Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 261 Ä Ausgabe 6/2013 Ä

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1 Inhalt: 1. Reform des Gemeinntzigkeitsrechts 1: Ånderungen beim Spendenrecht 2. Reform des Gemeinntzigkeitsrechts 2: Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes 3. Kein vereinfachter Spendennachweis mit PayPal 4. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare får Vereine Gesetzesreformen 2013: GemeinnÅtzigkeitsentbÅrokratisierungsgesetz - SEPA- Lastschriften Neuer GEZ-Beitrag Berlin, 13. April 2013 Frankfurt/M., 7. Juni 2013 BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Frankfurt/M., 13. April 2013 Hamburg, 1. Juni 2013 Mitgliederversammlungen rechtssicher durchfåhren Berlin, 13. MÇrz 2013 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Frankfurt/M., 19. April 2013 Neu im Vorstand? - Grundwissen Recht und Steuern im gemeinnåtzigen Verein Berlin, 20. April 2012 Hamburg, 27. April 2012 Praxiswissen får VereinvorstÇnde: Vereine rechtssicher leiten und organisieren KÉln, 20. April 2012 Berlin, 8. Juni 2012 Frankfurt/M., 29. Juni 2013 Steuern und Steuerfallen bei gemeinnåtzigen Organisationen - Steuerbefreiungen und Steuergestaltung bei Ertrags- und Umsatzsteuer Berlin, 15. Juni 2013 >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1

2 Zum ist das ÇEhrenamtsstÉrkungsgesetzÑ verkndet worden. Wir setzen die im vorletzen Vereinsinfobrief begonnene Darstellung der Neuerungen fort. 1. Reform des GemeinnÅtzigkeitsrechts 1: Ñnderungen beim Spendenrecht Auch zum Spendenrecht enthçlt das EhrenamtsstÇrkungsgesetz einige Neuerungen. Gleiche HaftungstatbestÇnde bei Aussteller- und Veranlasserhaftung Nach Ö 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der SpendenempfÉnger fr die Richtigkeit der Angaben auf der SpendenbestÉtigung und die zweckgeméüe Verwendung der Spendenmittel. Unterschieden wird hier zwischen der Ausstellerhaftung (fr unrichtig ausgestellte SpendenbestÉtigungen) und der Veranlasserhaftung (fr die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen) Bei der Ausstellerhaftung war schon bisher ein Verschulden á ein vorsétzliches oder grob fahrléssiges Handeln á vorausgesetzt. Die Veranlasserhaftung galt dagegen bisher auch ohne Verschulden und bei nur leichter FahrlÉssigkeit. Das wird durch die Neufassung des Ö 10b Abs. 4 EStG geéndert. Knftig greift die Haftung in beiden FÉllen nur noch bei grober FahrlÉssigkeit und Vorsatz. Anders als bei der Ausstellerhaftung gibt es bei der Veranlasserhaftung einen Durchgriff auf das Privatvermàgen des gesetzlichen Vertreters (z. B. des Vorstands), wenn die Kàrperschaft die Haftungssumme nicht aufbringen kann. Durch die GesetzesÉnderung verringert sich also das persànliche Haftungsrisiko. WÉhrend bei der Ausstellerhaftung eine Reihe von FÉllen denkbar sind, bei denen nur leichte FahrlÉssigkeit vorliegt (z. B. bei der BevollmÉchtigung von Personen fr die Ausstellung von Spendenbescheinigungen oder dem Schutz des EDV-Systems gegen unbefugte Zugriffe bei maschinell erstellten ZuwendungsbestÉtigungen) ist eine leichte FahrlÉssigkeit im Bereich der Veranlasserhaftung nur schwer vorzustellen. Fehlende Kenntnis z. B. ber die zuléssigen Verwendungszwecke bei Spendenmitteln wrden regelméüig schon eine grobe FahrlÉssigkeit bedeuten. In der Praxis wird sich also bei der Haftungssituation kaum etwas Éndern. Umsatzsteuer als Teil des Spendenbetrags Durch eine ErgÉnzung des Absatzes 3 in Ö 10b EStG wird klargestellt, dass bei Spenden aus Betriebsvermàgen die Umsatzsteuer Teil des Spendenbetrags ist. Das ist nicht neu, sondern nur eine gesetzliche Klarstellung. Nach Ö 3 Absatz 1b Nr. 3 UStG sind auch unentgeltliche Zuwendungen umsatzsteuerbar (sog. unentgeltliche Wertabgaben). Entnimmt ein Unternehmer Sachmittel oder Leistungen (Aufwandsspenden) aus seinem Betriebsvermàgen fr eine Zuwendung an eine gemeinntzige Organisation, muss er auf den Entnahmewert die Umsatzsteuer abfhren. 2

3 Die gemeinntzige Organisation darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer in der ZuwendungsbestÉtigung mit bescheinigen. Der Wert bei Sach- und Aufwandsspenden ist also der Bruttopreis der Sachspende einschlieülich der Umsatzsteuer.. Kein erhéhter Spendenabzug bei Verbrauchsstiftungen Nach Ö 10b Absatz 1a EStG ist bei Spenden in den Vermàgensstock einer Stiftung ein erhàhter Spendenabzug màglich. Im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren kann der Spender neben den blichen HàchstbetrÉgen bis zu 1 Million Euro zusétzlich steuerlich geltend machen. Der neue Ö 10b Absatz 1a Satz 2 EStG stellt klar, dass diese Regelung nicht fr sogenannte Verbrauchsstiftungen gilt. Das sind Stiftungen, die nicht auf einen dauerhaften Erhalt des Vermàgensstock ausgerichtet sind. Durch die Neuregelung des Ö 80 BGB wurde diese Sonderform der Stiftung gesetzlich verankert. Doppelter Abzugsbetrag bei Ehepartnern Ebenfalls gesetzlich geklért ist jetzt in Ö 10b Absatz 1a EStG, dass der erhàhte Spendenabzugsbetrag in den Vermàgensstock einer Stiftung fr beide Ehepartner gilt. Werden Sie zusammen veranlagt, erhàht sich der Hàchstbetrag auf 2 Millionen. 2. Reform des GemeinnÅtzigkeitsrechts 2: Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes GeklÇrt wird durch das EhrenamtsstÇrkungsgesetz die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen får VorstandsvergÅtungen. Bisher war umstritten, ob sich aus dem zivilen Vereinsrecht ergibt, dass VergÅtungen an Vorstandsmitglieder zwingend eine satzungsrechtliche Grundlage brauchen. Nach Ö 27 Abs. 3 BGB galt bisher, dass Çauf die GeschÉftsfhrung des Vorstands die fr den Auftrag geltenden Vorschriften der ÖÖ 664 bis 670 entsprechende AnwendungÑ finden. Der Vorstand steht demnach in einem AuftragsverhÉltnis zum Verein. Diese GeschÉftsbesorgung erfolgt nach Ö 662 BGB á auf den Ö 27 Abs. 3 BGB aber nicht verweist á unentgeltlich. Ö 27 Abs. 3 BGB erhélt nun folgenden Zusatz: ÇDie Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tétig.ñ Dieses Vergtungsverbot ist aber nachgiebig. Nach Ö 40 BGB findet Ö 27 Abs. 3 Çinsoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmtñ. Das bedeutet aber, dass eine Aufhebung dieser Unentgeltlichkeitsklausel nur per Satzung màglich ist á nicht etwa durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Finanzverwaltung hat schon bisher die Auffassung vertreten, dass sich aus Ö 27 Abs. 3 BGB die Unentgeltlichkeit der VorstandstÉtigkeit ergibt (AEAO, Ziffer 23 zu Ö 55 Abs. 1 Nr. 3). Mit Einfhrung der Ehrenamtspauschale wurde deshalb von gemeinntzigen Vereinen verlangt, ihre Satzung um eine entsprechende Vergtungsregelung zu ergénzen. Die Frist dafr lief zu Ende 2010 ab. Seitdem gelten Vorstandsvergtungen als gemeinntzigkeitsschédlich, wenn die Satzung sie nicht ausdrcklich erlaubt. 3

4 Das Vergtungsverbot umfasst aber nicht alle Zahlungen an Vorstandsmitglieder. ZulÉssig ist ein Aufwandsersatz á fr Ausgaben in angemessener Hàhe, die tatséchlich angefallen sind. Nach Ö 670 BGB hat der Vorstand darauf sogar einen gesetzlichen Anspruch. Alle darber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergtung, d. h. offenes oder verschleiertes Entgelt fr die geleistete TÉtigkeit (z.b. Zahlungen fr Gehaltsausfall, pauschale Aufwandserstattungen. Die Finanzverwaltung erlaubt einen pauschalen Aufwandsersatz auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung. Der Einzelnachweis der Auslagen ist danach nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatséchlichen Aufwand offensichtlich nicht bersteigen. Das gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom , IV C 4 - S 2121/07/0010). Ob sich diese Regelung mit den Vorgaben des BGB deckt, ist fraglich. Auch ein pauschaler Aufwandsersatz sollte deswegen ausdrcklich per Satzung erlaubt werden. Eine praxisnahe und detaillierte Darstellung aller gesetzlichen Ñnderungen bietet unser Seminar: Gesetzesreformen 2013: EhrenamtsstÇrkungsgesetz SEPA-Lastschriften neuer GEZ- Beitrag Berlin, 13. April 2013 Frankfurt/M., 7. Juni 2013 Infos und Anmeldung unter 3. Kein vereinfachter Spendennachweis mit PayPal Der "Kontoauszug" eines PayPal-Kontos und der Ausdruck Åber die Transaktionsdetails sind keine BuchungsbestÇtigung i.s.d. Ö 50 Abs. 2 Einkommensteuer- DurchfÅhrungsverordnung (EStDV). Vielfach erhalten gemeinntzige Organisationen Geldzuwendungen durch Zahlungen ber das Online-Bezahlsystem PayPal. Auf der Internetseite der Organisation befindet sich ein Button, der die Spende ber PayPal ermàglicht. Der Spender erhélt dann von PayPal eine Art ÑKontoauszugâ, aus dem die Summe und der EmpfÉnger der Spende hervorgehen. Dieser ÑKontoauszugâ des PayPal-Kontos und ein Ausdruck ber die Transaktionsdetails der Spende ist keine BuchungsbestÉtigung i.s. des Ö 50 Absatz 2 Satz 1 EStDV ist (vereinfachter Zuwendungsnachweis) á so ein Beschluss der Finanzverwaltung auf Bund-/LÉnderebene. Bei Zuwendungen ber PayPal kann némlich nicht gewéhrleistet werden, dass die Spende auch tatséchlich die gemeinntzige Organisation erreicht. LFD Thringen, , S 2223 A A

5 3. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÉge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften á kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kànnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5

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