Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480) wird wie folgt geändert: 1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Nds. AG TierNebG) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Träger der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten. b) In Satz 1 werden die Worte 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) durch die Worte 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) ersetzt Abs.1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Worte für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium) und die Worte der Tierkörperbeseitigungsanstalten ( 15 Abs. 1 TierKBG) durch die Worte nach 6 Abs. 1 TierNebG ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte Tierkörperteile und Erzeugnisse durch die Worte tierischen Nebenprodukte und das Wort Tierkörperbeseitigungsanstalten durch das Wort Beseitigungseinrichtungen ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort Tierkörperbeseitigungsanstalten durch das Wort Beseitigungseinrichtungen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Der Beseitigungspflichtige ( 1 Satz 1) erhebt von den Besitzern tierischer Nebenprodukte für deren Beseitigung Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. 2 Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. 3 Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. 4 Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Ist die Beseitigungspflicht nach 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser ein Entgelt nach seinen 2

3 Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 2 Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. 3 Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) dd) ee) Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Für die Beseitigung der Tierkörper von über 24 Monate alten Rindern sowie über 18 Monate alten Schafen und Ziegen werden weder Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 noch Entgelte nach Absatz 2 erhoben; werden Tierkörper von Vieh im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes im Übrigen beseitigt, so werden Gebühren nach Absatz 1 oder Entgelte nach Absatz 2 in Höhe von 25 vom Hundert der Gebühren- oder Entgeltanteile erhoben, die auf die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung dieser Tierkörper entfallen. In Satz 2 wird das Wort Insoweit durch die Worte Im Übrigen ersetzt und nach dem Wort Beseitigungspflichtige wird der Klammerzusatz ( 1 Satz 1) eingefügt. Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Ist die Beseitigungspflicht nach 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so werden diese Kosten von der nach 1 zuständigen Körperschaft getragen. Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. Der bisherige Satz 6 wird Satz 4 und wie folgt geändert: Die Worte oder wegen der Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise werden gestrichen. d) Es werden die folgenden Absätze 4 bis 7 angefügt: (4) 1 Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird aufgrund von landesweit einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. 3 Das Fachministerium hat die Satzung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. (5) 1 Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Beseitigungspflichtigen ( 1 Satz 1) für Tierkörper von Vieh, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten und nach Artikel 4 Absatz 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 vom 12. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), als Material der Kategorie 1 eingestuft werden, 91 vom Hundert und für sonstige Tierkörper von Vieh ein Drittel der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 2 zu tragenden Kosten; der Erstattungsbetrag wird um die nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 vom Besitzer der Tierkörper zu erhebenden Gebühren und Entgelte gekürzt. 2 Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob Kosten des Inhabers der Beseitigungseinrichtung wirtschaftlich notwendig sind. 3 Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck er- 3

4 forderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. (6) 1 Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren und Entgelte nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Tierkörper und zahlt sie unverzüglich an die Berechtigten aus. (7) 1 Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen: 1. jährlich die zur Ermittlung der landesweit einheitlichen Sätze (Absatz 4 Satz 1) erforderlichen Daten und 2. monatlich die Daten, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch die einzelnen Besitzer von Vieh zu ermitteln, bei denen nach Absatz 6 Satz 1 Gebühren oder Entgelte zu erheben sind. 2 Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4 Satz 1). 3 Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen dem Beseitigungspflichtigen ( 1 Satz 1) und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung. 4 Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Auflauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt erhält folgende Fassung: 4 Zuständigkeiten 1 Die Aufgaben der zuständigen Landesbehörden im Sinne des 2 TierNebG obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten. 2 Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten. 4 Die Kosten der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt. Artikel 2 Neubekanntmachung Das für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu bereinigen. Artikel 3 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4

5 aa) bb) In Satz 1 werden nach dem Wort Rechtsakte die Worte des Europäischen Parlaments, eingefügt. Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) In Absatz 2 werden die Worte die Bezirksregierungen durch die Worte das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort Gefahrenabwehrgesetzes durch die Worte Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Semikolon und Halbsatz 2 gestrichen. 3. Nach 3 wird der folgende 3 a eingefügt: 3 a 1 Das Fachministerium kann, auch rückwirkend bis zum 26. September 1999, juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10 bis 10 e der Viehverkehrsverordnung und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2 Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums. 3 Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt: 2. andere Satzungen,. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 3 bis 7. Artikel 4 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. 1 Abs. 1 Nrn. 14 und 15 und 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 125), und 2. 2 Nr. 15 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2000 S. 275, 292). (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b am 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Die Betreiber der Beseitigungseinrichtungen dürfen abweichend von 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in der nunmehr geltenden Fassung ein Jahr lang ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Entgelte noch nach ihren bisherigen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben. 5

6 A. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Ziele des Gesetzes Begründung Das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), ist am Tag nach der Verkündung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) außer Kraft getreten. Damit geht dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz der Bezug verloren; es ist daher zu ändern. Durch das vorliegende Änderungsgesetz werden die für die Durchführung des neuen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) erforderlichen landesrechtlichen Anschlussvorschriften in Form eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Nds. AG TierNebG) erlassen. Darin sind im Wesentlichen die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der beseitigungspflichtigen Körperschaften, Kosten- und Zuständigkeitsregelungen sowie die Ermächtigung für das Fachministerium enthalten, Einzugsbereiche durch Verordnung bestimmen zu können. Mit der Änderung des Gesetzes werden auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. EG Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002, S. 2) berücksichtigt. Dieser betrifft staatliche Beihilfen zu den Kosten für die TSE-Tests, Falltiere und Schlachtabfälle, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen i. S. von Anhang I des EG- Vertrages tätigen Marktteilnehmern gewährt werden, sofern diese Erzeugnisse unter die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages fallen. Falltiere" sind Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind. Abschnitt IV Buchst. C des o. g. Gemeinschaftsrahmens regelt die künftige Vorgehensweise bei Falltieren, wobei nach lfd. Nr. 29 ab 1. Januar 2004 die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen nur noch für die Entfernung (Einsammeln und Transport) von zu entsorgenden Falltieren bis zu 100 % der Kosten gewähren dürfen. Staatliche Beihilfen für die Beseitigung (Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) solcher Tierkörper sind nur noch bis zu 75 % der Kosten erlaubt; die restlichen 25 % sind vom Besitzer der Falltiere zu tragen. Lediglich bei Falltieren, bei denen in den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE- Tests besteht, ist nach lfd. Nr. 31 des Gemeinschaftsrahmens auch für die Beseitigung eine staatliche Beihilfe bis zu 100 % möglich. In der Bundesrepublik Deutschland sind das derzeit alle über 24 Monate alten verendeten Rinder sowie alle über 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen. Vor dem Hintergrund, dass die staatlichen Beihilfen der Europäischen Kommission zu notifizieren sind und bei einem Verstoß gegen den Gemeinschaftsrahmen keine Genehmigung der staatlichen Beihilfen durch die Europäische Kommission erfolgt, ist das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (Nds. AG TierKBG) so zu ändern, dass die EG-Vorschriften Berücksichtigung finden und eine Belastung des Besitzers von Falltieren über die Regelungen in 3 Abs. 3 Satz 6 Nds. AG TierKBG hinaus möglich ist. Bisher können nur für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände oder wegen der Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertbar sind, Gebühren und Auslagen oder Entgelte erhoben werden. Bei den so genannten SRM-Tieren, die der Kostenpflicht unterfallen, handelt es sich um Rinder, Schafe und Ziegen. Das übrige verendete Vieh i. S. des Tierseuchengesetzes - insbesondere Geflügel, Schweine und Pferde - ist bisher nach 3 Abs. 3 Satz 1 Nds. AG TierKBG kostenfrei gestellt. 6

7 2. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Auswirkungen auf den Landeshaushalt entstehen nicht. Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich für die Kommunen durch Kosten in Höhe von ca. 0,76 Mio. Euro. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt in einer Größenordnung wie bisher, wobei neben den schon bisher gesetzlich zu zahlenden 1/3 der Kosten bei sonstigen Tieren die freiwilligen Zahlungen zu SRM-Tieren (50 % der Kosten) einbezogen sind. Der von der Tierseuchenkasse vereinnahmte 25 %-Kostenanteil der Falltierbesitzer wird bei den Zahlungen der Tierseuchenkasse verrechnet (ca. 41 % der SRM-Tier-Beseitigungskosten). Den bei der Finanzierung der SRM-Tier-Beseitigung offenen Betrag von ca. 0,76 Mio. Euro (ca. 9 % der SRM-Tier-Beseitigungskosten) übernehmen die Kommunen. Auch für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich eine Kostenbelastung bei der Beseitigung von Falltieren, die sich zwingend aus den Vorgaben der Artikel 87, 88 und 89 des EG- Vertrages in Verbindung mit dem o. a. Gemeinschaftsrahmen ableitet; danach sind mindestens 25 % der Kosten für die Beseitigung von Falltieren vom Besitzer zu tragen. Durch die Gleichbehandlung von SRM-Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen) mit sonstigem verendeten Vieh entstehen Gesamtkosten von ca. 21,5 Mio. Euro/Jahr. Dabei ist für die Entfernung und Beseitigung von SRM-Tieren im Jahr 2003 von Gesamtkosten in Höhe von 8,5 Millionen Euro auszugehen. Diese Kosten sind den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von sonstigem verendeten Vieh hinzuzurechnen. Dabei werden für 2003 die Gesamtkosten auf 13 Millionen Euro geschätzt, die bisher die Beseitigungspflichtigen (Kommunen) zu 2/3 (ca. 8,66 Millionen Euro) und die Niedersächsische Tierseuchenkasse zu 1/3 (ca. 4,33 Millionen Euro) zu tragen haben. Die Besitzer von Falltieren sind nach den Vorgaben der lfd. Nr. 29 des o. a. Gemeinschaftsrahmens mit mindestens 25 % der Kosten für die Beseitigung (Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) zu belasten. Bei der Annahme, dass 65 % der Kosten (13,975 Millionen Euro) durch die vorgenannte Beseitigung entstehen, beträgt der von den Falltierbesitzern aufzubringende Anteil ca. 3,494 Millionen Euro. Kalkulationen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zufolge stellt sich der 25 %- Kostenanteil bei den einzelnen Tierarten mit den angegebenen Durchschnittsgewichten oder dem Alter wie folgt dar: Pferd (750 kg): 17,37 Euro; Fohlen (100 kg): 2,32 Euro; Pony (300 kg): 6,95 Euro; Schwein (50 kg): 1,16 Euro; Läufer (30 kg): 0,69 Euro; Ferkel (6 kg): 0,14 Euro; Rinder älter als 12 Monate: 17,29 Euro; Rinder jünger als 12 Monate: 3,06 Euro; Schaf: 1,08 Euro; Ziege: 1,08 Euro; Geflügelcontainer (300 kg): 6,95 Euro. Die von den Falltierbesitzern aufzubringenden Beseitigungskosten werden in den von der Tierseuchenkasse zu erstattenden Betrag eingerechnet, weil der Kostenanteil der Tierseuchenkasse aus Tierseuchenkassenbeiträgen der niedersächsischen Viehhalter aufzubringen ist und so keine doppelte Kostenerhebung erfolgt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Landesbehörden i. S. des 2 Tier- NebG können kostendeckende Gebühren nach der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung erhoben werden. 3. Auswirkungen auf die Umwelt, auf Schwerbehinderte oder von frauenpolitischer Bedeutung Derartige Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 7

8 4. Beteiligung von Verbänden und Organisationen Es ist eine Anhörung folgender Verbände, Organisationen und Dienststellen erfolgt: Verband Fleischmehlindustrie e. V., Verband der Versandschlachtereien e. V., Fleischerverband Niedersachsen-Bremen, Landvolk Niedersachsen, Landesbauernverband e. V., Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, Tierärztekammer Niedersachsen, Niedersächsische Tierseuchenkasse, Oldenburgisch-Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Die Überschrift des Gesetzes wird dem Bundesgesetz angepasst. Zu Nummer 2: In 1 werden die Begriffe dem Bundesgesetz und an die neue Rechtsgrundlage ( 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG ) angepasst. Zu Nummer 3: In 2 erfolgt ebenfalls eine Anpassung an die Begriffe und Rechtsgrundlagen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Die nicht mehr aktuelle frühere Bezeichnung des Fachministeriums wird durch eine Formulierung ersetzt, die einem späteren Änderungsbedarf kaum ausgesetzt sein dürfte. Zu Nummer 4: Zu Buchstaben a und b: Die Absätze 1 und 2 des 3 werden den Begriffen und den Rechtsgrundlagen im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz angepasst. Absatz 1 Satz 4 enthält auch eine klarstellende Regelung für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen. Buchstabe b regelt, nach welchen Grundsätzen Entgelte des beseitigungspflichtigen Unternehmers zu kalkulieren sind. Nach den in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen bei der Überprüfung der Entgelte ist eine derartige Regelung zweckmäßig. Angesichts der bevorstehenden Auflösung der Bezirksregierungen wird das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Behörde bestimmt. Zu Buchstabe c: Die in Doppelbuchstabe aa gegenüber dem bisherigen 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nds. AG TierKBG vorgenommenen Änderungen tragen u. a. dem Gemeinschaftsrahmen Rechnung, wonach ab 1. Januar 2004 für die Beseitigung (Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Tieren, bei denen kein TSE-Test vorgeschrieben ist, maximal 75 % staatliche Beihilfen geleistet werden dürfen. Doppelbuchstabe bb enthält eine sich aus Satz 1 ergebende Folgeänderung des Satzes 2. 8

9 Die Doppelbuchstaben cc und dd tragen dem Umstand Rechnung, dass sich bei einer betriebswirtschaftlich ordnungsgemäßen Kostenrechnung die gemeinsame Verarbeitung von Tierkörpern und sonstigem Rohmaterial ohnehin zur Entlastung des Pflichtbereichs auswirkt. Auch bei Übertragung der Beseitigungspflicht sollen die Kosten grundsätzlich von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragen werden, was nach dem Wortlaut der bisherigen Fassung unklar war. Satz 5 kann wegen der in Buchstabe d vorgesehenen neuen Kostenregelung gestrichen werden. Die in Doppelbuchstabe ee vorgesehene Änderung ist erforderlich, weil sich die Situation bei der Beseitigung von SRM-Tieren nach In-Kraft-Treten des Verfütterungsverbotsgesetzes vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635) durch den Wegfall von Verkaufserlösen bei protein- oder fetthaltigen Futtermitteln in ähnlicher Weise wie bei sonstigem verendetem Vieh darstellt. Dem Besitzer von verendeten SRM-Tieren kann - wie bei anderem verendetem Vieh - grundsätzlich kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Zu Buchstabe d: Absatz 4 ermächtigt die Tierseuchenkasse, durch Satzung einen landeseinheitlichen Kostensatz für das einzelne Falltier zu kalkulieren, aufgrund dessen der 25 %-Anteil berechnet wird. Die Kalkulation hat sich an den Kosten für das einzelne Tier, die im Rahmen der Defiziterstattung zu zahlen sind, zu orientieren. Absatz 5 regelt die Kostenerstattung durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse. Da der von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zu erstattende Anteil aus Tierseuchenkassenbeiträgen der Viehhalter finanziert wird, ist vorgesehen, dass die nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 vom Besitzer der Tierkörper von Vieh erhobenen Gebühren und Auslagen oder Entgelte angerechnet werden. Die Regelung wird mit einem Prüfrecht verbunden. Eine Prüfungsbefugnis gegenüber den Kommunen ist nicht erforderlich, denn wenn diese keine Unterlagen vorlegen, aus denen sich nachvollziehen lässt, wie hoch entstandene und wirtschaftlich notwendige Kosten sein sollen, haben sie auch keinen Erstattungsanspruch; im Wesentlichen geben die Kommunen nur weiter, was der Unternehmer berechnet hat. Dies entspricht einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, des Landvolks Niedersachsen und der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Absatz 6 gibt der Tierseuchenkasse gegenüber dem Falltierbesitzer einen Erstattungsanspruch zur Aufbringung der Mittel, die sie im Rahmen der Kostenerstattung erbringen muss. Dieser Weg eröffnet die Möglichkeit, die Verwaltungskosten zu minimieren. Die Forderung wird per Leistungsbescheid geltend gemacht und kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Die Regelung hat im Hinblick auf die Umsatzsteuerfrage den Vorteil, dass in die Kostenkalkulation die Umsatzsteuer nur dann als Kostenfaktor einzustellen ist, sofern sie tatsächlich auch von dem Unternehmen gegenüber der Körperschaft geltend gemacht wurde. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn die Defiziterstattung als so genannter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss an den Unternehmer gezahlt wird, sodass in die Kostenkalkulation für die Beseitigung von Falltieren bei diesem Unternehmer auch keine Kosten für gezahlte Umsatzsteuer eingestellt werden. Die Regelung in Absatz 6 entspricht der Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, des Landvolks Niedersachsen und der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Absatz 7 regelt Mitteilungspflichten zur Berechung und Abrechnung der Kosten sowie die Vorgaben zur Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen. Zu Nummer 5: In 4 wird in Verfolg der Regelung des 2 Abs. 2 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) eine Grundzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die behördlichen Aufgaben und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des einschlägigen Europäischen- und Bundesrechts festgelegt. Dabei wird die verstärkte Normsetzung auf EG-Ebene berücksichtigt. 9

10 Das Fachministerium erhält die Befugnis, abweichende Zuständigkeiten festlegen zu können. Das kann insbesondere dort geboten sein, wo es um die Zulassung und Überwachung von Einrichtungen geht, deren sich der Beseitigungspflichtige bei der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen nach 3 TierNebG bedient. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben können kostendeckende Gebühren nach der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung erhoben werden. Zu Artikel 2: Artikel 2 enthält eine Ermächtigung des Fachministeriums zur Neubekanntmachung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Zu Artikel 3: Zu Nummer 1: Die redaktionelle Änderung des 2 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in Buchstabe a Doppelbuchst. aa berücksichtigt die Rechtsetzungskompetenzen des Europäischen Parlaments, durch Buchstabe a Doppelbuchst. bb erübrigt sich 2 Nr. 15 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung; Zusammengehörendes wird zusammengeführt. Mit der Änderung des Absatzes 2 in Buchstabe b wird der Auflösung der Bezirksregierungen zum 31. Dezember 2004 Rechnung getragen. Zu Nummer 2: Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage. Zu Nummer 3: Der neu eingefügte 3 a ermächtigt das Fachministerium, einer juristischen Person des privaten Rechts Aufgaben im Zusammenhang mit der Anzeige von Viehbeständen, der Kennzeichnung von Vieh, der Ausstellung von Pässen und dem Betrieb von Datenbanken zu übertragen. Dadurch soll die Beauftragung einer juristischen Person des privaten Rechts auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt werden. Es erfolgt eine Beschränkung auf die nach der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Fälle der Beauftragung. Da 24 g der Viehverkehrsverordnung den Tierhalter bereits seit dem 25. September 1999 zur Anzeige von Bestandsveränderungen verpflichtet, kann die Beleihung auch rückwirkend erfolgen. Die betroffenen Kreise mussten von vornherein mit derartigen Regelungen rechnen, zumal dieses auch in der Vergangenheit faktisch so gehandhabt wurde. Auf Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Ermächtigung des Fachministeriums entgegenstehen würde, können sich die Betroffenen deshalb nicht berufen. Zu Nummer 4: Es handelt sich um eine Folgeänderung in Bezug auf Artikel 1 Nr. 4 Buchst. d (neuer Absatz 4 Satz 1). Zu Artikel 4: In Artikel 4 sind die erforderlichen Regelungen zum In-Kraft- sowie zum Außer-Kraft-Treten enthalten. Zu Absatz 1: Zum In-Kraft-Treten ist die frühest mögliche Variante vorgesehen. Dieses ist auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgabe nach der lfd. Nr Januar des o. g. Gemeinschaftsrahmens erforderlich. 10

11 Zu Absatz 2: Mit Herausnahme der Zuständigkeitsregelungen aus dem Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung müssen die einschlägigen Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung und der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung aufgehoben werden. Zu Absatz 3: Absatz 3 trägt der Auflösung der Bezirksregierungen zum 31. Dezember 2004 Rechnung. Zu Absatz 4: Mit Absatz 4 wird eine angemessene Übergangsregelung geschaffen, die es ermöglicht, die bestehenden Entgelte auf Basis der neuen Regelung zu überprüfen und neu zu berechnen. (Ausgegeben am ) 11

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