Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Vertrag zur Durchführung Integrierter Versorgung nach 140a ff. SGB V über die ärztliche Versorgung mit Klassischer Homöopathie in Kooperation mit Apotheken Stand: zwischen und sowie dem Deutschen Zentralverein Homöopathischer Ärzte e.v., Am Hofgarten 5, Bonn, vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes Herr Dr. Lars Broder-Stange und Herrn Dr. Ferdinand Escher, als Vertreter homöopathisch behandelnder Ärzte - nachfolgend Zentralverein - dem Deutschen Apothekerverband e.v., Berlin, vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Hermann S. Keller und Gerhard Reichert - nachfolgend DAV - handelnd für Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.v., BAV Bayerischer Apothekerverband e.v., Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v., Apothekerverband Brandenburg e.v., Bremer Apothekerverein e.v., Hamburger Apothekerverein e.v., Hessischer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e.v., Landesapothekerverband Niedersachsen e.v., Apothekerverband Nordrhein e.v., Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.v., Saarländischer Apothekerverein e.v., Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.v., Sächsischer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Schleswig-Holstein e.v., Thüringer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Westfalen-Lippe e.v. den beigetretenen gesetzlichen Krankenkassen - nachfolgend Landesverbände - Stand: Seite 1 von 33

2 Präambel (1) Dieser Vertrag regelt die integrierte Versorgung mit klassischer Homöopathie auf Grundlage des 140b SGB V. (2) Die Vertragspartner verfolgen das Ziel, eine neue arzt- und berufsgruppenübergreifende Versorgungsstruktur mit Leistungen der klassischen Homöopathie in Deutschland für die Versicherten der beigetretenen Krankenkassen zu ermöglichen. Hierdurch sollen die Patientenversorgung mit einer qualifiziert erbrachten homöopathischen Behandlung verbessert, die Wirtschaftlichkeit der haus- und fachärztlichen ambulanten Leistungen erhöht und die Kosten der Versicherten im Arzneimittelbereich entlastet werden. (3) Die Homöopathie hat immer einen ganzheitlichen Therapieansatz und eignet sich daher in besonderer Weise für eine integrierte Versorgung. Da die Selbstmedikation der Patienten und Beratung in Apotheken in der Homöopathie sehr verbreitet ist, eignet sie sich zudem für eine gezielte Fortbildung und Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern. 1 Vertragsgegenstand / Indikationsstellung (1) Durch diesen Vertrag soll für die Versicherten der beigetretenen Krankenkassen der Zugang zu adäquater Beratung und Behandlung mit der klassischen Homöopathie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Unterstützung durch Apotheken verbessert werden. (2) Die Homöopathie ist eine Behandlungsmethode der besonderen Therapierichtung, die Krankheiten mit potenzierten Arzneimitteln behandelt, die beim Gesunden dem Krankheitsbild möglichst ähnliche Symptome hervorrufen. Die Anwendung einer homöopathischen Therapie ist grundsätzlich bei solchen Erkrankungsformen indiziert, bei denen eine Heilung oder Linderung durch spezifisches therapeutisches Ansprechen von potentiell noch vorhandenen Selbstheilungskräften zu erwarten ist. (3) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Arztes im Einzelfall, unter Abwägung aller Umstände, der eigenen Erfahrung wie auch der therapeutischen Alternativen, die Indikation zu einer homöopathischen Therapie zu stellen. Nicht indiziert oder nur als Ergänzungstherapie geeignet ist die homöopathische Behandlung bei allen Erkrankungen mit zwingender Operationsindikation und in den Fällen, die Intensivmedizin oder Substitutionsbehandlung erfordern. (4) Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichten sich zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der teilnehmenden Versicherten. Sie übernehmen die Gewähr dafür, dass sie soweit erforderlich die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen im Sinne des 140b Absatz 3 SGB V für die in diesem Vertrag vereinbarte Integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen. Sie stellen eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an dieser Integrierten Versorgung Beteiligten sicher. Die gemeinsame Dokumentation erfolgt in der Patientenakte Stand: Seite 2 von 33

3 beim jeweiligen Arzt. Dieser hat die sich aus einem Gespräch mit einem teilnehmenden Apotheker ergebenden patientenbezogenen Informationen in der Patientenakte zu vermerken, soweit diese medizinisch relevant sind. Diese Dokumentationsregelung berührt keine Dokumentationspflichten, die bei den beteiligten Leistungserbringern aufgrund anderer Vorschriften oder Vereinbarungen bestehen. 2 Versorgungsinhalte (1) Die Behandlung mit klassischer Homöopathie besteht aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und der homöopathischen Medikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. (2) Die teilnehmenden Ärzte und Apotheken pflegen einen gegenseitigen Informationsaustausch über die Behandlung. Im Einzelfall auftretende Fragen und Probleme werden gemeinsam geklärt. Soweit Informationsbedarf besteht, tauschen sich der jeweilige Arzt bzw. Apotheker mit dem vom Versicherten genannten teilnehmenden Arzt bzw. Apotheker über die Anwendung der Arzneimittel aus. Das Gespräch dient der Arzneimittelsicherheit und der Unterstützung der Therapie des Arztes. Die Therapiehoheit mit der Entscheidung über die Durchführung der homöopathischen Behandlung verbleibt bei dem behandelnden Arzt. (3) Ärztliche Leistungen: a. Homöopathische Erstanamnese vom Beginn des 13. Lebensjahres an nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einmal je Krankheitsfall. (Mindestdauer 60 Minuten) Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens einmal erstattungsfähig. b. Homöopathische Erstanamnese bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einmal je Krankheitsfall. (Mindestdauer 40 Minuten) Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens einmal erstattungsfähig. c. Repertorisation 1 Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig. 1 In der Klassischen Homöopathie wird so der Weg bezeichnet, um das richtige Arzneimittel zu finden. Hierbei wird vom Arzt in Verzeichnissen bzw. Nachschlagewerken (Repertorium) nachgeschlagen. In diesen Repertorien findet der Therapeut fast alle bekannten homöopathischen Arzneien mit den dazugehörigen Symptomen aufgelistet Stand: Seite 3 von 33

4 d. Homöopathische Analyse Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig. e. Homöopathische Folgeanamnese (Mindestdauer 30 Minuten) Diese Leistung ist höchstens einmal pro Quartal erstattungsfähig. f. Homöopathische Folgeanamnese (Mindestdauer 15 Minuten) Diese Leistung ist höchstens zweimal pro Quartal erstattungsfähig. g. Homöopathische Beratung (Mindestdauer 7 Minuten) Diese Leistung ist höchsten fünfmal pro Quartal erstattungsfähig. h. Kommunikation mit den teilnehmenden Apotheken entsprechend Absatz 2. i. Im Falle einer Kommunikation nach Buchstabe h) informiert der Arzt ggfs. den Apotheker über eine Kündigung des Versicherten, auf den sich die Kommunikation bezieht. (4) Leistungen der Apotheken: a. Information und Beratung der Versicherten soweit erforderlich über die Besonderheiten der homöopathischen Behandlung und die Anwendung homöopathischer Arzneimittel unter Beachtung der Therapiehoheit des behandelnden Arztes - insbesondere über - Art der Anwendung - Dosierung - Dauer der Anwendung - Maßnahmen bei Erstverschlechterung bzw. bei (vermeintlich) keinem Wirkungseintritt - mögliche, die Wirkung homöopathischer Arzneimittel beeinträchtigende Faktoren - Möglichkeiten und Grenzen der Kombination homöopathischer Arzneimittel mit anderen Arzneimitteln, ggf. Verweis an den Arzt - Hinweise über die Hilfsstoffe homöopathischer Arzneimittel bei besonderen Patientengruppen. b. Kommunikation mit den teilnehmenden Ärzten entsprechend Absatz 2. c. Empfehlung der Konsultation des Arztes, sofern Beschwerden über das Ausmaß einer Befindlichkeitsstörung hinausgehen. d. Unterstützung bei der Versorgung mit seltenen Arzneimitteln, besonderen Potenzen oder Darreichungsformen. Stand: Seite 4 von 33

5 3 Teilnahme von Versicherten (1) An diesem integrierten Versorgungsmodell können alle Versicherten der beigetretenen Krankenkassen teilnehmen, wenn sie bereit sind, einen homöopathisch tätigen, nach diesem Vertrag zugelassenen Arzt aufzusuchen und sich mit Einzelmitteln nach den Regeln der Homöopathie behandeln zu lassen. Die Teilnahme der Versicherten an dieser Integrierten Versorgung ist freiwillig. (2) Der Versicherte erklärt seine Teilnahme an der Integrierten Versorgung mit der Unterschrift unter einer Teilnahmeerklärung (vgl. Muster Anlage 4). Die Einschreibung erfolgt bei einem der teilnehmenden Ärzte. Die Einschreibeerklärung verbleibt bei dem Arzt. Die beigetretene Krankenkasse kann Einsichtnahme bzw. Zusendung der Unterlagen zu Einschreibung und Kündigung der Versicherten vom Arzt verlangen. Der Versicherte erhält vom Arzt ein Exemplar der Teilnahmeerklärung, das vom Arzt mit Unterschrift und Vertragsarztstempel versehen ist. Mit diesem Exemplar informiert der Versicherte die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte und Apotheker über seine Teilnahme. (3) Die freie Arzt- und Apothekenwahl der Versicherten wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. (4) Die beigetretenen Krankenkassen gewährleisten eine umfassende Information der Versicherten gemäß 140a Abs. 3 SGB V. (5) Die Versicherten können ihre Teilnahme jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt gegenüber dem Arzt, bei dem die Teilnahmeerklärung hinterlegt ist. 4 Qualifikationsvoraussetzungen der Ärzte (1) Zur Durchführung einer Behandlung mit klassischer Homöopathie nach diesem Vertrag sind Ärzte berechtigt, die vom Zentralverein überprüft und gemäß Absatz 3 als geeignet beurteilt worden sind. (2) Ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3 ist dem Zentralverein vom Arzt vor der Erbringung entsprechender Leistungen vorzulegen. Der Zentralverein prüft entsprechend, ob die Qualifikationsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die beigetretenen Krankenkassen und die vom Zentralverein beauftragte Abrechnungsstelle erhalten vom Zentralverband per Datenträger regelmäßig jeweils zum Monatsende aktualisierte Listen der gemäß Absatz 3 teilnehmenden Ärzte. (3) Qualifikationsvoraussetzungen: a) Zulassung als Vertragsarzt b) Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie oder Homöopathie-Diplom des DZVhÄ c) Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, regelmäßig an homöopathischen Fortbildungen und homöopathischen Qualitätszirkeln teilzunehmen. Ärzte, die die Genehmigung zur Abrechnung nach diesem Vertrag erhalten haben, müssen zur Qualitätssicherung die Teilnahme an Fortbildungs- Stand: Seite 5 von 33

6 veranstaltungen, die vom Zentralverein bzw. seinen Untergliederungen anerkannt sind, mit mindestens 20 Stunden pro Jahr nachweisen können; Überschüssige Stunden können auf das jeweilige vorherige oder das folgende Jahr angerechnet werden. Der Nachweis ist gegenüber dem Zentralverein zu erbringen. Die Teilnahme an einem vom Zentralverein bzw. seinen Untergliederungen anerkannten homöopathischen Qualitätszirkel wird mit bis zu 15 Stunden pro Jahr angerechnet. Selbst gehaltene Vorträge in anerkannten homöopathischen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen werden mit der zweifachen Zeit angerechnet. Die Fortbildungsnachweise müssen bis spätestens 15. Februar für das vorangehende Jahr beim DZVhÄ eingereicht sein, da sonst keine weitere Abrechnung der Leistungen erfolgt. Der jährliche Nachweis entfällt, wenn der Vertragsarzt im Besitz des gültigen Homöopathie-Diploms ist. 5 Teilnahmevoraussetzungen für Ärzte (1) Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, die Versicherten soweit möglich nach den Regeln der Homöopathie mit Einzelmitteln zu behandeln. (2) Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, das Verfahren der Einschreibung der Versicherten durchzuführen. Dies bedeutet nach vorausgegangener Information das Ausfüllen der Teilnahmeunterlagen (Muster Anlage 4) sowie die Entgegennahme und Aufbewahrung der Unterlagen (zur Einschreibung und zu einer eventuellen Kündigung) gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Ferner händigt der teilnehmende Arzt dem Versicherten ein Exemplar der Teilnahmeerklärung des Versicherten aus, die vom teilnehmenden Arzt mit Vertragsarztstempel und Unterschrift versehen ist. Der teilnehmende Arzt ist verpflichtet, der beigetretenen Krankenkasse nach Aufforderung Einsichtnahme in die Einschreibe- und Kündigungsunterlagen der Versicherten zu gewähren und diese auf Anforderung auch der beigetretenen Krankenkasse zuzusenden. (3) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Die teilnehmenden Ärzte erklären ihre Teilnahme an dieser integrierten Versorgung gegenüber dem Zentralverein durch Unterzeichnung einer Teilnahmeerklärung (Muster Anlage 1). Der Arzt ist vom Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung bei dem Zentralverein berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag zu erbringen vorausgesetzt, er erfüllt die Bestimmungen dieses Vertrags. (4) Die Teilnahme endet unabhängig vom Vorliegen des Ausschlusses gemäß 13, wenn der Arzt in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende gegenüber dem Zentralverein die Kündigung seiner Teilnahme erklärt. Sollte dieser Rahmenvertrag durch Kündigung zwischen den Vertragsparteien enden, werden die teilnehmenden Ärzte über die Beendigung in geeigneter Form umgehend informiert. Die Rechte aus diesem Vertrag enden mit der Aufkündigung des Gesamtvertrages. Für die Abwicklung von evtl. Altfällen wird eine einvernehmliche Regelung gesucht. Stand: Seite 6 von 33

7 (5) Materialen (Teilnahme-, Abrechnungsbögen etc.) werden vorrangig über das Internet zur Verfügung gestellt. Der Zentralverein informiert hierzu die Teilnehmer. Soweit das Internet nicht als Medium genutzt werden kann, verteilt der Zentralverein auf Anfrage die Materialien (Teilnahme-, Abrechnungsbögen etc.) (Muster Anlagen 1, 2 und 4) direkt an die Ärzte. 6 Teilnahmevoraussetzungen für Apotheken (1) Die teilnehmenden Apotheken erklären ihre Teilnahme an der integrierten Versorgung durch Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung, die vom DAV im Einvernehmen mit den Vertragspartnern erstellt wird. Die teilnehmenden Apotheken verpflichten sich mit der Teilnahme an dieser Integrierten Versorgung, die teilnehmenden Versicherten und Ärzte bei der homöopathischen Behandlung mit Einzelmitteln zu unterstützen. (2) Die Teilnahme an diesem Vertrag wird durch den DAV in der Pharmazeutischen Zeitung öffentlich ausgeschrieben. Dabei kann auf den Vertragstext Bezug genommen werden. Im Fall des Beitrittes weiterer Krankenkassen erfolgt keine erneute Ausschreibung. (3) Die Teilnahmeberechtigung wird vom jeweils zuständigen Landesapothekerverband erteilt, wenn die Apotheke die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachweist und die Regelungen dieses Vertrages anerkennt. Ist dies der Fall, darf die Teilnahmeberechtigung nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Für die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, die Information über die diesen Vertrag betreffenden Angelegenheiten sowie die Erteilung der Teilnahmeberechtigung können die Landesapothekerverbände angemessene Gebühren verlangen. Bei den Gebühren kann auch die Eigenschaft des Apothekenleiters, Mitglied in einem Landesapothekerverband zu sein, berücksichtigt werden. Die Teilnahmeberechtigung ist zu entziehen, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen entfallen ist. (4) Apotheken können an diesem Vertrag teilnehmen, wenn der Apothekenleiter bzw. ein in der Apotheke angestellter Apotheker a. die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren und Homöopathie nachweist, die von einer Apothekerkammer im Rahmen der Weiterbildung auf Grund der Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer erteilt worden ist, oder b. nachweist, die Zertifikatfortbildung Naturheilkunde und Homöopathie einer Apothekerkammer absolviert zu haben, die dem Curriculum Seminarinhalte im Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie der Bundesapothekerkammer entspricht, oder c. nachweist, bei einer Apothekerkammer ein dem Curriculum Seminarinhalte im Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie der Bundesapothekerkammer entsprechendes Modul Homöopathie absolviert zu haben, wenn dieses Modul mindestens einen Umfang von 36 (Zeit-)Stunden hatte, Stand: Seite 7 von 33

8 oder d. nachweist, an einer speziell für Apotheker angebotenen mindestens 36- stündigen Fort- bzw. Weiterbildung des DZVhÄ teilgenommen zu haben, oder e. nachweist, an einer Fort- bzw. Weiterbildung anderer Anbieter teilgenommen zu haben, wenn deren Inhalte mindestens dem Modul Homöopathie des Curriculums Seminarinhalte im Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie der Bundesapothekerkammer entsprechen und der DAV dies bestätigt hat, oder f. der Apotheker versichert, eine der unter den Buchstaben a. bis e. genannten Fort- bzw. Weiterbildungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zu beginnen und zügig abzuschließen. (5) Die Apotheke ist von dem Zeitpunkt an berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag zu erbringen, ab dem sie gemäß Abs. 3 die Teilnahmeberechtigung vom jeweils zuständigen Landesapothekerverband erhält. (6) Die Teilnahme endet unabhängig vom Vorliegen des Ausschlusses gemäß 13, wenn die Apotheke in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende gegenüber dem zuständigen Landesapothekerverband ihren Austritt erklärt. Sollte dieser Rahmenvertrag durch Kündigung zwischen den Vertragsparteien enden, werden die teilnehmenden Apotheken über die Beendigung in geeigneter Form umgehend informiert. Die Rechte aus diesem Vertrag enden mit der Aufkündigung des Gesamtvertrages. Für die Abwicklung von evtl. Altfällen wird eine einvernehmliche Regelung gesucht. (7) Die beigetretenen Krankenkassen erhalten vom DAV per Datenträger regelmäßig jeweils zum Monatsende aktualisierte Listen der gemäß Absatz 3 teilnehmenden Apotheken, soweit Änderungen in der Liste erfolgt sind. Die Einzelheiten der Datenübermittlung werden einvernehmlich durch die Vertragspartner festgelegt. (8) Materialen zur Information der Apotheken (Vertragstext, Teilnahmeformular etc.) werden von den Landesapothekerverbänden zur Verfügung gestellt. Sie dürfen über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Gegenüber Apothekern, die nicht Mitglied in einem Landesapothekerverband sind, kann der Landesapothekerverband die Weitergabe der Materialien von der Zahlung angemessener Gebühren abhängig machen. 7 Vergütung - ärztliche Leistungen (1) Die beigetretene Krankenkasse vergütet die erbrachten Leistungen entsprechend Absatz 2 durch Zahlung an den Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Verrechnungsstelle. Der Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Verrechnungsstelle leitet die Vergütung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die Vertragsärzte weiter. Stand: Seite 8 von 33

9 (2) Folgende Vergütungen für homöopathische ärztliche Leistungen können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden: 2.1 Homöopathische Erstanamnese EUR 90,00 vom Beginn des 13. Lebensjahres an nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einmal je Krankheitsfall. (Mindestdauer 60 Minuten) Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens einmal erstattungsfähig. 2.2 Homöopathische Erstanamnese EUR 60,00 bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einmal je Krankheitsfall. (Mindestdauer 40 Minuten) Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens einmal erstattungsfähig. 2.3 Repertorisation EUR 20,00 Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig. 2.4 Homöopathische Analyse EUR 20,00 Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig. 2.5 Homöopathische Folgeanamnese EUR 45,00 (Mindestdauer 30 Minuten) Diese Leistung ist höchstens einmal pro Quartal erstattungsfähig. Diese Leistung ist nur abrechenbar nach Erbringen der Leistungen nach Ziffer 1 oder 2, aber nicht neben 1, 2, 6 und 7 am selben Tag. 2.6 Homöopathische Folgeanamnese EUR 22,50 (Mindestdauer 15 Minuten) Diese Leistung ist höchstens zweimal pro Quartal erstattungsfähig. Diese Leistung ist nur abrechenbar nach Erbringen der Leistungen nach Ziffer 1 oder 2, aber nicht neben 1, 2, 5 und 7 am selben Tag. 2.7 Homöopathische Beratung EUR 10,00 (Mindestdauer 7 Minuten) Diese Leistung ist höchstens fünfmal pro Quartal erstattungsfähig. Diese Leistung ist nur abrechenbar nach Erbringen der Leistungen nach Ziffer 1 oder 2, aber nicht neben 1, 2, 5 und 6 am selben Tag. Stand: Seite 9 von 33

10 (3) Sobald eine ärztliche Leistung nach diesem Vertrag erbracht und abgerechnet wird, ist eine zusätzliche Abrechnung dieser Leistung über eine Kassenärztliche Vereinigung unzulässig. (4) Der Arzt ist ebenfalls nicht berechtigt, darüber hinaus für homöopathische Leistungen eine privatärztliche Vergütung von dem Patienten zu verlangen. 8 Vergütung der Leistungen der Apotheken (1) Jedes Gespräch zwischen einer teilnehmenden Apotheke und einem teilnehmenden Arzt wird, unabhängig davon, von wem es ausgeht, von der beigetretenen Krankenkasse honoriert, wenn es sich auf einen teilnehmenden Versicherten bezieht. Wird in einem Gespräch über mehrere teilnehmende Versicherte gesprochen, kann die Vergütung entsprechend der Anzahl der teilnehmenden Versicherten in Rechnung gestellt werden. Für Zwecke der Abrechnung hat der Arzt dem Apotheker die Versichertennummern der betroffenen Versicherten sowie den Namen der Krankenkasse des Versicherten mitzuteilen, wenn diese dem Apotheker nicht bekannt sind. (2) Das Honorar beträgt 6 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. je Gespräch über einen teilnehmenden Versicherten 2. 9 Medikation Die Kosten für nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnungsfähige homöopathische Arzneimittel werden von der beigetretenen Krankenkasse nicht übernommen. Die Verordnung dieser Leistungen erfolgt für den Versicherten durch den Arzt jedoch unentgeltlich. Für die Apotheken bleiben jedoch die Regelungen des jeweils anwendbaren Arzneilieferungsvertrages unberührt. 10 Abrechnungsverfahren ärztliche Leistungen (1) Die ärztlichen Leistungen sind vom Vertragsarzt nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen erbracht wurden, gemäß 7 mit dem Abrechnungsbogen gemäß Muster Anlage 2 über den Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Abrechnungsstelle abzurechnen. (2) Der Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Abrechnungsstelle weist der beigetretenen Krankenkasse mit einer Quartalsrechnung gemäß Muster Anlage 3 die abgerechneten Leistungen aus. Der Zentralverein oder die von diesem beauftragte Abrechnungsstelle trägt Sorge dafür, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages erfolgt. Der Zentralverein 2 Protokollnotiz: Die Vertragspartner gehen davon aus, dass bei maximal 20 vom Hundert der an dieser Versorgung teilnehmenden Versicherten ein Arzt-Apothekergespräch je Quartal erforderlich werden kann. Zur Vermeidung einer aufwendigen Abrechnung wird daher zunächst für 2 Quartale die Fallzahlentwicklung des Apothekenhonorars beobachtet. Sollte die Fallzahl über der erwarteten 20%-Quote liegen, erfolgen Nachverhandlungen. Es wird davon ausgegangen, dass für diesen Fall die Abrechnung des Apothekenhonorars für die Zukunft auf eine Gesamtsumme begrenzt wird. Stand: Seite 10 von 33

11 bzw. die von ihm beauftragte Verrechnungsstelle übernimmt dabei insbesondere die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Prüfung der abgerechneten ärztlichen Leistungen auf Basis der Bestimmungen dieses Vertrages sowie für die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 4. (3) Die beigetretene Krankenkasse vergütet die erbrachten ärztlichen Leistungen durch Zahlung an den Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Abrechnungsstelle. Der Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Abrechnungsstelle leitet die Vergütung der ärztlichen Leistungen an die Vertragsärzte weiter. Die Zahlung an den Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Abrechnungsstelle durch die beigetretene Krankenkasse erfolgt dabei mit befreiender Wirkung. (4) Die teilnehmenden Ärzte übermitteln ihre Abrechnungsdaten spätestens 5 Werktage nach Quartalsende an die Abrechnungsstelle. (5) Der Zentralverein ist zur Deckung seiner vertraglich übernommenen Verwaltungsaufgaben berechtigt, einen Verwaltungskostenabschlag von der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Ärzte vor Auszahlung an diese in Abzug zu bringen. Die Höhe des Abschlags kann für Mitglieder des DZVhÄ, die per Datenträger abrechnen und für Nichtmitglieder und alle Ärzte, die nicht per Datenträger abrechnen, unterschiedlich hoch sein und kann quartalsmäßig neu festgesetzt werden. (6) Die beigetretene Krankenkasse behält sich für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Rechnungslegung Vergütungsrückforderungen gegenüber dem Zentralverein bzw. einer von diesem beauftragten Verrechnungsstelle vor, wenn eine Vergütung erfolgt ist, die nicht den Bestimmungen des Vertrages entspricht. Erfolgt eine unrechtmäßige Vergütung aus Gründen, die nicht von dem Zentralverein oder von der vom Zentralverein beauftragten Verrechnungsstelle zu vertreten sind, verfolgt die beigetretene Krankenkasse die Rückforderung direkt gegenüber dem abrechnenden Arzt. (7) Die Ausstattung der Vertragsarztpraxen mit Teilnahme- und Abrechnungsbögen (Muster Anlagen 1, 2 und 4) übernimmt der Zentralverein oder eine von diesem beauftragte Abrechnungsstelle. Die beigetretene Krankenkasse übernimmt die Kosten für den Versand der Teilnahme- und Abrechnungsbögen (Porto). Bei dem Versand wird die jeweils preisgünstigste Variante gewählt. Über die Rechnungslegung und Rechnungsabwicklung verständigen sich die Vertragspartner gesondert. Bei der Ausstattung der Ärzte mit Teilnahme- und Abrechnungsbögen sollen die Ärzte jedoch vorrangig auf das Medium des Internets verwiesen werden. 11 Abrechnungsverfahren Leistungen der Apotheken (1) Die Abrechnung der in 8 bezeichneten Leistungen erfolgt mittels eines Sonderbeleges. Die teilnehmenden Apotheken rechnen die Leistungen nach diesem Vertrag mit einer gesonderten Rechnung gegenüber der beigetretenen Krankenkasse ab. Diese Rechnung wird monatlich erstellt. Der Rechnung sind die Sonderbelege bzw. deren Images beizufügen. Die Rechnungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung beglichen. Beanstandungen gegen die Rechnungen erfolgen entsprechend den Regelungen des jeweils für die Arzneimittelabgabe ein- Stand: Seite 11 von 33

12 schlägigen Arzneilieferungsvertrages in der jeweils gültigen Fassung. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ist in Anlage 5 geregelt. (2) Die beigetretene Krankenkasse übernimmt die Kosten für den Versand der Teilnahme- und Abrechnungsbelege (Porto). Bei dem Versand wird die jeweils preisgünstigste Variante gewählt. 12 Schweigepflicht / Datenschutz (1) Die Vertragspartner sind zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.b. BDSG, SGB X) verpflichtet. (2) Der Zentralverein sowie der DAV verpflichten sich, über alle im Laufe der Tätigkeit für die beigetretene Krankenkasse bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für alle personenbezogenen Daten. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der beigetretenen Krankenkasse. (3) Der Zentralverein sowie der DAV dürfen personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung bzw. -durchführung erheben, verarbeiten und nutzen. (4) Der Zentralverein sowie der DAV werden die von ihnen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beauftragen Dritten ihrerseits nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Geheimhaltung verpflichten. 13 Kommission (1) Der Zentralverein, der DAV und die beigetretenen Krankenkassen richten eine Kommission ein, die im Einzelfall die qualifizierte Leistungserbringung, die Teilnahmevoraussetzungen der Leistungserbringer und die sachliche Richtigkeit der Abrechnung prüft. Der Zentralverein bzw. der DAV informiert die Kommission über entsprechende Fälle zeitnah. Bestehen Zweifel, wird die Kommission zunächst die kollegiale Klärung suchen. Bei fortbestehenden oder wiederholten Zweifeln ist die Kommission berechtigt, einzelne Ärzte bzw. Apotheken in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Zentralvereins bzw. dem Vorstand des DAV nach vorheriger Androhung mit einer Frist von 3 Monaten von der Teilnahme an dieser Vereinbarung auszuschließen. (2) Die Kommission besteht aus zwei vom Zentralverein benannten Vertretern, zwei Vertretern des DAV sowie einem Vertreter jeder beigetretenen Krankenkasse. Bei Bedarf können Vertreter der Abrechnungsstelle beratend hinzugezogen werden. 14 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Stand: Seite 12 von 33

13 15 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen, dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für eine Vertragspartei derart wesentlich war, dass ihr ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragspartner die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben sollten, gütlich beizulegen. 16 Beitritt gesetzlicher Krankenkassen (1) Diesem Vertrag können gesetzliche Krankenkassen beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Zentralvereins und des DAV. Das Beitrittsgesuch ist gegenüber dem Zentralverein oder gegenüber dem DAV zu abzugeben. (2) Der Vertragspartner, dem gegenüber die Krankenkasse das Beitrittsgesuch abgegeben hat, leitet das Beitrittsgesuch unverzüglich dem anderen Vertragspartner zu. Wenn er dem Beitritt zustimmt, teilt er dies mit der Information nach Satz 2 dem anderen Vertragspartner mit und bittet diesen um schriftliche Zustimmung. (3) Der Beitritt der Krankenkasse wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Eingang der Zustimmung des Zentralvereins bzw. DAV bei dem Vertragspartner, dem gegenüber die Krankenkasse das Beitrittsgesuch abgegeben hat, folgt, es sei denn, die beitretende Krankenkasse hat einen späteren Termin für das Wirksamwerden des Beitritts genannt. Mit Wirksamwerden des Beitritts gilt dieser Homöopathievertrag in seiner jeweils geltenden Fassung für und gegen die beigetretene Krankenkasse und deren teilnehmenden Versicherten. (4) Ist die erforderliche Zustimmung des Vertragspartners bei dem Vertragspartner eingegangen, dem gegenüber die Krankenkasse das Beitrittsgesuch erklärt hat, bestätigt dieser unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vertragspartner (Zentralverein bzw. DAV) sowie der Krankenkasse, die den Beitritt erklärt hat, dass die Zustimmung der beiden Vertragspartner vorliegt und zu welchem Zeitpunkt (Absatz 3) der Beitritt der Krankenkasse wirksam wird. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung bei der Krankenkasse kann jeder Vertragspartner seine Zustimmung schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner widerrufen. (5) Spätestens nach der in Absatz 4 geregelten Mitteilung an die beigetretenen Krankenkasse teilt diese dem DAV ihr für die Abrechnung der Apothekenleistungen gemäß Anlage 5 erforderliches Institutionskennzeichen mit. Der DAV teilt der beigetretenen Krankenkasse daraufhin die für die beigetretene Krankenkasse geltende Sonder-Pharmazentralnummer mit, unter der die Leistungen der Apotheken abgerechnet werden. (6) Der Zentralverein informiert die teilnehmenden Ärzte, der DAV informiert über die Landesapothekerverbände die teilnehmenden Apotheken über die dem Vertrag beigetretenen Krankenkassen. Stand: Seite 13 von 33

14 17 Inkrafttreten, Kündigung, Vertragsänderungen (1) Dieser Vertrag tritt am 01. November 2005 in Kraft, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden des Beitritts der ersten Krankenkasse. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende, erstmals zum , durch den Zentralverein oder den DAV gekündigt werden Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der genannten Vertragspartner bleibt unberührt. (2) Die Anlagen zu diesem Vertrag sind durch Zentralverein und DAV gesondert kündbar. Es gelten die dort genannten Fristen. Sind dort keine Fristen genannt, gilt die in Absatz 1 genannte Frist. (3) Die beigetretenen Krankenkassen können diesen Vertrag nicht kündigen. Sie können jedoch ihren Beitritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, erstmals zum , gegenüber den Vertragspartnern kündigen. Ebenso können Zentralverein oder DAV den Beitritt beigetretener Krankenkassen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, erstmals zum , kündigen. Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von der Kündigung des Beitritts einer oder gegenüber einer beigetretenen Krankenkasse nicht berührt. (4) Dieser Vertrag kann nur von Zentralverein und DAV geändert werden. Vor einer Vertragsänderung sollen die Änderungspläne in der Kommission nach 13 erörtert werden. Wird dieser Vertrag geändert, können die beigetretenen Krankenkassen ihren Beitritt abweichend von Absatz 3 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf des dritten auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalendermonats kündigen. Bis zum Wirksamwerden dieser Kündigung gilt gegenüber der kündigenden Krankenkasse der Vertrag in der vor der Änderung geltenden Form fort. (5) Sollte der Zentralverein eine inhaltlich gleichlautende Vereinbarung zu günstigeren Konditionen mit einem BKK-Landesverband oder anderen Kassen abschließen, informiert der Zentralverein umgehend die beigetretenen Krankenkassen und den DAV über die günstigeren Konditionen. (6) Für den Fall, dass in einem KV-Bereich eine diesem Vertrag vergleichbare Regelung abgeschlossen wird und diese - z.b. als gesamtvertragliche Regelung - gegen die beigetretenen Krankenkassen gilt, vereinbaren die Vertragspartner, diese Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich anzupassen. (7) Für den Fall, dass im EBM eine diesem Vertrag vergleichbare Regelung aufgenommen wird, vereinbaren die Vertragspartner, diese Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich anzupassen. (8) Der Vertrag kann außerordentlich, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 1, gekündigt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß 91 SGB V eine ablehnende Entscheidung zur Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen, die in diesem Vertrag geregelt sind, trifft. Sollte die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nur Teile dieses Vertrages betreffen, so vereinbaren die Vertragspartner, unverzüglich Verhandlungen darüber aufzunehmen, ob eine Fortsetzung des Vertrages über die restlichen Regelungen sinnvoll ist. Stand: Seite 14 von 33

15 (9) Der Vertrag kann ferner außerordentlich, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 1, gekündigt werden, wenn aufgrund rechtlicher Änderungen oder aufsichtsrechtlicher Weisungen eine Fortführung des Vertrages unrechtmäßig wäre. Stand: Seite 15 von 33

16 Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Muster Teilnahmeerklärung - Arzt Anlage 2: Muster Abrechnungsschein - Arzt (nicht wiedergegeben) Anlage 3: Muster Sammelabrechnung Ärzte (nicht wiedergegeben) Anlage 4: Muster Teilnahmeerklärung Versicherter Anlage 5: Abrechnungsverfahren Apotheken Teilnahmeerklärung - Apotheke Stand: Seite 16 von 33

17 Anlage 1: Muster Teilnahmeerklärung - Arzt Per Telefax an: 0228/ Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte Am Hofgarten Bonn Gültig ab Teilnahmeerklärung für Ärzte mit Kassenzulassung zu dem Vertrag zur Durchführung Integrierter Versorgung nach 140a SGB V über die ärztliche Versorgung mit klassischer Homöopathie zwischen dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e. V. (DZVhÄ), dem Deutschen Apothekerverband e. V. und der Deutschen BKK sowie Krankenkassen, die sich jetzt und in Zukunft an diesem Vertrag beteiligen. Eine aktuelle Liste der am Vertrag beteiligten Krankenkassen finden Sie im Internet unter unter der Rubrik Homöopathie für Kassenpatienten. Bitte beachten Sie, dass nur mit dort verzeichneten Krankenkassen abgerechnet werden kann. Hiermit erkläre ich als unterzeichnende Ärztin/Arzt meine Teilnahme an dem o.g. Vertrag. 1. Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte des von den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrags informiert. 2. Mir ist insbesondere bekannt, dass meine Teilnahme freiwillig ist, sie mit dem Tag des Zugangs meiner Teilnahmeerklärung beim DZVhÄ beginnt und dass ich die Beendigung meiner Teilnahme in schriftlicher Form mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Quartals gegenüber dem DZVhÄ erklären kann. Bei Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtungen kann ich an der Teilnahme von dem o. g. Vertrag ausgeschlossen werden ( 13). Die Abrechnungsstelle ist berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Vergütung eine Gebühr im Namen und auf Rechnung des DZVhÄ einzubehalten. Bei Abrechnung über Datenträger kommt für Mitglieder des DZVhÄ ein niedrigerer Verwaltungskostenabschlag zum Ansatz. Dieser kann quartalsmäßig neu festgesetzt werden. Der DZVhÄ ist zur Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben berechtigt, einen oder mehrere Dienstleistungsunternehmen zu beauftragen und meine Daten zum Zwecke der Erfassung meiner Teilnahme und Abrechnung der von mir erbrachten Leistungen allen Vertragspartnern und dem/den vom DZVhÄ beauftragten Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung zu stellen. Von diesen dürfen die Daten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Stand: Seite 17 von 33

18 3. Ich erfülle die Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 4 des Vertrages (Nachweise beiliegend, falls dem DZVhÄ nicht bereits vorgelegt) und weise die notwendigen Fortbildungsmaßnahmen jährlich gegenüber dem DZVhÄ nach. 4. Ich beteilige mich an der EDV-gestützten Einschreibung und Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem DZVhÄ/Abrechnungsgesellschaft, soweit die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen bestehen. 5. Ich verpflichte mich, bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben, Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten und die schriftliche Einwilligung des Patienten einzuholen, den Patienten ausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitung zu unterrichten. 6. Ich bin mit der Veröffentlichung meines Namens und Praxisadresse, - rufnummer in einem Teilnehmerverzeichnis und der Weitergabe an interessierte Patienten einverstanden. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des o. g. Vertrages auch soweit sie hier nicht gesondert genannt sind Name Vorname Titel Vertragsarzt-/Praxisnummer Name der Praxis (nur bei Gemeinschaftspraxen) Straße/Hausnummer PLZ/Ort Fax-Nummer Telefon-Nummer Kontoinhaber Kreditinstitut Kontonummer BLZ Datum Unterschrift (aller teilnehmenden Ärzte) Vertragsarztstempel (Arzt/Gemeinschaftspraxis) Stand: Seite 18 von 33

19 Anlage 4: Muster Teilnahmeerklärung Versicherte(r) Teilnahme- und Einverständniserklärung Teilnahme- und Einverständniserklärung für Patienten zu dem Vertrag zur Durchführung Integrierter Versorgung nach 140a SGB V über die ärztliche Versorgung mit klassischer Homöopathie zwischen dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e. V. (DZVhÄ), dem Deutschen Apothekerverband e. V. und der Deutschen BKK sowie Krankenkassen, die sich jetzt und in Zukunft an diesem Vertrag beteiligen. Eine aktuelle Liste der am Vertrag beteiligten Krankenkassen finden Sie im Internet unter unter der Rubrik Homöopathie für Kassenpatienten. Patienteninformation: Durch diesen Vertrag wird für die Versicherten der genannten Kassen der Zugang zu adäquater Beratung und Behandlung mit der klassischen Homöopathie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Unterstützung durch Apotheken ermöglicht. Sowohl teilnehmende Ärzte als auch Apotheken verfügen über eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet der klassischen Homöopathie. Die Homöopathie ist eine Behandlungsmethode der besonderen Therapierichtung, die Krankheiten mit potenzierten Arzneimitteln behandelt, die beim Gesunden dem Krankheitsbild möglichst ähnliche Symptome hervorrufen. Die Anwendung einer homöopathischen Therapie ist grundsätzlich bei solchen Erkrankungsformen indiziert, bei denen eine Heilung oder Linderung durch spezifisches therapeutisches Ansprechen von potentiell noch vorhandenen Selbstheilungskräften zu erwarten ist. Leistungsinhalt dieses Vertrages sind spezifisch-ärztlich homöopathische Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und die Empfehlung der homöopathischen Medikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Die Kosten für die homöopathische Medikation dürfen dabei aufgrund gesetzlichen Verbotes leider nicht von den genannten Kassen übernommen werden. Zudem erfolgt durch die Apotheken die Information und Beratung der Versicherten - soweit erforderlich - über die Besonderheiten der homöopathischen Behandlung und die Anwendung homöopathischer Arzneimittel, insbesondere über Art der Anwendung, Dosierung und Dauer der Anwendung. Die Teilnahme an dieser Versorgung ist freiwillig. Eine Beendigung ist jederzeit durch Kündigungserklärung gegenüber dem behandelnden Arzt möglich. Hinweis zum Datenschutz: Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Daten, sofern sie zur Erfüllung der sich aus dem o.g. Vertrag ergebenden Aufgaben dienen, unter den beteiligten Leistungserbringern ausgetauscht werden. Zu Abrechnungszwecken darf meine Krankenkasse bzw. eine Abrechnungsstelle meine Abrechnungsdaten von an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern erhalten. Diese Daten werden nach Abschluss der Behandlung bzw. Abrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gelöscht. Die sonstigen gesetzlichen Geheimhaltungspflichten und die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht bleiben hiervon unberührt. Stand: Seite 19 von 33

20 Ja, ich will an dem Vertrag zur Durchführung Integrierter Versorgung nach 140a SGB V über die ärztliche Versorgung mit klassischer Homöopathie meiner oben genannten Krankenkasse teilnehmen und erkläre meine Bereitschaft, mich nach den Regeln der klassischen Homöopathie beraten und behandeln zu lassen. Mein homöopathisch behandelnder Arzt/Ärztin ist: Ich habe mich/mich nicht (bitte Unzutreffendes streichen) bei einem/einer anderen Arzt/Ärztin für einen IV-Vertrag Homöopathie eingeschrieben. Ggf. Name/Anschrift des/der anderen Arztes/Ärztin: Die Hinweise zum Datenschutz habe ich gelesen und zur Kenntnis genommen. Eine Durchschrift dieser Teilnahme- und Einverständniserklärung für Patienten wurde mir ausgehändigt. Datum Unterschrift des Patienten deutlicher Vertragsarztstempel Stand: Seite 20 von 33

21 Anlage 5: Abrechnungsverfahren Apotheken 1. Abrechnung Die Apotheken rechnen die Vergütung für die Kommunikation mit einem teilnehmenden Arzt (siehe 8 Homöopathievertrag) mit einer gesonderten Rechnung gegenüber der beigetretenen Krankenkasse ab. Diese Rechnung wird monatlich erstellt. Die Abrechnung erfolgt über eine von der Apotheke gewählte Apothekenabrechnungsstelle (Rechenzentrum). Das Rechenzentrum erstellt eine einheitliche Rechnung für die über sie abrechnenden Apotheken. Der Rechnung sind die Datensätze sowie die Images der Sonderbelege entsprechend der Regelungen des Rahmenvertrages nach 300 SGB V beizufügen. In den Datensatz sind die von der Apotheke auf den Sonderbeleg aufgetragenen Feldinhalte (siehe unten Ziffer 5) zu übernehmen. Die Rechnungen sind an die im Kostenträgerverzeichnis für die Papierrechnung genannte Adresse zu liefern, die Datensätze an die im Kostenträgerverzeichnis für die Datenlieferung nach Technischer Anlage 4 genannte Adresse. Der Deutsche Apothekerverband e.v. informiert die Rechenzentren sowie über seine Mitglieder die an dem Homöopathievertrag teilnehmenden Apotheken über das Abrechnungsverfahren. 2. Rechnungsbegleichung durch die beigetretene Krankenkasse Die Rechnungen werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung beglichen. 3. Keine Rabatte oder Abschläge Die Abrechnung und Rechnungsbegleichung erfolgt ohne Rabatte und ohne Abschläge. 4. Beanstandungen Beanstandungen gegen die Rechnungen erfolgen entsprechend den Regelungen des jeweils für die Arzneimittelabgabe einschlägigen Arzneilieferungsvertrages in der jeweils gültigen Fassung. 5. Sonderbeleg Zur Abrechnung der Dienstleistungen dient der vom DAV entwickelte Sonderbeleg zur Abrechnung von Hausapothekenleistungen. Dieser Sonderbeleg wird von den Apothekerverbänden erstellt und den teilnehmenden Apotheken zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Für jede Kommunikation, die gegenüber der beigetretenen Krankenkasse abgerechnet wird, ist von der Apotheke ein eigener Sonderbeleg auszufüllen. Von der Apotheke sind auf dem Sonderbeleg folgende Angaben einzutragen: Stand: Seite 21 von 33

22 Einzutragen: Im Feld: 1. Name der Krankenkasse Krankenkasse bzw. Kostenträger 2. IK der Krankenkasse Kassen-Nr. 3. Name des Versicherten, über den der Name des Vers. Apotheker mit dem Arzt gesprochen hat 4. Versicherten-Nummer des betr. Versicherten Versicherten-Nr. 5. IK der Apotheke, 7-stellig ohne führende Apotheken-IK (linkes Feld, beim 30 Muster-16 heißt dieses Feld Vertragsarztnr. ) 6. Kennzeichen 1: 12/99 VK gültig bis 7. Kennzeichen 2: Status 8. Apotheken-IK Apotheken-IK (Feld rechts oben) 9. Sonderbeleg Name des Vers. unter dem Namen 10. Sonder-PZN (siehe unten) Sonderkennzeichen Faktor (dieser Eintrag ist nicht zwingend) 12. Taxbetrag Taxe 13. Gesamt-Brutto Gesamt-Brutto 14. Datum der Kommunikation mit dem Arzt (Abgabe-) Datum 15. Unterschrift der Apothekerin / des Apothekers rechts unten 6. Sonder-PZN Die in 8 des Homöopathievertrages genannten Leistungen sind bei der Abrechnung mit einer Sonder-PZN zu kennzeichnen. Diese Sonder-PZN wird vom DAV festgelegt und der Krankenkasse mitgeteilt. Für jede beigetretene Krankenkasse legt der DAV eine eigene Sonder-PZN fest. Stand: Seite 22 von 33

23 Teilnahmeerklärung - Apotheke Erklärung zur Teilnahme an dem zwischen den Landesapothekerverbänden, dem Deutschen Zentralverein Homöopathischer Ärzte e.v. geschlossenen Vertrag zur Durchführung Integrierter Versorgung über die ärztliche Versorgung mit Klassischer Homöopathie in Kooperation mit Apotheken (Homöopathieverträge) Homöopathievertrag mit Beitrittsregelung für Krankenkassen Deutsche BKK Autoclub BKK mhplus BKK Energie-BKK Apothekenname Titel Vorname Apothekeninhaber(in) Bitte an den zuständigen Landesapothekerverband faxen Ich bin Mitglied im Landesapothekerverband Ich bin nicht Mitglied im Landesapothekerverband Ich möchte Mitglied im Nachname Apothekeninhaber(in) Straße und Hausnr. der Apotheke Postleitzahl und Ort Institutionskennzeichen (IK) Telefonnummer der Apotheke Faxnummer der Apotheke -Adresse der A- potheke Für meine o.g. Apotheke erkläre ich gegenüber dem Landesapothekerverband die Teilnahme an dem o.g. Homöopathievertrag. Zutreffende Kästchen bitte ankreuzen: Ich bzw. ein(e) in der Apotheke angestellte(r) Apotheker(in) haben eine der in 6 Absatz 4 Buchstaben a. bis e. des Homöopathievertrages genannten Fortbzw. Weiterbildungen besucht. Eine Kopie der entsprechenden Teilnahmebestätigung liegt dieser Erklärung bei. Ich bzw. ein(e) in der Apotheke angestellte(r) Apotheker(in) haben noch keine der vorstehend genannten Fort- bzw. Weiterbildungen besucht. Ich versichere aber, dass ich bzw. ein(e) in der Apotheke angestellte(r) Apotheker(in) eine der in 6 Absatz 4 Buchstaben a. bis e. genannten Fort- bzw. Weiterbildungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beginnen und zügig abschließen wird. Den Nachweis werde ich dem Landesapothekerverband anschließend unaufgefordert zusenden. Ich verpflichte mich, - Änderungen, die zu einem Entzug der Teilnahmeberechtigung führen können, dem zuständigen Landesapothekerverband unverzüglich mitzuteilen, - die teilnehmenden Versicherten und Ärzte bei der homöopathischen Behandlung mit Einzelmitteln zu unterstützen, - alle geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten. Ich versichere, dass mir die Inhalte des Homöopathievertrages bekannt sind. Mir ist insbesondere bekannt, - dass meine Teilnahme sowie die Teilnahme der Versicherten der Deutschen BKK freiwillig ist, Stand: Seite 23 von 33

24 - dass meine Teilnahme erst beginnt, wenn ich die Teilnahmeberechtigung vom Landesapothekerverband erhalten habe, - welche vertraglichen Pflichten ich zu erbringen habe (s. insbes. 2 Absatz 4 Homöopathievertrag), - dass ich bei Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtungen von der Teilnahme an dem Homöopathievertrag ausgeschlossen werden kann. Ich werde meine Leistungen in der in 11 vorgesehenen Weise abrechnen. Mir ist bekannt, dass der Landesapothekerverband berechtigt ist, von Nichtmitgliedern für die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, die Information über die diesen Vertrag betreffenden Angelegenheiten sowie die Erteilung der Teilnahmeberechtigung angemessene Gebühren zu verlangen. Ich bin mit der Speicherung, Veröffentlichung und Weitergabe meiner Adressdaten und des Apotheken-IK im Teilnehmerverzeichnis sowie an anderen geeigneten Stellen, auch durch von den Vertragspartnern beauftragten Dritten (z.b. A- ponet), für Zwecke der Durchführung des Homöopathievertrages einverstanden. Ich verpflichte mich, alle im Homöopathievertrag enthaltenen Regelungen einzuhalten, auch wenn diese in dieser Erklärung nicht gesondert genannt werden. Ort, Datum Unterschrift Apothekeninhaber(in) Stempel der Apotheke Stand: Seite 24 von 33

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