MERKBLATT zum administrativen Vorgehen bei wissenschaftlichen Veranstaltungen
|
|
- Christa Kopp
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MERKBLATT zum administrativen Vorgehen bei wissenschaftlichen Veranstaltungen Um die administrativen Erfordernisse korrekt berücksichtigen zu können, ist im Vorfeld einer Veranstaltung die vorläufige Finanzierung mit der Abteilung I (Ansprechpartnerin: Frau Schuh- Gubernator) abzustimmen. Die vorläufige Finanzierung sollte eine Aufstellung der Einnahmen, wie z.b. Drittmittel, Spenden und/oder Teilnahmegebühren sowie ggf. Eigenmittel der Universität Trier, und geplanten Ausgaben enthalten. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen können die erforderlichen Projektkostenstellen eingerichtet werden. Auf Grundlage dieses vorläufigen Finanzierungsplans erfolgt die umsatzsteuerliche und verwaltungstechnische Einordnung der Veranstaltung. Dabei gelten folgende Anhaltspunkte: a) Veranstaltungen ohne Finanzierung durch Teilnahmegebühren und ohne aktives Sponsoring Für wissenschaftliche Veranstaltungen der Universität Trier, die ohne Teilnehmergebühren finanziert werden, gelten die Umsatzsteuerfreiheit und die allgemeinen Grundsätze der Drittmittelbewirtschaftung der Universität Trier. Entsprechend richtet die Abteilung I für diese jeweils eine umsatzsteuerfreie Projektkostenstelle Tagung für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung ein. Falls eine Mischfinanzierung für die Veranstaltung vorliegt und die Bewilligungsbestimmungen der einzelnen Mittelgeber jeweils eine Einzelabrechnung ihrer Zuwendung erfordern, wird die Abteilung I nach Bedarf mehrere Projektkostenstellen für die Veranstaltung einrichten, um eine getrennte Abrechnung sicherzustellen. b) Veranstaltungen mit Finanzierung durch Teilnahmegebühren Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise aus Teilnahmegebühren finanziert werden, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren auch für Bewirtung und/oder Rahmenprogramm verwendet werden sollen: Teilnahmebeitrag ohne Finanzierung von Bewirtung und/oder Rahmenprogramm Sofern aus den Teilnahmegebühren keine Tagungsverpflegung, Catering, Begleitprogramm etc., sondern lediglich Pausenverpflegung (Kaffee, Tee, Gebäck) finanziert und auch keine Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben daraus erwirtschaftet werden, wird für die Veranstaltung eine übliche umsatzsteuerfreie Drittmittelkostenstelle eingerichtet und entsprechend verwaltet. Für die Pausenverpflegung sind die Grundsätze der Bewirtungsrichtlinie anzuwenden. Seite 1 von 5
2 Teilnahmebeitrag mit Finanzierung von Bewirtungen und/oder Rahmenprogramm Wenn aus den Teilnahmegebühren auch Tagungs- oder Konferenznebenleistungen wie Tagungsverpflegung, Catering, Begleitprogramm etc. finanziert werden, unterliegen die Umsätze, die sich auf diese Leistungen inkl. Pausenverpflegung beziehen, der Umsatzsteuerpflicht. Für solche Veranstaltungen wird die Abteilung I jeweils sowohl eine umsatzsteuerpflichtige Kostenstelle Bewirtung als auch eine umsatzsteuerfreie Kostenstelle Teilnahmegebühren einrichten. Zuerst werden alle Einnahmen (Zuwendungen, Teilnahmegebühren etc.) auf der umsatzsteuerfreien Kostenstelle Teilnahmegebühren gebucht. Sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Nebenleistungen Bewirtung / Rahmenprogramm stehen, sowie alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben werden über die umsatzsteuerpflichtige Kostenstelle Bewirtung gebucht. Bei der Schlussabrechnung für die Veranstaltung erfolgt dann der Ausgleich der auf der umsatzsteuerpflichtigen Kostenstelle Bewirtung entstandenen Defizite durch Umbuchung aus der umsatzsteuerfreien Kostenstelle Teilnehmergebühren automatisch durch die Abteilung I. Aus der umsatzsteuerpflichtigen Projektkostenstelle Bewirtung wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19% der umgebuchten Teilnehmergebühren an das Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig wird die in den Rechnungen der Bewirtung und/oder des Rahmenprogramms ausgewiesene Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer von der Abteilung I gegenüber dem Finanzamt erklärt. Im Saldo sind die Bewirtungskosten im Idealfall kostenneutral, da den Netto-Ausgaben in gleicher Höhe Netto-Einnahmen entgegenstehen. Die Abschlussbuchung sowie die Besteuerung erfolgt automatisch durch die Abteilung I. c) Veranstaltung mit Finanzierung durch aktives Sponsoring von Tagungen Unter Sponsoring wird von der Finanzverwaltung üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistung (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Kurz: Sponsoring liegt vor, wenn Geld oder ein geldwerter Vorteil (= Dienstleistungen oder Nutzungenüberlassungen) durch einen Unternehmer zur Förderung der Universität gewährt wird. Seite 2 von 5
3 Aus ertragsteuerlicher Sicht ist beim Sponsoring zu unterscheiden, ob es sich um eine aktive oder passive Werbung durch den Geldgeber handelt. Aktives Sponsoring liegt vor, wenn der Sponsor für sein Geld oder geldwerten Vorteil (= Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen) eine Gegenleistung erhält. Das bedeutet, dass die Universität Trier als Gegenleistung selbst aktiv tätig wird. Eine aktive Werbetätigkeit liegt bspw. vor, wenn die Universität Trier Werbebeiträge, insbesondere Produktwerbung, bspw. in ihre Tagungsunterlagen o. ä. aufnimmt, die Universität Trier dem Sponsor auf eigenen Veranstaltungen die Möglichkeit einräumt, Erklärungen zum Unternehmen und seinen Produkten abzugeben (z.b. durch die Auslage von Flyern), der Sponsorenname auf dem Plakat größer als der Veranstaltungshinweis ist, Tafeln oder Banderolen aufgestellt werden, auf denen sich nur der Name des Sponsors befindet, dem Sponsor aktive Werbeaussagen wie bspw. Die Universität Trier empfiehlt das Produkt XYZ gestattet werden, eine Veranstaltung nach einem Sponsor benannt wird, Werbeflächen auf dem Universitätsgelände vermarktet werden oder auf der Homepage der Universität oder der Veranstaltung ein Link zur Homepage des Geldgebers frei geschaltet wird. Bei Veranstaltungen der Universität Trier, die durch sog. aktives Sponsoring finanziell von Dritten unterstützt werden, sind die aus dem Sponsoring stammenden Einnahmen und Ausgaben sowohl umsatzsteuer- als auch ertragsteuerpflichtig. Die Einnahmen werden auf einer gesonderten Projektkostenstelle Sponsoring verwaltet. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen frühzeitig bei der Planung der Veranstaltung an die Abteilung I, um die administrativen Rahmenbedingungen abzustimmen. Bei einer passiven Werbung ist wiederum zwischen einer Duldungsleistung und einer Höflichkeitsgeste zu unterscheiden. Bei den sog. Duldungsleistungen gestattet die Universität Trier ihrem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens in der Weise, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Universität Trier hinweist und die Universität Trier selbst an den Maßnahmen nicht aktiv beteiligt ist. Allein der Sponsor lässt bspw. unter seinem Firmennamen auf dem Briefkopf, in Werbeanzeigen und/oder auf der Verpackung seiner Produkte den Satz Sponsor der Universität Trier und/oder das Logo der Universität Trier drucken. Bei den sog. Höflichkeitsgesten weist die Universität Trier unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, auf die Unterstützung durch den Sponsor hin. Höflichkeitsgesten liegen bspw. vor, wenn die Universität Trier in der unteren Zeile der Plakate für einen Kongress die Namen der sponsernden Firmen (mit und ohne Firmenlogo) abdruckt, in einem Ausstellungskatalog oder einer Universitätszeitschrift auf einer Seite unter der Überschrift Wird danken unseren Sponsoren die Namen oder Logos der sponsernden Unternehmen abgedruckt werden. In einem solchen Fall ist das Sponsoring als weder umsatzsteuer- noch ertragsteuerpflichtig anzusehen. Seite 3 von 5
4 Bitte beachten Sie, dass für die Beurteilung, ob aktives oder passives Sponsoring vorliegt, immer eine Einzelfallprüfung notwendig ist. Um Sachverhalte im Rahmen des Sponsorings abschließend steuerlich prüfen zu können, bitten wir Sie, sich frühzeitig mit der Abteilung I in Verbindung zu setzen. In diesem Rahmen ist auch die Form der Abrechnung mit dem Geldgeber zu besprechen. Notwendige Rechnungsmuster für die Ausstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Sponsorings werden Ihnen zur Verfügung gestellt. d) Veranstaltungen mit Finanzierung durch Zuschüsse / Zuwendungen (Spenden) von Drittmittelgebern ohne Zuwendungsbescheinigung Sofern ein Geldgeber Mittel zur Verfügung stellt und hierfür weder eine Gegenleistung noch eine Zuwendungsbestätigung erwartet, können diese ohne Abzug von Steuern frei für Zwecke der Veranstaltung verwendet werden, also auch für Bewirtung. Die Abteilung I wird Ihnen eine separate Projektkostenstelle einrichten. e) Veranstaltungen mit Finanzierung durch Zuwendungen (Spenden) von Drittmittelgebern mit Zuwendungsbescheinigungen Für Geld- oder Sachleistungen, die ein Geldgeber ohne den Erhalt einer Gegenleistung erbringt, kann eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn die Zuwendung (Spende) ausschließlich für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Personenkreis, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Dies liegt beispielsweise vor, wenn die Universität Trier für die Förderung einer bestimmten Person eine Zuwendung vom Geldgeber erhält. Eine Zuwendungsbescheinigung kann in einem solchen Fall von der Universität Trier nicht ausgestellt werden. Erhält hingegen eine bestimmte Institution eine Geld- oder Sachleistungen von einem Geldgeber für die Förderung eines bestimmten Zweckes, so kann von der Universität Trier eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Ausgaben für Bewirtung und Rahmenprogramm zählen nicht dazu und dürfen nicht aus Spendenmitteln geleistet werden. Spenden sollen auf eigens hierfür eingerichteten Kostenstellen vereinnahmt werden. Diese können, sofern noch nicht vorhanden, bei der Abteilung I beantragt werden. Ebenso sind die aus den Spenden geleisteten Ausgaben den Spendenkonten zu belasten. Die Spenden müssen zeitnah, das bedeutet spätestens im zweiten Jahr nach der Vereinnahmung, verwendet werden. Zuwendungsbestätigungen sind bei der Abteilung I zu beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie auf der Homepage unter Seite 4 von 5
5 Abgrenzung Steuerfreies SPONSORING (= passive Werbetätigkeit) Steuerpflichtiges SPONSORING (= aktive Werbetätigkeit) Wiedergabe Logo des Sponsors auf Tagungsprospekt Dank an Sponsoren in Tagungsband mit Wiedergabe des Logos des Sponsors Hinweis auf Sponsoren auf Internetseite der Hochschule (ohne Link) Anzeigenwerbung (Produkthinweis) in Tagungsband, etc. Anbringung von Banderolen während eines wissenschaftlichen Kongresses Hinweis auf Sponsoren auf Internetseite der Hochschule (mit Link) Universität Trier überlässt Dritten das Recht zur Nutzung ihres Namens für Werbezwecke Hochschule weist in Publikationen etc. ohne besondere Hervorhebung auf den Sponsor hin Universität Trier wirkt aktiv an Werbetätigkeit mit Gewinne sind nicht körperschaftund gewerbesteuerpflichtig, da der Vermögensverwaltung zugeordnet Einnahmen unterliegen nach bisherigem Verständnis nicht der Umsatzsteuer Gewinne sind körperschaftsteuerund gewerbesteuerpflichtig, da einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zugeordnet Einnahmen unterliegen 19% Umsatzsteuer Ausstellung einer Rechnung nach dem Rechnungsmuster Hinweis: Entgelte, die auf Sponsoring und Werbung entfallen, sind getrennt zu vereinbaren und abzurechnen. Seite 5 von 5
Handreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
1 Handreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 1. Allgemeines Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- oder
MehrHinweise. I. auf steuerrechtliche Vorschriften und Vorschriften zur wirtschaftlichen Einordnung. und den
1 Informationen zur Durchführung von Veranstaltungen der Universität Bayreuth Wichtiger Hinweis vorweg! Setzten Sie sich rechtzeitig vor jedem Vorhaben mit Ref. II/1.5 in Verbindung. Informationen und
MehrEckpunkte bei Veranstaltungen
OFFICE DAY 2014 AVIS Austausch Vernetzung Information - Solidarität AGENDA 1. Projektanzeige 2. Steuerliche Aspekte Zuschuss Zuwendung / Spende Sponsoring Ausländischer Gastvortrag Bewirtung / Rahmenprogramm
MehrSie beantwortet auch gerne Fragen zum Thema "Spenden und Sponsoring".
Alle Spender erhalten innerhalb von 8 Wochen nach Eingang ihrer Spende beim TV 1886 e.v. Trebur ein Schreiben über den Eingang ihrer Spende verbunden mit einer beigefügten Spendenbescheinigung. Die Abwicklung
MehrMerkblatt Turniersport. Finanzierung
Merkblatt Turniersport Finanzierung Finanzierung der Turnierveranstaltung unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte Stand: 02/2017 Die Erfahrungen zeigen, dass die wesentlichen steuerlichen Belastungen
MehrR U N D S C H R E I B E N
Der Präsident R U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof., WM, SM) ohne Tut Bearbeiter/in: Frau Diedrich Frau Drews Stellenzeichen / Tel. Datum: III A 32 / 25817 01.09.2017 III A 33 / 79699 Schlagwort : Veranstaltungen
MehrDas BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrSponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte
Sponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte Regeln zum Sponsoring Für das Anliegen von Dritten, gegen einen bestimmten Betrag auf den Internetseiten von motormove online in
MehrHerzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein
Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrFolgende Grundsätze finden bei der Einwerbung von Zuwendungen an das HMGU Beachtung.
RICHTLINIE ZUM UMGANG MIT SPONSORING UND SPENDEN IM HMGU A Einleitung Das HMGU bietet Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit, als Sponsor oder Spender Engagement für die Wissenschaft zu zeigen
MehrFragebogen zur Durchführung von Veranstaltungen
1 Fragebogen zur Durchführung von Veranstaltungen Bezeichnung der Veranstaltung: Ansprechpartner: Lehrstuhl/Institut: Lehrstuhlinhaber: Lehrstuhl - Kostenstelle: Tel.: E-Mail-Adresse: 1. Veranstalter 1.1
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
Mehr7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein
willig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Vereins als Empfänger sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen
Mehrjuris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift
juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Vorschrift: VV DEU BMF 1998-02-18 IV B 2- S 2144-40/98 Fassung vom: 18.02.1998 Gültig ab: 18.02.1998 Quelle: Normen:
MehrSteuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. Folie Nr. 1
Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings Folie Nr. 1 Abgrenzungskriterien (Spende Sponsoring i.e.s.) Mäzen Spender Sponsor Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen Unternehmen Regel Stiftungen
MehrSpenden und Sponsoring Richtlinie des Präsidiums der TH Köln
Spenden und Sponsoring Richtlinie des Präsidiums der TH Köln Impressum: TH Köln Claudiusstraße 1 50678 Köln Herausgeber: Vizepräsident für Wirtschafts- und Personalverwaltung der TH Köln Prof. Dr. Rüdiger
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
MehrSPONSORING IM GEMEINNÜTZIGEN BEREICH
SPONSORING IM GEMEINNÜTZIGEN BEREICH EINE PRÄSENTATION VON STEPHANIE BERGER UND DR. ANNA KRAFTSOFF, RECHTSANWÄLTINNEN EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER AGENDA I. Vorstellung II. Spenden
MehrWorkshop Die kommunale Sponsoring-Richtlinie
Dr. Hampe Consulting Workshop Die kommunale Sponsoring-Richtlinie Bochum, 25.11.2015 1 Ablauf A. Vorstellung B. Einführung in das Verwaltungssponsoring C. Rechtliche Rahmenbedingungen des Verwaltungssponsoring
MehrWirtschaftliche Projekte und Trennungsrechnung
Wirtschaftliche Projekte und Trennungsrechnung Informationsveranstaltung im Oktober 2016 Referent: Martin Gerhards 1 THEMEN Einleitung Was sind wirtschaftliche Projekte? Worin liegt der Unterschied zwischen
MehrVerordnung über die Einwerbung und die Verwendung zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich
Verordnung über die Einwerbung und die Verwendung zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich (vom. März 05) 45. Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines. Die Verordnung bezweckt die
MehrDienstordnung über das einheitliche Verfahren zum sachgerechten Umgang mit Sponsoring in der Landeshauptstadt Dresden (DO Sponsoring)
Dienstordnung über das einheitliche Verfahren zum sachgerechten Umgang mit Sponsoring in der Landeshauptstadt Dresden (DO Sponsoring) Vom 25. Juli 2016 Inhaltsübersicht: Seite: 1 Zweck und Geltungsbereich
MehrNON-PROFIT-ORGANISATION UND KOMMUNE
Frankfurt Garmisch-Partenkirchen Gerlingen Leipzig Leonberg München Rottenburg Stuttgart Tübingen Waldshut-Tiengen www.auren.de Newsletter I.2011 ˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍ
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrGutes für VEREINe. IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater
Gutes für VEREINe IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August 2012 - Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft
MehrFinanzielle Aspekte von drittmittelfinanzierten Weiterbildungsveranstaltungen und Tagungen
Finanzielle Aspekte von drittmittelfinanzierten Weiterbildungsveranstaltungen und Tagungen Veranstaltung im Rahmen des internen Weiterbildungsprogramms der Universität Siegen im September 2015 Referent:
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7100 Karte 16 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 28. Januar 2009 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,
MehrVerordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich (vom. November 08), Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines. Diese Verordnung
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrInformationen der Drittmittelverwaltung
Informationen der Drittmittelverwaltung Vorgehen / Ablauf eines Drittmittelprojektes 1. Information über geplantes Vorhaben (Formular A) Das Hochschulmitglied soll das Rektorat über die vorgesehene Einwerbung
MehrSteuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen Evangelische Akademie Bad Boll, 8. März 2010 Dr. Thomas Fritz Agenda I. Steuerpflicht staatlicher Hochschulen II. III. IV. Spendenrecht
MehrEinleitung. Was ist Sponsoring? Die steuerliche Vielfalt des Sponsorings. Jens Kesseler IQ Steuerberatungsgesellschaft mbh Leipzig
Die steuerliche Vielfalt des Sponsorings Jens Kesseler IQ Steuerberatungsgesellschaft mbh Leipzig Einleitung (Die Arbeitsunterlagen ergeben ohne mündliche Erläuterungen ein unvollständiges Bild. Jede vom
MehrDas ABC des Schul-Fundraisings
Das ABC des Schul-Fundraisings Wolfgang Mayer Fachtagung Fundraising für Schulen, Bad Boll 28.09.2012 Das Kolleg St. Blasien 2 www.kolleg-st-blasien.de 1 Die strukturellen Voraussetzungen 3 Quelle: Abenteuer
MehrOFFENLEGUNGSMETHODIK
OFFENLEGUNGSMETHODIK Umfang der Offenlegung Geldwerte Leistungen an Gesundheitsfachkräfte (HCP) und Gesundheitseinrichtungen (HCO) können arzneimittelbezogene Aktivitäten betreffen: - Aktivitäten bezüglich
MehrSpendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die
Spenden 1x1 Spendenbegriff Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) unentgeltlich (es steht keine Gegenleistung gegenüber) an einen gemeinnützigen
MehrBesteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen
Besteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen - Eine ökonomische Notwendigkeit - 1. Die Problemlage Überblick 2. Steuertatbestände 3. Der Forschungs- und Entwicklungsbegriff 4. Wettbewerb als Entscheidungskriterium
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
MehrRichtlinie der Stadt Offenbach am Main für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Integration von Migrantinnen und Migranten
Richtlinie der Stadt Offenbach am Main für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Integration von Migrantinnen und Migranten Wenn Sie ein Projekt planen, können Sie finanzielle Unterstützung von
MehrDürfen Restmittel aus Projekten mit GG 190 auf den neuen Gesamtrestesammler GRS umverlagert werden?
FAQs Gesamtrestesammler und Einzelprojekte Welche Funktionen hat der GRS? Der Gesamtrestesammler wird alle Funktionen Ihrer bisherigen unterschiedlichen Restesammler (RS) übernehmen. Es dürfen weiterhin
MehrVerwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinien DMRL) zu 13 und 41 Landeshochschulgesetz (LHG)
Verwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinien DMRL) zu 13 und 41 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 16. April 2010 - Az. 0415.2/5/1-1. Abschnitt: Grundsätzliche
MehrNEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN
Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer
Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung
MehrBeratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat
Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 961 Beratungsfolge TOP Finanzausschuss 20.09.2016 Hauptausschuss 27.09.2016 Stadtrat 06.10.2016 für öffentliche Sitzung Datum: 23.08.2016 bearbeitet
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim SATZUNG ÜBER DIE ALLGEMEINE RICHTLINIE FÜR SPONSORING; WERBUNG; SPENDEN UND MÄZENATISCHE SCHENKUNGEN ZUR FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN (SPONSORING-RICHTLINIE) Satzung vom:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen Begrifflichkeiten Spende Unter einer Spende versteht man eine freiwillige finanzielle, Dienst- oder Sachleistung, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung seitens des Spendenempfängers
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Sponsoring, Werbung, Spenden, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen (VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an
MehrRechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Kanzlei Dr. Dimitrow Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin Leipzig, 17. März 2010 Gliederung 1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis?
MehrSponsoringvertrag. zwischen. Goethe Universität Frankfurt. Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor Dr.
Sponsoringvertrag zwischen Goethe Universität Frankfurt vertreten durch den Präsidenten, Grüneburgplatz 1, 60323 Frankfurt Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor
MehrSteuerliche Behandlung der Auftragsforschung
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung 08./09. Juni 2009 Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 2 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 17.02.2011 Inhalt: Seite 1. Richtlinien zur Erstattung von Bewirtungskosten an der Fachhochschule Gelsenkirchen vom
MehrVereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 285 Ä Ausgabe 12/2014 Ä
Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 285 Ausgabe 12/2014 26.08.2014 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung Å auch fr
MehrDie vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,
MehrLeitlinien zur Abrechnung studentischer Projekte über Drittmittelkonten
Leitlinien zur Abrechnung studentischer Projekte über Drittmittelkonten Wenn Sie für Ihre Projekte Spenden einwerben, dann werden diese Gelder über Universitätskonten abgerechnet. Nur die Abrechnung der
MehrHerausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht bei der Auftragsforschung Infolge der Aufhebung der vormaligen Steuerbefreiung der Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit
MehrAUSGABE 01 / 2017 DAS STEUER-ABC FÜR IHR UNTERNEHMEN. R wie Rechnung. Hilfestellung für ein reibungsloses Unternehmerdasein
DAS STEUER-ABC FÜR IHR UNTERNEHMEN R wie Rechnung Hilfestellung für ein reibungsloses Unternehmerdasein Mit viel Engagement sind wir seit über 10 Jahren Partner an der Seite unserer Mandanten, um den täglich
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrDr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung
MehrLeitlinien zur Abrechnung studentischer Projekte über Drittmittelkonten
Leitlinien zur Abrechnung studentischer Projekte über Drittmittelkonten Wenn Sie für Ihre Projekte Spenden einwerben, dann werden diese Gelder über Universitätskonten abgerechnet. Nur die Abrechnung der
MehrSpenden und Sponsoring
Spenden und Sponsoring Aktuelle Steuerrechtsentwicklung und Herausforderungen für Kulturinstitutionen und Förderinstitutionen Zwischen kulturellem Reichtum und knappen Kassen. Perspektiven der Museumsfinanzierung
MehrDer Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft
Der Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft 1 Die Mitgliedsländer der Europäischen Union bilden eine so genannte Innergemeinschaft. Umsatzsteuerlich ist die Europäische Union ein
MehrSpenden und Sponsoring
MANDANTEN-INFO SPENDEN UND SPONSORING Spenden und Sponsoring In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Spenden und Sponsoring Inhalt Vorwort... 1 1. Abgrenzung Mäzenatentum, Spenden, Geschenke und Sponsoring...
MehrThemen- Info. Geschenke. Inhalt. 12. November 2009
Themen- Info Ihr Ansprechpartner: (0871) 9 24 24-24 kanzlei@koniarski-stb.de 12. November 2009 Geschenke Inhalt I. Einkommensteuer 2. Geschenk: Gegenstand und Begriff 3. Betriebliche Veranlassung 4. Abzugsbeschränkung
MehrGrundsätze der umsatzsteuerpflichtigen Beurteilung verschiedener Sachverhalte
Humboldt-Universität zu Berlin Haushaltsabteilung Bearbeiterin: Cordula Ahlgrim cordula.ahlgrim@uv.hu-berlin.de ; Tel. 2387 2014-03 Hinweise zur korrekten Beurteilung USt Informationen der Haushaltsabteilung
MehrMehrwertsteuer Behandlung von Sponsoring / Sachleistungen. Bild: Keystone
Mehrwertsteuer Behandlung von Sponsoring / Sachleistungen Bild: Keystone Inhaltsverzeichnis Definitionen Sachleistungen Einräumen von Rechten Bekanntmachungsleistungen Fragen Erstellt in Anlehnungen an
MehrLeseabschrift. Richtlinie der Universität zu Lübeck zur Erstattung von Bewirtungs- und Repräsentationskosten vom 12. April 2016
Leseabschrift Richtlinie der Universität zu Lübeck zur Erstattung von Bewirtungs- und Repräsentationskosten vom 12. April 2016 Aufgrund des 22 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 5. Februar
MehrDie folgenden Folien dienten als Präsentationsmaterial bei einem Chat von Susanne Rehm M.A.
Die folgenden Folien dienten als Präsentationsmaterial bei einem Chat von Susanne Rehm M.A. Weitere Informationen zu den Fernlehrgängen der Deutschen Akademie für Management und Tutoren sowie Tutorinnen
MehrRechnungen 2017 Das muss drinstehen
Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30
MehrKeine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?
UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines
MehrZwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer?
Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer? Niedergelassene Anästhesisten Kongress Aachen, 27.09.2014 Bundesweites Netzwerk Ihre Ansprechpartnerin heute
MehrAktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung
MehrDer Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Bernd Röding
Der Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Ehrenamtspauschale Seite 2 Folie 2 Angemessene Tätigkeitsvergütungen Nicht schädlich sind reine Aufwandsentschädigungen ( Porto, Telefon usw.), Reisekosten, Sitzungsgelder
MehrSteuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben
BMF 18. 12. 2008 IV C 4 - S 2223/07/0020 BStBl 2009 I S. 16 Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben
MehrJahresabschluss und Steuererklärung: das ist zu tun!
Jahresabschluss und Steuererklärung: das ist zu tun! Herzlich willkommen zur redmark Online-Schulung: Jahresabschluss und Steuererklärung: das ist zu tun! mit Ulrich Goetze, Steuerberater und Rechtsbeistand,
MehrVorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27
Stichworte Anhang Rechnungslegung Integrationsprojekte Umsatzsteuer Gemeinnützigkeitsrecht Personenzentrierung Inhalt Vorwort zur 2. Auflage 13 Vorwort 1. Auflage 17 Personenzentrierung in Werkstätten
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung
MehrRundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit
Im Februar 2012 Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit Die Tätigkeit des vortragenden Referenten ist regelmäßig eine wissenschaftliche bzw. unterrichtende Leistung. Wo diese
Mehrringen Östringen Östringen Östringen Östringen GR STADT ÖSTRINGEN TOP 8. AZ öffentlich
1 STADT ÖSTRINGEN 13.10.2016 öffentlich GR 0082-2016 TOP 8. AZ Sachstandsbericht Vermerke Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1. Bisherige Rechtslage Nach dem bis Ende 2015
MehrProjekt-Nr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg Schlossstraße 92 D Stuttgart
ProjektNr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes BadenWürttemberg Schlossstraße 92 D70176 Stuttgart Datenschutzrechtlicher Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass
MehrInnovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
P R O D U K T I N F O RM AT I O N ( ST AN D 1 7. 0 7. 2 0 1 5 ) Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen EUROPÄISCHE UNION Wenn Sie als Fachhochschule, Universität oder außeruniversitäre
MehrDPI AG. Sponsoring. Steuerliche Rahmenbedingungen für Förderer und Geförderte
DPI AG Sponsoring Steuerliche Rahmenbedingungen für Förderer und Geförderte Sponsoring Steuerliche Rahmenbedingungen für Förderer und Geförderte Stand der Rechtslage: Dezember 2013 Auf Wunsch stellen
MehrDr. Engels Beratung & Moderation. Sponsoring im Verein. SportCentrum Kaiserau 29. Februar 2016
Sponsoring im Verein SportCentrum Kaiserau 29. Februar 2016 1 Denn wer da hat, dem wird gegeben werden, und er wird die Fülle haben; wer aber nicht hat, dem wird auch, was er hat, genommen werden. Matthäus
MehrMonitoring-Gruppe. Allerdings hat die Finanzverwaltung zu dieser Frage klar Stellung bezogen:
1 Monitoring-Gruppe zur Anwendung der Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung der Möbelwerke Werner Kurz e.k. Weist zum 31. März folgende Zahlen aus:
- 17 - XII. Die Umsatzsteuer - ein durchlaufender Posten der Unternehmen Der Umsatzsteuer unterliegen nach 1 UStG alle Lieferungen und Leistungen, die im Inland gegen Entgelt von einem Unternehmen erbracht
MehrDBG Praxisforum Spende, Sponsoring & Co.
www.pwc.de DBG Praxisforum 2017 Spende, Sponsoring & Co. Aktuelle steuerliche Rahnmenbedingungen für Geber und Bedachte was ist zu beachten, wenn Sponsoringaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden
MehrAuszug aus dem Konzept Trennungsrechnung Universität Oldenburg
Gliederung: Auszug aus dem Konzept Trennungsrechnung Universität Oldenburg AG Kalkulation, Planung, Verbuchung und Jahresabschluss I. Vorwort II. Abkürzungsverzeichnis 1.Einführung 1.1. Rechtliche Grundlagen
MehrSponsoring für Schulen was muss beachtet werden?
Schulsponsoring Sponsoring für Schulen was muss beachtet werden? Impulsreferat im Rahmen der Werkstattgespräche der Veranstaltung zum EU-Schulobstprogramm am 05. Oktober 2010 im BMELV-Berlin Helmut Schorlemmer
MehrBesteuerung der TU Berlin
Steuerschulung 2010 Besteuerung der TU Berlin -Nur für den Dienstgebrauch- 1 Besteuerung der TU Berlin Übersicht I. Steuerliche Sphären... 3 II. Umsatzsteuer...14 IIa. Vorsteuerabzug...22 IIb. Ausgangsrechnung...30
MehrSponsoring. Im Regelfall stellt der Sponsor dem Gesponserten einmal oder periodisch Geldleistungen zur Verfügung.
Sponsoring I. Begriff des Sponsorings Unter Sponsoring wird rechtlich ein Vertragsverhältnis verstanden, an dem zwei oder mehrere Partner beteiligt sind. Der Sponsor will mit Hilfe seines Vertragspartners,
MehrBuchungs-/Berechnungsbeispiel mit Rechnung CHF 1 076.00 inkl. 7.6 % MWST vereinbarte Methode:
Anwendung Saldosteuersatz-/Pauschalsteuersatz-Methode SelectLine Auftragsbearbeitung und Rechnungswesen Es ist geplant, einen Automatismus für diesen Vorfall in der Mehrwertsteuer zu implementieren. Bis
Mehr