Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Nordischen Philologie vom 28. April 2000 (Veröffentlichung vom 27. Juli 2000, NBl. Schl.-H. MBWFK Schl.-H., S. 581) Satzung aufgehoben durch Satzung der Philosophischen Fakultät vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 112) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 5. Januar 2000 die folgende Satzung erlassen: I. EINLEITUNG 1 Studienberatung Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Nordischen Institut bekannt gegebenen Studienberaterinnen oder Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches. Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch. II. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 2 Gliederung und Abschluss des Studiums Das Studium des Faches Nordische Philologie gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung. Der Abschluss des Hauptstudiums erfolgt durch die Magisterprüfung.

2 Blatt: 2 3 Studiengespräch Studierende, die sich bis zum Ende des fünften Semesters bzw. bei fehlenden Sprachkenntnissen bis zum Ende des sechsten Semesters nach Beginn des Studiums nicht zur Zwischenprüfung und bis zum Ende des fünften Semesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Magisterprüfung gemeldet haben, können von der oder dem Vorsitzenden des Studienausschusses zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise für den weiteren Studienablauf gegeben werden. 4 Teilnahme- und Leistungs-Nachweise (1) Durch einen Teilnahmenachweis wird die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung in der Regel nicht häufiger als zweimal fernbleibt. Die aktive Teilnahme wird insbesondere durch folgende Leistungen nachgewiesen: mündliche Beteiligung, Erstellung von Protokollen, Literaturberichten, Übungsaufgaben und Aufgaben zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung. (2) Durch einen Leistungsnachweis wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Studienleistungen erbracht werden: Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Protokolle oder Berichte, Kolloquien und Sprachtests. (3) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Zahl und Art der Studienleistungen nicht durch Beschluss des Studienausschusses festgelegt sind, werden sie nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung bestimmt. Im Regelfall erstrecken sich die Studienleistungen auf die in der jeweiligen Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und Fertigkeiten; es wird jedoch vorausgesetzt, dass der Studierende den für die Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrscht. (4) Die für den einzelnen Leistungsnachweis erforderlichen fachlichen Kenntnisse bestimmt die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Sie werden den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekannt gegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln, die, soweit nicht die Art der Studienleistung dem entgegensteht, grundsätzlich gegeben werden soll. Im Zweifelsfall entscheidet der Studienausschuss.

3 Blatt: 3 (5) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen, z.b. Lösung praktischer Aufgaben sowie mündlicher oder schriftlicher Leistungen, erlangt, so muss jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit "nicht ausreichend" bewertet wurde. 5 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen (1) Die Zahl der für die einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des Nordischen Instituts durch den Fakultätskonvent festgestellt. Die Teilnehmerzahl für Seminare darf nicht unter 15 festgesetzt werden. Melden sich zu Seminaren und Übungen erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist ein Abbau des Überhanges durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den Studienausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der Leitung des Nordischen Instituts festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: Grundsätzlich ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Diejenigen Studierenden sind zu bevorzugen, deren Studienzeit sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Unter gleichrangigen Bewerbern entscheidet das Los. (3) Zu den Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung im Fach Nordische Philologie bestanden hat. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Teilnahme- oder Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss. 7 Auslandsstudium (1) Den Studierenden wird empfohlen, ein bis zwei Semester an einer skandinavischen Universität zu studieren oder skandinavische Ferienkurse zu besuchen. (2) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung des Auslandsaufenthaltes von Studienberatern des Faches und vom Akademischen Auslandsamt informieren zu lassen.

4 Blatt: 4 3) Die Studierenden im Hauptfach sind verpflichtet, an den laut Studienplan angebotenen Exkursionen des Nordischen Instituts im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (= 7 Tagen) teilzunehmen. 8 Selbststudium (1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur ein Grundwissen vermitteln. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten durch Durcharbeitung der eigenen Aufzeichnungen, durch ein Studium zusätzlicher Literatur, durch Diskussion in Studierendengruppen sowie durch Üben und Vertiefen des Stoffes anhand von Themenschwerpunkten. (2) Soweit Tutorien stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen. 9 Datenerhebung (1) Es können folgende personenbezogene Daten erhoben werden: 1. Familienname und Matrikelnummer, 2. Vorname, 3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss, 4. Anzahl der Fachsemester, 5. Ergebnis der bisher vorgelegten Teilprüfung, 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 werden zum Zwecke der Aufstellung von Leistungsnachweisen erhoben. (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 können erhoben werden: a) zum Zwecke der Zulassung zu Lehrveranstaltungen, b) zum Zwecke der Studienberatung, c) zum Zwecke der Durchführung des Lehrbetriebes, d) zum Zwecke der Lehrevaluation bzw. der Lehrberichterstattung. III. STUDIENABSCHNITTE 10 Ziel und Inhalt des Grundstudiums

5 Blatt: 5 (1) Durch das Grundstudium sollen die Studierenden das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in den folgenden Fachgebieten erlangen: 1. Entwicklung und Struktur der skandinavischen Sprachen vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 2. altnordische Literaturen, 3. neuskandinavische Literaturen. (2) Die Studierenden sollen sich ferner die Kenntnis der grundlegenden Fakten zur Geschichte, Kultur und Landeskunde Skandinaviens aneignen. Dies kann unter anderem geschehen durch spezielle Lehrveranstaltungen, Exkursionen oder Auslandsaufenthalte. (3) Die Studierenden sollen ferner 1. aktive Kompetenz in mindestens einer der neuskandinavischen Sprachen (1. Wahlsprache) und passive Kompetenz in mindestens zwei weiteren neuskandinavischen Sprachen sowie 2. passive Kompetenz in der altnordischen Sprache erwerben. (4) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium umfasst in der Regel im Hauptfach Lehrveranstaltungen im Umfang von 34 Semesterwochenstunden und im Nebenfach im Umfang von 28 Semesterwochenstunden. 11 Ziel und Inhalt des Hauptstudiums (1) Durch das Hauptstudium soll die oder der Studierende die Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit erlangen, sich in den Fachgebieten gemäß 10 Abs. 1 insbesondere mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden seines Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. (2) Während des Hauptstudiums soll die oder der Studierende an ausgewählte Gebiete der Forschung herangeführt werden. (3) Wenn es möglich und zweckmäßig erscheint, erfolgt im Hauptstudium eine Auffächerung nach Schwerpunkten, wobei jedoch eine zu enge Spezialisierung vermieden und eine breite fachliche Ausbildung angestrebt werden soll. (4) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium umfasst in der Regel im Hauptfach Lehrveranstaltungen im Umfang von 38 Semesterwochenstunden und im Nebenfach im Umfang von 8 Semesterwochenstunden.

6 Blatt: 6 12 Studienplan (1) Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu besuchenden Lehrveranstaltungen gibt der dieser Studienordnung als Anlage beigefügte Studienplan Auskunft. Desgleichen wird dort dargestellt, wie viele und welche Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise zu erwerben sind. (2) Der Studienplan wird vom Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden. (3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang im Nordischen Institut bekannt gegeben. IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN 13 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 14 Übergangsregelung Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den Bestimmungen der neuen oder der alten Studienordnung zu Ende führen. Kiel, den 28. April 2000 Die Dekanin der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Silke Göttsch-Elten

7 Blatt: 7 Anlage: Studienplan des Faches "Nordische Philologie" Magister Hauptfach Erläuterungen: SWS: SEMESTERWOCHENSTUNDEN V: Vorlesung; PS: Proseminar; S: Seminar; FpÜ: fach(sprach-)praktische Übung; Exk: Exkursion GS: Grundstudium; HS: Hauptstudium WP: Wahlpflicht LN: Leistungsnachweis; TN: Teilnahmenachweis SWS Art Lehrveranstaltung Anzahl Studienabschnitt Verbindlichkeit Prüfungsvorleistungen 12 V Nord. Philologie (aus unterschiedlichen 6 GS WP Fachgebieten) 10 PS 1. PS I: Altisländisch und historische Sprachwissenschaft 2. PS II: mittelalterliche Kultur und Literatur Skandinaviens 3. PS II: skandinavistische Sprachwissenschaft 5 GS WP 2 LN aus 2), 3) oder 5), 3 TN aus den übrigen PS 4. PS I: literaturwissenschaftliche Propädeutik 5. PS II: neuere skandinavische Literatur 4 FpÜ Kurs in der 1. Wahlsprache III 1 GS WP 1 LN 8 FpÜ Kurse in der 1. Wahlsprache I, II 2 GS WP 2 TN 34 Zwischensumme GS 14 3 LN / 5 TN 12 V Nord. Philologie (aus unterschiedlichen 6 HS WP Fachgebieten) 8 S Fachgebiete: 1. Entwicklung und Struktur der skandinavischen Sprachen vom Mittelalter bis zur Gegenwart 4 HS WP 4 LN aus mindestens zwei der Fachgebiete Altnordische Literaturen 3. Neuskandinavische Literaturen 2 FpÜ Kolloquium in der 1. Wahlsprache 1 HS WP 1 LN 6 FpÜ Kurse in der 1. Wahlsprache 3 HS WP 3 TN 6 FpÜ Kurse in der 2. Wahlsprache 3 HS WP 3 TN 4 EXK 7 Tage Exkursion aus dem Angebot des 1 HS WP 1 TN Nordischen Instituts 38 HS Zwischensumme 18 5 LN / 7 TN 72 SUMME GS+HS 32 8 LN / 12 TN Prüfungsstruktur der Magisterprüfung im Fach Nordische Philologie, Hauptfach

8 Blatt: 8 Anzahl Prüfungsleistungen Studienabschnitt Dauer Nachfrist Themenrückgabe Umfang 1 Klausur GS 4 Stdn. 0 nein k.a. 1 mündliche Prüfung GS Min. 0 nein 1 Magisterarbeit HS 6 Monate max. 3 Monate nein Seiten 1 Mündliche Prüfung HS 60 Min keine nein Wiederholungsmöglichkeiten und Freiversuch regelt die Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät. Anlage: Studienplan des Faches "Nordische Philologie" Magister Nebenfach SWS Art Lehrveranstaltung Anzahl Studienabschnitt Verbindlichkeit Prüfungsvorleistungen 6 V Nord. Philologie (aus unterschiedlichen 3 GS WP Fachgebieten) 10 PS 1. PS I: Altisländisch und historische Sprachwissenschaft 2. PS II: mittelalterliche Kultur und Literatur Skandinaviens 3. PS II: skandinavistische Sprachwissenschaft 5 GS WP 2 LN aus 2), 3) oder 5), 3 TN aus den übrigen PS 4. PS I: literaturwissenschaftliche Propädeutik 5. PS II: neuere skandinavische Literatur 12 FpÜ Kurse in der 1. Wahlsprache I, II, III 3 GS WP 3 TN 28 Zwischensumme GS 11 2 LN / 6 TN 2 V Nord. Philologie (aus unterschiedlichen 1 HS WP Fachgebieten) 4 S Fachgebiete: 1. Entwicklung und Struktur der skandinavischen 2 HS WP 2 LN aus Fachgebieten 1-4 Sprachen vom Mittelalter bis zur Gegenwart 2. Altnordische Literaturen 3. Neuskandinavische Literaturen 2 FpÜ Kurs in der 1. Wahlsprache 1 HS WP 1 TN 8 Zwischensumme HS 4 2 LN / 1 TN 36 SUMME GS+HS 15 4 LN / 7 TN Prüfungsstruktur der Magisterprüfung im Fach Nordische Philologie Nebenfach

9 Blatt: 9 Anzahl Prüfungsleistungen Studienabschnitt Dauer Nachfrist Themenrückgabe Umfang 1 Klausur GS 4 Std. keine nein k.a. 1 Mündliche Prüfung HS 30 Min. keine nein Wiederholungsmöglichkeiten und Freiversuch regelt die Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät. Erläuterungen: SWS: SEMESTERWOCHENSTUNDEN V: Vorlesung; PS: Proseminar; S: Seminar; fpü: fach(sprach-)praktische Übung; Exk: Exkursion GS: Grundstudium; HS: Hauptstudium WP: Wahlpflicht LN: Leistungsnachweis; TN: Teilnahmenachweis

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