Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen?

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1 Anwaltsrecht Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen? Die Jones Day -Entscheidungen des BVerfG und ihre Bedeutung für alle Anwältinnen und Anwälte * Rechtsanwälte Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag.rer.publ. und Dr. Ralf van Ermingen-Marbach, Düsseldorf Mit drei Nichtannahmebeschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht das Sommerloch im Anwaltsrecht gefüllt. Eine US-Kanzlei mit Standort in Deutschland und deutschen Anwälten genießt keine Grundrechte in Deutschland die bei einer Kanzleidurchsuchung sichergestellten Ergebnisse interner Untersuchungen bei Audi im Dieselskandal dürfen von der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden. Was auf den ersten Blick als Stärkung deutscher Anwaltskanzleien erscheint, ist aber das zeigt der zweite abgeklärte Blick für alle im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Anwältinnen und Anwälte von Bedeutung: Denn das Bundesverfassungsgericht billigt die einschränkende Anwendung der Vorschriften der StPO zum Anwaltsgeheimnis. Ob das das erste Resümee der Anwaltsblatt-Redaktion von einer Aushöhlung der anwaltlichen Verschwiegenheit rechtfertigt ( ein.de/), mag jede Leserin, jeder Leser entscheiden. Für die Autoren ist klar, dass der Gesetzgeber jetzt die Rahmenbedingungen Interner Untersuchungen regeln sollte. I. Hintergrund: Die zentrale Streitfrage Das BVerfG hatte jüngst über eine der umstrittensten Fragen des Wirtschaftsstrafrechts zu entscheiden: genießen Unterlagen aus internen Untersuchungen Schutz vor Beschlagnahme? Konträre Beschlüsse der Fachgerichte hatten in den letzten Jahren zu enormer Rechtsunsicherheit geführt, weshalb die Karlsruher Entscheidungen von Unternehmen und Anwaltschaft mit Spannung erwartet wurden. Hatten die erfolgreichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 noch die Hoffnung geweckt, das höchste deutsche Gericht würde die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte bremsen und das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Unternehmen im Rahmen interner Untersuchungen stärken, wurde diese Erwartung nun enttäuscht. Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 27. Juni alle drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und ihnen überwiegend aus formalen Gründen den Erfolg versagt. Insbesondere die Art der Verfahrenserledigung wird der Bedeutung der Problematik für die anwaltliche Berufsausübung jedoch nicht gerecht, handelt es sich doch um Nichtentscheidungen der Kammer, die keine materielle Rechtskraft erlangen und keine rechtliche Bindungswirkung im Sinne des 31 Abs. 1 BVerfGG entfalten. 3 II. Sachverhalt: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bei Audi im Dieselskandal Die betroffene Anwaltskanzlei ist als Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisiert und hat dort ihren satzungsmäßigen Sitz. In Deutschland unterhält sie Standorte in Düsseldorf, Frankfurt am Main und München. Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens der US-amerikanischen Behörden im Rahmen des Dieselskandals beauftragte die Volkswagen AG ( VW ) die Kanzlei mit der Durchführung einer konzernweiten internen Untersuchung. Die Konzerntochter Audi AG ( Audi ) gestattete Ermittlungen auch in ihrer Sphäre, erteilte der Kanzlei jedoch kein Mandat. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Dieselskandal führte die Staatsanwaltschaft (StA) München II ein Ermittlungsverfahren gegen Audi-Mitarbeiter wegen Betruges und strafbarer Werbung. Später leitete sie auch ein Verfahren gegen Audi im Hinblick auf eine Unternehmensgeldbuße nach 30 OWiG ein. In diesem Zusammenhang durchsuchte die StA die Büroräume der Kanzlei an ihrem Standort München. Unter Berufung auf das VW-Mandat verweigerten die Rechtsanwälte die Herausgabe von Unterlagen und Daten an die StA, die gleichwohl zur Durchsicht mitgenommen wurden ( 110 StPO). Nach erfolglosen Widersprüchen beim Amtsgericht München und Beschwerden beim Landgericht München I erhoben VW, die Kanzlei und drei ihrer Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde und beantragten einstweilige Anordnungen gegen die Durchsuchung und die Mitnahme der Unterlagen zur Durchsicht. Das BVerfG erließ die einstweiligen Anordnungen antragsgemäß und wies die StA an, die Unterlagen beim Amtsgericht versiegelt zu hinterlegen: Die möglicherweise irreparable Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen VW und der Kanzlei wiege schwerer als eine vorübergehende Verzögerung der Ermittlungen. Die Frage, in welchem Umfang das ( ) Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ( ) grundrechtlichen Schutz genießt und inwieweit in dieses Verhältnis durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen ( ) eingegriffen werden darf, wenn der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten mit einer internen Untersuchung befasst ist, auf deren Ergebnisse die Ermittlungsbehörden zugreifen möchten ( ), sollte den Entscheidungen über die Verfassungsbeschwerden vorbehalten bleiben. 4 * Besonderer Dank gilt Ass. iur. Stefan Merkes für seine tatkräftige und wertvolle Unterstützung. 1 BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 (AnwBl 2017, 999, Volltext AnwBl Online 2017, 564); 2 BvR 1405/172; 2 BvR 1562/17; wiederholt mit Beschluss vom (siehe Meldung AnwBl 2018, 208). 2 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG; 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 Verfassungsbeschwerden der Kanzlei Jones Day; 2 BvR 1562/ 17 Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei. 3 Vgl. nur Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Graßhof, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 53. EL Februar 2018, 93b Rn BVerfG AnwBl Online 2018, 564, Rn. 16 = BeckRS 2017, = WM 2017, AnwBl / 2018 Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach

2 III. Kontext: Darf die Staatsanwaltschaft auf die Ergebnisse interner Ermittlungen zugreifen? Unternehmen sind regelmäßig verpflichtet, Fehlverhalten ihrer Leitungspersonen und Mitarbeiter insbesondere aus dem Unternehmen heraus begangene Straftaten zu untersuchen und angemessen zu beantworten (Legalitätspflicht). 5 Die Aufdeckung und Ahndung von Fehlverhalten ist zentraler Bestandteil jedes Compliance-Systems. In den USA sind entsprechende Internal Investigations seit Jahrzehnten etabliert, die Kooperation der betroffenen Unternehmen mit den staatlichen Ermittlungsbehörden wird erwartet, aber auch mit erheblichen Sanktionsnachlässen belohnt. Mögen sich in den letzten Jahren interne Untersuchungen auch hierzulande häufen, sie sind dem geschriebenen deutschen Recht nach wie vor fremd ausdrückliche Regelungen sucht man vergebens, weshalb sich im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Straf- und Strafprozessrecht und vielen anderen betroffenen Rechtsgebieten ungeklärte Fragen stellen. Ein Klassiker unter den Rechtsproblemen lag nun den Entscheidungen des BVerfG zugrunde: Dürfen die Strafverfolgungsbehörden auf die Ergebnisse interner Untersuchungen zugreifen und zwar mittels Durchsuchung und Beschlagnahme, also gegen den Willen der betroffenen Unternehmen und Anwälte? IV. Strafrechtliche Einordnung: 97 StPO, 160a StPO und 148 StPO Zwar nahm die Staatsanwaltschaft München II die fraglichen Unterlagen beziehungsweise Daten aus der Kanzlei lediglich zur Durchsicht mit ( 110 StPO), beschlagnahmte sie also (noch) nicht, sondern stellte sie nur vorläufig sicher. Allerdings bereitet die Durchsicht die Beschlagnahme vor, 6 sodass Unterlagen und Daten, die der Beschlagnahme nicht unterliegen, auch nicht durchgesehen werden dürfen. 7 Einen solchen Beschlagnahmeschutz könnten die 97, 160 a und 148 StPO vermitteln. Da 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO anders als die Beschlagnahmeverbote in Nrn. 1 und 2 nicht ausdrücklich eine Beziehung eines Berufsgeheimnisträgers zu einem Beschuldigten verlangt, sondern seinem Wortlaut nach alle Gegenstände schützt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, wird teilweise argumentiert, Unterlagen aus internen Ermittlungen seien hierdurch vor einer Beschlagnahme geschützt. 8 Dagegen überwiegt in Judikatur und Literatur das Verständnis, 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergänze nur die Regelungen der 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO und setze daher ebenfalls eine Beziehung zu einem Beschuldigten also zu einer natürlichen Person voraus. 9 Die Vorschrift des 160 a Abs. 1 S. 1 StPO erklärt Ermittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte für unzulässig, soweit diese Erkenntnisse erbringen würden, über die der Rechtsanwalt das Zeugnis verweigern dürfte. Zwar gehört die Beschlagnahme zu den klassischen Ermittlungsmaßnahmen, sodass die Vorschrift nach manchen Stimmen einer Beschlagnahme entgegenstehen soll. 10 Nach 160a Abs. 5 bleibt allerdings 97 StPO unberührt, weshalb (im Einklang mit der Gesetzesbegründung 11 ) argumentiert wird, Beschlagnahmeverbote seien abschließend in 97 StPO geregelt. 160 a StPO kann daher nur Anwendung finden, soweit 97 StPO keine Regelungen trifft wie für die Verwertbarkeit von beschlagnahmefreien Gegenständen. 12 Schließlich verleiht 148 Abs. 1 StPO Verteidigungsunterlagen besonderen Schutz. Sie dürfen auch dann nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich nicht im Gewahrsam des Verteidigers, sondern des Beschuldigten befinden. 13 Für den Unternehmensverteidiger gilt dieses Beschlagnahmeverbot über 444 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit 428 Abs. 1 StPO. Uneinigkeit herrscht jedoch, ab wann Verteidigungsunterlagen vorliegen: erst mit der förmlichen Verfahrensstellung des Unternehmens als Nebenbeteiligter 14 oder bereits, was weniger formal und sachlich überzeugender erscheint, wenn eine künftige Nebenbeteiligung (nur) objektiv in Betracht kommt 15 (also insbesondere, wenn gegen ein Organmitglied Ermittlungen eingeleitet worden sind)? V. Verfassungsrechtliche Fragen der betroffenen Grundrechte Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht hatte das BVerfG über einen klassischen Konflikt zu entscheiden: Strafprozessuale Eingriffe bedürfen der Abwägung zwischen dem individuellen Recht auf effektive Strafverteidigung und dem staatlichen Erfordernis einer effektiven Strafverfolgung. Die Besonderheit des Falles lag allerdings daran, dass nicht in das Vertrauensverhältnis des Individualbeschuldigten zu seinem Verteidiger, sondern in dasjenige des Unternehmens zu seinen intern untersuchenden Anwälten eingegriffen wurde. Zudem war das mandatierende Unternehmen (VW) nicht selbst verfahrensbeteiligt, sondern dessen Tochterunternehmen (Audi), zu dem die betroffene Kanzlei in keinem Mandatsverhältnis stand AktG, 43 GmbHG, Art. 51 SE-VO, 39 SEAG. 6 BVerfG NJW 2003, 2669 (2670); BGH NStZ 2003, 670 (671), Rn BGH NJW 1973, 2035 (2036); BeckOK-StPO/Hegmann, 28. Ed. 2017, 110 Rn. 2; KK- StPO/Bruns, 7. Aufl. 2013, 110 Rn. 4; Welp JZ 1972, 423 (425); vgl. auch BVerfG NJW 2002, LG Mannheim, Beschl. v Qs 1/12, juris Rn. 112, 114; Jahn, ZIS 2011, 453ff. 9 LG Hamburg NJW 2011, 942 (943); LG Bochum, Beschl. v Qs 1/16, juris Rn, 67ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, 97, Rn. 10 a; MK- StPO/Hauschild, 1. Aufl. 2014, 97 Rn LG Mannheim, Beschl. v Qs 1/12, juris, Rn. 58, 59; de Lind van Wijngaarden/Egler, NJW 2013, 3549 (3552). 11 BT-Drs. 16/5846, S. 38 (dort zu 53b StPO-E, in den die Regelung ursprünglich aufgenommen werden sollte). 12 MK-StPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, 160a Rn. 8; KK-StPO/Griesbaum, 7. Aufl. 2013, 160a Rn LG Bonn, Beschl. v Qs 2/12, juris Rn. 41; LG Gießen, Beschl. v Qs 100/12, juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, 97 Rn LG Bonn, Beschl. v Qs 2/12, juris Rn, 42f. = NZWiSt 2013, 21 (24 f.); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, 97 Rn. 10c. 15 LG Braunschweig NStZ 2016, 308 (309); Klengel/Buchert, NStZ 2016, 383 (386). AnwaltsWissen Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach AnwBl /

3 Die angefochtenen Ermittlungsmaßnahmen tangieren zahlreiche Grundrechte: Die Durchsuchung von Kanzleiräumen greift in die Unverletzlichkeit der Betriebs- und Geschäftsräume (Art. 13 Abs. 1 GG) ein, die Mitnahme von Unterlagen und Daten zur Durchsicht in das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Schließlich lässt sich ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) begründen, betrifft der Zugriff auf Mandatsunterlagen doch die Grundlagen der anwaltlichen Berufsausübung ist die Vertraulichkeit des Mandats nicht mehr gewährleistet, besteht die Gefahr, dass dem Anwalt Mandate nicht mehr erteilt oder entzogen werden. Gerechtfertigt sind solche Eingriffe daher nur, wenn sie unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels der effektiven Strafverfolgung verhältnismäßig sind. Hierbei muss der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege Rechnung getragen werden. Bekanntlich hat das BVerfG in früheren Entscheidungen ausdrücklich die fundamentale Bedeutung der freien Advokatur hervorgehoben und festgestellt, die Aufgabe des Rechtsanwalts, seinem Mandaten als unabhängiger Berater umfassend beizustehen, liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten und wirksamen Rechtspflege. 16 VI. Die (Nicht-)Entscheidungen des BVerfG Das BVerfG hatte wie dargelegt also grundsätzliche Fragen zu beantworten, nahm jedoch eine prozedural fragwürdige Abkürzung: die Richter entschieden über sämtliche Verfassungsbeschwerden im Wege eines mit Begründung versehenen Nichtannahmebeschlusses, da ihnen weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt sei ( 93 a Abs. 2 BVerfGG). Diese Beurteilung überrascht: Berücksichtigt man, wie kontrovers die Problematik in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wurde und wird und welche bedeutsamen verfassungsrechtlichen Positionen aufeinandertreffen, drängt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache geradezu auf. So hatten die Karlsruher Richter in ihren einstweiligen Anordnungen selbst noch das beschriebene verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis herausgearbeitet und die Verfassungsbeschwerden nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet angesehen. Wieso das BVerfG in der Hauptsache nun eine solche Kehrtwende vollzog, ist schwer zu verstehen, da es seine ablehnende Einschätzung zur (fehlenden) verfassungsrechtlichen Bedeutung der Sache und zum (mangelnden) Erfordernis, diese zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer anzunehmen, nicht weiter begründet. Inkonsistent erscheint dies auch insoweit, als die Karlsruher Richter paradoxerweise in ihren Nichtannahmebeschlüssen grundsätzliche verfassungsrechtliche Erwägungen anstellen, um die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu verneinen. 1. Verfassungsbeschwerden von VW 17 So bejaht das BVerfG zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von VW, hält diesen jedoch für gerechtfertigt. Er finde seine Rechtsgrundlage in 110 StPO, dessen Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Ablehnung eines Beschlagnahmeverbots aus 160 a Abs. 1 S. 1 oder 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO verstoße nicht gegen Verfassungsrecht; ein absoluter Schutz sei (außerhalb des Schutzbereiches der Menschenwürde) verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern beschneide die Effektivität der Strafverfolgung und berge Missbrauchspotential, da Beweismittel in die Sphäre des Anwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden könnten. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sei nicht tangiert, es biete keinen weitergehenden Schutz als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerfG sieht sich damit im Einklang mit seiner begrenzten Prüfungsbefugnis, nach der es keine umfassende Rechtsmäßigkeitskontrolle vorzunehmen, sondern nur zu beurteilen hat, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte willkürlich erfolgt ist oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt. 18 Bei der Missachtung eines Beschlagnahmeverbots können Unternehmen und Rechtsanwälte insoweit nur dann verfassungsrechtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn die angefochtenen Entscheidungen rechtlich unvertretbar sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Grundrechten beruhen 19 eine schwer zu überwindende Hürde. Gleichwohl vermag die Argumentation der Karlsruher Richter kaum zu überzeugen, legt das BVerfG das Gewicht doch zu sehr auf die Effektivität der Strafverfolgung und erwähnt das ebenso gewichtige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Unternehmen nur am Rande. Insbesondere fehlt der richterlichen Befürchtung, Unternehmen oder Rechtsanwälte könnten dem Staat bei einer weiten Auslegung des Beschlagnahmeverbots Beweise vorenthalten, in dem sie diese in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagern, jede Begründung und jede Evidenz. Ohne empirische Anhaltspunkte darf nicht pauschal unterstellt werden, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege für ein berufs- und strafrechtswidriges Verhalten zur Verfügung stehen. Überdies enthält die Strafprozessordnung bereits wirksame Vorkehrungen gegen Missbrauchsfälle: es besteht gemäß 97 Abs. 2 S. 2 StPO nämlich kein Beschlagnahmeverbot, wenn Berufsgeheimnisträger einer Strafvereitelung verdächtig sind (was bei einer bewussten Verlagerung von Beweismitteln in die Sphäre des Rechtsanwalts der Fall wäre) oder wenn die sicherzustellenden Gegenstände aus einer Straftat hervorgebracht, zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder aus einer Straftat herrühren. 20 Einer pauschalen Versagung des Beschlagnahmeschutzes (außerhalb der Mandatsbeziehung eines Individualbeschuldigten zu seinem Verteidiger) hätte es zur Sicherung der Effektivität der Strafverfolgung daher nicht bedurft. Zudem hält das BVerfG mit seiner Entscheidung ein Schutzgefälle zwischen Verteidigern und sonstigen Rechtsanwälten aufrecht, dass der Gesetzgeber als nicht sachgerecht 16 Siehe beispielhaft BVerfG NJW 2005, 1917 (1919) m.w.n. 17 BVerfG, Beschl. v BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, in diesem Heft AnwBl 2018, 487 (Volltext AnwBl Online 2018, 747). 18 BVerfGE 18, 85 (92f.); BVerfGE 34, 369 (379). 19 Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. 2018, Rn. 293, Beispiele hierfür bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, 97 Rn AnwBl / 2018 Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach

4 empfunden hat und mit der Reform des 160a Abs. 1 StPO 21 beseitigen wollte. 22 Durch die einschränkende Auslegung von 97 Abs. 1 Nr. 3 und 160 a Abs. 1 S. 1 StPO wird das anwaltliche Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger (was den Beschlagnahmeschutz angeht) gegenüber einem anderen anwaltlichen Vertrauensverhältnis (dem eines Unternehmens zu seinen intern untersuchenden Anwälten) privilegiert. Für das BVerfG hätte daher Anlass bestanden, diese Auslegung durch die Strafgerichte daraufhin zu überprüfen, ob sie der gesetzgeberischen Grundentscheidung noch gerecht wird Verfassungsbeschwerden der US-Kanzlei 24 Diese hält das BVerfG bereits für unzulässig, weil die Kanzlei nicht beschwerdeberechtigt sei. Sie sei keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG und damit keine Grundrechtsträgerin. Hierfür sei der Sitz der juristischen Person entscheidend; dieser bestimme sich nach dem Mittelpunkt ihrer Tätigkeit beziehungsweises dem Ort, an dem die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen würde. Dies sei bei der US-Kanzlei, von deren Anwälten nur 500 in Europa tätig sind und von deren 40 Standorten sich nur drei in Deutschland befinden, jedenfalls nicht Deutschland oder ein anderer Mitgliedstaat der EU. Auch eine organisatorisch eigenständige Stellung des Münchener Standorts, der es rechtfertigen würde, diesen wie eine inländische juristische Person zu behandeln, sei nicht ersichtlich. Schließlich will das BVerfG auch aus Art. VI Abs des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober nichts anderes herleiten. Das Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag stehe im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und könne keine Änderung des Grundgesetzes bewirken. Er sei dahin auszulegen, dass die US-amerikanischen Gesellschaften (nur) beim Zugang zu den Fachgerichten gleich zu behandeln seien. Zwar gelten unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechte lediglich für inländische juristische Personen, eine Durchbrechung ist nur aus verfassungsrechtlich zwingenden Gründen zulässig, wie es beispielsweise das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV erfordert, Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten in den Grundrechtsschutz einzubeziehen. 27 Die einschlägige Vorschrift des deutschamerikanischen Freundschaftsvertrags spricht nach ihrem Wortlaut und Telos aber genau hierfür. Dort ist von Gerichten ( ) aller Instanzen die Rede, worunter auch das BVerfG fällt; eine Beschränkung auf Fachgerichte ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Auch spricht die Norm von Inländerbehandlung und will US-amerikanischen Gesellschaften folglich die gleichen Rechte wie deutschen Gesellschaften einräumen eine Ausklammerung des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes stünde dem entgegen. Die Karlsruher Richter hätten daher klären müssen, ob der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes 28 im vorliegenden Fall zur Durchbrechung von Art. 19 Abs. 3 GG zwingt was festzustellen durchaus nahegelegen hätte. 3. Verfassungsbeschwerde der Anwälte der US-Kanzlei 29 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der (deutschen) Rechtsanwälte der US-Kanzlei als folgenschwer: Das BVerfG verneint eine Betroffenheit der Rechtsanwälte in eigenen Grundrechten, ihre Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis bereits unzulässig. Die einschlägigen Grundrechte (Unverletzlichkeit der Geschäftsräume, Recht auf wirtschaftliche und berufliche Betätigung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht auf ein faires Verfahren, Eigentumsfreiheit) beträfen allesamt Rechtspositionen, die der Kanzlei als Ganzes (aber eben konkret nicht dieser EU-ausländisch domizilierten Kanzlei), nicht aber den einzelnen Anwälten zustünden. Auch scheide eine Verletzung der Berufsfreiheit aus, strafprozessuale Maßnahmen enthielten keine berufsregelnde Tendenz, sie beträfen sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe beziehungsweise in manchen Fällen sogar jedermann (etwa bei 103 StPO). Im Ergebnis wird einzelnen, in Deutschland zugelassenen Anwälten EU-ausländischer Kanzleien damit der Grundrechtsschutz gegen strafprozessuale Maßnahmen bei fehlendem individuellem Mandat versagt. Dass weder die einzelnen natürlichen Personen (mangels Betroffenheit) noch die juristische Person (mangels Rechtsfähigkeit) Grundrechte gegenüber dem deutschen Staat geltend machen können, erscheint nicht tragbar. Die betroffenen Kanzleien können hierauf zwar reagieren, indem sie ihre Organisationsstrukturen anpassen, also inländische Tochtergesellschaften gründen oder eine organisatorische Eigenständigkeit ihrer inländischen Standorte schaffen. Grundrechtsträger wären nach dem Karlsruher Dictum aber auch dann nur sämtliche Partner beziehungsweise die Kanzlei in ihrer Gesamtheit und nicht die einzelnen (tatsächlich betroffenen) Anwälte. Mit Blick auf die anwaltliche Berufsfreiheit kann diese Wertung nicht überzeugen. Durchsuchungen und Sicherstellungen in Anwaltskanzleien eine berufsregelnde Tendenz abzusprechen, ist sachlich kaum zu begründen. Unabhängig von den Umständen des Einzelfalls wird das Vertrauensverhältnis von Unternehmen zu ihren Anwälten belastet, wenn stets ein staatlicher Zugriff auf Arbeitsprodukte aus internen Untersuchungen zu befürchten ist. Dies entwertet die Bedeutung und verletzt die Integrität aus außerstrafrechtlichen Gründen ja meist zwingend durchzuführender interner Untersuchungen. Eine berufsregelnde Tendenz strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegenüber Rechtsanwälten liegt daher auf der Hand, weshalb das BVerfG auch den einzelnen Anwälten die Berufung auf die Berufsfreiheit hätte zugestehen müssen zumal eine anwaltliche Berufungsausübungsgemeinschaft als Anwaltsgesellschaft regelmäßig nicht als Anwaltsgesellschaft zulassungsfähig ist In der bis zum geltenden Fassung des 160a Abs. 1 StPO waren nur Verteidiger absolut gegen Ermittlungsmaßnahmen geschützt, sonstige Rechtsanwälte nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in 160a Abs. 2 StPO. 22 Vgl. BT-Drs. 17/2637, S. 1, Vgl. BVerfG, Beschl. vom BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, Rn BVerfG, Beschl. v BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, in diesem Heft AnwBl 2018, 487 (Volltext AnwBl Online 2018, 761). 25 Dieser lautet wie folgt: Den ( ) Gesellschaften des einen Vertragsteils wird im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsichtlich des Zutritts zu den Gerichten und Verwaltungsgerichten sowie Amtsstellen aller Instanzen für die Verfolgung wie auch für die Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt. ( ). 26 BGBl II S BVerfGE 129, 78 (98f.). 28 Vgl. BVerfGE 31, 58 (75f.). 29 BVerfG, Beschl. v BvR 1562/17, in diesem Heft AnwBl 2018, 487 (Volltext AnwBl Online 2018, 766). 30 Ausnahme ist allein die Anwalts-GmbH ( 59c Abs. 1 BRAO). AnwaltsWissen Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach AnwBl /

5 VII. Fazit: Effektivität der Strafverfolgung und der Strafverteidigung Gesetzgeber gefordert Das BVerfG hat sämtliche Verfassungsbeschwerden per Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen und ist damit nicht nur einer verbindlichen verfassungsrechtlichen Klärung der Kernprobleme des Falles ausgewichen. Die grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerden mit grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen zu verneinen, erscheint auch widersprüchlich. Jenseits dieser Kritik darf eine entscheidende Besonderheit des Falles jedoch nicht übersehen werden: zwischen der durchsuchten Kanzlei und dem in das Ermittlungsverfahren einbezogenen Unternehmen (Audi) bestand kein Mandatsverhältnis. Anderenfalls wäre die Entscheidung vermutlich anders aufgefallen, führt das BVerfG in Rn. 111 des Beschlusses über die Verfassungsbeschwerden von VW (2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17) doch aus: Der Gesetzgeber verdient in seinem Vorhaben, diese Entwicklung durch einen adäquaten strafprozessualen Rechtsrahmen zu sichern und zu fördern, uneingeschränkte Zustimmung. Verfassungsrechtlich dazu verpflichtet scheint er, so wird man die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG verstehen müssen, zwar nicht, verfassungsrechtlich daran gehindert ist er jedoch ebenso wenig. Man wird den Jones- Day -Nichtannahmebeschlüssen zugutehalten dürfen, die Notwendigkeit der gesetzgeberischen Korrektur aufgezeigt und, um im thematischen Kontext zu bleiben, als ihr Katalysator fungiert zu haben. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun zu Unrecht und gegen ihren Willen in der Rolle eines Ermittlungshelfers der Staatsanwaltschaft sieht, verkennt sie, dass eine Verwendung der Erkenntnisse aus der Internal Investigation zu ihrem Nachteil gemäß 160a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht in Betracht kommt. Das BVerfG betont damit den Schutz des Mandatsverhältnisses zwischen Unternehmen und Rechtsanwälten und legt nahe, dass der staatliche Zugriff nur zulässig war, weil das Ermittlungsverfahren nicht die Mandantin, sondern ein anderes, wenn auch verbundenes Unternehmen betraf. Das BVerfG hat hierdurch bekräftigt, dass die Kommunikation im Rahmen echter Verteidigungsmandate geschützt ist unabhängig davon, ob es sich bei dem Mandanten um eine natürliche Person oder um ein Unternehmen handelt. Bei konzernübergreifenden Untersuchungen verbleibt indes trotz an den Jones Day -Beschlüssen orientierter Gestaltung der Mandatsverhältnisse die Unsicherheit, ab wann der Beschlagnahmeschutz greift wann geschützte Verteidigungsunterlagen vorliegen, ist weiterhin umstritten, und einer im Einzelfall (zu) engen Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch die Strafgerichte würde das BVerfG angesichts seines beschränkten Prüfungsmaßstabs kaum entgegentreten. Der Schutz des Mandatsverhältnisses bei internen Untersuchungen bleibt damit bis auf Weiteres von der Rechtsauffassung der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Fachgerichte abhängig. Der Ball liegt nun jedenfalls im Feld der Regierungsparteien, die im Koalitionsvertrag Regelungen zu Internal Investigations angekündigt haben. 31 Der Gesetzgeber sollte es sich zur prioritären Aufgabe machen, die Problematik zeitnah und umfassend zu lösen im Sinne eines schonenden Ausgleichs zwischen dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung und dem Recht auf effektive Strafverteidigung; dabei sollte er auch das verfassungsrechtlich nicht überzeugend begründete Schutzgefälle zum Nachteil EU-ausländischer Sozietäten neutralisieren. In der außerstrafrechtlichen Rechtswirklichkeit sind unternehmensinterne Untersuchungen durch externe Rechtsanwälte als Ausfluss der Legalitätspflicht der Unternehmensleitung mit Recht zur Selbstverständlichkeit geworden. Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag. rer. publ., Düsseldorf Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Hengeler Mueller. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Dr. Ralf van Ermingen-Marbach, Düsseldorf Der Autor ist Senior Associate bei Hengeler Mueller und Staatsanwalt a. D. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. 31 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018, S AnwBl / 2018 Bundesverfassungsgericht: Kein Vertraulichkeitsschutz für interne Untersuchungen?, Uwer/van Ermingen-Marbach

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