Wałbrzyska Specjalna Strefa Ekonomiczna Wałbrzycher Sonderwirtschaftzone ÖFFENTLICHE BEIHILFE.

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1 Wałbrzyska Specjalna Strefa Ekonomiczna Wałbrzycher Sonderwirtschaftzone ÖFFENTLICHE BEIHILFE

2 ÖFFENTLICHE BEIHILFE REGIONALE BEIHILFE Die regionale Beihilfe, die dem Unternehmer in Form von Steuerbefreiungen eingeräumt wird, ist regionale Beihilfe für: 1) Kosten einer neuen Investition, deren Höhe als Produkt der maximalen Intensität der für ein Gebiet bestimmten Beihilfe und den beihilfefähigen Investitionskosten berechnet wird, die in 6 der Verordnung über öffentliche Beihilfe für Unternehmer bestimmt sind, die aufgrund der Genehmigung ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf Gebieten der Sonderwirtschaftzonen ausüben, oder 2) Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, deren Höhe als Produkt der maximalen Intensität der für ein Gebiet bestimmten Beihilfe und der zweijährigen Arbeitskosten der neu eingestellten Arbeitnehmer berechnet wird, die Arbeitskosten brutto dieser Arbeitnehmer umfassen, und die um obligatorische Sozialversicherungsbeiträge vergrößert werden, die durch den Arbeitgeber ab dem ersten Tage der Einstellung dieser Arbeitnehmer getragen werden. Als neue Investition wird die Investition in Sachanlagen und immaterielle und rechtliche Werte verstanden, die auf der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines schon funktionierenden Unternehmens beruht. Sie umfasst auch die Diversifikation des Produkts eines Unternehmens durch Einführen von zusätzlichen Produkten oder eine grundsätzliche Änderung des vollständigen Produktionsprozesses im funktionierenden Unternehmen. Als neue Investition gilt auch der Erwerb eines Unternehmens, das liquidiert wird oder das liquidiert worden wäre, wenn es nicht erworben worden wäre, wobei das Unternehmen durch einen unabhängigen Investor erworben wird. Als neu eingestellte Arbeitnehmer soll die Anzahl der Mitarbeiter verstanden werden, die nach dem Erteilen der Genehmigung im Zusammenhang mit der Realisierung einer neuen Investition, jedoch nicht später als innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Investition, eingestellt wurden. Jeder Arbeitsplatz soll mindestens 5 Jahr aufrechterhalten werden. Im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen beträgt dieser Zeitraum mindestens 3 Jahre. Die Arbeitnehmeranzahl bedeutet die Vollzeitarbeiter innerhalb eines Jahres sowie die Teilzeitarbeiter und Saisonarbeiter, umgerechnet auf die Vollzeitarbeit. 2

3 Die Beihilfe für neue Investitionen kann gesamt mit der Beihilfe für Schaffung von neuen Arbeitsplätzen eingeräumt werden, vorausgesetzt, dass der Gesamtwert der Beihilfe die zulässige Höhe der Beilhilfe nicht überschreitet. [Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 (Dz.U. [poln. G.Bl.] Nr. 232, Pos i.d.g.f.) über die öffentliche Beihilfe, die Unternehmern eingeräumt wird, die die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Genehmigung auf dem Gebiet von Sonderwirtschaftszonen ausüben, Art. 3] MAXIMALE INTENSITÄT DER REGIONALEN INVESTITIONSBEIHILFE Die maximale Intensität der regionalen Investitionsbeihilfe beträgt: 40 % auf Gebieten der Woiwodschaften: Niederschlesien, Großpolen, 50 % auf Gebieten der Woiwodschaften: Oppeln, Lebus. Die maximale Intensität der regionalen Investitionsbeihilfe für Mikro und kleine Unternehmen wird um 20 Prozentpunkte brutto und um 10 Prozentpunkte brutto im Falle von mittleren Unternehmen im Verhältnis zu der für einzelne Gebiete bestimmten maximalen Intensität der Beihilfe erhöht. [Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 (Dz.U. Nr. 232, Pos i.d.g.f.) über die öffentliche Beihilfe, die Unternehmern eingeräumt wird, die die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Genehmigung auf dem Gebiet von Sonderwirtschaftszonen ausüben, Art. 4, Verordnung des Ministerrates über das Festlegen der Landkarte der regionalen Beihilfe, Art. 3 und Art. 5]] DEFINITION DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN 3

4 Was soll noch bei Berechnung von Angaben eines Unternehmens berücksichtigt werden? Um Angaben eines Unternehmens zu bearbeiten, ist zu bestimmen, ob es ein unabhängiges (das kommt am meisten vor), Partner oder gebundenes Unternehmen ist. Man soll also obligatorisch alle Beziehungen zu anderen Unternehmen bestimmen. Je nach Kategorie, zu welcher Ihr Unternehmen gehört, müssen Sie einige oder alle Angaben dieser Unternehmen mit eigenen 4

5 Angaben zusammenrechnen. Berechnungen werden in jeder der drei Kategorien anders erfolgen und auf diese Weise kumulierte Angaben entscheiden endgültig drüber, ob Ihr Unternehmen die für ein KMU definierten Grenzen und Höchstgrenzen nicht überschreitet. Ist Ihr Unternehmen ein unabhängiges Unternehmen? Die Anzahl von Arbeitnehmern und Finanzangaben in Jahresberichten sind im Falle eines unabhängigen Unternehmens sind die Grundlage zum Prüfen, ob das Unternehmen die für ein KMU definierten Grenzen und Höchstgrenzen nicht überschreitet. 5

6 Ist Ihr Unternehmen ein Partnerunternehmen? Bestimmen der Angaben Ihres Unternehmens Beim Bestimmen, ob das Unternehmen die für ein KMU definierten Grenzen und Höchstgrenzen nicht überschreitet, sind im Falle eines Partnerunternehmens eigene Angaben mit dem Prozentanteil der Anzahl von Arbeitnehmern und die Finanzangaben des anderen Unternehmens zusammenzurechnen. Dieser Prozentanteil spiegelt den verhältnismäßigen Anteil am Kapital oder an Stimmen (je nachdem, was größer ist) wider. 6

7 7

8 Ist Ihr Unternehmen ein gebundenes Unternehmen? Bestimmen der Angaben Ihres Unternehmens Zur Bestimmung, ob Ihr Unternehmen die für ein KMU definierten Grenzen und Höchstgrenzen nicht überschreitet, sind 100% Angaben des gebundenes Unternehmens mit Angaben Ihres Unternehmens zusammenzurechnen. 8

9 GENEHMIGUNG Die Grundlage für die Inanspruchnahme der öffentlichen, gemäß Gesetz eingeräumten Beihilfe, ist die Genehmigung zum Ausüben der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der gegebenen Wirtschaftszone, die berechtigt, die öffentliche Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Die Genehmigung bestimmt den Gewerbegegenstand und Bedingungen, die vor allem folgendes betreffen: 1) Die Einstellung durch den Unternehmer der bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern beim Ausüben der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Zone; 2) Realisierung durch den Unternehmer auf dem Gebiet der Zone einer Investition, deren Wert den bestimmten Betrag überschreitet; 3) Termin der Beendigung der Investition; 9

10 4) Maximale Höhe der beihilfefähigen Investitionskosten Die maximale Höhe der beihilfefähigen Investitionskosten, die als beihilfefähige Ausgaben im Sinne der besonderen Vorschriften verstanden werden (falls die maximalen beihilfefähigen Investitionskosten größer als geplante, beihilfefähige Investitionsausgaben sind, ist die Begründung erforderlich; außerdem soll dieser Betrag 150% der geplanten, beihilfefähigen Investitionsausgaben nicht überschreiten). 5) Maximale Höhe der zweijährigen, beihilfefähigen Arbeitskosten, verstanden als zweijährige Arbeitskosten der neu eingestellten Mitarbeiter im Sinne der besonderen Vorschriften; (Falls die maximalen, beihilfefähigen Kosten größer als die im Pkt. 1 oben beschriebene Einstellung sind, ist die Begründung erforderlich, außerdem soll dieser Betrag 150% der geplanten, oben im Pkt. 1 beschriebenen Einstellung nicht überschreiten) 6) Anforderungen im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 und 4 falls die Investition auf Grundstücken realisiert wird, die Eigentum oder vererbbares Nutzungsrecht der Subjekte sind, die nicht unter Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen fallen. [Gesetz über Sonderwirtschaftszonen Art. 16] Die Befreiung von der Einkommensteuer/Körperschaftssteuer aufgrund von Kosten der Neuinvestition steht dem Unternehmer ab dem Monat zu, in dem er Investitionsausgaben im Zeitraum vom Erhalt der Genehmigung bis zur Erschöpfung der zulässigen Beihilfe getragen hat. Die Voraussetzung für die Befreiung von der Einkommensteuer/Körperschaftssteuer ist: 1) Aufrechterhalten der mit Investitionsausgaben verbundenen Bestandteile des Anlagenvermögens 5 Jahre lang ab Datum der Einführung in die Evidenz der Sachanlagen sowie der nichtmateriellen Werte und Rechtswerte im Sinne der Vorschriften über die Einkommensteuer und im Falle der Kleinund mittleren Unternehmen mindestens 3 Jahre lang, wobei der Austausch von überholten Anlagen und Geräten im Zusammenhang mit dem schnellen technologischen Fortschritt nicht ausgeschlossen ist; 2) Aufrechterhalten der Investition in der Region, in der die Beihilfe eingeräumt wurde, nicht kürzer als 5 Jahre ab dem Beenden einer Investition. Im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen beträgt dieser Zeitraum mindestens 3 Jahre. 10

11 [Verordnung des Ministerrates über die öffentliche Beihilfe, die Unternehmern eingeräumt wird, die die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Genehmigung auf dem Gebiet von Sonderwirtschaftszonen ausüben, Art. 5]. Minimale Zeitdauer der Miete: Im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit der mit der Miete verbundenen Kosten und auf den minimalen Zeitraum der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Zone soll die minimale Zeitdauer der Miete von Büroflächen mindestens 5 Jahre, gerechnet vom vorausgesehenen Termin der Beendigung der Investition, betragen (bei Klein und mittleren Unternehmen mindestens 3 Jahre). Die Genehmigung erlischt nach Ablauf der Zeit, für die die Zone gegründet wurde. [Gesetz über Sonderwirtschaftszonen, Art. 19] BEIHILFEFÄHIGE AUSGABEN Als beihilfefähige Ausgaben gelten Investitionskosten, vermindert um die anrechenbare Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer, falls sich die Möglichkeit solcher Abzüge aus separaten Vorschriften ergibt, die auf dem Gebiet der Zone während der Dauer der Genehmigung getragen wurden, d.h.: 1) Erwerbskosten der Grundstücke oder Kosten für vererbbare Nutzungsrechte an Grundstücken, 2) Erwerbskosten oder Kosten der eigenen Herstellung von Anlagegütern, vorausgesetzt, dass diese Anlagengüter auf das Vermögen des Steuerpflichtigen angerechnet werden, 3) Ausbau und Modernisierungskosten der bestehenden Anlagegüter, 4) Erwerbskosten von immateriellen und Rechtswerten, die mit einem Technologietransfer in Form von Erwerb der Patentrechte, Lizenzen, Know How sowie Erwerb vom nicht patentierten, technologischen Wissen verbunden sind, 5) Kosten der Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden und Bauwerken, vorausgesetzt, dass der Miete oder Pachtzeitraum mindestens 5 Jahre, und im Falle von Klein oder mittleren Unternehmen mindesten drei Jahre dauern wird, gerechnet ab dem geplanten Termin des Investitionsablaufs; 11

12 6) Erwerbskosten von Aktiven (mit Ausnahme von Grundstücken, Gebäuden, Bauten), die der Miete oder Pacht unterliegen oder wenn die Miete oder Pacht die Form eines finanziellen Leasings hat und gleichzeitig eine Verpflichtung zum Erwerb von Aktiven mit Ablauf der Miete oder der Pacht umfasst. Sachanlagen, die durch einen anderen als kleinen und mittleren Unternehmer erworben werden, sollen neu sein. Im Falle von Unternehmern, die unter kleine und mittlere Unternehmer nicht fallen, werden Investitionskosten, die den Preis für den Erwerb der mit einem Technologietransfer in Form von Erwerb der Patentrechte, Lizenzen, Know How sowie Erwerb vom nicht patentierten, technologischen Wissen verbundenen immateriellen und Rechtswerten bilden, in beihilfefähigen Kosten berücksichtigt, die 50% des Wertes der Investitionskosten nicht überschreiten. [Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 (Dz.U. Nr. 232, Pos i.d.g.f.) über die öffentliche Beihilfe, die Unternehmern eingeräumt wird, die die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Genehmigung auf dem Gebiet von Sonderwirtschaftszonen ausüben, Art. 6] GEWERBEARTEN, FÜR WELCHE EINE GENEHMIGUNG ZUR GEWERBETREIBUNG IN EINER WIRTSCHAFTSZONE ERLANGT WERDEN KANN Die Genehmigung wird für die meisten Herstellungstätigkeiten erteilt, mit Ausnahme der Gewerbetätigkeit im Bereich, der im 2 der Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 über öffentliche Hilfe erteilt den Unternehmern, die auf Grund einer Genehmigung zur Gewerbetreibung in speziellen Wirtschaftszonen handeln, dargestellt wird (G. Bl. Nr. 232, Pos mit sp. Ä.). Darüber hinaus ist auch eine Genehmigung für eine Dienstleistungstätigkeit möglich, u. a.: Dienstleistungen verbunden mit der Software und Beratung im Bereich der Informatik und damit verbundenen Dienstleistungen, die in der Abteilung 62 PKWiU (Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen) bezeichnet sind, Dienstleistungen für Datenverarbeitung; Dienstleistung von der Verwaltung mit Internetseiten (Hosting) und ähnliche Leistungen; Dienstleistungen der Internetportale bestimmt in der Gruppe 63.1 PKWiU, Dienstleistungen im Bereich des Finanzaudits bestimmt in der Kategorie PKWiU, 12

13 Rechungs Buchungsleistungen bestimmt in der Kategorie PKWiU, Dienstleistungen im Bereich der technischen Untersuchungen und Analysen bestimmt in der Gruppe 71.2 PKWiU, Dienstleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Forschungen und Entwicklungsarbeiten bestimmt in der Abteilung 72 PKWiU, Dienstleistungen der Telefonzentren (Call Center) bestimmt in der Gruppe Neben der mit der Genehmigung umfassten Tätigkeit ist die Führung der Gewerbetätigkeit in der Wirtschaftszone auch in einem anderen Bereich möglich, jedoch dies kann keine Haupttätigkeit des Unternehmers sein, und die aus der Gewerbetätigkeit von diesem Typ erreichten Einnahmen werden nicht aus der Einkommensteuer befreit. Die Genehmigung wird nicht ausgegeben: 1. für die Führung der Gewerbetätigkeit im Bereich: 1) der Erzeugung der Sprengstoffe, Tabakwaren, Verarbeitung der Treibstoffe sowie Herstellung, Abfüllung und Verarbeitung der Alkoholgetränke sowie des Spiritus, der zu anderen Zwecken als die Herstellungen der Biokomponente bestimmt ist; 2) der Führung der Spielzentren, die im Gesetz über Glückspiele vom 19. November 2009 bestimmt sind (G. Bl. Nr. 201, Pos. 1540); 3) der Dienstleistungen von Installieren, Reparaturen, Wartung und Sanierung der Maschinen und Anlagen, die zur Führung der Gewerbetätigkeit in der Wirtschaftszone benutzt werden; 4) der Dienstleistungen verbunden mit der Ableitung und Klärung vom Abwasser; Sedimenten aus Kanalisationsabwasser, die in der Sektion E in der Abteilung 37 Polnischer Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, die mit der Verordnung des Ministerrates über Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (PKWiU) vom 29. Oktober 2008 verabschiedet wurde, bestimmt sind (G. Bl. Nr. 207, Pos und Nr. 220, Pos sowie von 2009 Nr. 33, Pos. 256 und Nr. 222, Pos. 1753), nachstehend "PKWiU" genannt; 5) der Dienstleistungen verbunden mit der Sammlung, Verarbeitung und Unschädlichmachung von Abfällen; Rückgewinnung von Sekundärstoffen, die in der Sektion E in der Abteilung 38 PKWiU bestimmt sind, mit Ausnahme von: 13

14 a) Abfällen anders als gefährlich, die zum Recycling geeignet sind, bestimmt in der Kategorie , b) gefährlichen Abfällen, bestimmt in Positionen: , , sowie Unterkategorie , c) Abfällen aus organischen Lösungsmitteln, bestimmt in der Kategorie , d) Dienstleistungen im Bereich der Rohstoffrückgewinnung; Sekundärstoffe, bestimmt in der Gruppe 38.3; 6) der Dienstleistungen verbunden mit der Rekultivierung und sonstigen Dienstleistungen verbunden mit der Abfallwirtschaft, bestimmt in der Sektion E in der Abteilung 39 PKWiU; 7) der Bauobjekte und Bauarbeiten, bestimmt in der Sektion F PKWiU; 8) des Groβ und Einzelhandels, Reparatur der Kraftfahrzeuge, einschlieβlich Motorräder, sowie Dienstleistungen verbunden mit Unterkünften und Gastronomiedienstleistungen, bestimmt in Sektionen G und I PKWiU; 9) der Abschleppleistungen im Straβentransport, bestimmt in der Sektion H in der Unterkategorie PKWiU; 10) der Lizenzleistungen im Bereich der Information und Kommunikation, bestimmt in der Sektion J PKWiU, verbunden mit: a) Erwerb der Rechte auf Bücher, Broschüren, Flugblätter, Karten, bestimmt in der Kategorie , b) Erwerb der Rechte auf die Nutzung der Verzeichnisse und Listen, insbesondere Adressen, Telefonverzeichnisse, bestimmt in der Kategorie , c) Erwerb der Rechte auf Zeitschriften und sonstigen, bestimmt in der Kategorie , d) Erwerb der Rechte auf sonstige Druckprodukte, bestimmt in der Kategorie , e) Erwerb der Rechte auf die Nutzung der Computerspiele, bestimmt in der Kategorie , f) Erwerb der Rechte auf die Nutzung der Computerspiele, bestimmt in der Kategorie ; 14

15 11) der Dienstleistungen im Bereich der Informationen und Kommunikation, bestimmt in der Sektion J PKWiU, verbunden mit: a) Produktion der Filme, Videoaufnahmen, Fernsehprogramme, Ton und Musikaufnahmen, bestimmt in der Abteilung 59, mit Ausnahme der Dienstleistungen verbunden mit der Herausgabe der Ton und Musikaufnahmen, bestimmt in der Kategorie , b) Senden der allgemein zugänglichen und abonnierten Programme, bestimmt in der Abteilung 60, c) sonstigen Dienstleistungen im Bereich der Informationen, bestimmt in der Gruppe 63,9; 12) der Finanz und Versicherungsleistungen sowie Leistungen verbunden mit dem Immobilienmarkt, bestimmt in Sektionen K und L PKWiU; 13) der professionellen, wissenschaftlichen und technischen Leistungen, bestimmt in der Sektion M PKWiU, mit Ausnahme von: a) Dienstleistungen im Bereich des Finanzaudits, bestimmt in der Kategorie , b) Rechnungs Buchungsleistungen, bestimmt in der Kategorie , c) Dienstleistungen im Bereich der technischen Untersuchungen und Analysen, bestimmt in der Gruppe 71.2, d) Dienstleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Forschungen und Entwicklungsarbeiten, bestimmt in der Abteilung 72, 14) der Verwaltungs und Unterstützungsleistungen, bestimmt in der Sektion N PKWiU, mit Ausnahme von Dienstleistungen der Telefonzentren (Call Center), bestimmt in der Gruppe 82.2; 15) der Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung und Verteidigung; Dienstleistungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungen sowie der Bildung, Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitspflege, Kultur, Unterhaltungs, Sport, und Erholungsleistungen; 16) sonstiger Dienstleistungen, bestimmt in der Sektion S PKWiU, mit Ausnahme von Reparaturen und Wartung der Computer und Kommunikationseinrichtungen, bestimmt in der Gruppe 95.1 PKWiU; 15

16 17) der Haushaltsleistungen und Leistungen erbracht durch exterritoriale Organisationen und Teams, bestimmt in Sektionen T und U PKWiU; 18) der Gewerbetätigkeit, für welche eine Konzession erforderlich ist, laut Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. April 1997 Energierecht (G. Bl. von 2006 Nr. 89, Pos. 625 mit sp. Ä. 1) ). 2. in den Fällen, bestimmt im Art. 1 Abs. 2 6 der Verordnung des Ausschusses (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, die manche Hilfenarten als mit dem gemeinsamen Markt übereinstimmend anerkennt, in der Anwendung Art. 87 und 88 des Abkommens (allgemeine Verordnung über Blockabschaltungen). [Die Verordnung des Ministerrates über öffentliche Hilfe erteilt den Unternehmern, die auf Grund einer Genehmigung zur Gewerbetreibung in speziellen Wirtschaftszonen handeln, 2]. Artikel 1 Abs. 2 6 der Verordnung des Ausschusses (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, die manche Hilfenarten als mit dem gemeinsamen Markt übereinstimmend anerkennt, in der Anwendung Art. 87 und 88 des Abkommens (allgemeine Verordnung über Blockabschaltungen). 2. Die Verordnung findet keine Anwendung für: a) die Hilfe zuerkannt für die Tätigkeit verbunden mit dem Ausfuhr, d.h. die Hilfe direkt verbunden mit der Menge der ausgeführten Produkte, mit der Bildung und Funktionierung eines Vertriebsnetzes sowie mit anderen laufenden Ausgaben verbunden mit der Führung der Ausfuhrtätigkeit; b) die Hilfe bedingt mit dem Vorrang von der Nutzung der Waren der inländischen Produktion gegenüber den aus dem Ausland bezogenen Waren. Diese Verordnung findet Anwendung für die Hilfe in allen Wirtschaftssektoren mit Ausnahme von: a) der Hilfe, die ein Tätigkeit in Sektoren von Fischerei und Aquakultur unterstützt, umfasst mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 104/2000 (24) mit Ausnahme der Schulungshilfe, Hilfe in Form des Kapitals vom erhöhten Risiko, Hilfe für eine Forschungs, Entwicklungs und Innovationstätigkeit sowie Hilfe für Mitarbeiter, die sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden und behinderte Mitarbeiter; 16

17 b) der Hilfe, die die Hauptproduktion der Ackerbauerzeugnisse unterstützt, mit Ausnahme der Schulungshilfe, Hilfe in Form des Kapitals vom erhöhten Risiko, Hilfe für eine Forschungs Entwicklungstätigkeit, Hilfe für den Umweltschutz sowie Hilfe für Mitarbeiter, die sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden und behinderte Mitarbeiter, im Bereich, in welchem die genannten Hilfenkategorien mit der Verordnung des Ausschusses (EG) Nr. 1857/2006 nicht umfasst sind; c) der Hilfe, die die Verarbeitung und Einführung in den Verkehr der Ackerbauerzeugnisse in folgenden Fällen unterstützt: (i) (ii) wenn die Hilfenhöhe auf Grund der Preise oder Mengen solcher Produkte erworben von Rohstoffherstellern oder eingeführt auf den Markt durch die mit der Hilfe umfassten Unternehmen festgesetzt wird, oder wenn die Hilfengewährung von der Übergabe der Hilfe im Teil oder im Ganzen an die Rohstoffhersteller abhängig ist; d) der Hilfe, die eine Tätigkeit im Kohlensektor unterstützt, mit Ausnahme der Schulungshilfe, Hilfe für eine Forschungs, Entwicklungs und Innovationstätigkeit sowie Hilfe für den Umweltschutz; e) regionaler Hilfe, die eine Tätigkeit im Sektor von Eisen und Stahlhüttenindustrie unterstützt; f) regionaler Hilfe, die eine Tätigkeit im Sektor von Schiffbau unterstützt; g) regionaler Hilfe, die eine Tätigkeit im Sektor der Synthesefaserstoffe unterstützt. 4. Diese Verordnung findet keine Anwendung für Programme der regionalen Hilfe, bestimmt für konkrete Sektore der Gewerbetätigkeit im Produktions oder Dienstleistungsbereich. Programme betreffend Touristik werden nicht als zu konkreten Sektoren bestimmt gehalten. Diese Verordnung findet keine Anwendung für Ad Hoc Hilfe, gewährt an Groβunternehmen, mit Ausnahme der im Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Situationen. 1. Diese Verordnung findet keine Anwendung für: a) Hilfenprogramme, die ausdrücklich Möglichkeiten von der Übergabe der individuellen Hilfe an Unternehmen nicht ausschlieβen, die zur Erstattung der Hilfe verpflichtet sind, was sich aus der 17

18 früheren Ausschussentscheidung ergibt, die die Hilfe als mit dem Recht und gemeinsamen Markt nicht übereinstimmend, anerkennt; b) Ad Hoc Hilfe an Unternehmen, die zur Erstattung der Hilfe verpflichtet sind, was sich aus der früheren Ausschussentscheidung ergibt, die die Hilfe als mit dem Recht und gemeinsamen Markt nicht übereinstimmend, anerkennt; c) Hilfe für gefährdete Unternehmen. BEDINGUNGEN, DIE EIN UNTERNEHMER ERFÜLLEN SOLL, DER SICH UM DIE GENEHMIGUNG BEWIRBT, DIE WIRTSCHAFTLCIHE TÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET DER SONDERWIRTSCHAFTSZONE AUSZUÜBEN (nur im Falle eines Bürogebäudes, das in die Zone neu aufgenommen wird) Im Falle des Gewerbes im Bereich von Dienstleistungen, die gemäß: PKWiU ohne Lizenzdienstleistungen, die mit dem Erwerb von Rechten auf Nutzung der Computerspiele verbunden sind, die in der Kategorie PKWiU bestimmt sind, PKWiU ohne Lizenzdienstleistungen, die mit dem Erwerb von Rechten auf Nutzung der Computerprogramme verbunden sind, die in der Kategorie bestimmt sind, 62 PKWiU ohne Installation von Computers und peripheren Geräten, die in der Kategorie PKWiU bestimmt sind, 63.1 PKWiU, PKWiU, PKWiU, 82.2 PKWiU, PKWiU bestimmt sind. Im Zusammenhang mit der Investition werden mindestens 150 neu Arbeitsplätze geschaffen 18

19 oder beihilfefähige Investitionskosten getragen, deren Wert mindestens 20 Mio PLN beträgt. Im Falle der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der im Teil 72 PKWiU bestimmten Dienstleistungen: Im Zusammenhang mit der Investition werden mindestens 50 neue Arbeitsplätze geschaffen oder beihilfefähige Investitionskosten getragen, deren Wert mindestens 10 Mio PLN beträgt. 19

20 PROZEDUR DER ERLANGUNG DER GENEHMIGUNGE FÜR AUSÜBUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET DER ZONE UND FÜR DEN ERWEB VON IMMOBILIEN Bezeichnung der Aktivität Verantwortlich Dauer 1. Präsentation des Investitionsvorschlags der Zone WSSE 1 Tag 2. Verhandlungen über Bedingungen des Erwerbs der Immobilie (Auswahl des Standortes durch WSSE / Investor Nach Bedarf den Investor) 3. Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem Investor (Kautionsvertrag) WSSE / Investor 3 Tage 4. Zahlung der Kaution Investor 2 Tage 5. Mitteilung über die Ausschreibung oder Verhandlungen in der Presse WSSE 1 Tag 6. Ankauf der Spezifikation der wesentlichen Gesamtausschreibungsbedingungen oder der Verhandlungen, Leisten der Investor 21 Tage Ausschreibungssicherheit und Einreichung des Angebots 7. Öffnung der Angebote und Arbeit des Ausschreibungsausschusses WSSE 1 Tag 8. Bestätigung des Ergebnisses der Ausschreibung oder der Verhandlungen durch die WSSE 2 Tage Geschäftsführung der WSSE INVEST PARK 9. Bestätigung des Ergebnisses der Ausschreibung oder der Verhandlungen durch den WSSE 7 Tage Aufsichtsrat der WSSE INVEST PARK 10. Information über die Entscheidung der Ausschreibung oder der Verhandlungen WSSE 1 Tag 11. Erteilen der Genehmigung für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Zone WSSE 1 Tag 12. Verkauf der Immobilie (Unterzeichnen der notariellen Urkunde) WSSE / Investor 3 Tage Gesamtdauer des Verfahrens ca. 42 Tage* *Nach der Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem Investor (Kautionsvertrag) ZEITRAUM, IN DEM DIE ZONE FUNKTIONIEREN WIRD Laut Verordnung über die Wałbrzycher Sonderwirtschaftszone wird die Zone bis zum funktionieren. 20

21 [Verordnung des Ministerrates vom 15.Dezember 2008 über die Wałbrzycher Sonderwirtschaftszone, Art. 1, Abs. 3] STEUERERBEGÜNSTIGUNGEN Das Einkommen aus dem Gewerbe, das auf dem Gebiet der Zone im Rahmen der Genehmigung durch Rechtspersonen oder natürliche Personen betrieben wird, ist von der Einkommensteuer/Körperschaftssteuer nach Grundsätzen, die in Vorschriften über Einkommensteuer/Körperschaftssteuer bestimmt sind, befreit. [Gesetz über Sonderwirtschaftszonen Art. 21] KUMULIEREN DER BEIHILFE IM RAHMEN EINES INVESTITIONSPROJEKTS Außer der Befreiung von der Einkommensteuer/Körperschaftssteuer gehört zu der öffentlichen Beihilfe u.a.: Befreiung von der Liegenschaftssteuer Der Unternehmer kann die Liegenschaftssteuerbefreiung aufgrund des Bescheides der Gemeinde bekommen, auf deren Gebiet die Investition realisiert wird. Finanzmittel des Arbeitsfonds für die Unterstützung bei Einstellung von Absolventen und für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Arbeitslose Fördermittel aus Fonds der Europäischen Union Der Investor kann sich darüber hinaus um die Investitionsförderung aus Fonds der Europäischen Union, u.a. für Investitionen, Umweltschutz, Reduktion der Arbeitslosigkeit bewerben. Die Fondsmittel werden auf dem Gebiet des ganzen Landes durch Vermittlung von Regionalen Finanzinstitutionen (für Niederschlesien ist die Agentur der Regionalentwicklung von Wrocław zuständig) eingeräumt. Die regionale Beihilfe, die dem Unternehmer in Form der Steuerbefreiungen eingeräumt wird, kann gesamt mit einer anderen Beihilfe für neue Investitionen oder die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen unabhängig von ihrer Quelle und Form eingeräumt werden, vorausgesetzt dass der Gesamtwert der Beihilfe die zulässige Höhe der Beihilfe nicht überschreitet. 21

22 [Verordnung des Ministerrates über die öffentliche Beihilfe, die Unternehmern eingeräumt wird, die die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Genehmigung auf dem Gebiet von Sonderwirtschaftszonen ausüben, Art. 3] Beispiele der Berechnung der öffentlichen Beihilfe für neue Investitionen: Größe des Unternehmens: Kleinunternehmen Standort: Woiwodschaft Oppeln Investitionsausgaben: Grundstück: Maschinen, Anlagen: Bauwerke, Bauten: Gesamtwert neuer Investition: Intensität der öffentlichen Beihilfe: 70% Größe der öffentlichen Beihilfe: PLN PLN PLN PLN Gesamtkosten neuer Investition x Intensität der Beihilfe = PLN x 70% = PLN PLN = Wert der öffentlichen Beihilfe = Wert der nicht bezahlten Einkommensteuer/Körperschaftssteuer Einkommensteuer /Körperschaftssteuer Satz = 19% Größe des von der Steuer befreiten Einkommens: PLN / 19% = ,42 PLN Größe des Unternehmens: mittleres Unternehmen Standort: Woiwodschaft Großpolen Investitionsausgaben: Grundstück: PLN Maschinen, Anlagen: PLN Bauwerke, Bauten: PLN Gesamtwert neuer Investition : PLN Intensität der öffentlichen Beihilfe: 50% 22

23 Größe der öffentlichen Beihilfe: Gesamtkosten neuer Investition x Intensität der Beihilfe= PLN x 40% = PLN PLN = Wert der öffentlichen Beihilfe = Wert der nicht bezahlten Einkommensteuer/Körperschaftssteuer Einkommensteuer /Körperschaftssteuer Satz = 19% Größe des von der Steuer befreiten Einkommens: PLN / 19% = ,53 PLN Größe des Unternehmens: großes Unternehmen Standort: Woiwodschaft Niederschlesien Investitionsausgaben: Grundstück: Maschinen, Anlagen: Bauwerke, Bauten: Gesamtwert neuer Investition: Intensität der öffentlichen Beihilfe: 40% Größe der öffentlichen Beihilfe: PLN PLN PLN PLN Gesamtkosten neuer Investition x Intensität der Beihilfe = PLN x 40% = PLN PLN = Wert der öffentlichen Beihilfe = Wert der nicht bezahlten Einkommensteuer/Körperschaftssteuer Einkommensteuer /Körperschaftssteuer Satz = 19% Größe des von der Steuer befreiten Einkommens: PLN / 19% = ,89 PLN Beispiel für Berechnung der öffentlichen Hilfe für Schaffung von neuen Arbeitsplätzen: Größe des Unternehmens: Kleinunternehmen Standort: Woiwodschaft Oppeln Anzahl der neu eingestellten Mitarbeiter: 8 23

24 Durchschnittliches Gehalt brutto: 3000 PLN Obligatorische Versicherungen: Pensionsbeitrag (9,76%): 292,8 PLN Unfallbeitrag (1,8%): 54 Rentenbeitrag (4,5%): 135 Arbeitsfonds (2,45%): 73,5 FGŚP [Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen] (0,10%): 3 Summe: 558,3 PLN Durchschnittliche Monatskosten der Einstellung 1 Person: 3.558,3 PLN Gesamtkosten der Einstellung innerhalb von zwei Jahren: ,6 PLN Intensität der öffentlichen Beihilfe: 70% Größe der öffentlichen Beihilfe: Zweijährige Arbeitskosten x Intensität der Beihilfe = ,6 PLN x 70% = ,52 PLN ,52 PLN = Wert der öffentlichen Beihilfe = Wert der nicht bezahlten Einkommensteuer/Körperschaftssteuer Einkommensteuer /Körperschaftssteuer Satz = 19% Größe des von der Steuer befreiten Einkommens: ,52 PLN / 19% = ,05 PLN GROSSES INVESTITIONSPROJEKT Im Falle der regionalen Beihilfe, die dem Unternehmer für die Realisierung eines großen Investitionsprojekts eingeräumt wird, wird die Größe der Beilhilfe nach folgender Formel berechnet: I = R x (50 Mio Euro + 0,5 x B + 0,34 x C) wobei einzelne Symbole bedeuten: I maximaler Wert der Beihilfe für ein großes Investitionsprojekt R Intensität der Beihilfe für das Gebiet, auf dem sich die Investition befindet B Höhe der beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio Euro, aber nicht mehr als von 100 Mio Euro 24

25 C Höhe der beihilfefähigen Kosten von über 100 Mio Euro. Als großes Investitionsprojekt soll eine neue Investition verstanden werden, die im Zeitraum von 3 Jahren durch einen oder mehrere Unternehmer realisiert wird, wobei die Sachanlagen miteinander auf die ökonomisch unteilbare Weise verbunden sind und deren beihilfefähigen Kosten, die gemäß dem durch Narodowy Bank Polski (Nationalbank Polens) bekanntgemachten Kurs vom Tage der Erteilung der Genehmigung berechnet wurden, den Gegenwert von 50 Mio Euro nicht überschreiten. 25

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