Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Kunst mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien vom 10. Mai 1990 (Veröffentlichung v. 5. Juli 1990, NBl. MBWJK Schl.-H. S. 205) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. S. 111) Aufgrund des 84 Abs.1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 177) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultäten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom mit Zustimmung des Fachbereichskonventes des Fachbereiches Gestaltung der Fachhochschule Kiel gemäß Nummer 4 der Vereinbarung vom 26. Februar 1986 zwischen der Christian-Albrechts-Universität und der Fachhochschule Kiel folgende Studienordnung (Satzung) erlassen: I. Einleitung Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Kunsthistorischen Institut und im Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Kiel bekannt gegebenen Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfänger und bei Wechsel des Studienortes oder Studienfaches. Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel oder Studienabbruch. II. Allgemeine Vorschrift 1 Studienausschuss (1) Der Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät bildet den Studienausschuss für das Fach Kunsterziehung. (2) Dem Studienausschuss gehören an: Der Vorsitzende des Leitungskollegiums des Kunsthistorischen Instituts als Vorsitzender, ein Professor der kunstwissenschaftlichen Fachrichtung,

2 Blatt: 2 ein Professor des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Kiel für das Fach Kunsterziehung, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der kunstwissenschaftlichen Fachrichtung und ein Student des Faches Kunsterziehung. (3) Der Professor des Fachbereichs Gestaltung wird durch den Konvent des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Kiel benannt. (4) Der Studienausschuss erfüllt die nach dieser Studienordnung ihm zugewiesenen Aufgaben. (5) Die Namen der jeweiligen Mitglieder des Studienausschusses werden durch Anschlag im Kunsthistorischen Institut und im Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Kiel bekannt gemacht. (6) Der Studienausschuss tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. 2 Gliederung und Abschluss des Studiums (1) Das Studium des Faches Kunsterziehung gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. (2) Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung. (3) Der Abschluss des Hauptstudiums erfolgt durch die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien. 3 Inhaltliche Gliederung (1) Das Studium besteht aus einem kunstwissenschaftlichen und einem kunstpraktischen Teil. (2) Die kunstwissenschaftliche Ausbildung findet an der Christian-Albrechts-Universität statt. Durch das kunstwissenschaftliche Studium soll der Studierende kunsthistorisches Grundwissen, Kenntnis der wichtigsten Werke der europäischen Kunst seit dem frühen Mittelalter und die methodischen Grundkenntnisse der Werkerfassung, -beschreibung und -interpretation erlangen. Die kunsterzieherische und kunstdidaktische Ausbildung soll die Fähigkeit vermitteln, Gegenstände und Probleme der Kunsterziehung und der Kunstdidaktik an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren, zu beurteilen und auf den Unterricht an Gymnasien zu beziehen. Dabei sind vertiefte Kenntnisse in mindestens einem Gebiet der Kunstpädagogik und Kunstdidaktik zu erwerben. (3) Die kunstpraktische Ausbildung findet an der Fachhochschule Kiel statt. Ziel der kunstpraktischen Ausbildung ist der Erwerb ausreichender fachspezifischer Fertigkeiten, Fähigkeiten und

3 Blatt: 3 Kenntnisse. Die fachpraktische Ausbildung schließt ein fachspezifisches, nach Studienschwerpunkten ausgerichtetes Material- und Werkstattpraktikum ein. Die Studierenden sind an Arbeiten und Aufgaben des Lehramtes für Studienräte an Gymnasien heranzuführen. 4 Studiengespräch Studierende, die sich nicht bis Ende des fünften Semesters zur Zwischenprüfung beziehungsweise sich bis Ende des fünften Semesters nach Abschluss des Grundstudiums nicht zur Ersten Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien gemeldet haben, können vom Vorsitzenden es Studienausschusses zu einem Studiengespräch eingeladen werden. Hat sich die kunstpraktische Ausbildung verzögert, so kann der Vertreter des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Kiel im Studienausschuss oder ein von ihm benannter anderer Professor zugezogen werden, der an der kunstpraktischen Ausbildung beteiligt ist. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 5 Studienplan (1) Über Zahl und Art der in der Regel während des Studiums zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung beigefügte Studienplan Auskunft. (2) Der Studienplan wird von den Fachvertretern auf der Grundlage der Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden. (3) Der Studienplan ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen des Studierenden ergänzt oder abgeändert werden. Er ist nicht Bestanteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang im Kunsthistorischen Institut und im Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Kiel bekannt gegeben. 6 Teilnahme- und Leistungsnachweise (1) Durch einen Leistungsnachweis wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn der Studierende der Lehrveranstaltung nicht häufiger als zweimal im Semester fernbleibt. In der kunstpraktischen Ausbildung gibt der Leiter zu Beginn der Veranstaltung den Umfang der Anwesenheitspflicht und die zulässigen Fehlzeiten bekannt. Teilnahmepflicht besteht für die Teilnahme an Seminaren, Übungen, Kursen, Praktika (insbesondere integrierte Material- und Werkstattpraktika), Exkursionen und Einzelunterweisungen. Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Studienleistungen erlangt werden:

4 Blatt: 4 Klausuren, Vorlagen, Hausarbeiten, Referate, Protokolle oder Berichte und Prüfungsgespräche. (2) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Zahl und Art der Studienleistungen nicht durch Beschluss des Studienausschusses festgelegt ist, wird sie nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung bestimmt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss. (3) Die für den einzelnen Leistungsnachweis erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bestimmt der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Sie werden den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekannt gegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln, die, soweit nicht die Art der Studienleistung dem entgegensteht, grundsätzlich gegeben werden soll. Im Zweifelsfall entscheidet der Studienausschuss. (4) Prüfungen zur Erlangung von Leistungsnachweisen erstrecken sich im Regelfall auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fähigkeiten. Bei Prüfungen wird jedoch vorausgesetzt, dass der Student den für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrscht. (5) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen - zum Beispiel mündlicher oder schriftlicher Leistungen sowie Lösung praktischer Aufgaben - erlangt, so muss jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit "nicht ausreichend" bewertet wurde. 7 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen (1) Die Zahl der für die einzelnen Seminare, Praktika, Übungen und Exkursionen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag der Leitung des Kunsthistorischen Instituts oder des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Kiel durch den Fakultätskonvent festgestellt. Die Teilnehmerzahl von Seminaren darf nicht unter 15 festgesetzt werden. (2) Melden sich zu einer kunstwissenschaftlichen Lehrveranstaltung mehr Teilnehmer als zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre möglich sind und ist diese Lehrveranstaltung nach dieser Studienordnung verpflichtend vorgeschrieben, soll der Überhang, soweit es möglich ist, durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden. Ist der Abbau des Überhanges durch diese Maßnahme nicht möglich, so haben die Studenten Vorrang, für die diese Lehrveranstaltung als Pflichtveranstaltung ausgewiesen ist. Dabei gehen die Studenten höherer Semester vor. Diejenigen Studenten sind zu bevorzugen, deren Studienzeit sich durch Nichtzulassung verlängern

5 Blatt: 5 würde. Unter gleichrangigen Teilnehmern entscheidet das Los. Zu Exkursionen, die im Zusammenhang mit einem Pro- oder Hauptseminar veranstaltet werden, sind diejenigen Studenten bevorzugt zuzulassen, die an diesen Seminaren teilgenommen haben. (3) Für den kunstpraktischen Unterricht stellt der Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Kiel fest, ob im Verlauf jeden Studienjahres ausreichend Kurs-, Praktikums- und Seminarplätze für die zum Studiengang Kunsterziehung zugelassenen Studierenden zur Verfügung stehen. Melden sich zu einer kunstpraktischen Pflichtlehrveranstaltung mehr Teilnehmer als Plätze vorhanden sind, so haben diejenigen Studierenden des Faches Kunsterziehung den Vorrang, deren Studium im zweiten Schulfach sich durch eine spätere Zulassung zu der kunstpraktischen Pflichtlehrveranstaltung verzögern würde, zum Beispiel bei Unterrichtsangeboten für das zweite Schulfach nur im Jahresrhythmus. Unter gleichrangigen Bewerbern entscheidet das Los. (4) Inhaltlich aufeinander aufbauende Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen und nacheinander zu belegen. Zu dem Proseminar nach 11 Abs.3 Nr. 3 kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an dem Einführungskurs Architektur und an dem Einführungskurs Bildkünste nachweisen kann. Zu den kunstwissenschaftlichen und kunstpraktischen Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden hat. 8 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung der Einführungskurse ist nur nach besonderer Zulassung durch den Studienausschuss möglich, der darüber auf Antrag des Studierenden zu entscheiden hat. 9 Auslandsstudium (1) Studierenden, die einen Studienabschnitt im Ausland verbringen möchten, wird empfohlen, sich zuvor vom Studienberater des Faches beraten zu lassen. (2) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung eines Auslandaufenthaltes vom Akademischen Auslandsamt informieren zulassen.

6 Blatt: 6 III. Grundstudium 10 Einführungsveranstaltungen (1) Den Studenten wird die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen und Institutsführungen des Kunsthistorischen Instituts und des Fachbereichs Gestaltung empfohlen. (2) Auf die Einführungsveranstaltung der Universitätsbibliothek wird hingewiesen. 11 Kunstwissenschaftliche Ausbildung (1) Durch das Kunststudium soll der Student kunsthistorisches Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse der Werkerfassung, -beschreibung und -interpretation erlangen. (2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt zehn Semesterwochenstunden voraus. 1. Einführungskurs Architektur, 2. Einführungskurs Bildkünste und 3. ein Proseminar. (4) In diesen Pflichtlehrveranstaltungen sind Leistungsnachweise zu erbringen. 12 Kunsterzieherische und kunstdidaktische Ausbildung (1) Der Student soll kunsterzieherisches und -didaktisches Grundwissen sowie die Fähigkeit erlangen, Gegenstände und Probleme der Kunsterziehung und Kunstdidaktik an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren, zu beurteilen und auf den Unterricht der verschiedenen Stufen des Gymnasiums zu beziehen. (2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt fünf Semesterwochenstunden voraus. Davon sind bis zu zwei Semesterwochenstunden auf das pädagogische Begleitstudium anrechenbar. 1. Einführung in die Geschichte der künstlerischen Erziehung. 2. Theorie der künstlerischen Erziehung und

7 Blatt: 7 3. Lerntheorie in bezug auf künstlerische Produktions- und Rezeptionsprozesse (u.a. in Verbindung mit schulpraktischen Studien). (4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 und 3 können auch im Hauptstudium absolviert werden. 13 Kunstpraktische Ausbildung (1) Im Grundstudium soll der Student Grundkenntnisse der Methoden und Betrachtungsweisen gemäß den Anforderungen der gewählten Studienrichtungen erwerben sowie Grundkenntnisse wichtiger Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweisen verschiedener Realisationstechniken und der dazugehörigen Materialien und Arbeitsverfahren. (2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt 30 Semesterwochenstunden voraus. Diese sind wie folgt zu verteilen: 1. in der Fachrichtung Freie Kunst mit den Studienrichtungen Malerei, Freie Grafik und Plastisches Gestalten sind 20 Semesterwochenstunden und 2. in den Fachrichtungen Architektur, Industrie-Design und Kommunikations-Design mit den Studienrichtungen Grafik-Design und Foto-Film-Video zehn Semesterwochenstunden zu belegen. Bildnerische Gestaltungsgrundlagen, Naturstudium, bildnerische Techniken und bildnerische Gestaltung. (4) Es sind insgesamt sechs Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Studienrichtungen vier Leistungsnachweise, wobei zwei Studienrichtungen zu vertiefen sind, sowie zwei Leistungsnachweise aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Fachrichtungen.

8 Blatt: 8 IV. Hauptstudium 14 Kunstwissenschaftliche Ausbildung (1) Im Hauptstudium soll der Student die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit erlangen und sich insbesondere mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden seines Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. (2) Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Hauptstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt zehn Semesterwochenstunden voraus. 1. ein Hauptseminar und 2. Exkursionen im Gesamtumfang von fünf Exkursionstagen. Exkursionen aus dem Grundstudium sind anzurechnen. (4) In einem Hauptseminar ist ein Leistungsnachweis zu erwerben. Exkursionen sind mit einem Teilnahmenachweis verbunden. 15 Kunsterzieherische und kunstdidaktische Ausbildung (1) Im Hauptstudium soll der Student die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit erlangen und sich insbesondere mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden seiner Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. (2) Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Hauptstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt fünf Semesterwochenstunden voraus. Davon sind bis zu drei Semesterwochenstunden auf das pädagogische Begleitstudium anrechenbar. 1. ein Seminar zur Theorie der künstlerischen Erziehung, 2. Seminar zur Lerntheorie in bezug auf künstlerische Produktions- und Rezeptionsprozesse, insbesondere in Verbindung mit schulpraktischen Studien.

9 Blatt: 9 16 Kunstpraktische Ausbildung (1) Im Hauptstudium soll der Student die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche gestalterische Tätigkeit sowie deren angemessene sprachliche Darstellung erlangen und sich insbesondere mit dem Stand allgemeiner künstlerischer Entwicklungen und Methoden vertraut machen. Er soll lernen, Methoden und Erfahrungen selbständig anzuwenden. (2) Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Hauptstudium setzt in der Regel die Teilnahme an 32 Semesterwochenstunden voraus. In einer der in 13 Abs.2 Nr. 1 genannten Studienrichtungen der Fachrichtung Freie Kunst sind 20 Semesterwochenstunden zu belegen. Weitere 12 Semesterwochenstunden sind in einer der in 13 Abs.2 Nr. 2 genannten Fachrichtungen beziehungsweise Studienrichtungen zu belegen. (3) In der ersten Studienrichtung sind drei Leistungsnachweise und in der zweiten Studienrichtung zwei Leistungsnachweise zu erbringen. V. Schlussvorschriften 17 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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