Reglement zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel

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1 Reglement zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom Gestützt auf 9 lit. j des Statuts der Universität Basel vom 1. Dezember 007 erlässt das Rektorat das folgende Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung 1 Dieses Reglement regelt das Verfahren im Falle von Fehlverhalten in der Wissenschaft. Wahrhaftigkeit und Integrität sind in der Wissenschaft unverzichtbar. Dieser Grundsatz ist Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft und begründet den Anspruch auf Forschungsfreiheit. Wahrhaftigkeit und Integrität in der Wissenschaft beruhen auf intellektueller Redlichkeit und sind insbesondere gekennzeichnet durch die sorgfältige und gewissenhafte Planung, Durchführung und Präsentation von Forschungsarbeiten. Die korrekte Wiedergabe der Autorinnen- bzw. Autorenschaft ist Teil von verantwortlichem wissenschaftlichem Verhalten. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Angehörigen der Universität Basel, soweit sie wissenschaftlich tätig sind. Pflicht zur Autorinnen- bzw. Autorenangabe bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen sind alle wesentlich Beteiligten zu nennen. Die Angaben über die Autorinnen und Autoren müssen die gerechte und zutreffende Zurechnung der veröffentlichen Leistungen wiedergeben. Autorinnen- bzw. Autorenschaft haben diejenigen Personen inne, die durch persönliche wissenschaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag bei der Planung, Durchführung, Auswertung oder Kontrolle zu einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geleistet haben. Eine leitende Funktion sowie finanzielle und organisatorische Unterstützung eines Projektes allein berechtigen nicht dazu, als Autorin oder Autor genannt zu werden. 5 Die Autorinnen- bzw. Autorenschaft beinhaltet auch, dass die Genannten die Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Bei gemeinsamer Autorinnen- bzw. Autorenschaft übernehmen die Autorinnen und Autoren diese Verantwortung gemeinsam, soweit keine abweichenden Angaben gemacht werden. Wissenschaftliches Fehlverhalten Ein Fehlverhalten in der Wissenschaft liegt insbesondere vor: a) Bei Falschangaben. Dazu gehören: das Erfinden von Daten, das Verfälschen von wissenschaftlichen Daten, beispielsweise durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen, und durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,

2 vorsätzlich unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschliesslich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen). b) Bei vorsätzlicher Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer bzw. einem anderen geschaffenes Werk, auf Leistungen, Verfahren oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen, wie: die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorinnen- bzw. Autorenschaft (Plagiat); die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin bzw. Gutachter (Ideendiebstahl); die Verfälschung des Inhalts; die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind. c) Bei Inanspruchnahme der (Mit-)Autorinnen- bzw. (Mit-)Autorenschaft einer bzw. eines anderen ohne deren bzw. dessen Einverständnis. d) Bei Verschweigen von berechtigter (Mit-)Autorinnen- bzw. (Mit-)Autorenschaft. e) Bei Sabotage von Forschungstätigkeit (einschliesslich dem Beschädigen, Zerstören und Manipulieren von Unterlagen, Daten und Datenträgern). f) Bei jeglicher Form von Vergeltungsmassnahmen und/oder von Mobbing gegen jene Personen, die unredliches Verhalten beobachten und dieses direkt oder den vorgesetzten Stellen mitteilen und damit nicht selten die eigene Karriere gefährden. g) Bei unbegründbaren Beurteilungen in Gutachten und Peer Reviews, insbesondere um sich selbst oder Dritten Vorteile zu verschaffen, oder beim Verschweigen von Interessenkonflikten. II. Zuständigkeit Fakultäre Vertrauenspersonen 5 Die Fakultätsversammlungen wählen aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer ehemaligen Mitglieder eine oder zwei ständige Vertrauenspersonen. Die fakultären Vertrauenspersonen sind zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Integrität. Sie nehmen Anzeigen bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten entgegen und wirken als Schlichtungsstelle. Kommt eine Einigung nicht zustande, leiten sie die Anzeige an den Integritätsbeauftragten oder die Integritätsbeauftragte der Universität weiter. Integritätsbeauftragter oder Integritätsbeauftragte der Universität 6 Das Rektorat wählt eine unabhängige integritätsbeauftragte Person für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl für weitere vier Jahre ist möglich. Der oder die Integritätsbeauftragte nimmt Anzeigen bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten entgegen und ist zuständig für die Ermittlung. Der oder die Integritätsbeauftragte kann zu seiner oder ihrer fachlichen Unterstützung externe Fachpersonen beiziehen. Der oder die Integritätsbeauftragte kann nötigenfalls einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ernennen.

3 III. Verfahrensablauf Beratung und Schlichtung 7 Die fakultären Vertrauenspersonen stehen den Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden der Universität Basel für Beratung bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zur Verfügung. Die fakultären Vertrauenspersonen bewahren Stillschweigen über die erhaltenen Informationen. Sie unternehmen keine Schritte gegen Personen, die im Beratungsgespräch ein eigenes Fehlverhalten offenbaren, sofern nicht ausdrücklich eine Selbstanzeige erstattet wird. Vorbehalten ist die Anzeigepflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Ist mehr als eine Person beteiligt, streben die fakultären Vertrauenspersonen mittels Schlichtung eine einvernehmliche Regelung an. Anzeige und Vorabklärung 8 Werden Angehörige der Universität auf ein Fehlverhalten in der Wissenschaft aufmerksam oder haben sie einen begründeten Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenschaft, sind sie gehalten, umgehend bei der Vertrauensperson ihrer Fakultät oder beim bzw. bei der Integritätsbeauftragten der Universität Anzeige zu erstatten. Die anzeigende Person und die beschuldigte Person sind einzeln anzuhören. Ermittlung 9 Aufgrund der Weiterleitung durch die Vertrauensperson oder aufgrund der direkten Anzeige beim oder bei der Integritätsbeauftragten eröffnet der oder die Integritätsbeauftragte ein Ermittlungsverfahren. Der oder die Integritätsbeauftragte trifft die erforderlichen Abklärungen. Er oder sie hört die Betroffenen an und gibt der beschuldigten Person Gelegenheit, sich zu den Beschuldigungen zu äussern, Beweismittel einzureichen und zusätzliche Ermittlungsmassnahmen zu beantragen. Es wird Akteneinsicht gewährt. Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Der oder die Integritätsbeauftragte hat die beschuldigte Person auf dieses Recht hinzuweisen. Zur Beweissicherung kann der oder die Integritätsbeauftragte die Organe der Universitäts- und Fakultätsleitung dazu anhalten, vorsorgliche Massnahmen zu treffen, insbesondere die Beschlagnahme von Daten und Dokumenten oder die Schliessung von Labors. In diesen Fällen sind die Organe der Universitäts- und der betreffenden Fakultätsleitung über die Anzeichen des Fehlverhaltens zu informieren. Abschluss der Ermittlung 10 Liegt ein ausreichender Verdacht auf Fehlverhalten vor, hält der / die Integritätsbeauftragte die Ergebnisse seiner / ihrer gemäss 9 geführten Ermittlungen fest. Liegt kein ausreichender Verdacht für ein Fehlverhalten vor, hört der oder die Integritätsbeauftragte die Person, welche Anzeige erstattet hat, nochmals an. Je nach Ergebnis dieser Anhörung wird die Ermittlung entweder weitergeführt oder eingestellt. Der oder die Integritätsbeauftragte leitet das Ergebnis seiner oder ihrer Abklärungen an die Entscheidungsinstanz weiter.

4 Entscheidung 11 Entscheidungsinstanz ist das Rektorat. Es lädt das betreffende Dekanat zur Vernehmlassung ein. Die des Fehlverhaltens verdächtigte Person hat das Recht, eine Anhörung durch die Entscheidungsinstanz zu verlangen. Der Entscheid ist in Würdigung der Abklärungen des oder der Integritätsbeauftragten zu treffen. Der Entscheid ist zu begründen, den Verfahrensbeteiligten zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sanktionen 1 Ein wissenschaftliches Fehlverhalten wird im Rahmen eines personalrechtlichen bzw. eines studienrechtlichen Verfahrens berücksichtigt. Die zuständigen Instanzen sind vom wissenschaftlichen Fehlverhalten in Kenntnis zu setzen. Allfällige Disziplinarmassnahmen stützen sich auf die Personalordnung oder auf die Studierenden-Ordnung der Universität Basel. Weitergehende Information 1 Die Entscheidungsinstanz legt fest, ob weitere Instanzen informiert werden und unter welchen Umständen eine öffentliche Mitteilung erfolgt. Ein abschliessender Befund muss veröffentlicht werden, wenn bereits die Einleitung der Ermittlung öffentlich bekannt gemacht wurde oder wenn die des Fehlverhaltens verdächtigte Person es verlangt. Bei einer öffentlichen Mitteilung wird auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Rücksicht genommen. IV. Verfahrensgrundsätze Dokumentation 1 Im Ermittlungs-und Entscheidverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit; es wird ein Protokoll geführt. Vertraulichkeit 15 Für alle am Verfahren Beteiligten gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit. Insbesondere hat die anzeigende Person das Recht auf Vertraulichkeit. Schutz vor Benachteiligung 16 Die Organe der Universitäts- und Fakultätsleitung sorgen für den Schutz der anzeigenden Personen vor Benachteiligungen, insbesondere wenn sie zur beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

5 5 Unabhängigkeit 17 Am Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, enger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, finanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit gegenüber der beschuldigten Person, der Person, die Anzeige erstattet hat, oder anderen direkt oder indirekt involvierten Personen und Institutionen als befangen erscheinen. Zu vermeiden ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern jeder Anschein von Befangenheit. Sowohl der angeschuldigten Person wie auch der Person, die Anzeige erstattet hat, wird zu Beginn jeder Verfahrensphase die personelle Zusammensetzung der zuständigen Instanz mitgeteilt. Es steht ihnen offen, befangene Personen abzulehnen. Ist dieses Begehren berechtigt, wird die Instanz neu zusammengesetzt. V. Schlussbestimmungen Inkrafttreten 18 Das Reglement ersetzt das Reglement vom 11. Juli 006. Von der Regenz genehmigt am. November 011.

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