- 1 - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2009 (VwV-LWFPr 2009)

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1 - 1 - (veröffentlicht am 29. Dezember 2008 in der Ausgabe Nr. 12 des Gemeinsamen Amtsblatts des Landes Baden-Württemberg (GABl.) S ) Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2009 (VwV-LWFPr 2009) Vom 5. Dezember Az.: /7 - Inhaltsübersicht 1 EINFÜHRUNG 2 WOHNRAUMFÖRDERMITTEL 3 ALLGEMEINE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN 3.1 Allgemeine Förderbestimmungen Geltung von Vorschriften Bezugsgröße Einkommens- und Belastungsgrenzen Eigentumsförderung Hilfen für Härte- und Sonderfälle sowie besondere Notlagen Allgemeine Sozialmietwohnraumförderung Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Nachträgliche Vermietung von gefördertem Wohneigentum Erhöhte Einkommensgrenze für schwerbehinderte Menschen Belastungsgrenzen 3.2 Kumulierung von Fördermitteln 3.3 Art der Fördermittel 3.4 Gebietskategorien

2 - 2-4 EIGENTUMSFÖRDERUNG 4.1 Förderfähige Maßnahmen Bau und Erwerb neuen Wohnraums Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen Erwerb bestehenden Wohnraums 4.2 Art und Höhe der Förderung Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind sowie schwerbehinderte Menschen Z 15 - Darlehen Optionsdarlehen Junge kinderlose Paare Zuschlag für Ortszentren Förderfähige Vorhaben Art und Höhe der Förderung Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind sowie schwerbehinderte Menschen Paare, die nur ein Optionsdarlehen erhalten Zuschlag für innovativen Wohnungsbau Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführungen Hilfen für schwerbehinderte Menschen Zuschlag für barrierefreies Bauen 4.3 Fördergegenstand und Kostenobergrenze 4.4 Eigenleistung 4.5 Hilfen für Härte- und Sonderfälle sowie besondere Notlagen 4.6 Ergänzungsdarlehen der L-Bank 4.7 Ergänzende Bestimmungen für die Eigentumsförderung 4.8 Verfahren für die Eigentumsförderung

3 - 3-5 MIETWOHNRAUMFÖRDERUNG 5.1 Allgemeine Sozialmietwohnraumförderung Förderfähige Maßnahmen Art und Höhe der Förderung Zuschlag für innovativen Mietwohnungsbau Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführungen Zuschlag für barrierefreies Bauen Miete Miet- und Belegungsbindung Mittelbare Belegung Eigenleistung Verfahren für die allgemeine Sozialmietwohnraumförderung 5.2 Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Förderfähige Maßnahmen Art und Höhe der Förderung Miete Miet- und Belegungsbindung Mittelbare Belegung Eigenleistung Erwerb von Belegungsrechten durch die Gemeinde Art und Höhe der Förderung Miete Miet- und Belegungsbindung Bereitstellung von Mietwohnraum durch Private Ergänzende Förderung von Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen Verfahren für die Mietwohnraumförderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung 5.3 Ergänzende Bestimmungen für die Mietwohnraumförderung

4 - 4-6 HINWEIS AUF DAS MIETWOHNRAUMFÖRDERPROGRAMM DER L-BANK 7 IN- UND AUSSERKRAFTTRETEN Anlage 1 Einkommensgrenzen 2009 Anlage 2 Belastungstabelle 2009 Anlage 3 Art der Fördermittel Anlage 4 Einteilung der Städte und Gemeinden in Gebietskategorien Anlage 5 Auflistung der Groß- und Universitätsstädte sowie der sonstigen Hochschulstandorte Anlage 6 Mietwohnraumförderprogramm der L-Bank

5 - 5-1 EINFÜHRUNG Schwerpunkt des Landeswohnraumförderungsprogramms 2009 ist entsprechend dem Leitbild Kinderland Baden-Württemberg weiterhin die Unterstützung sowohl bereits vorhandener, gegebenenfalls noch wachsender Familien, als auch erst in der Entstehung befindlicher Familien. Erweitert wird das Förderangebot neben verschiedenen Anreizkomponenten um einen neuen Ansatz der allgemeinen Mietwohnraumförderung in Großstädten sowie an Hochschulstandorten des Landes. Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Wohnraumförderung zusammen. 2 WOHNRAUMFÖRDERMITTEL Das Wirtschaftsministerium weist die Fördermittel für die Wohnraumförderung der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) als Bewilligungsstelle mit gesondertem Erlass zu. Die L-Bank bewilligt die Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Mittel nach Maßgabe der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Verwaltungsvorschrift. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderdarlehen und Zuschüsse werden jeweils kaufmännisch auf volle 100-Eurobeträge auf- oder abgerundet.

6 - 6-3 ALLGEMEINE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN 3.1 Allgemeine Förderbestimmungen Geltung von Vorschriften Es gilt das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG). Zu beachten sind insbesondere die Fördervoraussetzungen und die Förderausschlüsse nach 10 und 11 LWoFG. Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsgesetz (VwV-LWoFG) ist der Erlass des Wirtschaftsministeriums über die Zuwendungen zur Wohnraumförderung anzuwenden. Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift oder dem Erlass sind nur im Einzelfall mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums zulässig. Im Übrigen gelten die für einzelne Fördermaßnahmen erlassenen besonderen Bestimmungen Bezugsgröße Bezugsgröße im Sinne von 10 Abs. 3 Satz 1 LWoFG ist ein Betrag in Höhe von Euro als gerundeter durchschnittlicher Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer im Jahr Für die Feststellung der Einhaltung von Einkommensgrenzen zu einem Zeitpunkt, in dem ein späteres Förderprogramm einen anderen Betrag als Bezugsgröße benennt, ist dieser andere Betrag maßgeblich. Hat das Wirtschaftsministerium seinerseits keine Bezugsgröße beziffert, gilt der im Sinne des 10 Abs. 3 Satz 1 LWoFG gerundete zuletzt durch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg ermittelte durchschnittliche Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer als Bezugsgröße. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

7 Einkommens- und Belastungsgrenzen Tabelle zu den Einkommensgrenzen 2009 siehe Anlage Eigentumsförderung In der Eigentumsförderung ist Einkommensgrenze für einen Haushalt bis zu zwei haushaltsangehörigen Personen die Bezugsgröße nach Nummer abzüglich 8,5 Prozent. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils Euro Hilfen für Härte- und Sonderfälle sowie besondere Notlagen Bei der Förderung nach Nummer 4.5 ist Einkommensgrenze für einen Haushalt bis zu zwei haushaltsangehörigen Personen die Bezugsgröße nach Nummer abzüglich 25 Prozent. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils Euro Allgemeine Sozialmietwohnraumförderung In der allgemeinen Sozialmietwohnraumförderung ist Einkommensgrenze für einen Haushalt mit bis zu zwei haushaltsangehörigen Personen die Bezugsgröße nach Nummer abzüglich 25 Prozent. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils Euro Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung In der Mietwohnraumförderung ist Einkommensgrenze für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen die Bezugsgröße nach Nummer abzüglich 40 Prozent. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils Euro. Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt ist die Bezugsgröße nach Nummer 3.1.2, abzüglich 40 Prozent und abzüglich Euro.

8 Nachträgliche Vermietung von gefördertem Wohnraum Bei der nachträglichen Vermietung nach 18 LWoFG ist Einkommensgrenze für einen Haushalt bis zu zwei haushaltsangehörigen Personen die Bezugsgröße nach Nummer abzüglich 25 Prozent. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils Euro Erhöhte Einkommensgrenze für schwerbehinderte Menschen Die in den Nummern bis genannten Abschlagssätze gegenüber der Bezugsgröße nach Nummer verringern sich für Haushalte mit zwei oder mehreren haushaltsangehörigen Personen um jeweils fünf Prozentpunkte für jede schwerbehinderte Person im Sinne des 4 Abs. 21 LWoFG; dies kann auch zu Zuschlägen führen Belastungsgrenzen Der bankmäßigen Prüfung nach 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LWoFG ist die in Anlage 2 abgedruckte Belastungstabelle 2009 zu Grunde zu legen. 3.2 Kumulierung von Fördermitteln Eine Kombination von Zuwendungen bei einer Fördermaßnahme ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Generell ist sie zulässig mit Programmen der Gemeinden, der Landkreise, der L-Bank sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Eine Doppelförderung aus Mitteln des Landes ist ausgeschlossen. Eine Überschreitung der Kostenobergrenzen dieses Programms ist ausgeschlossen.

9 Art der Fördermittel Die Arten der Fördermittel und ihre Konditionen ergeben sich aus der Anlage Gebietskategorien Die für die Darlehenshöhe maßgebliche Einteilung der Gemeinden in Gebietskategorien ergibt sich aus der Anlage 4. Zugrunde liegt die gemeindescharfe landesplanerische Abgrenzung der verschiedenen Raumkategorien im Landesentwicklungsplan (LEP) Die Förderwerte der Gebietskategorie I werden auch bei Maßnahmen in Gebieten der Gebietskategorien II und III angewandt, wenn der Antragsteller im Einzelfall nachweist, dass der von ihm tatsächlich aufzuwendende Kaufpreis für ein unbebautes Grundstück über 250 Euro je m² (ohne Erschließungskosten) beträgt und dieser Kaufpreis dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht. 4 EIGENTUMSFÖRDERUNG 4.1 Förderfähige Maßnahmen Gefördert werden können landesweit (Gebietskategorie I III) Bau und Erwerb von neuem oder bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung durch Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind ( 4 Abs. 18 LWoFG), schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen ( 4 Abs. 21 LWoFG), junge kinderlose Paare, bei denen keine der Personen im Sinne von 4 Abs. 16 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LWoFG älter als 45 Jahre ist und denen kein Kind im Sinne von 4 Abs. 18 LWoFG angehört wenn diese mit dem Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach Nummer bzw. Nummer in Verbindung mit Nummer einhalten.

10 Paare, die ein Optionsdarlehen beantragen, müssen zum Zeitpunkt der Förderzusage die Einkommensgrenze eines Haushalts mit einem ersten oder weiteren Kind einhalten Bau und Erwerb neuen Wohnraums Gefördert wird der Bau neuen Wohnraums ( 4 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 LWoFG). Dem Neubau gleichgestellt ist der Erwerb des Wohnraums innerhalb von vier Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit ( 4 Abs. 11 und 12 LWoFG). Sofern der Wohnraum nicht bereits vom Erwerber bewohnt wird, wird der Erwerb nur gefördert, wenn nachweisbar feststeht, dass der Bezug kurzfristig, das heißt regelmäßig bis zu einem halben Jahr nach Abschluss des Erwerbsvorgangs, erfolgt Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen Gefördert werden Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen ( 4 Abs. 9 Sätze 2 und 3 LWoFG), insbesondere bei Ausbau eines Dachgeschosses, Aufstocken eines Gebäudes, Anbau an ein Gebäude, Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, oder Erneuerung leer stehender Wohnungen, die nicht mehr für Wohnzwecke geeignet und genutzt sind. Förderfähig sind die um die Eigenleistung (siehe Nummer 4.4) zu kürzenden Änderungs- und Erweiterungskosten bis zur Höhe der Kosten eines vergleichbaren Neubaus; die Erwerbkosten des umzubauenden Gebäudes sind dagegen nicht förderfähig (keine Förderung nach Nummer 4.1.3). Sofern der Wohnraum noch von Dritten bewohnt wird, wird das Vorhaben nur gefördert, wenn nachweisbar feststeht, dass der Bezug kurzfristig, das heißt

11 bis zu einem halben Jahr nach Abschluss der Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen, erfolgen kann Erwerb bestehenden Wohnraums Gefördert wird nur geeigneter Wohnraum für schwerbehinderte Menschen oder Wohnraum, der familiengerecht ist, beziehungsweise durch erwerbsnahe Modernisierung barrierearm, barrierefrei oder familiengerecht wird. Sofern der bestehende Wohnraum nicht bereits vom Erwerber bewohnt wird, wird der Erwerb nur gefördert, wenn nachweisbar feststeht, dass der Bezug kurzfristig, das heißt regelmäßig bis zu einem halben Jahr nach Abschluss des Erwerbsvorgangs, erfolgt (zum Beispiel weil der bisherige Bewohner bereits über eine neue Wohnung verfügt). Beim Gebrauchterwerb können erwerbsnahe Modernisierungsaufwendungen vor Bezug oder bis zu einem halben Jahr nach Abschluss des Erwerbsvorgangs in die Gesamtfinanzierung bis zur Höhe der Neubaukosten für ein entsprechendes Objekt unter Zugrundelegung der Kostenobergrenzen nach Nummer 4.3 einbezogen werden. Dabei sind die anteiligen Kosten für das Grundstück gesondert anzugeben. Die Kosten für die erwerbsnahen Modernisierungsaufwendungen sind im Antrag nachprüfbar auszuweisen. Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung heute allgemein üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen. Zu den Modernisierungsaufwendungen zählen insbesondere: a) Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts Der Gebrauchswert von Wohnraum wird insbesondere erhöht durch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zuschnitts von Wohnungen, des Zugangs zu Wohnungen und Wohngebäuden sowie der Beweglichkeit in Wohnungen (Barrierearmut),

12 der natürlichen Belichtung und Belüftung, des Schallschutzes, wobei für die Förderung von Schallschutzfenstern mindestens der Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 vorliegen muss, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung, der sanitären Einrichtungen (Bad, Dusche, WC). b) Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Wohnungen nach DIN Teil 1 und Teil 2 einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit zur Wohnung und zum Wohngebäude (siehe Nummer 4.2.7) c) Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes und der Verminderung des Heizenergieverbrauchs Das sind insbesondere die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume, die Fenstererneuerung (Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung oder der Austausch vorhandener Verglasung gegen Wärmeschutzverglasung), die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe (Brennwertkessel; Klein-Blockheizkraftwerke - ohne Einsatz erneuerbarer Energien), Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der unmittelbar durch die Nutzung der Anlage veranlassten Maßnahmen, soweit sie der Minderung des Heizenergieverbrauchs dienen. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einzuhalten. d) Instandsetzungsmaßnahmen Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung baulicher Mängel durch Reparatur und Erneuerung können nur einbezogen werden, wenn sie zusammen mit erwerbsnahen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und durch die Modernisierung verursacht werden oder notwendig sind, weil ohne sie der Modernisierungszweck nicht erreicht würde.

13 Art und Höhe der Förderung Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind sowie schwerbehinderte Menschen Z 15 - Darlehen Paaren und Alleinerziehenden mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind sowie schwerbehinderten Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen wird ein Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung (Z 15 - Darlehen), siehe Anlage 3, angeboten. Einkommen bis zu VwV Darlehenshöchstbeträge Nr , und in Gemeinden der Anzahl der Kinder ( 4 Nr. 18 LWoFG) Darlehensart Kategorie I Kategorie II Kategorie III Euro Sockelbetrag Z Z Z Z Z Z Bei jedem weiteren Kind erhöht sich das Förderdarlehen in jeder Gebietskategorie um Euro. Gehören zum Haushalt mehr als zwei Erwachsene, so erhöht sich für jeden weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen das Z 15 - Darlehen um Euro.

14 Schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen erhalten auch ohne haushaltsangehörige Kinder ein Förderdarlehen in Höhe des Sockelbetrages Optionsdarlehen Paare mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind, denen ein Z 15 - Darlehen nach Nummer gewährt wird, können auch ein Optionsdarlehen (siehe Anlage 3) mit der Zusage einer Ergänzungsförderung für nach dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung zum Haushalt hinzugekommene Kinder erhalten. Die Inanspruchnahme eines Optionsdarlehens setzt voraus, dass ein zusätzliches Kinderzimmer geschaffen wird, beim Erwerb vorhanden ist, oder ein vorhandenes Kinderzimmer die erforderliche Größe aufweist, um die Aufnahme eines weiteren bislang nicht berücksichtigten Kindes ( 4 Abs. 18 LWoFG) zu ermöglichen. Die Option auf eine entsprechende Ergänzungsförderung gilt bis zu sechs Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages über das Optionsdarlehen. Das Optionsdarlehen beträgt mindestens und höchstens Euro Euro. Bei Geburt eines Kindes sowie einer sonstigen Aufnahme eines Kindes ( 4 Abs. 18 LWoFG) in den Haushalt, wie zum Beispiel aufgrund Adoption oder Dauerpflegschaft, wird eine Ergänzungsförderung gewährt. Die Ergänzungsförderung beträgt für das in den Haushalt hinzugekommene zweite Kind Euro, dritte Kind Euro, vierte Kind Euro,

15 fünfte und jedes weitere Kind Euro. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Optionsdarlehens im Haushalt vorhandene Kinder sind nicht förderfähig, werden jedoch bei der Gesamtkinderzahl im Zeitpunkt des Hinzukommens eines weiteren Kindes berücksichtigt. Wird beispielsweise in einer Familie, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Optionsdarlehens bereits zwei haushaltsangehörige Kinder hatte, ein weiteres Kind geboren, beträgt die Ergänzungsförderung für dieses dritte Kind Euro. Ein Paar, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Optionsdarlehen beispielsweise ein minderjähriges und ein volljähriges haushaltsangehöriges Kind, damit jedoch nur ein Kind im Sinne der Zielgruppe hatte, erhält bei Geburt oder Adoption eines weiteren (zweiten) Kindes im Sinne der Zielgruppe eine Ergänzungsförderung in Höhe von Euro. Die Ergänzungsförderung kann wahlweise als entschädigungslose Sondertilgung zur Verminderung der Restschuld oder als Zinsverbilligung zur Verminderung der Annuitätsrate bis zum Ende der Zinsfestschreibung eingesetzt werden. Sofern die Ergänzungsförderung zur Verminderung der Restschuld des Optionsdarlehens oder als Zinsverbilligung zur Reduzierung der Annuität des Optionsdarlehens verwendet wird, reduziert sich die Restschuld bzw. die Belastung aus der Finanzierung ab dem Monatsersten, der auf die Gewährung der Ergänzungsförderung für das zum Haushalt hinzugekommene Kind folgt. Der vereinbarte Zinssatz des Optionsdarlehens wird bis zum Ende der Zinsfestschreibung des Optionsdarlehens verbilligt. Die Ergänzungsförderung wird nur insoweit gewährt, als entsprechende Sondertilgungen oder Zinsverbilligungen beim Optionsdarlehen tatsächlich noch vorgenommen werden können. Bei Zinsverbilligungen kann der Zinssatz höchstens auf 0,50 Prozent gesenkt werden. Darüber hinausgehende Subventionswerte verfallen. Es erfolgt keine Barauszahlung einer Ergänzungsförderung.

16 Junge kinderlose Paare Junge kinderlose Paare im Sinne der Nummer 4.1 können ein Optionsdarlehen (siehe Anlage 3) mit der Zusage einer Ergänzungsförderung für nach dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung zum Haushalt hinzugekommene Kinder ( 4 Abs. 18 LWoFG) erhalten (siehe Nummer ). Die Inanspruchnahme eines Optionsdarlehens setzt voraus, dass ein zusätzliches Kinderzimmer geschaffen wird, beim Erwerb vorhanden ist, oder ein vorhandenes Kinderzimmer die erforderliche Größe aufweist, um die Aufnahme eines Kindes zu ermöglichen Zuschlag für Ortszentren Förderfähige Vorhaben Für Vorhaben in einem Ortszentrum (auch Ortsteilzentrum) wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Als Ortszentrum gelten überwiegend vor 1950 besiedelte innerstädtische oder innerdörfliche Flächen, die in einem engen räumlichen Bezug zu einem historischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Zentrum der Gemeinde stehen. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Gemeinde das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für das zu fördernde Vorhaben bestätigt Art und Höhe der Förderung Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind sowie schwerbehinderte Menschen, die ein Z 15 - Darlehen erhalten Antragsteller, denen ein Darlehen nach Nummer gewährt wird, können zur Finanzierung ihres Vorhabens im Ortszentrum zusätzlich einen einmaligen Zuschlag zur Darlehenshöhe des Z 15 - Darlehens erhalten.

17 Der Zentrumszuschlag beträgt in Gebietskategorie I Gebietskategorie II Gebietskategorie III Euro, Euro, Euro. Der Zuschlag für Ortszentren kann wahlweise auch als weitere Zinsverbilligung zur Verminderung der Annuitätsrate des Z 15 - Darlehens eingesetzt werden. Die für die Zinsverbilligung zur Verfügung stehenden Mittel betragen in Gebietskategorie I Euro, Gebietskategorie II Euro, Gebietskategorie III Euro. Sofern der Zuschlag für Ortszentren als weitere Zinsverbilligung zur Reduzierung der Annuität des Z 15 - Darlehens verwendet wird, reduziert sich die Belastung aus der Finanzierung von Anfang an. Der Zinssatz des Z 15 - Darlehens wird bis zum Ende der Zinsfestschreibung des Z 15 - Darlehens verbilligt, höchstens jedoch auf 0,50 Prozent. Darüber hinaus gehende Subventionswerte verfallen. Es erfolgt keine Barauszahlung des Zuschlags für Ortszentren Paare, die nur ein Optionsdarlehen erhalten Antragstellern, die nur ein Optionsdarlehen erhalten haben, wird für ihr Vorhaben im Ortszentrum ein einmaliger Zuschlag für Ortszentren gewährt, nachdem das erste Kind zum Haushalt hinzugekommen ist. Der Zuschlag für Ortszentren kann wahlweise als entschädigungslose Sondertilgung zur Verminderung der Restschuld oder als Zinsverbilligung zur Verminderung der Annuitätsrate des Optionsdarlehens eingesetzt werden.

18 Die Höhe der Sondertilgung bzw. der für die Zinsverbilligung zur Verfügung stehenden Mittel beträgt in Gebietskategorie I Euro, Gebietskategorie II Euro, Gebietskategorie III Euro. Sofern der Zuschlag für Ortszentren zur Verminderung der Restschuld des Optionsdarlehens oder als Zinsverbilligung zur Reduzierung der Annuität des Optionsdarlehens verwendet wird, reduziert sich die Restschuld bzw. die Belastung aus der Finanzierung ab dem Monatsersten, der auf die Gewährung der Ergänzungsförderung für das erste hinzugekommene haushaltsangehörige Kind folgt. Der vereinbarte Zinssatz des Optionsdarlehens wird ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Zinsfestschreibung des Optionsdarlehens verbilligt. Der Zuschlag für Ortszentren wird jedoch nur insoweit gewährt, als eine entsprechende Sondertilgung oder Zinsverbilligung beim Optionsdarlehen tatsächlich noch vorgenommen werden kann. Bei der Zinsverbilligung kann der Zinssatz höchstens auf 0,50 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus gehende Subventionswerte verfallen. Es erfolgt keine Barauszahlung des Zuschlags für Ortszentren Zuschlag für innovativen Wohnungsbau Innovative Vorhaben können maximal bis zu einem Programmvolumen von fünf Mio. Euro berücksichtigt werden. Insbesondere kommen in Betracht kostengünstiges, nachhaltiges Bauen oder in besonderer Weise flächensparende Bauausführungen sowie Vorhaben des Wohnens in Innenstädten. Zuständig für die Feststellung der Innovation eines Vorhabens ist die Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen von den allgemein geltenden Flächen- und Kostenobergrenzen zulassen, soweit diese zur Verwirklichung der verfolgten Projektkonzeption erforderlich sind.

19 Für Vorhaben des innovativen Wohnungsbaus kann zur Deckung der nachweisbaren Mehrkosten der nach Nummer für das betreffende innovative Vorhaben mögliche Darlehenshöchstbetrag um bis zu 25 Prozent erhöht werden Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführungen Bei ökologisch wirksamer Bauausführung kann zur Deckung der nachweisbaren Mehrkosten durch Anhebung des für das betreffende Vorhaben möglichen Darlehenshöchstbetrages um bis zu Euro ein Zuschlag gewährt werden. Wahlweise ist auch eine entsprechende Zuschussförderung bis zu Euro möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehenszuschlag dividiert durch den Faktor 5. Gefördert wird danach der Bau und Erwerb neuen Wohnraums (Nummer 4.1.1), wenn das Vorhaben den Standard KfW-Energiesparhaus 40 oder Passivhaus gemäß KfW- Programm Ökologisch Bauen erreicht; der Erwerb bestehenden Wohnraums einschließlich der erwerbsnahen Modernisierung (Nummer 4.1.3), wenn das Vorhaben den Anforderungen der EnEV an Neubauten entspricht. Die Einhaltung des entsprechenden Standards zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch einen Sachverständigen, der zur Ausstellung eines Energieausweises nach EnEV berechtigt ist, zu bestätigen. Nach Abschluss des Vorhabens ist die Einhaltung des entsprechenden Standards durch Vorlage des Energieausweises nach EnEV und einer Bestätigung des Sachverständigen nachzuweisen. Sofern ein Zuschuss in Anspruch genommen wird, erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Energieausweises und der abschließenden Bestätigung durch den Sachverständigen.

20 Hilfen für schwerbehinderte Menschen Wohnungen für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen können in allen Gebietskategorien zusätzlich zum geförderten Bau oder Erwerb neuen Wohnraums (Zusatzförderung), zusätzlich zum geförderten Gebrauchterwerb mit oder ohne erwerbsnahe Modernisierung (Zusatzförderung) oder zur Anpassung von bestehendem Wohnraum ohne vorherige Förderung von Bau oder Erwerb (Anpassungsförderung) gefördert werden. Eine Zusatzförderung ist damit an die Förderung des Baus, Erwerbs oder Gebrauchterwerbs nach Nummer bis gebunden. Eine Anpassungsförderung ist dagegen als isolierte Förderung ohne vorherige oder gleichzeitige Förderung des Baus oder Erwerbs zulässig. Beide Förderungen dienen der Deckung von nachweisbaren Mehrkosten, die für besondere bauliche Maßnahmen entstehen, welche durch Art und Grad der Behinderung bedingt sind. Dies kann auch die Zugänglichkeit zur Wohnung und zum Wohngebäude umfassen. Die Entscheidung über das Vorliegen spezieller Wohnbedürfnisse im Sinne des 4 Abs. 21 LWoFG trifft die Wohnraumförderungsstelle. Als Zusatz- oder Anpassungsförderung kann ein Z 15 - Darlehen (siehe Anlage 3) zur Deckung der nachweisbaren Kosten der Maßnahmen gewährt werden, je Wohnung aber nicht mehr als Euro, bei Wohnungen für Rollstuhlbenutzer nicht mehr als Euro. Wahlweise ist auch eine entsprechende Zuschussförderung möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehenszuschlag dividiert durch den Faktor 5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Nachweis der entstandenen Mehrkosten.

21 Zuschlag für barrierefreies Bauen In allen Gebietskategorien kann für die Schaffung der Barrierefreiheit des Wohnraums zusätzlich zum geförderten Bau oder Erwerb neuen Wohnraums (Zusatzförderung), zusätzlich zum geförderten Gebrauchterwerb mit oder ohne erwerbsnahe Modernisierung (Zusatzförderung) oder zur Anpassung bestehenden Wohnraums ohne vorherige Förderung von Bau oder Erwerb (Anpassungsförderung) ein Zuschlag gewährt werden. Eine Zusatzförderung ist damit an die Förderung des Baus, Erwerbs oder Gebrauchterwerbs nach Nummer bis gebunden. Eine Anpassungsförderung ist dagegen als isolierte Förderung ohne vorherige oder gleichzeitige Förderung des Baus oder Erwerbs zulässig. Der Förderzuschlag für barrierefreies Bauen stellt im Gegensatz zu Nummer nicht auf das Vorliegen spezieller Wohnbedürfnisse ab, sondern soll insbesondere auch förderberechtigten Haushalten ohne schwerbehinderte Haushaltsmitglieder einen Anreiz zur Schaffung barrierefreien Wohnraums bieten. Die Förderung dient der Deckung von nachweisbaren Mehrkosten, die für die Schaffung der Barrierefreiheit entstehen. Dies kann auch die barrierefreie Zugänglichkeit zur Wohnung und zum Wohngebäude umfassen. Wird ein Vorhaben ohne Inanspruchnahme der Hilfen für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen nach Nummer rollstuhlgerecht nach DIN Teil 1 (Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlfahrer; Planungsgrundlagen) erstellt oder modernisiert, wird zusätzlich zu einer Förderung nach Nummer oder isoliert ein Z 15 - Darlehen in Höhe von bis zu Euro gewährt. Wird das Vorhaben barrierefrei nach DIN Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen) erstellt oder modernisiert, beträgt das zusätzliche Z 15 - Darlehen bis zu Euro.

22 In beiden Fällen ist wahlweise auch eine entsprechende Zuschussförderung möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehenszuschlag dividiert durch den Faktor 5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Nachweis der entstandenen Mehrkosten. 4.3 Fördergegenstand und Kostenobergrenze Selbst genutzter Wohnraum soll in der Regel nicht gefördert werden, wenn die Gesamtkosten abzüglich der Grundstücks- und Finanzierungskosten Euro je m² Wohnfläche überschreiten. In jedem Fall sollen folgende Beträge nicht überschritten werden: Einfamilienhaus selbst genutzte Eigentumswohnung bzw. selbst genutzte Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus Euro, Euro. Diese Kostenobergrenzen umfassen nicht die Kosten von Garagen, Carports und Stellplätzen / Tiefgaragenplätzen. Überschreitungen der Kostenobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Verhältnissen der Antragsteller und deren Haushalte zugelassen werden. Eine Überschreitung der Kostenobergrenzen um bis zu Euro ist zulässig, sofern zusätzlich ökologisch wirksame Bauausführungen (zum Beispiel zur Energieeinsparung, zum Einsatz erneuerbarer Energien usw.) oder eine in besonderer Weise flächensparende Bauausführung gewählt werden sowie beim barrierefreien Bauen.

23 Eigenleistung Die Förderung setzt eine angemessene Eigenleistung voraus. Diese beträgt grundsätzlich 15 Prozent bei einer erstrangigen Absicherung der Darlehen nach Nummer 4.2, im Übrigen 25 Prozent der Gesamtkosten. 4.5 Hilfen für Härte- und Sonderfälle sowie besondere Notlagen Hilfen in Härte- und Notfällen können bei Einhaltung der Einkommensgrenzen nach Nummer bzw. Nummer in Verbindung mit Nummer gewährt werden. Eine Förderung setzt voraus, dass bereits eine Wohnraumförderung gewährt worden ist. Die besondere Hilfe beträgt bis zu 50 Prozent der im Rahmen des laufenden Landeswohnraumförderungsprogramms nach Nummer möglichen Eigentumsförderung. Eine Hilfe kann während des Bindungszeitraums in Härtefällen gewährt werden, wenn dadurch die Wohnversorgung von Eigentümern gesichert wird, die sich in einer unverschuldeten Notlage (zum Beispiel beim dauerhaften Wegfall eines Verdieners im Todesfall) befinden. Die Wohnraumförderungsstellen legen in den Fällen, in denen sie eine solche Förderung für erforderlich halten, der L-Bank einen Antrag vor, der folgende Angaben enthält: Name und Wohnort des Bauherrn, Gründe für die Beantragung der Mittel, nähere Bezeichnung des Bauvorhabens, Baukosten, Finanzierungsübersicht (insbesondere Kapitalmarktmittel, beantragte Förderung, Eigenkapital), Belastung für den Bauherrn - ohne Gewährung der zusätzlichen Mittel und

24 unter Berücksichtigung der beantragten Mittel, jeweils unter Einbeziehung der Gewährung eines Lastenzuschusses, Vermerk, dass die Belastung für den Bauherrn nach Gewährung der zusätzlichen Hilfe auf Dauer tragbar erscheint. Die L-Bank kann im Einzelfall weitere Unterlagen und Auskünfte anfordern. 4.6 Ergänzungsdarlehen der L-Bank Antragsteller können bei der L-Bank ein ergänzendes Kapitalmarktdarlehen zur Restfinanzierung des Objekts erhalten, soweit ihnen ein Darlehen nach Nummer 4.2 gewährt wird. 4.7 Ergänzende Bestimmungen für die Eigentumsförderung Der Wohnraum ist für die Dauer von fünfzehn Jahren beim Bau neuen Wohnraums ab Bezugsfertigkeit beim Erwerb neuen oder bestehenden Wohnraums ab Bezug durch den Erwerber zur Selbstnutzung zu binden, längstens jedoch bis zum Ende der Zinsverbilligung. Auf Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen findet diese Bestimmung sinngemäß Anwendung. Die Bindungsdauer bei der Ergänzungsförderung beginnt mit Auszahlung der ersten Ergänzungsförderung und endet auch hier fünfzehn Jahre nach Bewilligung des Optionsdarlehens. Eine zusätzliche Förderung von Maßnahmen des barrierearmen oder barrierefreien Bauens ist nur insoweit möglich, als diese nicht ohnehin durch öffentlichrechtliche Anforderungen, zum Beispiel 35 Abs. 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), vorgegeben sind. Bei den Nummern bis müssen die Mehrkosten mindestens ein Darlehen in Höhe von Euro bzw. einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro erfordern.

25 Verfahren für die Eigentumsförderung Anträge können auf dem Vordruck 9010 der Bewilligungsstelle (L-Bank) bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt bzw. bei Stadtkreisen im Bürgermeisteramt eingereicht werden. Die von den Wohnraumförderungsstellen geprüften Anträge sind von dort unverzüglich der Bewilligungsstelle zur Bearbeitung zuzuleiten. Sind die Anträge unvollständig zugegangen, ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb von einem Monat den Förderantrag mit den notwendigen Unterlagen zu vervollständigen. Kommt der Antragsteller ohne Nennung von Gründen der Aufforderung nicht nach, rechtfertigt dies eine Ablehnung des Förderantrags durch die Bewilligungsstelle. Bei der Bearbeitung der Anträge ist auf größtmögliche Beschleunigung zu achten. Im Antragsverfahren sind die gemäß dem Vordruck 9010 erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegen, mindestens aber ein amtlicher Lageplan im Sinne der BauVorlVO (auch für das Garagengrundstück); bei Neubauten genügt zur Antragstellung eine Lageplanskizze, baurechtlich genehmigte, genehmigungsfähige oder vom Planverfasser unterzeichnete Pläne, eine Wohnflächenberechnung; die Berechnung der Wohnfläche richtet sich nach der VwV-LWoFG. Bis zum Inkrafttreten der VwV-LWoFG ist der Erlass des Wirtschaftsministeriums über die Zuwendungen zur Wohnraumförderung anzuwenden. eine Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277, ein Finanzierungsplan mit Kostenaufstellung, ein Grundstücksnachweis, eine Erklärung des Antragstellers, ob eine weitere Förderung für dasselbe Vorhaben beantragt wurde oder wird und wenn ja, wo und in welcher Höhe.

26 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, für die Prüffähigkeit des Antrags darüber hinaus gehende Angaben oder Unterlagen vom Antragsteller anzufordern. 5 MIETWOHNRAUMFÖRDERUNG 5.1 Allgemeine Sozialmietwohnraumförderung Förderfähige Maßnahmen Gefördert wird die Schaffung von Mietwohnraum durch Bau von neuem Wohnraum zur Vermietung in Groß- und Universitätsstädten sowie an sonstigen Hochschulstandorten (einschließlich der Standorte von Berufsakademien) nach Anlage Art und Höhe der Förderung Es wird unterschieden zwischen einer Miet- und einer Belegungssubvention. Die Mietsubvention gleicht die dem Mieter zugute kommende Mietvergünstigung gegenüber der im frei finanzierten Wohnungsbau erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Neubauwohnung aus. Die Höhe der Mietsubvention ergibt sich somit unmittelbar aus der angestrebten Mietvergünstigung. Die Mietsubvention besteht aus einer in der Höhe gleich bleibenden Zinsvergünstigung über 15 Jahre in Höhe von 3,80 Prozentpunkten p. a. für ein Kapitalmarktdarlehen mit einem Sockelbetrag von Euro pro m² Wohnfläche bei Mietwohnungen in Groß- oder Universitätsstädten, ausgehend von einer dem Mieter zugute kommenden Mietvergünstigung gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete von 3 Euro je m² im Monat und 666 Euro pro m² Wohnfläche bei Mietwohnungen an sonstigen Hochschulstandorten, ausgehend von einer dem Mieter zugute kommenden Mietvergünstigung gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete von 2 Euro je m² im Monat.

27 Die Belegungssubvention soll die spezifischen bindungsrechtlichen Belastungen des Vermieters, wie gesteigertes Mietausfall- und erhöhtes Schadensrisiko, ausgleichen und entzieht sich daher einer einheitlichen vorherigen Festlegung. Sie beträgt jedoch höchstens 1 Euro je m² im Monat und erhöht die genannten Sockelbeträge jeweils um maximal 333 Euro pro m² Wohnfläche für die Belegungsbindung, wenn die höchstmögliche Subvention in Anspruch genommen wird. Die für ein konkretes Vorhaben erforderliche Belegungssubvention ist durch den Antragsteller zu ermitteln und muss im Rahmen des stichtagsbezogenen Antragsverfahrens nach Nummer beziffert werden. Sofern der Antrag nach diesem Verfahren als förderfähig eingestuft wird, entscheidet innerhalb des zur Verfügung stehenden limitierten Budgets die Höhe der beantragten Belegungssubvention pro m² in aufsteigender Reihenfolge über die Förderung des Vorhabens. Erhöhungen des Darlehensbetrages durch die im Folgenden aufgeführten Zuschläge für innovatives, barrierefreies oder zusätzlich ökologisches Bauen (Nummern bis ) sind auf insgesamt 25 Prozent des Sockelbetrages von Euro bzw. 666 Euro begrenzt, so dass der maximale Darlehensbetrag in Groß- und Universitätsstädten bei 1 583,00 Euro pro m² Wohnfläche an sonstigen Hochschulstandorten bei 1 165,50 Euro pro m² Wohnfläche liegt Zuschlag für innovativen Mietwohnungsbau Innovative Vorhaben können maximal bis zu einem Programmvolumen von fünf Mio. Euro berücksichtigt werden. Insbesondere kommen in Betracht kostengünstiges, nachhaltiges Bauen oder in besonderer Weise flächensparende Bauausführungen sowie Vorhaben des Wohnens in Innenstädten. Zuständig für die Feststellung der Innovation eines Vorhabens ist die Bewilligungsstelle.

28 Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen von den allgemein geltenden Flächenobergrenzen zulassen, soweit diese zur Verwirklichung der verfolgten Projektkonzeption erforderlich sind. Für Vorhaben des innovativen Mietwohnungsbaus kann der nach Nummer für das betreffende innovative Vorhaben mögliche zinsvergünstigte Sockelbetrag um bis zu 25 Prozent erhöht werden Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführungen Bei ökologisch wirksamer Bauausführung kann der nach Nummer für das betreffende Vorhaben mögliche zinsvergünstigte Sockelbetrag um bis zu 25 Prozent erhöht werden. Wahlweise ist auch eine entsprechende Zuschussförderung möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehenszuschlag dividiert durch den Faktor 3. Gefördert wird danach der Bau neuen Mietwohnraums (Nummer 5.1.1), wenn das Vorhaben den Standard KfW-Energiesparhaus 40 oder Passivhaus gemäß KfW-Programm Ökologisch Bauen erreicht. Die Einhaltung des entsprechenden Standards zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch einen Sachverständigen, der zur Ausstellung eines Energieausweises nach EnEV berechtigt ist, zu bestätigen. Nach Abschluss des Vorhabens ist die Einhaltung des entsprechenden Standards durch Vorlage des Energieausweises nach EnEV und einer Bestätigung des Sachverständigen nachzuweisen. Sofern ein Zuschuss in Anspruch genommen wird, erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Energieausweises und der abschließenden Bestätigung durch den Sachverständigen Zuschlag für barrierefreies Bauen Für die Schaffung der Barrierefreiheit des Wohnraums kann zusätzlich zu einem nach diesem Programm geförderten Bau neuen Wohnraums zur Vermietung (Zusatzförderung) ein Zuschlag gewährt werden.

29 Die Förderung dient der Deckung von nachweisbaren Mehrkosten, die für die Schaffung der Barrierefreiheit entstehen. Dies kann auch die barrierefreie Zugänglichkeit zur Wohnung und zum Wohngebäude umfassen. Wird ein Vorhaben rollstuhlgerecht nach DIN Teil 1 (Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlfahrer; Planungsgrundlagen) nach DIN Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen) erstellt, kann der nach Nummer für das betreffende Vorhaben mögliche zinsvergünstigte Sockelbetrag um bis zu 25 Prozent erhöht werden. Wahlweise ist auch eine entsprechende Zuschussförderung möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehenszuschlag dividiert durch den Faktor 3. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Nachweis der entstandenen Mehrkosten Miete Die Mietsubvention führt zu einer gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete in Groß- und Universitätsstädten um 3 Euro je m² im Monat an sonstigen Hochschulstandorten um 2 Euro je m² im Monat reduzierten Miete Miet- und Belegungsbindung Die Wohnungen sind für die Dauer von fünfzehn Jahren ab Bezugsfertigkeit zugunsten von Wohnungssuchenden mit einem in Baden-Württemberg ausgestellten Wohnberechtigungsschein ( 15 LWoFG) zu binden. Der Gemeinde steht ein allgemeines Belegungsrecht zu. Die Wohnungen dürfen bei Erst- und Wiedervermietung innerhalb des Förderzeitraums nur Personen im Sinne von Satz 1 überlassen werden, die durch eine Bescheinigung nach 15 LWoFG die Einhaltung der Einkommensgrenze nach Nummer bzw. Nummer in Verbindung mit Nummer und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen.

30 Mittelbare Belegung Eine mittelbare Belegung ist nach 22 LWoFG zulässig Eigenleistung Die angemessene Eigenleistung beträgt grundsätzlich 25 Prozent Verfahren für die allgemeine Sozialmietwohnraumförderung Anträge können bis zum 31. Mai 2009 auf dem Vordruck 9020 der Bewilligungsstelle (L-Bank) bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt bzw. bei Stadtkreisen im Bürgermeisteramt eingereicht werden. Vollständige und von den Wohnraumförderungsstellen geprüfte Anträge sind von dort aus unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2009, der Bewilligungsstelle zur Bearbeitung zuzuleiten. Zur Fristwahrung der Antragsstichtage reicht jeweils das Datum des Poststempels. Sofern dieses nicht lesbar ist, der Antrag persönlich abgegeben oder anderweitig übermittelt wird, ist das Datum des Eingangstempels der jeweils zuständigen Stelle entscheidend. Nicht fristgerecht eingehende Anträge werden abgelehnt. Sind Anträge nach Ansicht der Bewilligungsstelle unvollständig zugegangen, sind sie an die Wohnraumförderungsstellen zurückzugeben mit der Möglichkeit, die Antragsunterlagen bis zum 20. Juli 2009 gegenüber der Bewilligungsstelle zu vervollständigen. Die Bewilligungsstelle hat bis zum 31. Juli 2009 über die Reihenfolge der im Übrigen förderfähigen Anträge zu entscheiden. Dies erfolgt unter dem Vorbehalt der bankmäßigen Prüfung.

31 Über die Förderung des Vorhabens entscheidet innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets die Höhe der beantragten Belegungssubvention pro m² Wohnfläche in aufsteigender Reihenfolge bis maximal 1 Euro je m² im Monat. Bei Gleichheit entscheidet das Los. Die Antragsteller sind darüber zu unterrichten, ob ihr Antrag berücksichtigt wird. Die dabei nicht berücksichtigten Anträge werden in aufsteigender Reihenfolge nach Höhe der beantragten Belegungssubvention bis maximal 1 Euro je m² im Monat in eine Nachrückerliste aufgenommen. Die Antragsteller sind hierüber zu unterrichten. Bei Ausfall eines berücksichtigten Antrags ist die Nachrückerliste bis zum Umfang des zur Verfügung stehenden Budgets heranzuziehen. Für die allgemeine Sozialmietwohnraumförderung nach Nummer 5.1 steht folgendes Budget zur Verfügung: 15 Mio. Euro für Vorhaben in Groß- und Universitätsstädten nach Anlage 5, davon maximal bis zu 3 Mio. Euro für innovative Vorhaben nach ; 10 Mio. Euro für Vorhaben an sonstigen Hochschulstandorten nach Anlage 5, davon maximal bis zu 2 Mio. Euro für innovative Vorhaben nach Sofern eines dieser Teilbudgets nicht ausgeschöpft wird, wird das verbleibende Budget zugunsten des anderen Teils umgeschichtet. Sofern beide Budgets nicht ausgeschöpft werden, werden die verbleibenden Mittel erneut im Verhältnis 3:2 für Groß- und Universitätsstädte sowie für sonstige Hochschulstandorte aufgeteilt. Wird das zur Verfügung stehende Budget auch unter Berücksichtigung der Nachrückerliste nicht ausgeschöpft, können bis zum 31. August 2009 bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle erneut Anträge, auch bislang in die Nachrückerliste aufgenommene Anträge, eingereicht werden.

32 Vollständige und von den Wohnraumförderungsstellen geprüfte Anträge sind von dort aus wiederum unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2009, der Bewilligungsstelle zur Bearbeitung zuzuleiten, die bis zum 31. Oktober 2009 über die Reihenfolge der vorliegenden Anträge hinsichtlich der Forderung nach Höhe der Belegungssubvention entscheidet. Es gilt das vorgenannte Verfahren. Bei der Bearbeitung der Anträge ist auf größtmögliche Beschleunigung zu achten. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhält von der Bewilligungsstelle alle Förderzusagen in Mehrfertigung zur Kenntnis. Die Förderzusagen sind auf ein Jahr zu befristen. Sofern ein Jahr nach Bekanntgabe der Förderzusage noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, wird der Bescheid automatisch unwirksam. Der L-Bank ist bei Darlehen der entstehende Schaden, mindestens aber der entstandene Aufwand zu ersetzen; bei Zuschüssen wird die Bearbeitungsgebühr zahlungsfällig. Anträge, die in die Nachrückerliste aufgenommen wurden und denen bis zum Außerkrafttreten dieses Programms nicht entsprochen wurde, sind abzulehnen. Im Antragsverfahren sind die gemäß dem Vordruck 9020 erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegen, mindestens aber ein amtlicher Lageplan im Sinne der BauVorlVO (auch für das Garagengrundstück); bei Neubauten genügt zur Antragstellung eine Lageplanskizze, baurechtlich genehmigte, genehmigungsfähige oder vom Planverfasser unterzeichnete Pläne, eine Wohnflächenberechnung; die Berechnung der Wohnfläche richtet sich nach der VwV-LWoFG. Bis zum Inkrafttreten der VwV-LWoFG ist der Erlass des Wirtschaftsministeriums über die Zuwendungen zur Wohnraumförderung anzuwenden. eine Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277,

33 ein Finanzierungsplan mit Kostenaufstellung, ein Grundstücksnachweis, ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, eine Erklärung des Antragstellers, ob eine weitere Förderung für dasselbe Vorhaben beantragt wurde oder wird; wenn ja, wo und in welcher Höhe. Antragstellende Unternehmen, deren Umsatzerlöse in einem der beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre 40 Mio. Euro und mehr betragen, müssen darüber hinaus nachweisen, dass insgesamt keine Überkompensation im Sinne von 7 Abs. 3 LWoFG erfolgt. eine Erklärung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für neugebauten Mietwohnraum, die für das Vorhaben erforderliche Belegungssubvention pro m² im Monat, ein ausgefüllter Vordruck Beschreibung der Wohnungen, Bonitätsunterlagen bei Neukunden: bei nichtselbständigen Privaten - Selbstauskunft - neuester Einkommensteuerbescheid - drei aktuelle Gehaltsnachweise bei selbständigen Privaten - Selbstauskunft - neuester Einkommensteuerbescheid - Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre bei Unternehmen - Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre - Gesellschaftsverträge - Registerauszüge. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, für die Prüffähigkeit des Antrags darüber hinaus gehende Angaben oder Unterlagen vom Antragsteller anzufordern.

34 Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Landesweit können Wohnungen sowie der Erwerb von Belegungsrechten für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung gefördert werden. Dies sind insbesondere soziale Randgruppen, zum Beispiel Wohnsitzlose. Ergänzend können Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen nach Maßgabe von Nummer gefördert werden. Voraussetzung ist, dass für die Mieter spezielle Betreuungsangebote im Rahmen von Konzeptionen der Kommunen, Träger der Wohlfahrtspflege oder karitativen Organisationen bestehen. Mit Zustimmung der Kommunen können auch Wohnungen gefördert werden, die als Einfachwohnungen mit einem geringeren Ausbaustandard gebaut werden oder zunächst nicht endgültig ausgebaut werden, sondern als Einfachwohnungen vorläufig mit verdichteter Belegung zur Verfügung gestellt werden; dies muss im Rahmen einer sozialpolitischen Konzeption erfolgen Förderfähige Maßnahmen Gefördert wird landesweit (Gebietskategorie I III) die Schaffung von Mietwohnraum zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung durch: Bau und Erwerb neuen Wohnraums, Erwerb bestehenden Wohnraums, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen Art und Höhe der Förderung Für den Bau und Erwerb neuen Wohnraums sowie den Erwerb bestehenden Wohnraums zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung wird ein Zuschuss je Quadratmeter Wohnfläche für

35 Wohnungen mit einer Größe zwischen 30 und 60 m² gewährt: Die Zuschüsse können auf Wunsch in eine Zinsverbilligung für ein MB 12 - Darlehen (siehe Anlage 3) umgewandelt werden. in Gemeinden der Kategorie I Kategorie II Kategorie III in Euro Zuschuss je m² Wohnfläche, Zuschuss höchstens oder wahlweise ein MB 12 - Darlehen je m² Darlehen höchstens Eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze von 60 m² ist um bis zu 15 m² zulässig, wenn eine Wohnung, die den Erfordernissen nach DIN Teil 1 - Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlfahrer; Planungsgrundlagen - entspricht, zugunsten von schwerbehinderten Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen nach Nummer gebunden wird. Die Höchstbeträge für Zuschuss oder Darlehen erhöhen sich entsprechend. Bei den Wohnungsgrößen ist eine Toleranz von den festgelegten Wohnungsgrößen von höchstens fünf Prozent zulässig. Die sich hieraus ergebende zusätzliche Wohnfläche ist nicht förderfähig. Auf die Miete (siehe Nummer 5.2.3) findet eine aufgrund der Toleranz erhöhte tatsächliche Wohnfläche keine Anwendung (berücksichtigungsfähige Wohnfläche). Dagegen ist für die üblichen Verbrauchsabrechnungen (Heizung, Warmwasser usw.) auf die tatsächliche Wohnfläche abzustellen.

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