Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 11. Juli 2006 Seite 101. Nachruf

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 11. Juli 2006 Seite 101 Inhaltsverzeichnis Nachruf Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Verordnung zur Sechsten Änderung des Regionalplans der Region Augsburg (9) Bekanntmachung vom 11. Juli Schule, Kultur und Sport Verordnung zur Verleihung eines Beinamens an die Volksschule Neu-Ulm/Pfuhl (Hauptschule) Vom 19. Juni Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas der Gerstmeyr-Weng GbR, Hauptstraße 61, Alerheim, auf dem Grundstück Flur-Nr. 779, Gemarkung Alerheim, Gemeinde Alerheim, Landkreis Donau-Ries; Ergebnis der Prüfung nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 9. Juni 2006 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 276 und 277, Gemarkung Laimering, Gemeinde Dasing, durch die ASUM NaWaRo AG, Sielenbacher Str. 25 a, Dasing-Laimering; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 22. Juni 2006 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotorenanlage zum Einsatz von Biogas der Firma SMH Biogas GmbH & Co. Diepertshofener Str. 20 a, Pfaffenhofen, auf den Grundstücken Flur-Nrn. 751, 752 und 753 der Gemarkung Volkertshofen, Landkreis Neu-Ulm; Ergebnis der Prüfung nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 26. Juni 2006, Gz.: / Angelegenheiten des Bezirks Schwaben Nachruf Haushaltssatzung des Bezirks Schwaben für das Haushaltsjahr 2006 Bekanntmachung des Bezirks Schwaben vom 11. Juli 2006 Gz.: AL 1 A/ Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Aichach-Friedberg Berichtigung der Veröffentlichung der Haushaltssatzung Bekanntmachung der 29. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg - GVZ Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen

2 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Nachruf Im Alter von 60 Jahren verstarb am 23. Mai 2006 Herr Technischer Oberinspektor Magnus Jemiller Der Verstorbene war seit mehr als 25 Jahren in der Gewerbeaufsicht tätig, zuletzt seit als Sachbearbeiter im Dezernat Bauarbeiterschutz und Sprengwesen bei der Regierung von Schwaben (Gewerbeaufsichtsamt). Wir verlieren in ihm einen äußerst zuverlässigen, verantwortungs- und pflichtbewussten Mitarbeiter. Sein aufrichtiges, liebenswürdiges und freundliches Wesen sowie seine große Hilfsbereitschaft machten ihn zu einem allseits geschätzten und beliebten Kollegen. Für seine geleistete treue Arbeit sind wir ihm sehr zu Dank verpflichtet. Wir werden ihn immer in bester Erinnerung behalten und ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Augsburg, im Juni 2006 Siegfried Lederer Personalratsvorsitzender Ludwig Schmid Regierungspräsident Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 102 Verordnung zur Sechsten Änderung des Regionalplans der Region Augsburg (9) Bekanntmachung vom 11. Juli 2006 I. Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS W) hat die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom 7. Juli 2006 die Verordnung zur Sechsten Änderung des Regionalplans der Region Augsburg für verbindlich

3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ erklärt. Die Verordnung wird gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayLplG nachfolgend veröffentlicht. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BayLplG wird hingewiesen. Demnach wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Art. 20 Abs. 1 BayLplG unbeachtlich oder nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayLplG in jedem Fall beachtlich ist, dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Regionalplans schriftlich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Augsburg, den 11. Juli 2006 Regierung von Schwaben Karl Wenninger Ltd. Regierungsdirektor II. Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS W) erlässt der Regionale Planungsverband Augsburg folgende Verordnung: 1 Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region Augsburg (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 24. Mai 1996, GVBl S. 219, zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 30. November 2005, RABl S. 175) werden durch folgende Ziele (Teilkapitel B X 5.2 Nutzung der Windenergie ) ergänzt: I. Ziele (Textteil): 5.2 Nutzung der Windenergie Für die Errichtung überörtlich raumbedeutsamer Windenergieanlagen werden folgende Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt: Landkreis Dillingen a.d. Donau: Nr. 1, Gemeinde Syrgenstein, nordwestlich von Staufen, für maximal 5 raumbedeutsame Windenergieanlagen, mit einer maximalen Nabenhöhe von 120 m. Nr. 2, Gemeinde Zöschingen, nordwestlich von Zöschingen, für maximal 10 raumbedeutsame Windenergieanlagen, mit einer maximalen Nabenhöhe von 120 m. Nr. 3, Gemeinde Zöschingen, nordöstlich von Zöschingen, für raumbedeutsame Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 120 m. Nr. 4, Gemeinde Ziertheim, südöstlich von Ziertheim Nr. 5, Gemeinde Buttenwiesen, zwischen Buttenwiesen und Neuweiler Landkreis Donau-Ries: Nr. 6, Stadt Monheim, nördlich von Wittesheim Nr. 7, Markt Kaisheim, zwischen Bergstetten und Sulzdorf Nr. 8, Stadt Rain, Gemeinde Holzheim, nordwestlich von Wallerdorf Lage und Abgrenzung der Gebiete bestimmen sich nach der Tekturkarte 2 zu Karte 2 Siedlung und Versorgung, die Bestandteil des Regionalplanes ist. In diesen Vorranggebieten soll den Belangen der Windenergienutzung Vorrang eingeräumt werden. Andere überörtlich raumbedeutsame Nutzungen sind hier ausgeschlossen, soweit diese mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind Für die Errichtung überörtlich raumbedeutsamer Windenergieanlagen werden folgende Vorbehaltsgebiete für Windenergienutzung ausgewiesen: Landkreis Dillingen a.d. Donau: Nr. 101, Gemeinde Bachhagel, westlich von Bachhagel Landkreis Aichach-Friedberg: Nr. 102, Stadt Aichach, nördlich von Hiesling Nr. 103, Stadt Aichach, östlich von Untergriesbach Nr. 104, Stadt Friedberg, westlich von Bachern Lage und Abgrenzung der Gebiete bestimmen sich nach der Tekturkarte 2 zu Karte 2 Siedlung und Versorgung, die Bestandteil des Regionalplanes ist. In diesen Vorbehaltsgebieten soll der Nutzung der Windenergie bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

4 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Überörtlich raumbedeutsame Windenergieanlagen in der Region sollen in der Regel in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windenergienutzung errichtet werden. Ausgenommen von dieser Regel ist die Errichtung von Windkraftanlagen in Gebieten, die von den Gemeinden als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung im Rahmen der Bauleitplanung ausgewiesen werden In Ausschlussgebieten sollen keine überörtlich raumbedeutsamen Windenergieanlagen errichtet werden. Lage und Abgrenzung der Ausschlussgebiete bestimmen sich nach der Tekturkarte 2 zu Karte 2 Siedlung und Versorgung, die Bestandteil des Regionalplanes ist In Siedlungsgebieten und deren Umgebung sollen keine Windkraftanlagen errichtet werden. Diese Gebiete sind - unabhängig von der kartographischen Darstellung in der Tekturkarte 2 zu Karte 2 Siedlung und Versorgung - den Ausschlussgebieten gleichgestellt. II. Ziele (Kartenteil): Tekturkarte 2 zur Karte 2 Siedlung und Versorgung. 2 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im RABl Schw. folgenden Tag in Kraft. Augsburg, den 26. April 2006 Regionaler Planungsverband Augsburg Leo Schrell RABl Schw S. 102 Schule, Kultur und Sport Verordnung zur Verleihung eines Beinamens an die Volksschule Neu-Ulm/Pfuhl (Hauptschule) Vom 19. Juni 2006 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 264), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 Der Volksschule Neu-Ulm/Pfuhl (Hauptschule) wird ein Beiname verliehen. Die Schule erhält die Bezeichnung Karl-Salzmann-Volksschule Neu- Ulm/Pfuhl (Hauptschule). 2 Die Schulbezeichnung für die Hauptschule Pfuhl in 5 Nr. 3 der Rechtsverordnung über die Errichtung von Volksschulen für die Gemeinden Pfuhl und Burlafingen, Landkreis Neu-Ulm, vom (RABl Schw. S. 102), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 107), erhält folgende Fassung: 3. die Hauptschule in Neu-Ulm/Pfuhl Karl- Salzmann-Volksschule Neu-Ulm/Pfuhl (Hauptschule). 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Augsburg, den 19. Juni 2006 Regierung von Schwaben Ludwig Schmid Regierungspräsident RABl Schw S. 104

5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas der Gerstmeyr-Weng GbR, Hauptstraße 61, Alerheim, auf dem Grundstück Flur-Nr. 779, Gemarkung Alerheim, Gemeinde Alerheim, Landkreis Donau-Ries; Ergebnis der Prüfung nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 9. Juni 2006 Gz.: /85 Die Gerstmeyr-Weng GbR, Hauptstraße 61, Alerheim, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotorenanlage zum Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf dem Grundstück Flur-Nr. 779, Gemarkung Alerheim, Gemeinde Alerheim, Landkreis Donau-Ries, beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 105 Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 276 und 277, Gemarkung Laimering, Gemeinde Dasing, durch die ASUM NaWaRo AG, Sielenbacher Str. 25 a, Dasing- Laimering; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 22. Juni 2006 Gz.: /90 Die ASUM NaWaRo AG, Sielenbacher Str. 25 a, Dasing-Laimering, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage zum Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 276 und 277, Gemarkung Laimering (Sielenbacher Str. 25 a, Dasing- Laimering) beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jörg Schröder Ltd. Regierungsdirektor RABl Schw S. 105

6 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotorenanlage zum Einsatz von Biogas der Firma SMH Biogas GmbH & Co. Diepertshofener Str. 20 a, Pfaffenhofen, auf den Grundstücken Flur-Nrn. 751, 752 und 753 der Gemarkung Volkertshofen, Landkreis Neu-Ulm; Ergebnis der Prüfung nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 26. Juni 2006, Gz.: /71 Die Firma SMH Biogas GmbH & Co. KG, Diepertshofener Str. 20 a, Pfaffenhofen, hat bei der Regierung von Schwaben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf den Grundstücken Flur- Nrn. 751, 752 und 753 der Gemarkung Volkertshofen, Landkreis Neu-Ulm, beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Franz Mittelmaier Ltd. Regierungsdirektor RABl Schw S. 106 Angelegenheiten des Bezirks Schwaben Nachruf Der Bezirk Schwaben trauert um Frau Theodolinde Steiner Die Verstorbene gehörte der Bezirksverwaltung seit 1999 an. Wir verlieren in ihr eine äußerst engagierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin. Dafür gilt ihr unser tief empfundener Dank. Wir werden ihr stets ein ehrendes Andenken bewahren. Bezirk Schwaben Jürgen Reichert Brigitte Meisinger Bezirkstagspräsident Personalratsvorsitzende Haushaltssatzung des Bezirks Schwaben für das Haushaltsjahr 2006 Bekanntmachung des Bezirks Schwaben vom 11. Juli 2006 Gz.: AL 1 A/941-1 Hiermit wird die vom Bezirkstag Schwaben in öffentlicher Sitzung vom 9. März 2006 beschlossene Haushaltssatzung des Bezirks Schwaben für das Haushaltsjahr 2006 gemäß Art. 57 Abs. 3 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bek vom 22. August 1998 (GVBl S. 850), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bezirkswahlgesetzes und der Bezirks-

7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ ordnung vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 979) amtlich bekannt gemacht: Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom Nr. IB Folgendes genehmigt: 1. Kreditaufnahme 1.1 Die in 2 Abs. 1 Buchst. a) der Haushaltssatzung vorgesehene Aufnahme des Gesamtbetrages von Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Vermögenshaushalt in Höhe von ,00 wird nach Art. 63 Abs. 2 Bezirksordnung BezO genehmigt. 1.2 Die in 2 Abs. 1 Buchst. b) der Haushaltssatzung vorgesehene Aufnahme des Gesamtbetrages von Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren in Höhe von ,00 wird nach Art. 74 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 BezO genehmigt. 2. Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht. Der Haushaltsplan 2006 und die Wirtschaftspläne 2006 für die Eigenbetriebe Bezirkskrankenhaus Augsburg/Zusmarshausen Bezirkskrankenhaus Heim/Günzburg Bezirkskrankenhäuser/Heime Kaufbeuren, Kempten Schwäbisches Bildungszentrum Irsee liegen von der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Haus des Bezirks Schwaben, Hafnerberg 10, Augsburg, III. Stock, Zimmer 307 während der Dienststunden (Montag mit Donnerstag von Uhr und Uhr, Freitag von Uhr) eine Woche lang öffentlich auf. Haushaltssatzung des Bezirks Schwaben für das Haushaltsjahr 2006 Auf Grund des Art. 55 ff der Bezirksordnung erlässt der Bezirk Schwaben folgende Haushaltssatzung: 1 (1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ,00 ab. (2) Die Wirtschaftspläne für das Geschäftsjahr 2006 für die Eigenbetriebe werden festgesetzt wie folgt: a) Eigenbetrieb "Bezirkskrankenhaus Augsburg/Zusmarshausen" aa) Bezirkskrankenhaus Augsburg in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Überschuss ,00 und Ausgaben auf ,00 ab) Pflegeheim Augsburg/Zusmarshausen in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 b) Eigenbetrieb "Bezirkskrankenhaus Heim/Günzburg ba) Bezirkskrankenhaus Günzburg in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 bb) Bezirkskrankenhaus Donauwörth in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag 2.600,00 und Ausgaben auf ,00

8 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ bc) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Günzburg in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Überschuss 8.750,00 und Ausgaben auf ,00 c) Eigenbetrieb "Bezirkskrankenhäuser Heime/Kaufbeuren/Kempten ca) Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 cb) Bezirkskrankenhaus Lindau in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 cc) Bezirkskrankenhaus Memmingen in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 cd) Bezirkskrankenhaus Kempten in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 ce) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 d) Eigenbetrieb "Schwäbisches Bildungszentrum Irsee" in den Erträgen auf ,00 auf ,00 Fehlbetrag ,00 und Ausgaben auf ,00 2 (1) Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im a) Vermögenshaushalt auf ,00 b) Vermögensplan für das Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren auf ,00 festgesetzt. (2) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben in den Vermögensplänen für a) Bezirkskrankenhaus Augsburg b) Pflegeheim Augsburg/Zusmarshausen c) Bezirkskrankenhaus Günzburg d) Bezirkskrankenhaus Donauwörth e) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Günzburg f) Bezirkskrankenhaus Lindau g) Bezirkskrankenhaus Memmingen h) Bezirkskrankenhaus Kempten i) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren j) Schwäbisches Bildungszentrum Irsee werden nicht festgesetzt. 3 (1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (2) Verpflichtungsermächtigungen werden in den Vermögensplänen für das a) Bezirkskrankenhaus Augsburg b) Pflegeheim Augsburg/Zusmarshausen c) Bezirkskrankenhaus Günzburg

9 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ d) Bezirkskrankenhaus Donauwörth e) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Günzburg f) Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren g) Bezirkskrankenhaus Lindau h) Bezirkskrankenhaus Memmingen i) Bezirkskrankenhaus Kempten j) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren k) Schwäbisches Bildungszentrum Irsee nicht festgesetzt. 4 (1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der gemäß Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 530, BayRS F) als Bezirksumlage auf die kreisfreien Städte und Landkreise im Bezirk Schwaben umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2006 auf festgesetzt ,00 EURO (Umlagesoll) (2) Die Bezirksumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat mit Schreiben vom SG 43 die Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2006 festgesetzt auf: Grundsteuer A ,00 Grundsteuer B ,00 Gewerbesteuer ,00 Einkommensteuerbeteiligung ,00 Umsatzsteuerbeteiligung ,00 80 v. H. der Gemeindeschlüsselzuweisungen , ,00 Der Umlagesatz der Bezirksumlage 2006 wird einheitlich auf 23,8 v. H. der Umlagegrundlagen 2006 festgesetzt (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 FAG). 5 (1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt. (2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Wirtschaftsplänen wird festgesetzt für a) Bezirkskrankenhaus Augsburg ,00 b) Pflegeheim Augsburg/ Zusmarshausen ,00 c) Bezirkskrankenhaus Günzburg ,00 d) Bezirkskrankenhaus Donauwörth ,00 e) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Günzburg ,00 f) Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren ,00 g) Bezirkskrankenhaus Lindau ,00 h) Bezirkskrankenhaus Memmingen ,00 i) Bezirkskrankenhaus Kempten ,00 j) Pflegeheim Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren ,00 k) Schwäbisches Bildungszentrum Irsee ,00 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Augsburg, den 11. Juli 2006 Bezirk Schwaben Jürgen Reichert Bezirkstagspräsident RABl Schw S. 106 Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Aichach-Friedberg Berichtigung der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2006 Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Aichach-Friedberg vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 6 vom , wird wie folgt berichtigt: 1 erhält folgende Fassung:

10 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ab. Aichach, den 23. Mai 2006 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Aichach-Friedberg Christian Knauer Landrat und Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 109 Bekanntmachung der 29. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg - GVZ - Am Dienstag, den 11. Juli 2006, um 14:00 Uhr, findet im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Gersthofen, Rathausplatz 1, Gersthofen, die 29. öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung der Tagesordnung 3. Weiterführung des GVZ Raum Augsburg 3.1 Erlass einer Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den 127 BauGB 3.2 Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach den 135a 135c BauGB 3.3 Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Planungsverband GVZ Raum Augsburg und der Stadt Augsburg zur Übertragung von Aufgaben der Abwasserentsorgung im Gebiet des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg 3.4 Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Planungsverband GVZ Raum Augsburg und der Stadt Gersthofen zur Übertragung von Aufgaben der Wasserversorgung im Gebiet des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg 4. Feststellung der Jahresrechnung Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) der Stadt Augsburg über die örtliche Rechnungsprüfung zur Feststellung der Jahresrechnungen 2005 des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg 4.2 Feststellung der Jahresrechnung 2005 des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO 5. Struktur für einen neuen Planungszweckverband mit umfassenden Aufgaben auf der Grundlage des 205 Abs. 6 BauGB / Art. 17 KommZG 6. Bekanntgaben 7. Anfragen, Wünsche, Anträge Gersthofen, den 26. Juni 2006 Siegfried Deffner Verbandsvorsitzender 1. Bürgermeister der Stadt Gersthofen RABl Schw S Genehmigung der Niederschrift über den Verlauf der 28. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 3. April 2006

11 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Hartinger, Alfred; Hegemer, Christian; Hiebel, Mathias: Dienstrecht in Bayern I Ergänzbare Sammlung zum Beamten- und Besoldungsrecht mit erläuternden Hinweisen 134. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Januar 2006, 36,90 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Schwerpunkte dieser Lieferung sind u. a. das neue Disziplinargesetz, umfangreiche Änderungen in der Bayerischen Trennungsgeldverordnung infolge der Straffung und Vereinfachung des Baye erischen Umzugskostengesetzes sowie die Neuaufnahme der Bayerischen Zusatzförderungsrichtlinien auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes. Harrer, Friedrich; Kugele, Dieter; Kugele, Klaus: Verwaltungsrecht in Bayern Verwaltungsverfahren (BayVwVfG und VwVfG), Verwaltungszustellung und Vollstreckung (VwZVG), Verwaltungsprozess (VwGO) Ergänzbare Rechtssammlung mit Kommentar 64. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006, 41,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Diese Lieferung enthält die Neufassung der Zivilprozessordnung. Der Kommentarteil wurde entsprechend aktualisiert. Neu aufgenommen wird der Streitwertkatalog. Braun, Manfred; Keiz, Günter: Fischereirecht in Bayern Kommentar 38. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Januar 2006, 42,40 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Diese Lieferung enthält kurze Hinweise zur Schifffahrt. Neu sind auch Anmerkungen zur Zulässigkeit und den Grenzen von Beschränkungen der Fischerei im Naturschutzgebiet. Behandelt werden ferner die fischereilich wichtige Erhaltung von Altgewässern und der Schutz der Fischerei beim Ausbau einer Bundeswasserstrasse. Vogel, Georg; Heuss, Klaus; Klenner, Klaus (Hrsg.): Abwasserabgaberecht in Bayern Ergänzbare Sammlung für die Praxis mit Erläuterungen 57. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006, 41,00 Wolters Kluwer / Carl Link, Kronach Neu aufgenommen in das Werk wurde die Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft einschließlich Internetadresse zur Liste der anerkannten Sachverständigen und AQS-Labors. Koch, Hans; Reuter, Karl-Heinz; Rustler, Gerhard: Technische Baubestimmungen Textausgabe 49. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006, 59,80 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Diese Lieferung beinhaltet die abschließende Aktualisierung der Liste der Technischen Baubestimmungen, die Neuausgabe der Normen DIN , DIN , DIN und DIN Die Fassung der Norm DIN EN wurde aktualisiert. Kaiser, Klaus Karl; Mahler, Gerhart: Schulordnung der Volksschule Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und Volksschulordnung (VSO) 79. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006, 28,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Diese Lieferung berücksichtigt bei Kennzahl neben einigen kleineren Korrekturen die Abschaffung der beweglichen Ferientage. Bleicher, Ralf...(Hrsg.): Baurecht Bauplanungsrecht: BauGB BauNVO Ergänzbare Vorschriftensammlung mit Kommentar

12 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 10/ Ergänzungslieferung, Rechtsstand März 2006, 32,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung wird die Neugliederung der Sammlung weitestgehend abgeschlossen. Nur noch die Kommentierung des BauGB aus dem Teil 2 muss in den Teil 1 überführt werden. Ecker, Gerhard; Schwenk, Dieter: Finanzrecht der Kommunen II Abgabenrecht in Bayern Steuern, Gebühren und Beiträge 34. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006, 40,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung wird die Komplettierung des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuerrichtlinien fortgesetzt. Wiedemann, Ludwig; Fritsch, Gerhard: Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) Organisationshandbuch mit Kommentar für die öffentliche Verwaltung in Bayern 14. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Januar 2006, 48,20 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung werden im Wesentlichen die durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom verfügte Änderung der AGO in der Kommentierung der 4, 8, 12, 17, 21, 26, 28, 34 und 38 um. Darüber hinaus wurden die Erläuterungen zu 29 aktualisiert. Strunz: Bayerisches Beamtengesetz Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten, Kommentar 8. Nachlieferung, Rechtsstand Februar 2006, 58,80 Grundwerk 716 Seiten, 63,40 Gemeinde- und Schulverlag Bavaria, München Diverse Gesetzesänderungen machten eine Aktualisierung des Kommentars erforderlich. Die Änderungen betreffen u. a. Art. 22a (Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union), Art. 32a (Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit). In die Kommentierung der Laufbahnverordnung wurden die Vorschriftenänderungen der mit dieser Gesetzesmaterie in Verbindung stehenden Bestimmungen eingearbeitet. Änderungen sind u. a. erfolgt beim Bundeserziehungsgeldgesetz und bei den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen. Endres / Herold: Fischereigesetz für Bayern (BayFiG) Kommentar 8. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Dezember 2005, 25,20 Gesamtwerk 268 Seiten, 30,60 Gemeinde- und Schulverlag Bavaria, München Diese Lieferung enthält Überarbeitungen zu den Artikeln 36, 58, 77, 86 und 88. Darüber hinaus wurden die im Anhang abgedruckten Vorschriftentexte wie die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern mit Änderung vom , die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen mit Änderung vom , die Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Niederbayern sowie die Antrags-Formblätter auf den aktuellen Stand gebracht. Die Fischereiabgaberichtlinie vom wurde neu aufgenommen. RABl Schw S. 111 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Augsburg zu richten.

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