BETUWE Linie Planfeststellungsverfahren. Emmerich am Rhein. Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder

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1 BETUWE Linie Planfeststellungsverfahren Emmerich am Rhein Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder

2 Gliederung Überblick über das Planfeststellungsverfahren Bedeutung der Auslegung der Planunterlagen für den Bürger Welche Betroffenheit können sich ergeben? Erörterungstermin Rechtschutzmöglichkeiten

3 Überblick über das Planfeststellungsverfahren Das Verfahren ist für bestimmte besonders bedeutsame Vorhaben vorgeschrieben Wesentliche Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall das Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) Ergänzend sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes heranzuziehen

4 Verfahrensbeteiligte Vorhabenträger: Deutsche Bahn AG Planfeststellungsbehörde: Eisenbahnbundesamt Anhörungsbehörde: Bezirksregierung Düsseldorf Einwendungsführer / Aufgabenträger Private Betroffene Gemeinden (zwar im Interesse, aber nicht als rechtlicher Vertreter Bürgers) Sonstige Behörden Verbände (Naturschutz)

5 Verfahrensschritte Linienbestimmung Informelle Vorklärung / Vorbereitende Maßnahmen Antrag des Vorhabenträgers (Deutsche Bahn AG) Vorprüfung der Unterlagen durch die Planfeststellungsbehörde Anhörungsverfahren Behördenbeteiligung Auslegung Erörterung Ggf. Planfeststellungsbeschluss

6 Bedeutung des Anhörungsverfahrens für den Bürger 1. Wahrung der Rechtsposition des Einwendungsführers für ein mögliches Rechtsmittelverfahren 2. Optimierung der Planfeststellung, auch soweit eigene Rechte nicht betroffen sind Folgerungen für den Inhalt der Anregungen???

7 BVerwG, Beschluss vom A 10/10 - Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Betroffene im Einwendungsverfahren zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten eines Laien. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen nicht überspannt werden. Das tatsächliche Vorbringen muss aber so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll und wogegen sie den Einwender schützen soll. Bei anwaltlich vertretenen Bürgern und bei sachkundigen Gemeinde und Behörden stellt die Rechtsprechung i.d.r. höhere Anforderungen, als bei nicht anwaltlich vertretenen Privatpersonen.

8 BVerwG, a.a.o.: Inhalt der Einwendung Unser Grundstück wurde als Betriebsgelände der Firma S. gewerblich genutzt. Diese Nutzungsart soll sich ändern, das Grundstück soll bebaut werden. Ein Planungsvorschlag liegt bereits vor, es ist jedoch fraglich, ob durch das dritte Gleis und die dort vorgesehene Schallschutzwand die erforderlichen Schallschutzwerte eingehalten werden können. Unser Einwand bezieht sich also auf die geplante Schallschutzwand, die gegebenenfalls erhöht und/oder verlängert werden muss."

9 Klagebegründung Die Lärmprognose sei fehlerhaft, weil sie auf einem zu kurzen Prognosezeitraum und fehlerhaften Zugzahlen beruhe. Die Behauptung der Beigeladenen, dass auf der Strecke auch nach der Fertigstellung des dritten Gleises nur 25 zusätzliche Züge verkehrten, sei nicht plausibel. Bei einem angemessenen und sachgerechten Prognosezeitraum sei von einer Zunahme des Güterverkehrs um mindestens 50 % auszugehen. Im Übrigen werde der Nachtwert für Gewerbegebiete selbst bei dem bisher prognostizierten Bahnbetrieb überschritten. In der schalltechnischen Untersuchung sei ohne ersichtlichen Grund nur eine Prognose für die Tagwerte angestellt worden.

10 BVerwG: Klageabweisung Mit dem im Klageverfahren erhobenen Einwand, die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei aufgrund eines zu kurz bemessenen Prognosehorizonts sowie zu niedrig angesetzter Zugzahlen zu ihren Ungunsten fehlerhaft, ist die Klägerin nach 18a Nr. 7 AEG präkludiert. Sie hat diesen Einwand im Planfeststellungsverfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben. Die Klägerin kann einen Anspruch auf weitergehenden aktiven Lärmschutz nicht daraus herleiten, dass im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung nicht ermittelt worden ist, ob der Immissionsgrenzwert Nacht der 16. BImSchV für Gewerbegebiete an den baulichen Anlagen auf ihren Grundstücken eingehalten wird. Auch diesen Einwand hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 21. März 2007 weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben.

11 Zwischenergebnis: Zur Wahrung ihrer Rechtsposition muss die Gemeinde alles vortragen, was in einem möglichen Klageverfahren eine Bedeutung haben kann. Dabei geht es nicht nur um die Möglichkeit einer Anfechtung des Panfeststellungsbeschlusses, sondern auch um die mögliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Planergänzung (zusätzlicher Schall- und/ oder Erschütterungsschutz; zusätzliche Vorgaben zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen)

12 Welche Betroffenheiten können durch den Ausbau der Betuwe-Strecke sich ergeben? Inanspruchnahme von Eigentum (Grunderwerbsverzeichnis) Dauerhafte Inanspruchnahme Vorübergehende Inanspruchnahme Emissionen Lärm Erschütterungen/ Sekundärer Luftschall Verschattung/ erdrückende Wirkung von Lärmschutzwänden Luftschadstoffe Elektromagnetische Strahlungen Verlust von Wegebeziehungen Körperliche Unversehrtheit (Gefahrgut) Sonstiges

13 Insbesondere Lärm Eigenes Ziel definieren: Verhinderung der Maßnahme? Verlegung der Strecke? Tieferlegung der Strecke? Mehr Lärmschutz (Höher/ Länger)? Weniger Lärmschutz? Anderer Lärmschutz Gestaltung der Lärmschutzwände Transparente Lärmschutzwände Exkurs: Lärmschutzsystem der 16. BImSchV

14 Ansatzpunkte Lärm Prognose Zugzahlen Zuglängen Schienenbonus Lärmschutzsystem Ausreichende Variantenbetrachtung (z.b. Teiltieferlegung)? Abwägung zu kostenorientiert?) Auswirkungen der baubedingten Immissionen nicht geprüft und nicht fixiert? Kein hinreichender Schutz der Außenwohnbereiche Ggf. besondere Betroffenheiten

15 Insbesondere Erschütterungen und sekundärer Luftschall Auch hier: Eigenes Ziel definieren Anderes Erschütterungsschutzsystem (z.b. System Grötz) Mehr Erschütterungsschutz Trogbauwerke für alle Gleise Strecken mit besohlter Schwelle verlängern Besohlte Schwelle für alle Gleise Entschädigung für verbleibende Erschütterungsmaßnahmen Exkurs: Erschütterungen und sekundärer Luftschall

16 Ansatzpunkt Erschütterungen Auch hier: Prognose Bagatellgrenze (bis 25 % Zunahme Erschütterungen bzw. 2 db(a) beim sekundären Luftschall) Auswirkungen besohlte Schwelle auf Erschütterungsschutz wird überschätzt? Ausreichende Variantenprüfung? Keine Erschütterungssanierung? Abwägungssystem zu kostenorientiert (geringer Erschütterungsschutz bei wenigen Schutzobjekten) Vergleich zur Vorgehensweise beim Lärm (16. BImSchV) geht von Lärmsanierung aus

17 Wahrnehmung des Anhörungsrechtes 73 Abs. 4 VwVfG: Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben... Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.

18 Erörterungstermin (getrennt für jeden PFA) Vorbereitung durch Gegenäußerung des Vorhabenträgers Gesetzlich nicht vorgeschrieben Bereitschaft der Bahn abfragen Teilnehmer Tagesordnung Legt Anhörungsbehörde fest In der Regel nach Themenblöcken oder nach Teilnehmerkreisen Es besteht die Möglichkeit Fragen zu stellen und den eigenen Sachvortrag zu vertiefen Protokoll Ergebnis: Erledigung von Einwänden oder Festlegung der unerledigten Punkte

19 Rechtsschutzmöglichkeiten Klage Unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ( 18e AEG) Gegen den Planfeststellungsbeschluss oder auf Planergänzung Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe, die bei öffentlicher Zustellung am Ende der Auslegungsfrist beginnt. Klagebegründungsfrist: 6 Wochen nach Klageerhebung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung; diese muss daher beim Bundesverwaltungsgericht gesondert beantragt werden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe gestellt und muss innerhalb eines weiteren Monates begründet werden

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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