Übersicht 17. Juni 2008
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- Christin Kolbe
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1 AG Strafrecht I - SS Dr. Angie Genenger Übersicht 17. Juni 2008 Der Versuch Stadien der Deliktsverwirklichung 1. Entschluss 2. Vorbereitung 3. Versuch 4. Vollendung 5. Beendigung 1. Entschlussstadium Grundsatz: straffrei Ausnahme: Strafbarkeit im Rahmen des 30 II StGB (Verbrechensverabredung) 2. Vorbereitungsstadium Grundsatz: straffrei Ausnahme: Strafbarkeit z.b. in den Fällen der 83, 98, 149, 234a III StGB 3. Versuchsstadium Verbrechen: Versuch ist stets strafbar, 12 I, 23 I StGB Vergehen: Versuch ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, 12 II, 23 I StGB 4. Vollendungsstadium Abgrenzung zwischen Vollendung und Beendigung insbesondere wichtig für: Möglichkeit der (sukzessiven) Mittäterschaft und Beihilfe Möglichkeit der Verwirklichung qualifizierender Tatbestandsmerkmale 5. Beendigungsstadium Beginn der Verjährung, 78a StGB Erfolgreiche Fallbearbeitung Prüfungsaufbau I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung des Delikts 2. Strafbarkeit des Versuchs, 12, 23 StGB II. Tatentschluss 1. Vorsatz 2. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale III. Unmittelbares Ansetzen, 22 StGB IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, 24 StGB 1. kein fehlgeschlagener Versuch 2. Unbeendeter/beendeter Versuch ( 24 I 1 Alt. 1 StGB/ 24 I 1 Alt. 2, I 2 StGB) 3. Freiwilligkeit VII. Strafzumessung, 23 III StGB 1
2 Erfolgreiche Fallbearbeitung Prüfungsaufbau detailliert I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung des Delikts objektiver Tatbestand ist nicht oder nicht vollständig erfüllt. T will in einer Kneipe den Mantel des O wegnehmen, um ihn zu behalten. Als T mit dem Mantel wegläuft, stellt er fest, dass er versehentlich seinen eigenen Mantel gegriffen hat. Vollendung von 242 StGB? (-) der Mantel befindet sich im Alleineigentum des T, so dass es schon an dem Tatbestandsmerkmal fremd fehlt. T will den O erstechen. Er rennt mit einem Messer auf O zu, stolpert aber kurz vor seinem Ziel, so dass er O nur am Arm verletzt. In diesem Moment kommt der S hinzu, der den O ebenfalls töten will und seine Tat in die Tat umsetzt, indem er O erschießt. Vollendung von 212 StGB bzgl. T? (-) zwar ist der Todeserfolg eingetreten und ggf. auch die Kausalität zu bejahen, jedenfalls fehlt es aber an der objektiven Zurechenbarkeit des Todeserfolgs (eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten). 2. Strafbarkeit des Versuchs, 12, 23 StGB Verbrechen: strafbar, 12 I, 23 I StGB Vergehen: strafbar, wenn ausdrücklich gesetzlich bestimmt, 12 II, 23 I StGB II. Tatentschluss Der notwendige Tatentschluss ist gegeben, wenn der Vorsatz des Täters alle objektiven Tatbestandsmerkmale und alle besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale umfasst. 1. Vorsatz normale Prüfung, Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung 2. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale normale Prüfung, z.b. 242 (Zueignungsabsicht), 253 StGB (Bereicherungsabsicht) III. Unmittelbares Ansetzen, 22 StGB Definition (Kombinationssatz aus subjektiven und objektiven Elementen): Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht s -los überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben, so dass sein Tun so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang ohne Zäsur und ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergehen kann und das Angriffsobjekt aus seiner Sicht schon konkret gefährdet ist. T schlägt auf den O ein, um ihm dessen Brieftasche wegzunehmen. Kurz bevor er zugreifen kann, wird er von einem Passanten verscheucht. Unmittelbares Ansetzen zu 249 StGB? 2
3 T zündet in der Wohnung des O einen Stapel Zeitungen an, in der Hoffnung, dass die Wohnung komplett ausbrennt. Das Feuer breitet sich etwas aus und greift auf einen nahen Sessel über, erlischt dann aber vollständig. Unmittelbares Ansetzen zu 306a StGB? jeweils (+) ein unmittelbares Ansetzen ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Täter schon mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung begonnen hat Eine Strafbarkeit im zweiten Beispiel gemäß 306a StGB scheitert daran, dass T kein Gebäude usw. in Brand gesetzt hat. Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, also ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Bei dem Sessel handelt es sich nicht um einen solchen, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teil T klingelt an der Haustür des O. Sobald O die Tür öffnet, will T ihn mit der auf die Tür gerichteten und entsicherten Pistole erschießen. O ist gar nicht zu Hause. Unmittelbares Ansetzen zu 212 StGB? (+) T hat nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum Jetzt-geht s-los ü- berschritten und eine Ursachenreihe in Gang gesetzt, die ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die eigentliche Tatbestandshandlung einmünden kann. Gleicher Sachverhalt, aber T hat die Waffe noch nicht gezogen, weil er O erst im Laufe eines in der Wohnung stattfindenden Gesprächs erschießen will. Unmittelbares Ansetzen zu 212 StGB? (-) O ist noch nicht unmittelbar gefährdet, T hat aus seiner Sicht noch nicht die Schwelle zum Jetzt-geht s-los überschritten. Gleicher Sachverhalt, aber O wohnt in einem Mehrfamilienhaus, in das T erst hineingelangen muss, um zur Wohnungstür des O zu gelangen. Unmittelbares Ansetzen zu 212 StGB? (-) O ist noch nicht unmittelbar gefährdet, es bedarf noch weiterer Zwischenschritte bis zur eigentlichen Tatausführung. Wird wie in den beiden letzten Fällen ein unmittelbares Ansetzen verneint, befindet sich T bezüglich 212 StGB noch im straflosen Vorbereitungsstadium. IV. Rechtswidrigkeit normale Prüfung V. Schuld normale Prüfung VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, 24 StGB Tritt der Täter freiwillig vom Versuch der Tatbestandsverwirklichung zurück, so wird unter den Voraussetzungen des 24 StGB die bereits eingetretene Versuchsstrafbarkeit wieder aufgehoben. Ansätze zu Sinn und Zweck bzw. Grundgedanken des 24 StGB: 3
4 Goldene Brücke zum Rücktritt (kriminalpolitische Theorie). Verdienstlichkeit des freiwillig gewählten Rücktritts wird durch Gewährung von Straffreiheit belohnt, Täter gleicht durch Verhinderung des Erfolgseintritts den Unwert des Versuchs aus (Verdienstlichkeitstheorie). Freiwilliger Rücktritt gebietet Bestrafung weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen (Strafzwecktheorie). Freiwilliger Rücktritt spricht für geringe Ausprägung des verbrecherischen Willens bzw. der Gefährlichkeit des Täters (teilweise Ansicht der Rspr.). Verhinderung des Erfolgseintritts durch freiwilligen Rücktritt führt dazu, dass Täter seine als Pflicht zur Wiedergutmachung verstandene Schuld erfüllt (Schulderfüllungstheorie). 1. Fehlgeschlagener Versuch Der Sinn und Zweck des 24 StGB kann nur erreicht werden, solange der Täter die Tatvollendung noch für möglich hält, also kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Definition: Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die zur Ausführung der Tat vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. T fährt mit dem Auto in die Nähe des O, um diesen zu erschießen. In der Pistole befinden sich nur zwei Patronen. Der erste Schuss geht fehl, der zweite streift nur leicht das Bein des O. Dieser ist jedoch so von den Schüssen überrascht worden, dass er im Schockzustand auf der Straße vor T s Auto liegen bleibt. Fehlgeschlagener Versuch? Einzelaktstheorie (+) Jeder einzelne Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, ist gesondert zu erfassen und separat zu betrachten. Scheitert damit ein solcher Ausführungsakt, ist er als selbstständiger fehlgeschlagener Versuch zu betrachten, und zwar unabhängig davon, ob der Täter den tatbestandlichen Erfolg noch ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Gesamtbetrachtungslehre (h.m.) (-) Scheitert bei einem einheitlichen Tatgeschehen ein Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter erkennt, dass er im unmittelbaren Anschluss an sein bisheriges Tun erneut zum Angriff ausholen oder ein neues bereittehendes Mittel einsetzen kann. Misslingt daher im obigen Fall das geplante Erschießen des O, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass T nicht wusste, dass er den O noch mit dem Auto hätte überfahren können. T steigt in die Villa des O ein, um dessen viel gerühmtes und wertvolles Gemälde zu stehlen. In der Villa angekommen, findet T nicht das Gemälde, dafür aber auf dem Schreibtisch einen Brief, in dem sich der hiesige Museumsdirektor für die Überlassung eben dieses Gemäldes bedankt. Fehlgeschlagener Versuch? 4
5 (+), nach Einzelaktstheorie wie Gesamtbetrachtungslehre, da der T den tatbestandlichen Erfolg nicht ohne zeitliche Zäsur (Fahrt zum und Einbruch im Museum) mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeiführen kann. 2. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch Entscheidend dafür, welcher Fall des 24 StGB im Falle des Rücktritts relevant wird, ist die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch: Unbeendeter Versuch 24 I 1 Alt. 1 StGB Beendeter Versuch 24 I 1 Alt. 2, I 2 StGB Definition: Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist; ein beendeter Versuch demgegenüber, wenn der Täter glaubt, alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Entscheidender Zeitpunkt für Betrachtung? Tatplantheorie (frühere Rspr.) Entscheidend ist die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn: Nimmt sich der Täter aufgrund eines festen Tatplanes nur einen Ausführungsakt vor bzw. wollte er sich nur auf ein Tatmittel (Pistole, Messer, Fäuste, etc.) beschränken, so gilt, wenn der Täter eben diesen Ausführungsakt vornimmt, der Versuch als beendet. Liegt kein solcher Plan vor oder ist vom Fehlen eines Plans in dubio pro reo auszugehen, so ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Lehre vom Rücktrittshorizont (h.l. und heutige Rechtsprechung) Für die Frage, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es allein auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Es kann nicht maßgebend sein, ob der Täter aufgrund eines festen Tatplans handelte oder nicht. T sticht auf den O in Tötungsabsicht ein. Dass O blutend zusammenbricht und liegen bleibt sieht T als sicheres Zeichen dafür an, dass O sterben wird. T geht weg. Unbeendeter oder beendeter Versuch? Beendeter Versuch, da T nach seiner Vorstellung von der Tat alles zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan hat. Gleicher Sachverhalt, doch als sich T gerade abwenden will, rappelt sich O auf und droht dem T, ihn bei der Polizei anzuzeigen und begibt sich entsprechend in Richtung einer Telefonzelle. Unbeendeter oder beendeter Versuch? Unbeendeter Versuch, da T nach Abschluss der letzten Tathandlung aufgrund der Reaktion des O nicht mehr davon ausgehen kann, schon alles zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan zu haben. Rücktritt vom unbeendeten Versuch 24 I 1 Alt. 1 StGB stellt die geringsten Anforderungen an den Rücktritt: Ist der Versuch unbeendet, kann der Täter dadurch vom Versuch zurücktreten, dass er die weitere Ausführung der Tat aufgibt. 5
6 Definition: Der Täter gibt die Tatbestandsverwirklichung auf, wenn er aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses von seinem Tatentschluss, den Tatbestand zu verwirklichen, Abstand nimmt. T hat mehrere Steine in der Hand, mit denen er am frühen Morgen das Fenster von O s Haus zerstören will. Der erste Stein prallt von der Mauer ab. T hat keine Lust mehr, weitere Fehlschläge hinzunehmen und kehrt nach Hause zurück. Aufgabe der Tatbestandsverwirklichung? (+) Gleicher Sachverhalt, T überlegt sich aber, vielleicht irgendwann später noch einmal sein Glück zu versuchen, wenn eventuell die Lichtverhältnisse besser sind. Aufgabe der Tatbestandsverwirklichung? str., ob die Aufgabe voraussetzt, dass der Täter den Tatentschluss im Ganzen und endgültig aufgibt oder ob es ausreicht, dass der Täter von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nimmt bzw. (h.m.) sich keine Fortsetzungsakte vorbehält, die mit den bereits ausgeführten Ausführungsakten ein einheitliches Tatgeschehen bilden. Rücktritt vom beendeten Versuch 24 I 1 Alt. 2 bzw. I 2 StGB stellen höhere Voraussetzungen an den Rücktritt. Ist der Versuch beendet, kann der Täter nur dadurch vom Versuch zurücktreten, dass er die Vollendung der Tat verhindert bzw. sich ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht. Definition: Der Täter verhindert die Vollendung der Tat, wenn er eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die jedenfalls geeignet erscheint, die Tatbestandsverwirklichung zu vereiteln. Nicht erforderlich ist die Wahl einer optimalen bzw. der sichersten Vereitelungsmöglichkeit (h.m.). Ein gesteigertes, weil ernsthaftes Bemühen ist damit nach h.m. nicht für 24 I 1 Alt. 2 StGB, aber für 24 I 2 StGB erforderlich. T hat unter dem Auto des O eine Bombe angebracht. Nun reut ihn die Tat. Er versucht vergeblich, den O zu erreichen und fährt danach zu dessen Auto, um die Bombe zu entfernen. Von weitem muss er aber mit ansehen, wie O s Auto explodiert. Verhinderung der Vollendung? (-), unabhängig von den Verhinderungsbemühungen des T hat sich genau der Erfolg verwirklicht, den T durch seine Handlungen verursacht hat. Gleicher Sachverhalt inklusive der Verhinderungsbemühungen des T; doch T weiß dabei nicht, dass die Bombe bereits entdeckt und entschärft worden ist. Rücktritt? (-) gemäß 24 I 1 Alt. 2 StGB, da Mindestvoraussetzung ist, dass T eine Kausalreihe in Gang gesetzt hätte, die zur Verhinderung des Erfolges geführt hätte. (+) gemäß 24 I 2 StGB, da die Handlungen des T zwar nicht kausal für die Nichtvollendung waren, aber sein ernsthaftes Bemühen um die Nichtvollendung zum Ausdruck gebracht haben. 3. Freiwilligkeit Alle Rücktrittstatbestände des 24 StGB haben eine gemeinsame Voraussetzung: Die Freiwilligkeit des Rücktritts. 6
7 Definition: Der Täter handelt freiwillig, wenn er durch autonome Motive zum Rücktritt veranlasst wird (z.b. Gewissensbisse, Reue, Scham, usw.). Unfreiwillig handelt er dagegen, wenn er durch heteronome Motive zum Aufgeben bestimmt worden ist (z.b.: Täter glaubt, Tat werde sogleich entdeckt, innere Lähmung, Täter ist nicht mehr Herr seiner Entschlüsse, usw.) VII. Strafzumessung, 23 III StGB Der Strafbarkeit wegen Versuchs steht nicht entgegen, dass der Versuch untauglich ist. Sticht der Täter etwa auf sein Opfer ein, ohne zu merken, dass dieses schon Stunden zuvor von einem Dritten getötet worden ist, er mithin auf eine Leiche einsticht (Untauglichkeit des Tatobjekts), ändert nichts an einer möglichen Strafbarkeit nach 212, 12 I, 23 I StGB. In bestimmten Fällen des untauglichen Versuchs kann das Gericht aber gemäß 23 III StGB von Strafe absehen oder die Strafe mildern. Vorausgesetzt ist, dass der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass seine Tat überhaupt nicht zur Vollendung gelangen konnte. (grober Unverstand ist zu bejahen) T trinkt sehr viel (harmlosen) Lindenblütentee, weil sie hofft, ihr ungeborenes Kind dadurch abtreiben zu können. T steht auf dem Feld und schießt mit Pfeilen auf ein vorüber fliegendes Flugzeug, um dieses zum Absturz zu bringen. Erfolgreiche Fallbearbeitung Beachten Sie, dass ein erfolgreicher Rücktritt nur die Strafbarkeit aus dem konkret geprüften Straftatbestand entfallen lässt. Die Verwirklichung anderer Straftatbestände bleibt möglich. Sticht etwa der T mit Tötungsabsicht dem O mit einem Messer ins Bein und ruft danach aus Reue einen Arzt, der O rettet, so entfällt eine Strafbarkeit aus 212 StGB und 212, 12 I, 23 I StGB, nicht aber etwa aus 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB Exkurs: Überschießende Innentendenz Wie Sie ja bereits wissen, besteht zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand grundsätzlich Kongruenz, sprich: jedem Merkmal des objektiven Tatbestandes entspricht ein Merkmal des objektiven Tatbestandes. Es gibt jedoch bestimmte Delikte, die eine sog. überschießende Innentendenz aufweisen, die also im subjektiven Tatbestand ein Merkmal aufweisen, dem kein vergleichbares Merkmal im objektiven Tatbestand gegenübersteht. Beispiel: 164 StGB (Falsche Verdächtigung) Tatbestand objektiv Tatbestand subjektiv 1) Verdächtigung 1) zumindest bedingter Vorsatz 2) bei einer Behörde oder öffentlich 2) zumindest bedingter Vorsatz 3) falsch 3) wissentlich (dolus directus 2. Grades) 4) --- 4) Absicht, ein behördliches Verfahren (zusätzliches subj. Tatbestandsmerkmal) 7
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