Spenden und Sponsoring

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1 Spenden und Sponsoring Aktuelle Steuerrechtsentwicklung und Herausforderungen für Kulturinstitutionen und Förderinstitutionen Zwischen kulturellem Reichtum und knappen Kassen. Perspektiven der Museumsfinanzierung 13. Tagung des Arbeitskreises Museumsmanagement 8. November 2016, Sascha Voigt de Oliveira

2 Agenda Einleitung Steuerliche Grundlagen Konkrete Fallbeispiele Interne Abläufe 2

3 Einleitung

4 Einleitung Vermittlung/Vertiefung der steuerlichen Kenntnisse zum Sponsoring Festigung der Verhandlungsposition durch steuerliches Hintergrundwissen Ziel Diskussion zu Einzelfällen Unterstützung bei zukünftigen Vertragsgestaltungen 4

5 Einleitung Wie werden Spenden von Leistungsentgelten abgegrenzt? Wem können Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden? Barspende Sachspende Welche Besonderheiten bestehen bei Charity Auktionen? 5

6 Steuerliche Grundlagen

7 Es gibt ständig zahlreiche (rechtliche) Aspekte zu berücksichtigen Vereins-/Stiftungs-/GmbH Recht Förderrecht EU-Beihilfenrecht Steuerbegünstigte Körperschaft Haftung Arbeitsrecht Vergaberecht Mitgliedsbeiträge Sponsoring Fördermittel Leistungsentgelte Zinsen/Mieten Mittelzufluss Mittelbewirtschaftung Mittelverwendung steuerliche Sphärenzuordnung Ertragsbesteuerung/Umsatzbesteuerung Tax Compliance Management System 7

8 Sphärenbetrachtung Ertragsteuer Ideeller Bereich Zweckbetrieb Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wigb) Umsatzsteuer nichtunternehmerischer Bereich unternehmerischer Bereich 8

9 Ausgangssituation? Verein Vertragspartner Museum 9

10 Abgrenzung Einräumung von Lizenzrechten (aus dem Urheberrecht) gegen Zahlung einer Lizenzgebühr freiwillige Geldzahlung, ohne, dass dem Spender eine Gegenleistung gewährt wird Lizenz Spende Beratung von Unternehmen z.b. zur strategischen Ausrichtung ihres Corporate Social Responsibility Engagements gegen Zahlung eines Entgelts Beratung Sponsoring Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen/Zwecken mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden 10

11 Spende Verein/ Museum? Förderer KEINE Verpflichtung zur Gegenleistung, Auch KEINE Einräumung des Rechts, die Spende im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten Schriftlicher Vertrag möglich, aber nicht erforderlich Auflage möglich, z.b. die projektbezogene Verwendung der Spende 11

12 Spende: Folgen Spende Ertragsteuer: Ideeller Bereich bzw. Zweckbetrieb Folge: keine Körperschaftsteuer Umsatzsteuer: Kein Leistungsaustausch, Keine Umsatzsteuer 12

13 Spende: Vereinbarung XX Gegenstand der Vereinbarung Der Vertragspartner unterstützt durch Spenden bei seinem Ziel, Kunst und Kultur durch nachhaltig zu fördern. Die Spenden werden in [ ] Projekte investiert, die aus dem [ ] unter dem Dach der Verein finanziert werden. XX Spende Der Vertragspartner spendet jährlich einen Betrag von EUR [ ] (in Worten: ) über einen Zeitraum von [ ] Jahren, d.h. insgesamt einen Betrag von EUR [ ]. Der Verein stellt einmal jährlich nach Erhalt der Spende eine Zuwendungsbestätigung für den Kooperationspartner aus. 13

14 Lizenz Verein/Museum? Vertragspartner Gegenleistung: Einräumung des Rechts, das Stiftungs-Logo für bestimmte Zwecke zu nutzen Bei der Nennung der Kommunikationsmaßnahmen ist auf folgendes zu achten: Lizenz und Sponsoring: Abstimmung der Maßnahmen bzw. KEINE Gegenläufigkeit Risiko: Auslegung der Maßnahmen als aktives Sponsoring mit nachteiligen steuerlichen Folgen ( 19% UStG und ertragsteuerliche Erfassung) Handlungsempfehlung: Koppelung bzw. Gestattung ausschließlich passiver Kommunikationsmöglichkeiten Beispiele: Pressemitteilungen Mitarbeiterzeitungen Intranet Plakate Kataloge Handzettel Webseiten: eigene Homepage, andere Medien 14

15 Lizenz: Folgen Lizenz Ertragsteuer: Vermögensverwaltung Folge: keine Körperschaftsteuer Umsatzsteuer: 7% Umsatzsteuer ( 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG), soweit Urheberrecht, ansonsten: 19% 15

16 Sponsoring: Voraussetzungen Sponsoring Wie erfolgt der Hinweis auf die Kooperation? Hinweis ohne besondere Hervorhebung, d.h. bloßer Hinweis auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Katalogen, im Internet o.ä. keine Verlinkung durch Stiftung oder die Kooperationspartner Berliner FinVerw: keine Logo-Nennung! Werbender Hinweis, d.h. besondere Hervorhebung Unternehmensdarstellung durch Stiftung Verlinkung durch Stiftung ausdrückliche Einräumung des Rechts (durch Stiftung an den Kooperationspartner), die Kooperation im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten Duldungsleistungen Klassische Werbeleistungen (aktive Mitwirkung) PASSIVES Sponsoring AKTIVES Sponsoring 16

17 Passives Sponsoring Verein? Vertragspartner KEINE Gegenleistung, nur sog. Duldungsleistung oder Höflichkeitsgesten bloßer Hinweis auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Katalogen, im Internet o.ä. Einräumung des Rechts an Sponsor, in ähnlicher Weise (d.h. ohne besondere Hervorhebung) zu Werbezwecken / zur Imagepflege auf die Kooperation hinzuweisen, möglich Berliner Finanzverwaltung: KEINE Logo-Nennung! KEINE Verlinkung durch Verein oder die Kooperationspartner 17

18 Passives Sponsoring: Folgen Passives Sponsoring Ertragsteuer: Ideeller Bereich/Vermögensverwaltung? Folge: keine Körperschaftsteuer Umsatzsteuer: Kein Leistungsaustausch, Keine Umsatzsteuer 18

19 Passives Sponsoring: Vertragsklausel XX Gegenstand der Vereinbarung Der Vertragspartner fördert die Arbeit der, insbesondere soll das Projekt [ ] gefördert werden. Der wird die Sponsoreneigenschaft des Vertragspartners durch Erwähnung von im Einzelfall abzustimmenden Firmenbezeichnungen des Vertragspartners oder Nutzung des Logos in nicht herausgehobener Form, z.b. auf seiner Internetseite (jedoch ohne Verlinkung), in Broschüren, Einladungen zu Veranstaltungen u.ä. kenntlich machen. Der Vertragspartner wird die in dieser Vereinbarung geregelte Unterstützung im Rahmen eigener Werbung nicht vermarkten, sondern in oben genannter Art und Weise lediglich auf die Unterstützung des Projekts [ ] und die Zusammenarbeit in diesem Rahmen hinweisen. XX Zahlung Der Vertragspartner unterstützt bei der Erreichung der in XX genannten Ziele jährlich mit einer Zahlung i. H. v. EUR [ ] zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer (in Worten: ) über einen Zeitraum von [ ] Jahren, d.h. insgesamt mit einem Betrag von EUR [ ]. Die Zahlung erfolgt nach Aufforderung. Hinweis Vorliegende Vertragsklausel stellt einen bloßen Formulierungsvorschlag dar und muss im Einzelfall auf seine Anwendbarkeit geprüft werden. 19

20 Aktives Sponsoring Stiftung? Vertragspartner Klassische Werbeleistung Verlinkung durch die Stiftung möglich ausdrückliche Einräumung des Rechts (durch die Stiftung an den Kooperationspartner), die Kooperation im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten Darstellung und Beschreibung des Kooperationspartners möglich 20

21 Aktives Sponsoring: Folgen Aktives Sponsoring Ertragsteuer: Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer: Steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz zu 19% Hinweis: Möglichkeit der Gewinnpauschalierung gem. 64 Abs. 6 Nr. 1 AO Fiktion: 15% der Einnahmen = Gewinn 21

22 Aktives Sponsoring: Vertragsklausel XX Gegenstand der Vereinbarung Der Vertragspartner fördert die Arbeit der Stiftung, insbesondere soll das Projekt [ ] gefördert werden. Die Stiftung wird die Sponsoreneigenschaft des Vertragspartners durch Erwähnung von im Einzelfall abzustimmenden Firmenbezeichnungen des Vertragspartners oder Nutzung des Logos, z.b. auf seiner Internetseite, in Broschüren, Einladungen zu Veranstaltungen u.ä. kenntlich machen. [Dies ist der Mindesttext. Hier kann im Anschluss eine ausführliche Beschreibung der Sponsoringmaßnahmen vorgenommen werden]. Darüber hinaus wird dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung, z.b. durch Anzeigen oder Verlinkungen auf der Website des Vertragspartners, zu vermarkten. XX Zahlung Der Vertragspartner unterstützt bei der Erreichung der in XX genannten Ziele jährlich mit einer Zahlung i. H. v. EUR [ ] zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer (in Worten: ) über einen Zeitraum von [ ] Jahren, d.h. insgesamt mit einem Betrag von EUR [ ]. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung der Stiftung [ ]. 22

23 Sponsoring Sponsoring durch Duldung von Werbemaßnahmen Abschnitt 1.1 Abs. 23 UStAE ( ) aus Sicht des Gesponsorten Weist Stiftung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Vertragspartner lediglich hin, erbringt Stiftunginsoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Vertragspartners, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner auf seine Unterstützung der in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung an den Vertragspartner auszugehen, wenn dem Vertragspartner von der Stiftung das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. 23

24 Übersicht (1/2) Steuerliche Folgen für: Gestaltung Vertragsinhalt Verein/Museum Vertragspartner Spende Der Vertragspartner zahlt einen Geldbetrag. Die Stiftung hat gegenüber dem Vertragspartner keine Verpflichtung aus dem Vertrag (max. Zweckbindung der Spende). Ideeller Bereich/ Zweckbetrieb Zuwendungsbestätigung Keine Ertragsteuer Keine Umsatzsteuer Abzug der Spende als Sonderausgabe Kein Vorsteuerabzug 24

25 Übersicht (2/2) Passives Sponsoring Der Vertragspartner zahlt einen Geldbetrag. Die Stiftung weist auf die Unterstützung ohne besondere Hervorhebung hin. Ideeller Bereich/VV Keine Ertragsteuer Keine Umsatzsteuer Abzug als Betriebsausgabe Kein Vorsteuerabzug Aktives Sponsoring Der Vertragspartner zahlt einen Geldbetrag. Die Stiftung weist auf die Unterstützung in besonders hervorgehobener Form hin, wirbt für den Vertragspartner. wigb Ertragsteuer: 64 Abs. 6 Nr. 1 AO Umsatzsteuer 19% Vorsteuerabzug Abzug als Betriebsausgabe Vorsteuerabzug 25

26 Checkliste Fundraising nichts Sponsoring : Hinweis auf die Kooperation Beratung Lizenz Hinweis ohne besondere Werbender Hinweis, d.h. Hervorhebung, d.h. bloßer Hinweis auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Katalogen, im Internet o.ä. keine Verlinkung durch Stiftung oder den Kooperationspartner Unternehmensdarstellung (mit Logo) Verlinkung durch Stiftung ausdrückliche Einräumung des Rechts (durch Stiftung an den Kooperationspartner), die Kooperation im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten Spende passives Sponsoring aktives Sponsoring Leistung Ideeller Bereich/VV? Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb VV 0% Umsatzsteuer Anm.: (a) sofern Urheberrecht, sonst 19% 19% Umsatzsteuer 19 oder 7% (a) 26

27 Konkrete Fallbeispiele

28 Konkrete Fallbeispiele Charity Auktion Verein Objekt? Unternehmen Fragen: Wer tritt als Auktionator auf? In wessen Namen werden die Objekte versteigert? Wie muss die Einladung zur Auktion gestaltet sein? Wer kann eine Zuwendungsbestätigung erhalten? 28

29 Konkrete Fallbeispiele Golfturnier BFH-Urteil vom (OFD Frankfurt v ) Wohlfahrts e.v. Unterstützung des Wohlfahrtswesens Weiterleitung Spenden Unternehmen - keine Startgelder - Übernahme aller Kosten - Spendenaufruf Ausrichter Golfturnier (Startgeld, Geschenk, Empfang, Siegerehrung) Geschäftspartner von.. Abendveranstaltung Dritte Fragen: Betriebsausgabenabzug beim Unternehmen (betriebliche Veranlassung)? (-) Geltung des Sponsoring-Erlasses (-) 29

30 Interne Abläufe

31 Interne Abläufe Ziel/ Inhalt Wer? Steuer BWL Rechnung Überwachung Kommunikation Nachhalten/ Dokumentation Vertragsverhandlung Umsetzung Abschluss 31

32 Digitalisierung Überblick und Ausblick KONSENS Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModG) Tax Compliance = innerbetriebliches Kontrollsystem zur Erfüllung steuerlicher Pflichten GoBD; E-Bilanz Elektronische Registrierkassen Elektronisches Stiftungsregister Elektronische Zuwendungsbestätigungen Elektronische Signatur Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 32

33 Digitalisierung Elektronische Registrierkassen Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug vor Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Schutz vor Manipulation an Registrierkassen durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen Weiteres Instrument der Steuerkontrolle: Kassen-Nachschau Einführung allgemeine Registrierkassenpflicht Anm.: Quelle: Bundesministerium der Finanzen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 33

34 Digitalisierung Elektronische Zuwendungsbestätigung (ezb) ist Gesetz 50 EStDV mit Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geändert ezb seit 2009 in Gesetz verankert, aber wegen fehlender Schnittstellen bisher nicht nutzbar Mit Neuregelung des 50 EStDV entfällt Vorlagepflicht der Zuwendungsbestätigung (nun: Vorhaltepflicht) Option des Spenders zur Anwendung des elektronischen Verfahrens: Auch Vorhaltepflicht entfällt Archivierungspflicht der elektronischen Daten bei empfangender Körperschaft: 7 Jahre (Zuwendungsbestätigungen in Papierform: 10 Jahre) Weiterhin Sonderregelungen z.b. in Katastrophenfällen und bei Zuwendungen bis 200 (+ ggf. zusätzlicher Nachweise), die jedoch entfallen, wenn der Spender sich für das elektronische Verfahren entscheidet! + Vollmacht Datenübertragung + ID-Nr. Zuwendungsempfänger Bestätigung Übermittlung oder Daten Ausdruck (auf Wunsch) Finanzamt Zeitpunkt der praktischen Umsetzung ist weiterhin unklar! Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 34

35 Digitalisierung Anwendungserlass zu 153 AO vom 23. Mai 2016 Abgrenzung der Berichtigung einer Erklärung von der Selbstanzeige Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. [ ] Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. IDW Arbeitskreis zur Erarbeitung eines Prüfungsstandards zu IDW PS 980 Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 35

36 Vielen Dank

37 Ihr Ansprechpartner Sascha Voigt de Oliveira Partner, Tax Tax Exempt Organization Services T svoigtdeoliveira@kpmg.com KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße Berlin Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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