Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe

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1 Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe zwischen DEHOGA Gastgewerbe NRW Liesegangstr Düsseldorf - nachstehend DEHOGA genannt - und Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH für das KompetenzCenter Marketing NRW Krebsgasse Köln im Auftrag der Vertragspartner des Kooperationsvertrages über den NRW-Tarif vom 27. Januar nachstehend KCM genannt - Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe Version 1.0,

2 1 Gegenstand (1) Gegenstand des Rahmenvertrags ist die Anerkennung von Zimmerausweisen von Hotels/Beherbergungsbetrieben als Fahrberechtigung in den Verkehrsmitteln der in den Verkehrsverbünden und - gemeinschaften in NRW zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen sowie weiterer Verkehrsunternehmen, die aufgrund von Verkehrsverträgen mit den Zweckverbänden in NRW Verkehrsleistungen erbringen und gemäß dem Kooperationsvertrag über den NRW-Tarif vom oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen den NRW-Tarif anwenden. (2) Es gelten die Tarifbestimmungen für das KombiTicket NRW Hotel (Anlage 1). 2 Vertriebliche Merkmale (1) Die diesem Rahmenvertrag beigetretenen Hotels/Beherbergungsbetriebe stellen jedem Gast für die Dauer des Aufenthaltes einen Zimmerausweis aus. (2) Der Zimmerausweis beinhaltet den Namen und Vornamen des Gastes sowie den Buchungszeitraum. Die Einträge sind fälschungssicher zu tätigen. Ein Muster wird dem KCM vom Hotel/Beherbergungsbetrieb mit der Beitrittserklärung zu diesem Rahmenvertrag unaufgefordert zur Verfügung gestellt. Nach Maßgabe des KCM ist der eingetragene Buchungszeitraum durch einen transparenten Hologrammaufkleber zu versiegeln. (3) Auf den Zimmerausweisen ist das NRW-Tarif-Logo (Anlage 2) und der Text Gültig als Fahrausweis im NRW-Nahverkehr (2. Klasse) im angegebenen Zeitraum einzudrucken. (4) Der DEHOGA informiert seine Mitglieder über den Abschluss dieses Rahmenvertrages und die Möglichkeit zum Beitritt über branchenübliche Informationskanäle. Den am NRW-Tarif beteiligten Gruppen ist freigestellt, das Angebot eigeninitiativ zu bewerben. 3 Preise (1) Der obligatorische Preis für ÖPNV-Beförderungsleistungen in NRW beträgt in Abhängigkeit des Standortes des Beherbergungsbetriebes (Anlage 3) pro Übernachtung für: Standorte im Ballungsraum: 2,27 Euro* Standorte im Ballungsrand: 1,79 Euro* Standorte in den übrigen Gebieten: 1,55 Euro* (*Die Preise beinhalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer - zzt. 7%) Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe Version 1.0,

3 (2) In begründeten Einzelfällen können abweichende Entgelte vereinbart werden. (3) Zum 1. Januar des jeweiligen Vertragsjahres, werden die Preise zukünftig, jedoch nicht rückwirkend gemäß den Tarifanpassungen in den Verkehrsverbünden und -gemeinschaften sowie Erkenntnissen aus den Nutzungsintensitäten durch das KCM fortgeschrieben. 4 Abrechnungsverfahren, Prüfung (1) Das Hotel/der Beherbergungsbetrieb legt vierteljährlich (15.04., , , j.j.) dem KCM eine Aufstellung über die Gesamtzahl der Übernachtungen im abgelaufenen Quartal vor und überweist zeitgleich und unverzüglich den korrespondierenden Zahlungsbetrag auf das Konto des KCM. (2) Die Zahlung erfolgt auf das Konto des KCM: Konto Nummer Bankleitzahl Sparkasse KölnBonn (3) Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres des Hotels/Beherbergungsbetriebes weist dieses(r) die Richtigkeit der gemeldeten Übernachtungszahlen und des korrespondierenden Zahlungsbetrages dem KCM kostenfrei nach. Der Nachweis erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers. In Abhängigkeit von der Größe des Hotels/Beherbergungsbetriebes kann auch ein anderer Nachweis vereinbart werden. (4) Im Fall eines Zahlungsverzuges wird der noch ausstehende Betrag vom Fälligkeitstag an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB verzinst. 5 Beitritt, Laufzeit und Kündigung (1) Der Beitritt der einzelnen Hotels und Beherbergungsbetriebe zu diesem Vertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem KCM (Anlage 4) und dem/der federführenden Verkehrsverbund/-gemeinschaft. (2) Der Vertrag tritt zum in Kraft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 3. Quartals (3) Das KCM und der DEHOGA haben ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages, wenn in erheblichem Maße gegen die Zielsetzungen oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Das KCM ist insbesondere dann zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt - auch Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe Version 1.0,

4 gegenüber einzelnen Hotels/Beherbergungsbetrieben - wenn zu einem der Zahlungstermine der fällige Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht oder nur teilweise innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der letzten Mahnung geleistet wurde, das KombiTicket durch das Hotel oder seine Bevollmächtigten nachweislich missbräuchlich verwendet wurde. (4) Kündigungen bedürfen der Schriftform (Übersendung einer reicht nicht aus). (5) Gerichtsstand ist der Sitz des DEHOGA, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine Vertragspartei insgesamt unzumutbar wäre, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für eine Vertragslücke. 7 Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform; dasselbe gilt für die Abbedingung einer Schriftformklausel. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) Dieser Vertrag wird 3-fach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. (5) Das KCM wird die beigetretenen Vertragspartner über jede geplante Änderung der Preise und der Tarifbestimmungen frühzeitig informieren. (6) Es wird von allen Verkehrsverbünden und -gemeinschaften sichergestellt, dass bei Fahrausweiskontrollen auch die Identität des Hotelgastes geprüft wird. Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe Version 1.0,

5 Düsseldorf, den... DEHOGA Gastgewerbe NRW Köln, den... Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH für das KompetenzCenter Marketing NRW Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe Version 1.0,

6 Anlagen

7 Anlage 1 (Tarifbestimmungen für das KombiTicket NRW Hotel) (1) Berechtigtenkreis Alle Gäste eines dem Rahmenvertrag über ein landesweit gültiges KombiTicket für Beherbergungsbetriebe beigetretenen Hotels/Beherbergungsbetriebes erhalten mit der Buchung und der anschließenden Aushändigung des Zimmerausweises die Fahrtberechtigung für den ausgewiesenen Buchungszeitraum. (2) Zeitliche Gültigkeit Das KombiTicket NRW Hotel gilt ab dem (3) Räumliche Gültigkeit Das KombiTicket NRW Hotel gilt im Anerkennungsbereich der PauschalpreisTickets des NRW-Tarifs (Anlage 1.b der Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif). (4) Nutzungsberechtigung Das KombiTicket NRW Hotel berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung aller nicht zuschlagpflichtigen ÖPNV-Verkehrsmittel (2. Klasse) im Geltungsbereich. Die Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse kann mittels Erwerbs des tariflichen Zuschlags erreicht werden. (5) Beförderungsbedingungen Es gelten die Beförderungsbedingungen für den NRW-Tarif. (6) Weitere Bestimmungen Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert. Die Nichtausnutzung des Sonderangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise ist ausgeschlossen. Das KombiTicket NRW Hotel ist nicht übertragbar nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs.

8 Anlage 1.b (Räumliche Gültigkeit des KombiTicket NRW Hotel) Gültigkeit von PauschalpreisTickets im Transit außerhalb von NRW

9 Anlage 2 (NRW-Tarif-Logo)

10 Anlage 3 (Standortkategorisierung in NRW)

11 Anlage 4 (Beitrittserklärung) [Absender] [Empfänger] 1.) KompetenzCenter Marketing NRW c/o Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH z. Hd. Herrn Danijel Andric Krebsgasse Köln 2.) Verkehrsverbund/-gemeinschaft Beitritt zum Rahmenvertrag zu einem landesweit gültigen KombiTicket für Beherbergungsbetriebe Hiermit erklären wir zum... unseren Beitritt zu dem zwischen dem DEHOGA und der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (für das KompetenzCenter Marketing NRW) geschlossenen Rahmenvertrag zu einem landesweit gültigen KombiTicket für Beherbergungsbetriebe vom , den...

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