Fachtagung Normen und Stand der Technik in der öffentlichen Verwaltung. Dr. Gerhard Schmaranzer Präsidialrichter, Oberster Gerichtshof

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1 Fachtagung Normen und Stand der Technik in der öffentlichen Verwaltung Dr. Gerhard Schmaranzer Präsidialrichter, Oberster Gerichtshof Linz, 12. November 2015

2 Normen und Stand der Technik in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung

3 Ausgangsfall LG Linz 14 R 152/14t vom : Kl bestellte Balkontüren für Kleinhaus bei bekl Fensterhersteller Glastyp nicht vertraglich vereinbart, nur die Art der Wärmedämmung 16 Abs 7 OöBauTechnik-VO 1994 ließ im Vertragsabschlusszeitpunkt die Verwendung von einfachem Floatglas zu Stand der Technik war und ist Sicherheitsglas ÖNORM B 3716 Nach Auftreten von Mängeln begehrte die Kl den Austausch auf Sicherheitsglas

4 Wesentliche Rechtsfragen: Welche Qualität ist geschuldet, wenn der Vertrag dazu schweigt? Genügt die Einhaltung des gesetzlichen Mindeststandards, wenn der Stand der Technik bzw die einschlägige ÖNORM technisch weiter fortgeschritten ist?

5 Entscheidung des LG Linz Verpflichtung des bekl Fensterherstellers zum Austausch, da Qualität nach dem Stand der Technik geschuldet ist Sicherheitsglas ist eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft überholte Vorgaben der OÖBauTechnik- VO 1994 für Vertrag irrelevant

6 Zentrale Aussagen des LG Linz Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist eine Leistung nach dem Stand der Technik bzw der gleichlautenden ÖNORM geschuldet Jedes Abweichen davon berechtigt zu Gewährleistung und allenfalls Schadenersatz Jedenfalls besteht Aufklärungspflicht des bekl Fensterherstellers Revision an den Obersten Gerichtshof streitwertbedingt nicht zulässig

7 Rechtsprechung des OGH Vertragsauslegung ist eine Frage des Einzelfalls und daher idr nicht revisibel (3 Ob 180/12k; RIS-Justiz RS ) Grundsatz gilt auch für Auslegung von ÖNORMEN (3 Ob 109/14x; 9 Ob 81/14y) Ausnahme: krasse Fehlbeurteilung durch das BerG (1 Ob 2380/96y; 2 Ob 58/06b) Spärlich vorhandene Judikatur

8 Rechtsprechung des OGH Stand der Technik grundsätzlich nur geschuldet, wenn allenfalls konkludent Vertragsinhalt (10 Ob 24/09s), zb ausdrückliche Vereinbarung Verkehrssitte ( 863 ABGB) im Geschäftsverkehr üblich (beiderseitiges Unternehmensgeschäft: 346 UGB) Für einfache Qualität sprechen aber zb auffallend geringer Preis älteres Erzeugungsdatum, Gebrauchtware erkennbare Wünsche des Erwerbers

9 Rechtsprechung des OGH Beweislast des Gewährleistungskl für geschuldete Qualität (Beweiswürdigung!) Jedenfalls besteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Händlers bzw Werkunternehmers über den Stand der Technik Kunde muss in der Lage sein, frei zu disponieren Ansonsten: culpa in contrahendo, Haftung auf den Vertrauensschaden (negatives Interesse)

10 Problem: Begriff Stand der Technik Im Privatrecht keine Definition des Begriffs Stand der Technik hm: in der Wissenschaft bekannte Erkenntnisse zu einem bestimmten Problem. ÖNORMEN entsprechen nicht zwingend dem Stand der Technik (2 Ob 221/08a)

11 ÖNORMEN Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen (RIS-Justiz RS ) Nicht verbindlich, soweit nicht durch Gesetz/Verordnung für verbindlich erklärt (1 Ob 79/15x) Geltung nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte, Handelsbrauch bzw branchenübliche Anwendung (RIS-Justiz RS ; 2 Ob 223/14d), Sachverständigenfrage

12 Risiko des technischen Fortschritts Inhalt des Vertrags wesentlich Auslegungsfrage OGH: Stand der Technik im Zeitpunkt der Leistungserbringung (2 Ob 92/08f) Nachteile: - Leistungserbringung Abnahme - Problem: zb langwierige Bauprojekte Anders ÖNORM B2110 Pkt : Stand der Technik zu Beginn der Angebotsfrist

13 Risiko des technischen Fortschritts Rsp des OGH problematisch, weil Leistungs-/Preisrisiko gehen idr erst bei Abnahme bzw Übergabe über Gewährleistung stellt auf Übergabe ab kritisch bei langwierigen Bauprojekten aufgrund technischer Fortentwicklung Konkrete vertragliche Regelung ratsam!

14 Empfehlung Umschreibung der gesetzlichen Mindesterfordernisse im Vertrag Ausdrückliche Vereinbarung der einschlägigen ÖNORM bzw Aufklärung über deren Existenz Umschreibung des Stands der Technik im Vertrag und nachweisliche Aufklärung des Kunden Festlegung eines Zeitpunkts für Bestimmung der geschuldeten Qualität (zb Anbot, Abnahme, Leistung) bzw des Risikos der technischen Entwicklung

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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