarf der Schriftform, 650h BGB - Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift Für außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Abmahnung und Kündigungsfrist ( 648a Abs. 3, 314 Abs. 2 und 3 BGB) Kündigung aus wichtigem Grund: Entweder sofort oder gar nicht! Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung, so muss er die Kündigung nach Fristablauf unverzüglich aussprechen. OLG München, Beschluss vom U 2466/15 Bau; BGH, Beschluss vom VII ZR 201/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 3
4 A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht Anordnungsrechte, 650b BGB VOB/B 2 Abs. 3 VOB/B Mehrmenge Mengenänderung ohne Anordnung 2 Abs. 5 VOB/B geänderte Leistung Anordnung zur Änderung der geschuldeten Leistung bei Aufrechterhaltung des Leistungserfolges 2 Abs. 6 VOB/B zusätzliche Leistung Anordnung einer nicht geschuldeten Leistung - Notwendige Zusatzleistung (VOB/B) - Nicht notwendige Zusatzleistung (neuer Vertrag) Kern der VOB Art der Leistung BGB 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB Änderungswunsch des Bestellers über notwendige Änderungsleistung ( Für den Werkerfolg notwendige Änderung ) 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB Änderungswunsch des Bestellers über nicht notwendige Änderungsleistung ( Änderung des vereinbarten Werkerfolg ) Kern der BGB - Notwendigkeit Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 4
5 A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht Beispiel: Änderungswunsch des AG über notwendige Änderungsleistung (Änderung für Werkerfolg notwendig) - AN macht Angebot über Mehrvergütung - sofern die Planungsvoraussetzungen vorliegen (liegt die Änderung in der Planungsverantwortung des AG, muss dieser dem AN dafür die Planung übermitteln andernfalls Leistungsverweigerungsrecht) - Einigungsversuch über Angebot - 30 Tage ab Zugang des Änderungsbegehrens - Nach Ablauf dieser Frist wird das Scheitern fingiert - Recht auf Anordnung der Änderung - Achtung: muss in Textform erfolgen - Unternehmer muss Änderung ausführen Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 5
6 A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht 2. Derzeitiger Stand Quelle: Holger Ladenthin, Reaktionen von Führungskräften in Restrukturierungsprozessen, DiplomicaVerlag GmbH, Ausblick Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) hat, wie vom DVA-Vorstand ersucht, die VOB/B vor dem Hintergrund des am in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf geprüft. Der HAA fasst mehrheitlich den Beschluss, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 6
7 B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Architekten I. Ausgangspunkt - Schadensersatz wegen Mängeln muss nicht für Mängelbeseitigung verwendet werden! Der Anspruch nach 635 BGB ist auf den zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich geringer ist als die Kosten der Mängelbeseitigung.*) BGH, Urteil vom VII ZR 321/03 1. Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wenn der Mangel zwar nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich ist. 2. Der Mangel selbst ist der Schaden. Der Auftraggeber kann deshalb verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Unerheblich ist, ob er den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet. OLG Köln, Urteil vom U 97/ Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 7
8 B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Archtiekten II. Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten 1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*) 2. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*) BGH, Urteil vom , VII ZR 46/ Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 8
9 B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Archtiekten III. Fazit Besteller hat Entscheidungsfreiheit - er belässt das Bauwerk so - er hat Mängel beseitigt 1. Verhältnis AG zu Architekt Der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht nach den fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden (vgl. BGH, IBR 2018, 208). BGH, Urteil vom , VII ZR 35/16 - ohne Beseitigung des Mangels Schaden wird entweder aus Vermögensbilanz der Differenz zwischen hypothetischen Wert der Sache ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert oder aus Mindererlös bei Veräußerung der Sachen ermittelt - mit Beseitigung des Mangels Schaden wird nach konkreten Kosten ermittelt entweder Schaden nach Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 9
10 B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Archtiekten 2. Verhältnis AG zu Besteller - ohne Beseitigung des Mangels Schaden wird entweder aus Vermögensbilanz der Differenz zwischen hypothetischen Wert der Sache ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert oder aus Mindererlös bei Veräußerung der Sachen ermittelt - mit Beseitigung des Mangels Schaden wird nach konkreten Kosten ermittelt entweder Schaden nach Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 10
11 C. Aktuelle Rechtsprechung mehrfache Hauptangebote Die Abgabe von zwei Hauptangeboten ist grundsätzlich zulässig, wenn sich diese in technischer Hinsicht und nicht nur im Preis unterscheiden. Einem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ein Angebot nach Belieben von einem Hauptangebot in ein Nebenangebot oder von einem Nebenangebot in ein Hauptangebot umzudeuten.*) VK Sachsen, Beschluss vom /SVK/ Ein Bieter darf zwei Hauptangebote nur abgeben, wenn beide dem Leistungsverzeichnis entsprechen und dieses unterschiedliche Lösungen zulässt. Identische "Doppelangebote" sind nicht statthaft. 2. Ein "Hauptangebot" mit einem vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweichenden Inhalt muss ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn der Bieter die Umsetzung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Lösung für technisch nicht durchführbar hält. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom VK LSA 33/ Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 11
12 C. Aktuelle Rechtsprechung Detailplanung Fachfirma muss auf fehlende Planung hinweisen! 1. Übernimmt der Unternehmer Leistungen aus seinem Fachgebiet und ist er der Auffassung, dass hierzu eine Planung erforderlich ist, muss er seinen Auftraggeber darauf hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann er sich im Wesentlichen nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen. 2. Der Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist um den quotalen Haftungsanteil des Auftraggebers, den dieser an der Mangelhaftigkeit des Werks des Unternehmers hat, zu kürzen. OLG München, Urteil vom U 3161/16 Bau Bauherr legt keine Detailplanung vor: Mitverschulden für Mängel eines Metalldaches 1. Bei der Höhe der Haftung des baubegleitenden Architekten und des bauausführenden Unternehmers für Mängel am Metalldach wird das Mitverschulden des Bauherr berücksichtigt, soweit er keine Detailplanung übergeben hat. 2. Das gilt selbst dann, wenn der Überwacher und der Bauunternehmer den Bauherrn nicht zur Vorlage der Detailplanung aufgefordert haben, weil sie die Detailplanung möglicherweise für nicht notwendig gehalten haben. OLG München, Urteil vom U 966/18 Bau Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 12
13 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 13
Update: Rechtsprechung im privaten Baurecht. Eva Strauss Rechtsanwältin
Update: Rechtsprechung im privaten Baurecht Eva Strauss Rechtsanwältin Grundsatzurteil BGH, Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17 Kein Schadensersatz (mehr) auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten im
MehrMandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger
1 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger Wieso benötigen wir Gesetzesänderungen? Derzeitiges Werkvertragsrecht
MehrNeue Spielregeln für den Bau Was ändert sich ab 1. Januar 2018?
Was ändert sich ab 1. Januar 2018? 28. Informations-Veranstaltung "Bauwerke Instandsetzen heute und morgen" der LGG Hessen-Thüringen e.v. 16. November 2017 Bad Nauheim 1 24.09.2015 Referentenentwurf 24.02.2016
MehrDas neue Bauvertragsrecht
Das neue Bauvertragsrecht Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Dr. Alexander Zahn Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inkrafttreten der gesetzlichen
MehrNeues Bauvertragsrecht - erste praktische Ergebnisse?
Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender Richter am LG a.d. Leiter der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Dortmund und der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Südwestfalen Neues Bauvertragsrecht
MehrDas gesetzliche Bauvertragsrecht - Folgen für die VOB/B. Deutscher Stahlbautag 2018, Duisburg, 11./12. Oktober 2018
Das gesetzliche Bauvertragsrecht - Folgen für die VOB/B Deutscher Stahlbautag 2018, Duisburg, 11./12. Oktober 2018 Das gesetzliche Bauvertragsrecht 650a ff. BGB Das Werkvertragsrecht des BGB ist für die
MehrUpdate Update 2017
Update 2017 Bau- und Architektenvertragsrecht 2018 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Eric Zimmermann, Justitiar AKBW Rechtsanwalt Reinhard Weng AKBW 2017 1 Update
MehrDie Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung
Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrHandwerkskammer Reutlingen
Handwerkskammer Reutlingen 30.05.2017 Bauvertragsrecht BGB- und VOB/B-Werkvertrag Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelha@ung Praxisprobleme Bauvertragsrecht
MehrWärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??
Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,
MehrDas neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters
DDIV-KfW-Fachsymposium 19.10.2017 Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters Dr. Andreas Ott Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrAHO-Herbsttagung vom 23. November 2017
AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 Neues Architekten- und Ingenieurrecht 2018 Referent Dr. Wolfgang Koeble Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kaiserpassage 8, 72764 Reutlingen www.koeble-kollegen.de
MehrÜbersicht Werkvertrag
Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten
MehrAuswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER
Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen
MehrSeite Referentin: RAin Inga Mareen Pflüger
Seite 1 Agenda Seite 2 1. Was gilt bisher? 2. Was ist neu? Einführung 3. Was ist neu? Verbraucherbauvertrag 4. Was ist neu? Bauvertrag 5. Was ist neu? Regress beim Lieferanten 1. Was gilt bisher? Seite
MehrKonsolidierte Fassung der neuen Regelungen
Konsolidierte Fassung der neuen Regelungen Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 5 Verjährung Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung [Auszug] 218 Unwirksamkeit des Rücktritts Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
MehrAgenda Vortrag RA A. Peters
6. 7. 8. 9. 10. 1 1 1 Neues zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement 1 1 16. 17. 18. 19. 20. 2 Agenda Vortrag RA A. Peters News zum Werkvertrag 2018 Mandantenveranstaltung ActivTreuhand Rechtsanwältin
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDas neue Bauvertragsrecht Der große Wurf?
Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf? Vortrag für die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern am 06.03.2018 in Hanau Referent: Thomas Krasselt-Priemer Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrVertragsrecht III. Werkvertrag
Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrFür den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Ostfildern
Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Seite 1, den 20.09.2017 GDF Fachseminar Qualität statt Mängel Neues Bauvertragsrecht - 01.01.2018 Werkvertrag Bauvertrag Verbraucherbauvertrag
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDas Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht Änderung des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 Zum 01.01.2018 sind gravierende Änderungen und Neuregelungen im Werkvertragsrecht in Kraft getreten. Sie gelten für ab diesem Zeitpunkt
MehrÄnderungen/Ergänzungen Bauvertragsrecht im Vergleich. zwischen Referentenentwurf und überarbeitetem Gesetzentwurf
Änderungen/Ergänzungen srecht im Vergleich zwischen Referentenentwurf und überarbeitetem Gesetzentwurf Referentenentwurf September 2015 Kapitel 2 650a (1) Ein ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung
MehrDie Haftung des Meisters. Meurer Rechtsanwälte Herdweg 24, Stuttgart
. Die Haftung des Meisters Werkvertragsrecht nach BGB A. Das Werkvertragsrecht gem. 631 ff. BGB Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der einen Erfolg schuldet. Der Erfolg besteht darin, ein mangelfreies
MehrDie Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick
Die Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick Durch die Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 31.03.2017, welche zum 01.01.2018 in Kraft tritt werden verschiedenen Kapitel des Werkvertrages neu
MehrGesetz zur Reform des Bauvertragsrechts Allgemeines AKG Frühjahrstreffen April 2018
ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hamburg Berlin Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts 2018 - Allgemeines AKG Frühjahrstreffen April 2018 Ziele der Reform: Verbesserung einer interessengerechten und
MehrBeispiel nach BGH NJW 2018, 1463
Beispiel nach BGH NJW 2018, 1463 Besteller gibt beim Unternehmer Gestaltung des Außengeländes in Auftrag. Die vom Unternehmer verlegten Natursteinplatten zersetzen sich in der Witterung. Unternehmer lässt
MehrDas neue Bauvertragsrecht.
Das neue Bauvertragsrecht. Anordnungsrecht des Bestellers. 650 b BGB n.f. newsletter #2 650 b BGB n.f. Ab dem 01.01.2018 gelten für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, die durch
MehrNeuregelungen im Architektenund Bauvertrag
Neuregelungen im Architektenund Bauvertrag Ivonne Bartling LL.M 07. Okt. 2017 Agenda Architektenvertrag I. Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Bauträgerverträgen II. III. IV. Gestufte Leistungen/Sonderkündigungsrecht
MehrImpulse zum neuen Bauvertragsrecht
STUTTGART FRANKFURT/MAIN MÜNCHEN WIEN BUKAREST PARIS Impulse zum neuen Bauvertragsrecht Dr. jur. Daniel Junk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Vergaberecht 1 Über BREYER RECHTSANWÄLTE
MehrVorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:
Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer
MehrZäsur der Abnahme. Folie 81. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby
Zäsur der Abnahme Fälligkeit des Werklohns, 641 Abs. 1, 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB Übergang der Preisgefahr (wie 446 BGB) auf den Besteller, 644 BGB Beginn der Verjährung nach 634a Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Nr.
MehrÜbersicht Werkvertrag. Kündigung Sicherheiten Seit : eigenständiger Bauvertrag, 650a - 650v
Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte (NJW 2017, 1604, 1607) Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
Mehr2.3 Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und Androhung der Auftragsentziehung
Gliederung: Einleitung I. Wirksamkeit von 4 Abs. 7 S. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 1. Gesetzliches Leitbild: 281, 323 BGB 2. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild 2.1 Rechte des AG vor Fälligkeit 2.2 Mangelhafte/vertragswidrige
Mehr1. Deutscher Baubetriebs- und Baurechtstag am 1. und 2. September 2017
1. Deutscher Baubetriebs- und Baurechtstag am 1. und 2. September 2017 Das neue Anordnungsrecht und die neue Vergütungsanpassungsregelung im BGB MR Dr. Gerhard Schomburg Übersicht I. Ausgangssituation
MehrDas neue Bauvertragsrecht
Das neue Bauvertragsrecht Handreichung der Anwaltkanzlei Dietz & Kunschke Neuer Markt 7, 18439 Stralsund 1. Kaufvertrag: a) Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten bei Materialfehlern b) Regress
MehrVerzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe
Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz
MehrVereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl
Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine
MehrUpdate 2016 Update Recht
Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Rechtsanwälte Reinhard Weng Andreas Weber Telefon: 0711/2196-104 Telefon: 0711/2196-138 reinhard.weng@akbw.de andreas.weber@akbw.de
MehrBauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung
Bauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung Architektenvertrag = Werkvertrag 631 ff. BGB Der AN eines Werkvertrages schuldet Leistungserbringung + Erfolg!
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrWas sich ab 2017 im Baurecht ändert
Reform des Bauvertragsrechts Was sich ab 2017 im Baurecht ändert Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht. 2017 wird das Gesetz voraussichtlich
Mehr7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 6. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 15
Vorwort zur 6. Auflage...5 Eine wahre Geschichte... 15 A Überblick... 17 I. VOB und BGB... 17 1. Teil A... 17 2. Teil B... 17 3. Teil C... 18 II. Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag... 19 III. Verhältnis
MehrBauvertragsrecht. Grundwissen. 6. Auflage Vygen Wirth Schmidt
Vygen Wirth Schmidt Bauvertragsrecht Grundwissen von VRiOLG a. D. Prof. Dr. Klaus Vygen, Düsseldorf t Prof. Dr. iur. Axel Wirth, Ordinarius für Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht
MehrRolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht. Handbuch VOB/B
Edition Rolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht Handbuch VOB/B Der Bauvertrag nach BGB und VOB Mit dem vollständigen Text der VOB/B und allen
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrDas neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt
MehrNeue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge
Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des Bauvertragsrechts Syndikusrechtsanwalt Sven Rathgeber und Rechtsanwalt Holger Scheiding 1 Reform
MehrSicherheit für den Auftragnehmer
Sicherheit für den Auftragnehmer Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB Zeitpunkt: Jederzeit nach Vertragsabschluss in Höhe des ausstehenden Vergütungsanspruchs (einschließlich eventueller Nachtragsforderungen)
MehrBesonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für
MehrDas Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Am 10.03.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 100/16 URTEIL Verkündet am: 8. November 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDas neue Bauvertragsrecht Gesetzeshintergründe
Das neue Bauvertragsrecht 2017 Gesetzeshintergründe AGENDA 1 Vor- und Frühgeschichte 2 3 Der aktuelle Gesetzentwurf - Was kommt nicht ins Gesetz? Der Aktuelle Gesetzentwurf - Was kommt ins Gesetz? 4 Was
MehrNeues vom Recht Bauvertragsrecht 2018 Aktuelle Rechtsprechung
MAUERWERKSTAGE 2018 31.01.2018 Ulm 01.02.2018 Memmingen Neues vom Recht Bauvertragsrecht 2018 Aktuelle Rechtsprechung Referent : RA Univ.- Prof. em. Dr. iur. Axel Wirth Ordinarius für Baurecht an der TU
MehrNEUES BAUVERTRAGSRECHT TEIL 3
NEUES BAUVERTRAGSRECHT TEIL 3 1. Einführung In Fortführung zu unseren Beiträgen, die sich mit den Neuerungen aus dem künftigen Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) und dem künftigen Kapitel 2 (Bauvertrag)
MehrRechnungslegung und Forderungsdurchsetzung
www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum
MehrBauvertragsrecht nach VOB
Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag
MehrÜberblick über die Änderungen im Werkvertragsrecht aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrecht u.a.
Überblick über die Änderungen im Werkvertragsrecht aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrecht u.a. Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung
MehrVOB/B Basiswissen für Baufachleute
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7
MehrVOB-Musterbriefe für Auftraggeber
Wolfgang Heiermann Liane Linke Matthias Hilka VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure 6., aktualisierte Auflage PRAXIS Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Abkürzungsverzeichnis
MehrPraxisWissen - C.H.BECK. Privates Baurecht. 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI. Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt
PraxisWissen - C.H.BECK Privates Baurecht 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt 3. Auflage 2018. Buch. XVII, 267 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 71519
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrDas neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt
MehrAktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV
Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV 09.07.2014 Lennart Moebus Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht Schlichter und Schiedsrichter nach der SOBau Kienast, Hellendoorn
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung
Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrFACHINFORMATION 04/2017
FACHINFORMATION 04/2017 Stand 12/2017 Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und Ingenieure Welche neue gesetzliche Grundlage besteht? Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung
MehrDie Reform des Bauvertragsrechts
Rechtsanwalt Martin Liebert Eisenacher Straße 2, 10777 Berlin Dozent der Fachhochschule für Verwaltung und Recht Berlin, BBA Berlin, IAPH Berlin, MCI Innsbruck Die und die Bedeutung für Lieferanten von
MehrVerantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU
Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick
MehrBauvertragsrecht. Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg
Bauvertragsrecht Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg Folie 2 Um was geht es? Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung
MehrVOB-Musterbriefe für Auftraggeber
VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure Bearbeitet von RA Prof. Wolfgang Heiermann, RAin Liane Linke, RA Matthias Hilka 8., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2014.
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrNeues Vertragsrecht für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer
Neues Vertragsrecht für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist insbesondere
Mehr5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten?
Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? 5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer Die Abnahme ist der wichtigste formelle Akt bei der Abwicklung
MehrJÖCKEL & ENTZIAN R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R E. Neues Bauvertragsrecht 2018
JÖCKEL & ENTZIAN R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R E Neues Bauvertragsrecht 2018 Am 1. Januar 2018 sind neue gesetzliche Bestimmungen zum Bauvertrag und zum Verbrauchervertrag in Kraft getreten,
MehrPROF. DR. JÖRG ZELLER DAS NEUE BAUVERTRAGSRECHT 2018
DAS NEUE BAUVERTRAGSRECHT 2018 AUS- UND EINBAUKOSTEN HAT DER KÄUFER DIE MANGELHAFTE SACHE GEMÄß IHRER ART UND IHREM VERWENDUNGSZWECK IN EINE ANDERE SACHE EINGEBAUT ODER AN EINE ANDERE SACHE ANGEBRACHT,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrRechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?
Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil
MehrHäufige Fragen im Baurecht
Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag
MehrFenster Türen Treff 2016
Holzforschung Austria Fenster Türen Treff 2016 3. - 4. März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D - 60487 Frankfurt am Main
MehrDas neue Forderungssicherungsgesetz. Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen
Das neue Forderungssicherungsgesetz Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen Einführung - Das Forderungssicherungsgesetz...... steht in einer Reihe gesetzlicher Neuregelungen zur Bekämpfung der schlechten
MehrNovelle zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Novelle zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Stand des wesentliche Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrRundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrOLG Düsseldorf, Urteil vom U 9/09
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009-23 U 9/09 1. Im Werkvertragsrecht gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen kann (BGB 649; VOB/B 8 Nr. 1). Als Rechtsfolge
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrKLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa
Neuregelungen in 439 und 475 BGB n.f.: 439 III n.f. regelt jetzt die sog. Einbaufälle. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Kauf einer mangelhaften Sache, die er einbaut bzw einbauen lässt, im Rahmen der
MehrWienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung -
Wienerberger Mauerwerkstage 2007 Neues zur VOB - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - - Dr. jur. Dipl.-Ing. Norbert Herig /Dr. Ines Gassner - SPITZWEG Partnerschaft, München 1 Neues zur VOB/B
MehrWas ist wichtig für Ingenieurverträge!
1 von 6 2018: Neues BGB! Was ist wichtig für Ingenieurverträge! Zum 01.01.2018 kommt ein neues Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Damit werden erstmalig und speziell für Architekten und
Mehr