Finn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 7
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- Elly Möller
- vor 5 Jahren
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1 Finn Mengler 1
2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Versuchsstrafbarkeit > Regelmäßig in strafrechtlichen Examensklausuren vorkommend: Versuchsstrafbarkeit > Definition für Versuch: Begonnene, aber nicht vollendete Tat, also die zwischen Vorbereitung und Vollendung einer vorsätzlichen Straftat liegende Handlung, die zwar den subjektiven Tatbestand vollständig, den objektiven Tatbestand aber nur teilweise verwirklicht, hierzu jedoch wenigstens unmittelbar ansetzt > Demnach Anwendungsbereich der Versuchsstrafbarkeit: Fehlende Tatvollendung auf Grund eines Mangels im objektiven Tatbestand sowie Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements (hm) > Häufig der Vollendung entgegen stehend: Fehlender Erfolgseintritt, fehlende Kausalität und fehlende objektive Zurechnung > Einschlägige Vorschriften für Versuchsstrafbarkeit: 22 und 23 2
3 Versuchsstrafbarkeit > Im Falle der Versuchsstrafbarkeit zunächst notwendig: Vorüberlegungen > Insoweit zu empfehlende Darstellung für die Klausur: Eigenständiger Absatz zwischen Deliktsbezeichnung und Tatbestand ohne gesonderte Überschrift (wie Vorprüfung ) > Innerhalb der Vorüberlegungen zunächst festzustellen, sowegit nicht zuvor bereits anderweitig geprüft: Fehlende Tatvollendung > Häufig der Vollendung entgegen stehend: Fehlender Erfolgseintritt, fehlende Kausalität und fehlende objektive Zurechnung > Ferner innerhalb der Vorüberlegungen herauszuarbeiten: Strafbarkeit des Versuchs > Gemäß 23 I 1. Alt. bei Verbrechen isv 12 I stets möglich: Versuchsstrafbarkeit 3
4 Versuchsstrafbarkeit > Hingegen gemäß 23 I 2. Alt. bei Vergehen isv 12 II erforderlich: Ausdrückliche Anordnung der Versuchsstrafbarkeit > Insoweit empfehlenswert: (Präzise) Angabe der die Versuchsstrafbarkeit begründenden Vorschriften > Beispiele: 23 I 1. Alt. ivm 12 I ivm 212 I > In Grenzfällen gleichwohl bereits fraglich: Ob derartiger Versuch isv 23 I strafbar ist > Insoweit klassische Problemfälle: Untauglicher Versuch und Wahndelikt > Gegenstand des untauglichen Versuchs: Irrtum des Täters auf Sachverhaltsebene, weshalb dieser die - objektiv - bereits anfänglich fehlende Möglichkeit der Tatvollendung verkennt 4
5 Versuchsstrafbarkeit > Hauptanwendungsfälle des untauglichen Versuchs: Ungeeignetheit des Tatobjekts oder Tatmittels und fehlende Täterqualität bei Sonderdelikten (hm) > Beispiel: Schuss mit ungeladenem Gewehr > Weitgehend unbestritten: Strafbarkeit des untauglichen Versuchs > Hintergrund: Erst-recht-Schluss ( argumentum a maiore ad minus ) zu grob unverständigem Versuch gemäß 23 III, wonach der Täter selbst dann bestraft werden kann, wenn dieser aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch ( ) überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte > Hingegen Kennzeichen des - vom untauglichen Versuch zu unterscheidenden - Wahndelikts: Rechtsirrtum des Täters über Bestehen oder Reichweite einer strafrechtlichen Norm 5 ( umgekehrter Verbotsirrtum oder auch Erlaubnisirrtum )
6 Versuchsstrafbarkeit > Demnach Vorstellung des Täters beim Wahndelikt: Begehung einer - tatsächlich aus Rechtsgründen nicht strafbaren - Rechtsverletzung > Beispiel: Irrige Annahme der Strafbarkeit des Ehebruchs > In diesem Falle Rechtsfolge, da im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG verankertes Prinzip schuldangemessenen Strafens bloßes Gesinnungsstrafrecht ausschließt: Straflosigkeit (hm) 6
7 Versuchsstrafbarkeit > Im Falle der Versuchsstrafbarkeit (anders als im Falle der Vollendungsstrafbarkeit) im Anschluss an die - meistens knapp ausfallenden - Vorüberlegungen zunächst zu entwickeln: Subjektiver Tatbestand > Gemäß 22 zentrale Voraussetzung für Versuch einer Tat: Vorstellung von der Tat > Verlangt für derartigen Tatentschluss: Konkreter Tatplan > Hingegen gerade nicht ausreichend für vorbehaltlosen Tatentschluss: Bloße Tatgeneigtheit > Vielmehr erforderlich: Vollständige (!) Verwirklichung des subjektiven Tatbestands 7
8 Versuchsstrafbarkeit > Demnach im subjektiven Tatbestand herauszuarbeiten: Wegen 15 stets erforderlicher Vorsatz, also zumindest bedingter Vorsatz auf Verwirklichung aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Tatumstände, sowie - bei Delikten mit überschießender Innentendenz - Verwirklichung sonstiger subjektive Merkmale 8
9 Versuchsstrafbarkeit > Erst im Anschluss zu prüfen: Objektiver Tatbestand, was gemäß 22 beim Versuch unmittelbares Ansetzen des Täters voraussetzt > Insoweit zu prüfen: Ob Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan schon bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden, er also die Schwelle zum Jetzt geht es los überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (BGH) > In diesem Zusammenhang gelegentlich problematisch: Abgrenzung zu straflosen Vorbereitungshandlungen > Insoweit hilfreiche Indizien für unmittelbares Ansetzen: Konkrete Rechtsgutsgefährdung, Handlungsbezug zur Opfersphäre, unmittelbarer räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit 9 Tatbestandserfüllung oder Aufgabe der Geschehensherrschaft
10 Deliktsaufbau: Versuchsstrafbarkeit I) Vorüberlegungen 1) Fehlende Vollendung 2) Strafbarkeit des Versuchs II) Tatbestand 1) Subjektiver Tatbestand: Vorstellung von der Tat isv 22 a) Vorsatz isv 15 b) Ggf. sonstige subjektive Merkmale 2) Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen gemäß 22 III) Rechtswidrigkeit IV) Schuld V) Strafe > Möglich gemäß 23 II ( kann ): Strafmilderung gemäß 49 I > Darüber hinaus häufig als Strafausschließungsgrund in Betracht 10 kommend: Strafbefreiender Rücktritt gemäß 24
11 > In 24 enthalten und im Falle des bloßen Versuchs einer Straftat häufig erwähnenswert: Persönlicher Strafausschließungsgrund bei Rücktritt des Täters vom Versuch > Zwecks Opferschutzes geboten: Schaffung von Anreizen für Umkehr des Täters ( goldene Brücke in die Straffreiheit ) > Dafür notwendig verlangt: Fehlende Vollendung der Tat > Nach Vollendung allenfalls möglich: Tätige Reue (etwa gemäß 142 IV, 158 I oder 306 e) > Im Falle des Versuchs stets Rechtfertigung für Strafausschluss wegen Rücktritts: Anerkennenswerte Umkehrleistung des Täters > Daher ausgeschlossen: Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch > Definition für Fehlschlag: Wenn der Täter davon ausgeht, dass er die Tatvollendung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht 11 oder nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen könne
12 > Demnach Tätervorstellung bei Fehlschlag (etwa wegen untauglichen Tatmittels): Tatsächliche Unmöglichkeit der Tatausführung > In diesem Zusammenhang nicht unumstritten: Wie der Rücktrittshorizont bei mehraktigem Geschehen zu bestimmen ist > Bei mehraktigem, aber räumlich und zeitlich einheitlichen Geschehen (als Ausdruck einer natürlichen Handlungseinheit) streitig: Ob Fehlschlag nach Vorstellungsbild des Täters im Anschluss an den jeweiligen Einzelakt eines mehraktigen Geschehens zu beurteilen ist ( Einzelaktstheorie ) oder erst Vorstellungsbild des Täters nach letzter Tathandlung innerhalb eines einheitlichen - räumlich wie zeitlich verknüpften - Geschehens den zu Grunde zu legenden Rücktrittshorizont bildet ( Gesamtbetrachtungslehre ) 12
13 > Im Falle der Entscheidungserheblichkeit - aber nur dann - notwendig: Auslegung des 24 > Aus unergiebigem Wortlaut des 24, der den Fehlschlag gar nicht ausdrücklich umfasst, nicht herzuleiten: Konkrete Anforderungen an zu Grunde zu legenden Rücktrittshorizont > Zumindest festzuhalten: Dass auch eine restriktive Interpretation - wonach das Vorstellungsbild des Täters nach dem jeweiligen Einzelakt eines mehraktigen Geschehens den maßgeblichen Rücktrittshorizont darstellt - nicht gegen strafrechtliches Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG verstößt 13
14 > Bei gesetzessystematischer Auslegung zu bedenken: Dass aus Art. 103 II GG zugleich auch das Gebot möglichst eindeutiger und für Normadressaten nachvollziehbarer Maßstäbe für Rücktritt folgt und eine einheitlich erfolgende Gesamtbetrachtung klarere Kriterien für Fehlschlag zu vermitteln in der Lage ist > Andernfalls drohend: Künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts ( Zeitlupenstrafrecht ) > Ferner zu beachten: Telos des Rücktritts, der insbesondere Opferschutz sicherstellen soll, so dass durch großzügigen Erhalt von Rücktrittsmöglichkeiten Anreize für Nichtvollendung der Tat zu schaffen sind 14
15 > Nach Auslegung daher vorzugswürdig: Bei mehraktigem, aber räumlich und zeitlich einheitlichen Geschehen (als Ausdruck einer natürlichen Handlungseinheit) für Fehlschlag das Vorstellungsbild des Täters nach letzter Tathandlung zu Grunde zu legen (hm) > Demnach Voraussetzung für Fehlschlag: Dass der Täter nach Vornahme der letzten erfolgsgeeigneten Angriffshandlung erkennt, dass seine bisherigen Ausführungshandlungen den Erfolg noch nicht herbeigeführt haben, und er auch davon ausgeht, den angestrebten Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr im unmittelbaren Fortgang des Geschehens ohne zeitliche Zäsur herbeiführen zu können (hm) 15
16 > Anschließend zu prüfen: Für Rücktritt gemäß 24 notwendige Rücktrittsleistung > Insoweit zu unterscheiden: Rücktritt des Alleintäters gemäß 24 I sowie Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten gemäß 24 II > Zunächst möglich gemäß 24 I: Rücktrittsleistung des Alleintäters > Hauptanwendungsfälle der Rücktrittsleistung des Alleintäters: Aufgabe der Tatausführung gemäß 24 I 1 1. Alt. sowie Verhinderung der Vollendung der Tat gemäß 24 I 1 2. Alt. > Demgegenüber gemäß 24 I 2 erforderlich: Ernsthaftes Bemühen um Verhinderung der Vollendung > Dabei - nach subjektivem Maßstab - maßgeblich die Anforderungen an Rücktrittsleistung prägend: Vorstellung des Täters über Stadium des Versuchs 16
17 > Dafür zu unterscheiden: Unbeendeter Versuch gemäß 24 I 1. Alt., beendeter Versuch gemäß 24 I 1 2. Alt. und vermeintlich vollendbarer Versuch gemäß 24 I 2 > Voraussetzung für unbeendeten Versuch isv 24 I 1 1. Alt.: Dass der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist > Deshalb bereits (anerkennenswerte) Rücktrittsleistung beim unbeendeten Versuch gemäß 24 I 1 1. Alt.: (Bloße) Aufgabe der weiteren Tatausführung > Hingegen maßgeblich für beendeten Versuch isv 24 I 1 2. Alt.: Dass der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich 17 ist
18 > Vor diesem Hintergrund als (anerkennenswerte) Rücktrittsleistung beim beendeten Versuch gemäß 24 I 1 2. Alt. verlangt: Verhinderung der Vollendung der Tat > Insoweit strittig und im Falle der Entscheidungserheblichkeit durch Auslegung zu ermitteln: Welche Anforderungen an derartige Verhinderung der Vollendung der Tat zu stellen sind > Insbesondere fraglich: Ob In-Gang-Setzen einer für Nichtvollendung des Delikts zumindest mitursächlichen Kausalkette ausreicht oder darüber hinaus bestmögliche Anstrengungen verlangt sind > Schließlich als Erscheinungsform des Versuchs in Betracht kommend: Vermeintlich vollendbarer Versuch gemäß 24 I 2, bei dem die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird 18
19 > Demnach Rechtsnatur des vermeintlich vollendbaren Versuchs: Sonderfall des beendeten Versuchs isv 24 I 1 2. Alt. > Indes wesentlicher Unterschied des vermeintlich vollendbaren Versuchs gegenüber 24 I 1 2. Alt.: (Nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde) Fehlende Vollendbarkeit des Versuchs > Daher von 24 I 2 vorausgesetzt: Dass Erfolgseintritt ohne Zutun des Täters ausbleibt > Hauptanwendungsfälle des vermeintlich vollendbaren Versuchs: Unerkannt untauglicher Versuch und zwischenzeitliche Erfolgsabwendung durch Dritten > Vor diesem Hintergrund bereits (anerkennenswerte) Rücktrittsleistung beim vermeintlich vollendbaren Versuch gemäß 24 I 2: Ernsthaftes Bemühen des Täters um Verhinderung der 19 Vollendung
20 > Dafür erforderlich: Ausschöpfung aller aus Sicht des Täters notwendigen und erfolgsversprechenden Maßnahmen, was bestmögliche Anstrengungen voraussetzt (hm) > Somit keinesfalls ausreichend: Erkennbar unzureichende oder sinnlose Hilfsmaßnahmen 20
21 > Demgegenüber in 24 II geregelt: Rücktrittsleistung bei mehreren Beteiligten > Grundsätzlich ausreichend gemäß 24 II 1 beim tatsächlich vollendbaren Versuch: Verhinderung der Vollendung der Tat > Insoweit - wie im Falle des 24 I 1 2. Alt. - strittig und im Falle der Entscheidungserheblichkeit durch Auslegung zu ermitteln: Welche Anforderungen an derartige Verhinderung der Vollendung der Tat zu stellen sind > Auch im Falle des 24 II 1 fraglich: Ob In-Gang-Setzen einer für Nichtvollendung des Delikts zumindest mitursächlichen Kausalkette ausreicht oder darüber hinaus bestmögliche Anstrengungen verlangt sind 21
22 > Hingegen nach 24 II 2 - wie im Falle des 24 I 2 - als Rücktrittsleistung verlangt: Ernsthaftes Bemühen des Tätersum Verhinderung der Vollendung > Für 24 II 2 gleichermaßen erforderlich: Ausschöpfung aller aus Sicht des Täters notwendigen und erfolgsversprechenden Maßnahmen > Demnach auch in diesem Falle notwendig: Bestmögliche Anstrengungen (hm) > Hauptanwendungsfall gemäß 24 II 2 1. Alt.: Vermeintlich vollendbarer Versuch, bei dem Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird > Klausurrelevante Konstellationen: Unerkannt untauglicher Versuch und zwischenzeitliche Erfolgsabwendung durch Dritte 22
23 > Seltene Ausnahme gemäß 24 II 2 2. Alt.: Beteiligungsunabhängige Tatvollendung, bei der Tat unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird > Klassische Konstellationen derartiger fehlender Vollendungskausalität : Dass wegen Vollendung des Delikts durch andere Tatbeteiligte oder Dritte Kausalität oder objektive Zurechnung entfallen > Insoweit vorausgesetzt für Rücktrittsleistung nach 24 II 2 2. Alt. ( unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen ): Vollständige Beseitigung des Kausalbeitrags durch zurücktretenden Täter 23
24 > Abschließend - ungeachtet des teils uneindeutigen Wortlauts des 24 - in jedem Fall erforderlich für Rücktritt: Freiwilligkeit > Voraussetzung für derartige Freiwilligkeit des Rücktritts: Autonome, selbstbestimmte innere Motive wie Gewissensbisse, Reue, Mitleid oder generelle Angst vor Strafe > Hingegen für freiwilligen Rücktritt nicht ausreichend: Heteronome, vom Täter unabhängige Motive wie Eintreffen der Polizei, Furcht vor konkret drohender Festnahme oder irrige Annahme bereits erfolgter Entdeckung der Tat 24
25 > Dazu BGH (StV 2015, 687): Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon. Der Annahme von Freiwilligkeit steht es dabei nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend für die Annahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht 25 mehr erreichen will.
26 > Dabei häufig problematisch: Abgrenzung fehlender Freiwilligkeit vom fehlgeschlagenen Versuch > Nach zuvor bereits entwickelten Maßstäben Tätervorstellung bei Fehlschlag: Tatsächliche Unmöglichkeit der Tatvollendung > Hingegen Voraussetzung für fehlende Freiwilligkeit des Rücktritts: Sinnlos gewordener Tatplan trotz weiterhin möglicher Tatvollendung ( Wegfall der Geschäftsgrundlage ) 26
27 > Dazu BGH (KissRÜ 12/2017, S. 488): Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Hält er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten. 27
28 Übersicht: Prüfungsaufbau beim Rücktritt gemäß 24 I) Kein Fehlschlag II) Rücktrittsleistung 1) Für Alleintäter geltend: 24 I a) Aufgabe der weiteren Tatausführung gemäß 24 I 1 1. Alt. b) Verhinderung der Vollendung der Tat gemäß 24 I 1 2. Alt. c) Ernsthaftes Bemühen um Verhinderung der Vollendung gemäß 24 I 2 2) Bei mehreren Beteiligten geltend: 24 II a) Verhinderung der Vollendung der Tat gemäß 24 II 1 b) Ernsthaftes Bemühen um Verhinderung der Vollendung gemäß 24 II 2 III) Freiwilligkeit 28
29 Fall 9 29
30 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 30
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