5. Tagung Flachbodentanks November 2006 München

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1 5. Tagung Flachbodentanks November 2006 München Mitglied des Sachverständigenausschuss Sicherheitseinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen des DIBt Endress+Hauser Messtechnik GmbH+Co. KG 1 Gesetzliche Grundlagen / Regelwerke Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Ausgegeben zu Bonn am Nr. 59 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts WHG - Wasserhaushaltsgesetz Vom 19. August 2002 zuletzt geändert am (BGBl. I Nr. 59 vom S. 3245) WHG - 1a Grundsatz (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die eistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Anforderungen an Sicherheitssysteme WHG 19g 19h 19i 19l Materielle Anforderun_ gen Behördliche Vorkont rolle Überwachung Fachbetriebe Sicherheitssystem für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Der Betreiber hat mit dem Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach 19g Fachbetriebe nach 19l zu beauftragen. 2

2 Gesetzliche Grundlagen / Regelwerke Grundsatzanforderungen aus der VAwS Anlagenverordnung VAwS Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 19 g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG -. VAwS 3 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. VAwS 20 Behälter in Anlagen zum agern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe dürfen nur mit festen eitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. 3 Gesetzliche Grundlagen / Regelwerke Grundsatzanforderungen Wasserrecht WHG Pflichten des Betreibers Besorgnisgrundsatz Fachbetriebe Eignung VAwS 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial / Stufen 13,14 Einfacher oder herkömmlicher Art TRwS Allgemeine technische Regeln (TRwS 779) Ausführung von Dichtflächen Tankstellen für Kraftfahrzeuge Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen Bestimmung des Rückhaltevermögens Oberirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen 4

3 Gesetzliche Grundlagen / Regelwerke Zulassungsgrundsätze INHATSVERZEICHNIS 1 Geltungsbereich Herstellerpflichten Betreiberpflichten Anhang 1 und Anhang 2 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Atmosphärische Bedingungen Allgemeine Baugrundsätze 3.1 Grundsätzliche Anforderungen an 3.2 Aufbau von 3.3 Werkstoffe für 3.4 Elektrische Einrichtungen 3.5 Pneumatische Einrichtungen 4 Besondere Baugrundsätze 5 Prüfgrundsätze 6 Kennzeichnung 7 Überwachung der Herstellung von 7.1 Allgemeines 7.2 Durchführung der Eigenüberwachung (Fertigungsprüfung) 7.3 Mängelbeseitigung Diese Zulassungsgrundsätze wurden vom Sachverständigenausschuss Sicherheiteinrichtungen für Behälter und Rohrleitungen des Deutschen Institut für Bautechnik aufgestellt. Anhang 1 Einstellhinweise für von Behältern Anhang 2 Einbau- und Betriebsrichtlinie für 5 Aufbau einer Überfüllsicherung Was ist eine Überfüllsicherung? sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades in einem Behälter den Füllvorgang unterbrechen oder akustischen und optischen Alarm auslösen. zul. Füllhöhe zul. Füllungsgrad Ansprechhöhe Sie sind also technische Schutzmaßnahmen, die das Überfüllen von Behältern zum agern wassergefährdender (brennbare/nichtbrennbare) Flüssigkeiten verhindern. min. Füllhöhe 6

4 Aufbau einer Überfüllsicherung Schema einer Überfüllsicherung? Überfüllsicherung mit Standgrenzschalter Trennungslinie Meldeeinrichtung Grenzschalter Standaufnehmer Messumformer Signalverstärker (5a) Steuerungseinrichtung (1) (2) binäres Signal (4) Stellglied (5b) zulassungspflichtige Anlagenteile (5c) Überfüllsicherung mit kontinuierlicher Standmesseinrichtung Trennungslinie Meldeeinrichtung Kontinuierliche Messung Standaufnehmer Messumformer Grenzsignalgeber Signalverstärker (5a) Steuerungseinrichtung (1) (2) proportionales Signal (3) (4) binäres Signal Stellglied (5b) 0111do03.cdr KH Gutmann zulassungspflichtige Anlagenteile (5c) 7 Zulassungspflicht Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts Berlin, 22.Mai 1997 Kolonnenstraße 30 Telefon: (030) Telefax: (030) GeschZ.: II /97 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der andesbauordnung nachgewiesen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zulassungsnummer: Z Antragssteller: Endress+Hauser GmbH+Co. Hauptstr Maulburg Zulassungsgegenstand: Standaufnehmer (kapazitive Stab- und Seilsonden) und Meßumformer als Standgrenzschalter von für ortsfeste und ortsfest verwendete Behälter zum agern wassergefährdender Flüssigkeiten Geltungsdauer bis: 31. Mai 2002 Der obengenannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfaßt sechs Seiten und 3 Blatt Anlagen. Zulassungsgegenstand Prüfungsunterlagen Technische Beschreibung (Anlagen) Hier wird die Überfüllsicherung und deren Anwendungsbereich beschrieben. Insbesondere werden Angaben aus welchen Werkstoffen die Mediumberührenden Teile bestehen und bei welchen Drücken und Mediumstemperaturen die Überfüllsicherung eingesetzt werden darf. Der Betreiber hat selbst die Beständigkeit der verwendeten Werkstoffe zu prüfen. Es gibt keine Medienliste. Ferner sind noch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die TRbF 20 zu beachten, wenn es sich um brennbare Stoffe handelt. 8

5 Auslegung einer Überfüllsicherung Zulässiger Füllungsgrad zul. Füllhöhe zul. Füllungsgrad Ansprechhöhe min. Füllhöhe Füllungsgrad: 97 % bei unterirdischen Behältern 95 % bei oberirdischen Behältern minus 3 % bei giftigen und ätzenden Stoffen oder Nachlaufmenge Berechnung/Auslegung nach TRbF 20 Abschn Bei der Ansprechhöhe ist die systemabhängige Eintauchtiefe der Sensoren mit zu berücksichtigen! Ansprechpunkt der Überfüllsicherung Sensorspitze 9 Auslegung einer Überfüllsicherung Berechnung nach Anhang 1 der ZG-ÜS Nach Anhang 1 der ZG-ÜS (Einstellhinweise für von Behältern) ist die Ansprechhöhe unter Beachtung der Nachlaufmenge zu ermitteln. Von dem Flüssigkeitsvolumen, das dem zulässigen Füllungsgrad entspricht, wird die ermittelte Nachlaufmenge abgezogen. Aus der Differenz wird anhand einer Peiltabelle die Ansprech- Höhe ermittelt. Ist keine Peiltabelle vorhanden, und lässt sich die Ansprech- Höhe nicht rechnerisch ermitteln, ist diese durch Auslitern des Behälters zu ermitteln. 10

6 Anforderungen der Zulassungsgrundsätze (ZG-ÜS) Einbau- und Betriebsrichtlinie für Anhang 2 der ZG-ÜS Die Einbau- und Betriebsrichtlinie gilt für das Errichten und Betreiben von, die aus mehreren Anlagenteilen zusammengesetzt werden. Damit können sich aus Anlagenteilen mit Zulassungsnummer und Anlagenteilen ohne Zulassungsnummer zusammensetzen. Anforderungen an Anlageteile ohne Zulassungsnummer Der Betreiber darf für nur solche Anlagenteile ohne Zulassungsnummer verwenden, die den Allgemeinen Baugrundsätzen (Absch. 3) und den Besonderen Baugrundsätzen (Absch. 4) der Zulassungs-Grundsätzen für (ZG-ÜS) entsprechen. Z Prüfungen bei einer Überfüllsicherung Erstprüfung, Betriebsprüfung, Korrosionsprüfung Erstprüfung Nach Abschluss der Montage und bei Wechsel der agerflüssigkeiten muss durch einen Sachkundigen des Fachbetriebes bzw. Betreibers eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion durchgeführt werden. Betriebsprüfung (wiederkehrende Prüfung) Die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung ist in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, zu prüfen Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, die Art der Überprüfung und die Zeitabstände im genannten Zeitrahmen zu wählen. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass die einwandfreie Funktion der Überfüllsicherung im Zusammenwirken aller Komponenten nachgewiesen wird. Korrosionsprüfung Ist eine Beeinträchtigung der Funktion der Überfüllsicherung durch Korrosion nicht auszuschließen, oder diese Störung nicht selbstmeldend, so müssen die durch Korrosion gefährdeten Anlagenteile in angemessenen Zeitabständen zu prüfen. 12

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