Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 285 Ä Ausgabe 12/2014 Ä
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- Monica Linden
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1 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 285 Ausgabe 12/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung Å auch fr Vereine ein Thema 2. Umsatzsteuer bei passivem Sponsoring 3. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare Steuern und Steuerfallen bei gemeinnåtzigen Organisationen Berlin, 6. September 2014 BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen KÇln, 6. September 2014 Berlin, 20. September 2014 Hamburg, 27. September 2014 Frankfurt/M., 8. November 2014 Dresden, 8. November 2014 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Frankfurt/M., 11. Oktober 2014 Praxiswissen får VereinsvorstÉnde: Vereine rechtssicher leiten und organisieren KÇln, 25. Oktober 2014 Online-Seminare Zeitnahe Mittelverwendung und RÅcklagenbildung 10. September Uhr Veranstaltungen sicher durchfåhren 24. September Uhr PersÇnliche Haftung der Vereinsorgane und D&O-Versicherung (kostenfreie Teilnahme) 25. September Uhr BuchfÅhrung får Vereine I 8. Oktober Uhr BuchfÅhrung får Vereine II 15. Oktober Uhr Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung 22. Oktober Uhr BuchfÅhrung får Vereine III 6. November Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1
2 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 285 Ausgabe 12/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 1. Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung auch får Vereine ein Thema Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) betrifft auch eine Vielzahl von Vereinen. Ab dem lçst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijéhrigen Ñbergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV 2000/13/EG ab. Nach dem verlangt der Gesetzgeber von allen Anbietern auch får nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 héufigsten Allergene. Die Umsetzung der EU-Verordnung fr Deutschland liegt seit dem 8. Juli mit dem ÖEntwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend der ÖInformation der Verbraucher ber LebensmittelÜ vor Å wie sein Name ein sperriger Gesetzestext, an dem sich bis zu seiner Verabschiedung nicht mehr viel Éndern wird. Worin bestehen die får Vereine relevanten Ñnderungen? Die ánderung mit den weitreichendsten Konsequenzen ist, dass auch fr lose Waren, also unverpackte Lebensmittel, die Allergenkennzeichnung gilt (Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV). Knftig mssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmittel, die unverpackt fr den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unvertréglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate fr den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden: Gluten Krebstiere Ei Fisch Erdnsse Soja Milch Laktose Schalenfrchte Sellerie Senf Sesam Schwefel Wer ist in der Verantwortung? Die neue LMIV verteilt die Verantwortlichkeiten fr die verpflichtenden Informationen ber Lebensmittel auf die verschiedenen beteiligten Lebensmittelunternehmen und bezieht damit 2
3 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 285 Ausgabe 12/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Å von der Herstellung ber die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb, bzw. der Abgabe an den Endverbraucher Å alle Glieder in die Verantwortung fr die Verbraucherinformation ein. Zwar sind lediglich die Lebensmittelunternehmer, deren Name auf dem Produkt steht, fr die korrekte Information bzw. Kennzeichnung verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV 1169/2011). Die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen sind jedoch in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen (Art. 8 Abs. 3 LMIV). Wer ist demnach ein ÖLebensmittelunternehmerÜ? Lebensmittelunternehmer sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb zusammenhéngende TÉtigkeiten ausben (Art. 2 Abs. 1 LMIV 1169/2011 in Verbindung mit in Art. 3 Nr.2 und 3 BasisVO 178/ 2002). Der Begriff des ÖUnternehmensÜ ist in à 14 BGB definiert. Demnach ist Unternehmer Å eine natçrliche oder juristische Person oder eine rechtsféhige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines RechtsgeschÉfts in AusÇbung ihrer gewerblichen oder selbsténdigen beruflichen TÉtigkeit handeltñ. Hier schlieát sich der Kreis zu den Vereinen. Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur fr VereinsgaststÉtten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt fr die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen SchulfÇrderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung fr die Schler/innen anbietet. Auch Vereinsfeste, in deren Eintrittsgeld eine Abendverpflegung eingeschlossen ist oder ein Kuchenbasar werden im Sinne der LMIV mindestens in die Verantwortung genommen, einen evtl. beauftragten Caterer nur dann zuzulassen, wenn er die Vorgaben der LMIV bzw. der nationalen Durchfhrungsverordnung erfllt. Was kommt auf die Vereine zu? Die neue LMIV ist unter anderem eine Reaktion auf die Tatsache, dass mittlerweile ca. jeder vierte EU-Brger von einer oder mehreren LebensmittelunvertrÉglichkeit oder Allergie betroffen ist. Fr diesen Personenkreis wird mit den neuen Vorgaben die Sicherheit in der Gemeinschaftsversorgung erheblich erhçht. Auf die Anbieter kommen neben der Auszeichnung groâe Herausforderungen im Produktmanagement Å vom Einkauf, ber die Planung von Speiseabfolgen und Zusammensetzung bis hin zum Allergiemanagement in der Kche zu. Vom Kchen- bis zum Servicepersonal wird knftig neben den Kenntnissen zu den gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung auch Grundwissen zu NahrungsmittelunvertrÉglichkeiten und Warenkunde erwartet. 3
4 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 285 Ausgabe 12/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Unsere UnterstÅtzung Erfahren Sie mehr ber die LMIV, sowie das Thema Allergien und NahrungsmittelunvertrÉglichkeiten in unseren Onlineseminar am 22. Oktober. Sie erhalten dazu praktische Hinweise zur Gestaltung von Lebensmittelinformationen auf der Grundlage der nationalen Durchfhrungsverordnung. 2. Umsatzsteuer bei passivem Sponsoring Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Erlass klar, dass nicht nur der Hinweis auf den Sponsor umsatzsteuerlich keine Folgen hat, sondern auch der umgekehrte Fall, bei dem der Sponsor mit seiner UnterstÅtzung einer gemeinnåtzigen Einrichtung wirbt. GrundsÉtzlich erfolgt bei Sponsorships ein umsatzsteuerbarer Leistungstausch. Der Sponsor gewéhrt Zuwendungen in Geldform oder in geldwerten Vorteilen. Im Gegenzug erbringt der EmpfÉnger (Verein) eine Werbeleistung fr das sponsernde Unternehmen. Das erfllt regelméâig die Voraussetzungen fr eine Umsatzsteuerpflicht. Der LeistungsempfÉnger erhélt einen Vorteil, der einen Kostenfaktor in seiner TÉtigkeit bildet und damit zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts fhrt. Etwas andere gilt nur, wenn es sich um nur geringfgige Gegenleistungen handelt. Das gilt etwa dann, wenn der EmpfÉnger in Printmedien und auf Internetseiten auf die Untersttzung durch den Sponsor lediglich hinweist, soweit das Öohne besondere HervorhebungÜ geschieht. UnschÉdlich ist dabei auch die Wiedergabe des Logos. Lediglich konkrete Werbeaussagen (Produktwerbung) Å dazu gehçrt auch die Verlinkung Å fhren zu einer steuerlich relevanten Gegenleistung. Die entsprechende Regelung der Finanzverwaltung findet sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Weist der EmpfÉnger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die UnterstÇtzung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2 Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.ñ (Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE) Das BMF hat diese Vorgabe nun fr den Fall erweitert, dass umgekehrt der Sponsor auf seine UnterstÅtzung ohne besondere Hervorhebung lediglich hinweist. Es liegt dann ebenfalls kein LeistungsaustauschverhÉltnis vor. Das gilt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Sponsor das ausdrckliche Recht eingeréumt wird, die Sponsoringmaânahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. Diese Regelung wird auf alle entsprechenden SteuerfÉlle ab dem 1. Januar 2013 angewendet. Hinweis: Die bliche Praxis, dass der Sponsor auf seine erbrachte finanzielle Untersttzung gegenber dem Vereinen auch selbst hinweist, bleibt also noch ohne umsatzsteuerliche Folgen. Eine ausdrckliche Ñbertragung des Werberechts ist dagegen steuerbar Å aber nur mit dem erméâigten Steuersatz (7%), soweit sich der Verein an der Verwertung des Werberechtes nicht beteiligt. Erst die 4
5 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 285 Ausgabe 12/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen aktive Werbung fr den Sponsor unterliegt als ertragssteuerpflichtige wirtschaftliche TÉtigkeit dem Regelsteuersatz (19%). Bundesfinanzministerium, Schreiben vom ; AZ: IV D 2 - S 7100/08/10007 : Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÉge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften Å kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kçnnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5
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