Markttransparenzstelle
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- Artur Ziegler
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1 Dr. Malte Abel, RWE AG RWE AG SEITE 1
2 Die MTS erweitert die bisherigen GWB-Informationspflichten der Unternehmen deutlich. Auskunftsverlangen, etc GWB Sektoruntersuchungen, 32e, 57ff GWB Jährliches Monitoring BKartA/BNetzA, 48 III GWB, 47a ff GWB + Umfang / Frequenz - Allgemein Energiebranche RWE AG SEITE 2
3 Die MTS wird in einem neuen Abschnitt des GWB geregelt. Strom und Gas die neuen Regelungen im GWB begründen keine unmittelbaren Berichtspflichten; diese folgen durch Rechtsverordnung und Festlegungen. RWE AG SEITE 3
4 Die MTS soll in 2012 umgesetzt werden, Arbeitsbeginn in 2013? Beschluss Bundesregierung Stellungnahme Bundesrat 09/ Lesung im Bundestag 11/ Lesung im Bundestag, Inkrafttreten 2012/13 Rechtsverordnung/Festlegungen Der Gesetzesgeber erwartet, dass das Gesetz preisdämpfend wirkt (Abschreckungseffekt) RWE AG SEITE 4
5 Was wird die MTS machen? Die Strom- und Großhandelsmärkte (ständig) beobachten (inkl. Ausland) Datenformate festlegen Daten erheben und sammeln, ggf. in Echtzeit Daten auswerten Daten an andere Stellen weitergeben Andere Stellen über mögliche Rechtsverstöße informieren Über ihre Datenerhebungen berichten Daten teilweise veröffentlichen RWE AG SEITE 5
6 Wie soll das System aussehen? ACER (REMIT) EU-Kom Überwachungsbehörden BKartA Unternehmen EU-Kom EU-Kom Plattformen MTS BNetzA Großhandel BaFin Dritte Netzbetreiber BMWi DATENFLÜSSE RWE AG SEITE 6
7 Was passiert mit den Daten? Abschlussbericht BKartA Sektoruntersuchung Strom Auch könnten die Daten zeitnah plausibilisiert und Auffälligkeiten kurzfristig nachgegangen werden. So würde insbesondere die Gefahr gemindert, dass Erzeugungsunternehmen Grenzkosten überhöht angeben oder missbräuchliche Kapazitätszurückhaltungen als technische Restriktionen oder die Vorhaltung von Regel- bzw. Reserveenergie ausweisen. (S. 285) Nachfragen der Behörden z.b. zum Kraftwerkseinsatz in einzelnen Stunden. RWE AG SEITE 7
8 Kritik: deutliche Überlappung mit den REMIT 1 -Berichtspflichten (Bsp: Strom) Anfahrtskosten Mindeststillstands- Mindestlaufzeiten Grenzkosten der Erzeugung MTS Anlagenname, Standort, Anschlussregelzone, installierte Erzeugungskapazität und Art der Erzeugung 2 Erzeugungseinheiten (1 MW - 10 MW): Gesamtsumme der installierten Erzeugungskapazität 3 Nettoleistung 5 am Vortag geplante Erzeugung 6 Bezugsrechtsverträge 8 Investitionsvorhaben 10 geplante Stilllegungen und Kaltreserven 9 10 Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (> 10 MW) Angaben zur erzeugten Mengen nach Anlagentyp 11 Angaben zu Transaktionen an den Großhandelsmärkten 12 Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und Reserveleistung 4 tatsächliche Erzeugung 7 Nichtverfügbarkeiten aufgrund von Netzrestriktionen 9 nicht eingesetzte verfügbare Leistung 9 geplante und unplanmäßige Nichtverfügbarkeiten aufgrund technischer Restriktionen 9 Verbrauchseinheiten (> 25 MW) Angaben zur Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie 13 REMIT 1 REMIT-Berichtspflichten (Art. 8 Abs. 6 REMIT-VO) auf Basis des Entwurfs der Transparency Guidelines (Juni 2012, TG ). 2 TG Section 13.1(b); 3 TG Section 13.1(a); 4 TG Section 16.1; 5 TG Sections 13.1(b)/15.1(a); 6 TG Section 13.1(c)/(d); 7 TG Section RWE 15.1(a)/(b); AG siehe Fußnote 5; SEITE 9 TG 8 Section 14.1; 10 TG Section 14.1; 11 TG Section 15.1(c); 12 REMIT Art. 8; 13 TG Section 6.1.
9 Über Erfolg/Misserfolg der MTS entscheiden die konkreten Datenabfragen. Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Strom (S. 222): [ ] durch die teilweise synthetische Ermittlung der Daten, war es für die Beschlussabteilung nicht möglich, die Daten im Einzelnen zu plausibilisieren. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Erzeugungsunternehmen die Vorhaltung von Regelleistung in einzelnen Kraftwerksblöcken überhöht ausgewiesen haben. Nicht verfügbare Daten: die MTS verfehlt ihr Ziel, wenn Unternehmen Daten eigens für die Zwecke der Abfrage modellieren und sich nachher für diese verantworten müssen. Entscheidend: Dialog MTS/(BMWi)/Marktteilnehmer vor Festlegung von Datenformaten. RWE AG SEITE 10
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