Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der für Studierende der Sportwissenschaften im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magister vom 27. Juni 1997 (Veröffentlichung vom 27. August 1997, NBl. MBWFK Schl.-H. S.337) Satzung aufgehoben durch Satzung der Philosophischen Fakultät vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 112) Aufgrund des 84 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 177) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät die folgende Satzung erlassen: I. Einleitung Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Institut für Sport und Sportwissenschaften bekannt gegebenen Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfänger und bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches. Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch. II. Allgemeine Vorschriften 1 Studienausschuss (1) Der Fakultätskonvent bildet den Studienausschuss für das Fach Sportwissenschaft. (2) Dem Studienausschuss gehören an: der Vorsitzende des Vorstandes des Institutes für Sport und Sportwissenschaften (Vorsitzender), zwei Professoren des Faches, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Faches und ein Studierender des Faches.

2 Blatt: 2 (3) Der Studienausschuss erfüllt die ihm nach dieser Studienordnung zugewiesenen Aufgaben. (4) Die Namen der jeweiligen Mitglieder des Studienausschusses werden durch Anschlag im Institut für Sport und Sportwissenschaften der bekannt gegeben. (5) Der Studienausschuss tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. 2 Gliederung und Abschluss des Studiums (1) Das Studium des Faches Sportwissenschaften gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. (2) Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung. (3) Der Abschluss des Hauptstudiums erfolgt durch die Magisterprüfung. 3 Studiengespräch Studierende, die sich bis zum Ende des fünften Semesters nach Beginn des Studiums nicht zur Zwischenprüfung oder bis zum Ende des fünften Semesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Magisterprüfung gemeldet haben, können vom Vorsitzenden des Studienausschusses zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 4 Studienplan (1) Über Zahl und Art der während des Studiums zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung beigefügte Studienplan Auskunft. (2) Der Studienplan wird von den Fachvertretern auf der Grundlage der Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden.

3 Blatt: 3 (3) Der Studienplan ist eine Empfehlung und nicht Bestandteil dieser Satzung. Der Studienplan wird durch Aushang im Institut für Sport und Sportwissenschaften der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel bekannt gegeben. Der Studienplan ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen. 5 Lehrveranstaltungsangebot Für den Studiengang Magister Sportwissenschaften gilt das Hochschuljahr. 6 Teilnahme- und Leistungsnachweise (1) Durch einen Teilnahmenachweis wird die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die Studierenden der Lehrveranstaltung nicht häufiger als zweimal fernbleiben. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Studienausschuss. (2) Durch einen Leistungsnachweis wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Studienleistungen erlangt werden: Klausuren, Hausarbeiten, Referate, schriftliche Berichte, Kolloquien und sportmotorische Leistungen. (3) Die für den einzelnen Leistungsnachweis erforderlichen fachlichen Kenntnisse bestimmt der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Sie werden den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekannt gegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln. Hierbei ist 4 HSG zu beachten. (4) Prüfungen zur Erlangung von Leistungsnachweisen erstrecken sich im Regelfall auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten. Bei Prüfungen wird jedoch vorausgesetzt, dass die Studierenden den für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrschen. (5) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen - zum Beispiel Lösung praktischer Aufgaben sowie mündlicher oder schriftlicher Leistungen - erlangt, so muss jeweils nur der Teil wiederholt werden, der als nicht ausreichend bewertet wurde.

4 Blatt: 4 7 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen (1) Die Zahl der für die einzelnen Seminare, Praktika und Übungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des Institutes für Sport und Sportwissenschaften der durch den Fakultätskonvent festgestellt. Die Höhe der Teilnehmerzahl richtet sich nach der Art der Lehrveranstaltung. Melden sich zu Seminaren, Praktika und Übungen erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist der Abbau des Überhanges durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den Studienausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der Leitung des Institutes für Sport und Sportwissenschaften der festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: grundsätzlich ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Diejenigen Studierenden sind zu bevorzugen, deren Studienzeit sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Unter gleichrangigen Bewerbern entscheidet das Los. Nicht zugelassene Studierende können höchstens um ein Semester zurückgestellt werden. (3) Zu den sportpraktischen Lehrveranstaltungen kann nur zugelassen werden, wer bei Aufnahme des Studiums an der durch ein sportärztliches Attest die Sporttauglichkeit nachweist. Die Sporttauglichkeit ist jeweils in den Semestern nachzuweisen, in denen Lehrveranstaltungen zur Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen belegt werden. (4) An sportpraktischen Lehrveranstaltungen (HF 12,2b, 15,2c; NF 22,1) kann nur teilnehmen, wer die Eignung für die gewählte Sportart (technomotorische Leistungen) nach Maßgabe des ISS nachweisen kann. (5) Zu Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden hat. 8 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Teilnahme- oder Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss.

5 Blatt: 5 9 Auslandsstudium (1) Studierenden, die einen Studienabschnitt im Ausland verbringen wollen, wird empfohlen, dies nach bestandener Zwischenprüfung zu tun. (2) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung eines Auslandsaufenthaltes vom Akademischen Auslandsamt informieren zu lassen. III. Hauptfach III.1 Grundstudium 10 Einführungsveranstaltungen (1) Zu Beginn des Grundstudiums werden Orientierungstage durchgeführt, an denen teilzunehmen den Studienanfängern empfohlen wird. (2) Auf die Einführungsveranstaltung der Universitätsbibliothek wird hingewiesen. 11 Studienziel, Studieninhalt und Studienumfang (1) Durch das Grundstudium sollen die Studierenden das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in den Sportwissenschaften erlangen. (2) Das Grundstudium ist in drei Bereiche gegliedert: a) Grundlegende Lehrveranstaltungen b) Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen c) Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen. (3) Im Hauptfach setzt ein ordnungsgemäßes Grundstudium die Teilnahme an 36 Semesterwochenstunden voraus, davon 7 Semesterwochenstunden Grundlegende Lehrveranstaltungen, 12 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen und 17 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen.

6 Blatt: 6 Pflichtlehrveranstaltungen sind: 12 Lehrveranstaltungen im Grundstudium 1. Im Studienbereich Grundlegende Lehrveranstaltungen (v.a. Forschungsmethodologie) a) Einführung in die Sportwissenschaften (1 SWS), b) Grundlagen der Forschungsmethodologie in den Sportwissenschaften (2 SWS), c) Statistik (2 SWS) und d) Qualitative Methodologie (2 SWS) 2. Im Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen a) Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart mit Allgemeiner Bewegungsschulung (2 SWS), Kleine Spiele (1 SWS) und Grundlegende Bewegungsformen I (3 SWS) b) Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl aus dem Angebot des ISS für den Magisterstudiengang (I und II je 3 SWS) 3. Im Studienbereich zu den sportwissenschaftlichen Disziplinen a) 3 Vorlesungen (je 2 SWS), Sportpädagogik, Sportpsychologie und Sportsoziologie/Sportgeschichte/Sportphilosophie, b) 3 Vorlesungen Sportmedizin (5 SWS), Bewegungswissenschaft (2 SWS) und Trainingswissenschaft (2 SWS), c) weitere Vorlesungen nach Angebot des ISS (2 SWS) 13 Leistungs- und Teilnahmenachweise (1) Alle Pflichtlehrveranstaltungen in 12 sind mit Teilnahmenachweisen verbunden, soweit kein Leistungsnachweis zu erbringen ist. (2) Es sind benotete Leistungsnachweise zu erbringen: a) Im Studienbereich einführende Lehrveranstaltungen eine 4stündige Klausur, die die Stoffgebiete der Veranstaltungen Einführung in das Studium der Sportwissenschaft, Grundlagen der Forschungsmethodologie in der Sportwissenschaft, Statistik und Qualitative Methodologie umfassen muss. b) Im Studienbereich Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen eine zweistündige Klausur, die die Stoffgebiete der Veranstaltung Grundlegende Bewegungsformen I umfassen muss. c) Im Studienbereich sportwissenschaftliche Disziplinen je eine vierstündige Klausur in Sportsoziologie oder Sportpsychologie sowie Sportmedizin.

7 Blatt: 7 II.2 Hauptstudium 14 Studienziel, Studieninhalt und Studienumfang (1) Durch das Hauptstudium sollen sich die Studierenden vertieft mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden des Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. (2) Das Hauptstudium ist in vier Bereiche gegliedert: a) Lehrveranstaltungen zur Forschungsmethodologie b) Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen c) Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und zu übergreifenden Themenfeldern der Sportwissenschaften d) Weitere Lehrveranstaltungen Während des Hauptstudiums sollen die Studierenden an ausgewählte Gebiete der Forschung herangeführt werden. Dies geschieht insbesondere durch die Teilnahme an Hauptseminaren, Projekten, Praktika und Exkursionen. (3) Im Hauptfach setzt ein ordnungsgemäßes Hauptstudium die Teilnahme an insgesamt 36 Semesterwochenstunden voraus, davon 4 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zur Forschungsmethodologie, 12 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen, 14 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und zu übergreifenden Themenfeldern der Sportwissenschaften und 6 Semesterwochenstunden Weitere Lehrveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen sind: 15 Lehrveranstaltungen 1. Im Studienbereich Forschungsmethodologie a) Untersuchungsplanung (2 SWS) b) Konzipierung sportwissenschaftlicher Arbeiten (2 SWS) 2. Im Studienbereich Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen a) Grundlegende Bewegungsformen II (3 SWS) b) Grundlegende Bewegungsformen III (3 SWS) c) Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl aus dem Angebot des ISS für den Magisterstudiengang, die nicht im Grundstudium belegt worden ist (I und II je 3 SWS)

8 Blatt: 8 3. Im Studienbereich sportwissenschaftliche Disziplinen und übergreifende Themenfelder der Sportwissenschaften zur Vertiefung a) zwei Seminare (je 2 SWS) aus den Bereichen Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte und Sportphilosophie je nach Angebot des ISS, b) zwei Seminare (je 2 SWS) aus den Bereichen Sportmedizin, Bewegungswissenschaft, Trainingswissenschaft und Biomechanik je nach Angebot des ISS c) drei Seminare (je 2 SWS) mit übergreifenden Themenfeldern wie z.b. Sport und Freizeit, Sport und Gesundheit, Sport und Alter je nach Angebot des ISS 4. Im Studienbereich Weitere Lehrveranstaltungen a) zwei Lehrveranstaltungen (je 2 SWS) aus folgendem Angebot des ISS Praktikum Projekt Wissenschaftliches Kolloquium b) sportwissenschaftliche Exkursion(en) von insgesamt fünf Tagen (2 SWS) Im Hauptfach kann für die Lehrveranstaltungen aus 3 c) (6 SWS) und 4 (6 SWS) je nach Angebot des ISS eine Schwerpunktsetzung mit einem inhaltlichen Profil erfolgen. 16 Leistungs- und Teilnahmenachweise (1) Alle Pflichtlehrveranstaltungen in 15 sind mit Teilnahmenachweisen verbunden, soweit kein Leistungsnachweis zu erbringen ist. (2) Es sind benotete Leistungsnachweise zu erbringen aus den Lehrveranstaltungen 15 Nr. 3 je ein Leistungsnachweis aus a) und b) und zwei Leistungsnachweise aus c) IV. Nebenfach IV.1 Grundstudium 17 Einführungsveranstaltungen (1) Zu Beginn des Grundstudiums werden Orientierungstage durchgeführt, an denen teilzunehmen den Studienanfängern empfohlen wird. (2) Auf die Einführungsveranstaltung der Universitätsbibliothek wird hingewiesen. 18 Studienziel, Studieninhalt und Studienumfang

9 Blatt: 9 (1) Durch das Grundstudium sollen die Studierenden das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in der Sportwissenschaft und im Sport erlangen. (2) Das Grundstudium ist in drei Bereiche gegliedert: a) Grundlegende Lehrveranstaltungen b) Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen c) Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen. (3) Im Nebenfach setzt ein ordnungsgemäßes Grundstudium die Teilnahme an 18 Semesterwochenstunden voraus, davon 2 Semesterwochenstunden Grundlegende Lehrveranstaltungen, 6 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen und 10 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen. Pflichtlehrveranstaltungen sind: 19 Lehrveranstaltungen im Grundstudium 1. Im Studienbereich Grundlegende Lehrveranstaltungen Einführung in die Sportwissenschaften (2 SWS) 2. Im Studienbereich Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart mit Allgemeine Bewegungsschulung (2 SWS), Kleine Spiele (1 SWS) und Grundlegende Bewegungsformen I (3 SWS) 3. Im Studienbereich zu den sportwissenschaftlichen Disziplinen: a) 3 Vorlesungen (je 1 SWS), Sportpädagogik, Sportpsychologie und Sportsoziologie/Sportgeschichte/Sportphilosophie, b) 3 Vorlesungen Sportmedizin (3 SWS), Bewegungswissenschaft (1 SWS) und Trainingswissenschaft (1 SWS), c) weitere Vorlesungen nach Angebot des ISS (2 SWS) 20 Leistungs- und Teilnahmenachweise (1) Alle Pflichtlehrveranstaltungen in 19 sind mit Teilnahmenachweisen verbunden, soweit kein Leistungsnachweis zu erbringen ist. (2) Es sind benotete Leistungsnachweise zu erbringen:

10 Blatt: 10 a) Im Studienbereich Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen eine zweistündige Klausur, die die Stoffgebiete der in 19 Nr. 2 genannten Veranstaltung Grundlegende Bewegungsformen I umfassen muss. b) Im Studienbereich sportwissenschaftliche Disziplinen eine zweistündige Klausur in Sportsoziologie oder Sportpsychologie oder Sportmedizin. IV.2 Hauptstudium 21 Studienziel, Studieninhalt und Studienumfang (1) Durch das Studium sollen sich die Studierenden vertieft mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden des Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. (2) Das Hauptstudium ist in drei Bereiche gegliedert: a) Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen b) Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und zu bergreifenden Themenfeldern der Sportwissenschaften c) Weitere Lehrveranstaltungen Während des Hauptstudiums sollen die Studierenden an ausgewählte Gebiete der Forschung herangeführt werden. Dies geschieht insbesondere durch aktive Teilnahme an Hauptseminaren, Projekten und Praktika. (3) Im Nebenfach setzt ein ordnungsgemäßes Hauptstudium die Teilnahme an insgesamt 18 Semesterwochenstunden voraus, davon 6 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen, 8 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und 4 Semesterwochenstunden Weitere Lehrveranstaltungen.

11 Blatt: Lehrveranstaltungen Pflichtlehrveranstaltungen sind: 1. Im Studienbereich Lehrveranstaltungen zu Praxis und Theorie sportlicher Bewegungen Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl aus dem Angebot des ISS für den Magisterstudiengang (I und II je 3 SWS) 2. Im Studienbereich zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und übergreifenden Themenfeldern der Sportwissenschaften a) ein Seminar (2 SWS) aus den Bereichen Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte und Sportphilosophie je nach Angebot des ISS, b) ein Seminar (2 SWS) aus den Bereichen Sportmedizin, Bewegungswissenschaft, Trainingswissenschaft und Biomechanik je nach Angebot des ISS, c) zwei Seminare (je 2 SWS) mit übergreifenden Themenfeldern wie z.b. Sport und Freizeit, Sport und Gesundheit, Sport und Alter je nach Angebot des ISS 3. Im Studienbereich weitere Lehrveranstaltungen zwei Lehrveranstaltungen (je 2 SWS) aus folgendem Angebot des ISS: Praktikum Projekt Wissenschaftliches Kolloquium 23 Leistungs- und Teilnahmenachweise (1) Alle Pflichtveranstaltungen in 22 sind mit Teilnahmenachweisen verbunden, soweit kein Leistungsnachweis zu erbringen ist. (2) Es sind benotete Leistungsnachweise zu erbringen aus den Lehrveranstaltungen 22 Nr. 2 ein Leistungsnachweis aus a) oder b) und ein Leistungsnachweis aus c) V. Schlussvorschriften In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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