Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.

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1 Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im Jahr 2013 veröffentlicht wurde. Der Schwerpunkt wurde auf möglichst praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von Insolvenzberater(innen) gelegt. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.b. Fragen der Vergütung des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen. Sämtliche Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH ( in der Rubrik Entscheidungen zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden. Antragstellung und Abgrenzung der Verfahrensarten, Sperrfrist für erneute Antragstellung Keine dreijährige Sperrfrist bei ausgelöster Rücknahmefiktion ( 305 Abs. 3 InsO) Auch bei Eingreifen der Rücknahmefiktion des 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist ein erneuter Insolvenzantrag einschl. Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag jederzeit zulässig. LG Düsseldorf, Beschluss vom , 25 T 130/13, ZVI 2013, 142 Keine dreijährige Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung gemäß 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einem zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb ABZUSPRECHEN; WEIL SEIN ERSTER Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt wurde. BGH, Beschluss vom , IX ZB 194/11, ZVI 2013, 23 Abgrenzung Regelinsolvenzverfahren zu Verbraucherinsolvenzverfahren Ob die Vorschriften des Regel- oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen, entscheidet das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Im Zweifelfall ist von einer Regelinsolvenz auszugehen. LG Hamburg, Beschluss vom , 326 T 150/12, ZVI 2013, 56 Stundung der Verfahrenskosten Keine schematische Prüfung der Pflichtverletzung bei Aufhebung der Stundungsentscheidung nach 4c Nr. 4 InsO 1. Pflichtverletzungen führen nicht automatisch zu einer Aufhebung der Stundung, sondern bedürfen jeweils einer Ermessensausübung im Einzelfall, bei der Grad der Pflichtverletzung, die jeweilige Risikosphäre, der Vertrauensschutz des Schuldners sowie die wirt-

2 schaftlichen Folgen der Entscheidung, insbesondere die existenziellen Folgen einer Aufhebungsentscheidung zu berücksichtigen sind. 2. Bei einer Aufhebung wegen eins Verstoßes gegen 4c Nr.4 InsO (Erwerbsobliegenheit), ist zudem zu beachten, dass der Umfang der Obliegenheit, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen, nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen ist. LG Stuttgart, Beschluss vom , 19T30/13, schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/rubriken/insolvenzrecht/2013/ _19T30-13_beschluss-gegen-stundungswiderruf-lg-stgt-mit-bezug-bgh.pdf Keine Verfahrenskostenstundung bei Unerreichbarkeit eines unbelasteten Neustarts Im Verfahren der Prüfung der Gewährung der Verfahrenskostenstundung ist auch zu berücksichtigen, ob dem Schuldner voraussichtlich ein wirtschaftlich unbelasteter Neustart möglich ist. Dies ist nicht der Fall, sofern mit der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ernsthaft zu rechnen ist und diese einen beträchtlichen Teil seiner Gesamtverschuldung (vorliegend 45 %) ausmachen. LG Düsseldorf, Beschl. v , 25 T 466/12, ZVI 2013, 166 Eröffnetes Insolvenzverfahren Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter ist nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Schuldners möglich Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstückes nach 172 ff. ZVG betreiben. BGH, Beschluss vom , V ZB 181/11, ZVI 2013, 57 Insolvenzfestigkeit einer Lohnabtretung auch für ein Arbeitsverhältnis, das erst nach Insolvenzeröffnung eingegangen wurde Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist. BGH, Beschluss vom , IX ZB 208/11, ZVI 2013, 25 Insolvenzverfahren: Aufhebung eines zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassenen Haftbefehls 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf Antrag des Schuldners ein gegen den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ( 807 ZPO) erlassener Haftbefehl (auch) außerhalb eines Beschwerde- oder Erinnerungsverfahrens aufzuheben, ohne dass es einer Mitwirkung des Vollstreckungsgläubigers bedarf. 2. Zuständig für die Entscheidung ist nach 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.

3 AG Frankfurt/O., Beschl. v IK 825/12, ZInsO 396, ZVI 2013, 105 Unzulässigkeit der Anordnung von Erzwingungshaft Die Anordnung von Erzwingungshaft zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße nach 96 OWiG ist sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch in der Wohlverhaltensphase gem. 89 Abs. 1 und 294 Abs. 1 InsO unzulässig, da die Erzwingungshaft eine Zwangsvollstreckungsmaßname i.s.d. der genannten Vorschriften ist. LG Bochum, Beschl. vom , 9 Qs 86/12, JurionRS 2012, Herausgabe der Bescheinigung nach 850k Abs. 2 ZPO bei einer Kontenpfändung Soweit der Gläubiger dies beantragt, ist in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung eines Kontos aufzunehmen, dass der Schuldner dem Gläubiger eine dem Drittschuldner vorgelegte Bescheinigung gemäß 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO herauszugeben hat. Die Übergabe einer Kopie der Bescheinigung reicht hierbei aus. BGH, Beschl. vom , VII ZB 59/10, JurionRS 2013, Anmerkung: Der BGH sichert hier den effektiven Rechtsschutz des Gläubigers, der ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners pfändet. Denn der Gläubiger ist nach 850k Abs. 5 ZPO in das Verfahren einer Erhöhung des Pfändungsbetrages durch eine Bescheinigung z.b. einer Schuldnerberatungsstelle - anders als im Verfahren nach 850k Abs. 4 ZPO- nicht eingebunden. Da die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto gem. 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch im Insolvenzverfahren gelten, folgt aus der Entscheidung, dass der Schuldner in einem eröffneten Verfahren eine Bescheinigung nach 850k Abs. 5 ZPO auch dem Insolvenzverwalter/Treuhänder auf dessen Verlangen vorzulegen hat. Insolvenzmasse, Masseverbindlichkeiten Zur Anfechtbarkeit der Umwandlung einer herkömmlichen Lebensversicherung in eine unpfändbare Altersrentenversicherung i.s.d. 851c Abs. 2 ZPO 1. Die seiner Versicherung gegenüber abgegebene Erklärung des Schuldners, eine herkömmliche Lebensversicherung in eine unpfändbare Altersrentenversicherung i.s.d. 851c Abs. 2 ZPO umzuwandeln, unterliegt als Rechtshandlung des Schuldners grundsätzlich der auf 133 Abs. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung. 2. Eine Gläubigerbenachteiligung i.s.d. 129 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, soweit der in eine Altersrentenversicherung umgewandelte Betrag ab dem Umwandlungsverfahren dem Schutz des 851c Abs. 2 ZPO unterfällt. LG München I, Urteil vom , 26 O 8154/12 (rechtskräftig), ZVI 2013, 160 Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Streit um die Massezugehörigkeit des PKW eines schwerbehinderten Schuldners Für einen Streit über die Massezugehörigkeit des PKW eines schwerbehinderten Schuldners zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter ist weder das Vollstreckungsgericht noch das Prozessgericht, sondern ausschließlich das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig. LG Göttingen, Beschluss vom , 10 T 18/13, ZVI 2013, 159

4 Mieteinkünfte des Schuldners als sonstige Einkünfte Miteinkünfte des Schuldners sind sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, i.s.d. 850i Abs. 2 ZPO LG Bonn, Beschluss vom , 6 T 140/12, ZVI 2013, 73 Wohlverhaltensperiode Umfang der Abtretungserklärung gem. 287 Abs. 2 InsO bei Nutzung eines Dienstwagens durch den Schuldner 1. Die Abtretungserklärung gem. 287 Abs. 2 InsO umfasst auch Naturalleistungen i.s.d. 850e Nr. 3 ZPO wie die Überlassung eines Dienstwagens zur unentgeltlichen Nutzung durch den Schuldner. 2. Der Versagungsgrund des 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auch auf Naturalleistungen i.s.d. 850e Nr. 3 ZPO. BGH, Beschluss vom , IX ZB 61/10, ZVI 2013, 74 Obliegenheiten nach 295 Abs. 1, Versagung nach 296 Abs. 2 S. 3 InsO, 298 Abs. 1 InsO Allgemein Kein Recht zur Stellung eines Versagungsantrags für einen Insolvenzgläubiger durch ein Inkassoinstitut Der durch ein bevollmächtigtes Inkassounternehmen, das für einen Insolvenzgläubiger handeln möchte, ohne anwaltliche Vertretung gestellte Versagungsantrag ist unwirksam. Ein Inkassounternehmen kann nur dann einen wirksamen Versagungsantrag stellen, wenn es selbst Insolvenzgläubiger ist. AG Köln, Beschl. v IN 336/06, ZInsO 2013, 682, ZVI 2013, Abs. 1 Nr. 2 InsO Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes einer Erbschaft 1. Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. 2. Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. 3. Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.

5 4. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist. BGH, Beschl. v IX ZB 163/11, ZInsO 2013, 306, ZVI 2013, 114 Erteilung der Restschuldbefreiung, ausgenommene Forderungen, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Widerruf der Restschuldbefreiung Schlüssiger Tatsachenvortrag als Voraussetzung der Feststellung einer Forderung mit dem Attribut vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Bei der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ( 302 Nr. 1 InsO) ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag des anmeldenden Gläubigers notwendig. Unterbleibt ein solcher Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises, so ist die Forderung zwar in die Insolvenztabelle aufzunehmen, allerdings ohne das Attribut einer vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung. AG Köln, Beschluss vom , 72 IK 479/11 (rechtskräftig), ZVI 2013, 150 Über die isolierte Feststellung des deliktischen Anspruchsgrundes von Unterhaltsansprüchen entscheidet das Familiengericht 1. Für das Feststellungsbegehren, dass ein zur Insolvenztabelle festgestellter Anspruch auf (Kindes-)Unterhalt entgegen dem vom Schuldner erhobenen Widerspruch im Sinne von 74 Abs. 2 InsO auch auf unerlaubter Handlung beruht ("Attributsklage"), ist als Unterhaltssache gemäß 131 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Familiengericht zuständig; das gilt insbesondere auch dann, wenn die Unterhaltsforderung als solche bereits gerichtlich tituliert ist. 2. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der sein in deutlich mehr als ausreichender Höhe tatsächlich an ihn ausgezahltes Einkommen aus freien Stücken zu erheblichen Leistungen auf Darlehen für eine nach eigener Erkenntnis in keinem Fall haltbare, bereits zum Verkauf stehende und nicht mehr selbst bewohnte Immobilie statt für den bereits gerichtlich geltend gemachten Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder verwendet. OLG Celle, Beschl. v WF 385/10, ZInsO 2013, 297 OLG Hamm, Beschluss vom , II-8 UF 285/11, ZVI 2013, 59 Erteilung der Restschuldbefreiung als höchstpersönliches, unvererbliches Recht des Schuldners Das Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist als höchstpersönlich und damit unvererblich einzustufen. AG Leipzig, Beschl. v IK 204/06, ZInsO 2013, 615

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