Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 273 Ä Ausgabe 18/2013 Ä
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- Heike Kalb
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1 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 273 Ausgabe 18/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. Steuercheck fr Gemeinntzige: Zweckbetriebe 2. Tipps zur Satzungsgestaltung: Die Zusammensetzung des Vorstand 3. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare får Vereine BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Hamburg, 25. Januar 2014 Frankfurt, 15. Februar 2014 Hannover, 8. MÇrz 2014 KÉln, 15. MÇrz 2014 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Frankfurt/M., 7. Dezember 2013 Steuern und Steuerfallen bei gemeinnåtzigen Organisationen Berlin, 18. Januar 2014 Online-Seminare Optimierung der Satzung Uhr Steuercheck får GemeinnÅtzige Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1. Steuercheck får GemeinnÅtzige Teil 4: Zweckbetriebe Die steuerliche Behandlung gemeinnåtziger Organisationen gehért mit zum Kompliziertesten, was das deutsche Steuerrecht zu bieten hat. Hinzu kommen die steuerlichen Regelungen, die auch får nicht gemeinnåtzige KÉrperschaften gelten etwa bei der Umsatzsteuer. Die Folgen von Fehlern sind nicht unerheblich. Es droht u. U. der Entzug der GemeinnÅtzigkeit; Steuernachzahlungen kénnen sich Åber eine entsprechende Zahl von Jahren zu erheblichen BetrÇgen summieren. Als Sonderfall kommt die Spendenhaftung hinzu. Die steuerlichen Risiken treffen zudem die gesetzlichen Vertreter der Organisation auch persénlich: Das Finanzamt kann in den meisten FÇllen einen Haftungsbescheid gegen Vorstand/GeschÇftsfÅhrer erlassen, wenn die Steuerschuld bei der Organisation selbst nicht eingetrieben werden kann. Unsere Beitragsreihe stellt die typischen Steuerrisiken dar und liefert damit eine Checkliste får die Risikominimierung. Die Behandlung eines wirtschaftlichen GeschÅftsbetriebs als Zweckbetrieb entscheidet grundlegend ber die Besteuerung. Entsprechend groç kénnen die Folgen bei FehleinschÅtzungen sein. Eine Nachversteuerung kann dann sowohl bei der KÉrperschaft- und Gewerbesteuer erfolgen als auch bei der Umsatzsteuer (19% statt 7%). Ñber den maximalen Nachversteuerungszeitraum von 10 Jahren 1
2 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 273 Ausgabe 18/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen hin kénnen die Folgen betråchtlich sein. Kann der Verein die Nachzahlungen nicht aufbringen, haftet der Vorstand mit seinem PrivatvermÉgen. In den meisten FÅllen ist die Zweckbetriebszuordnung unproblematisch. Hat der Verein die entsprechenden Satzungszwecke, mssen oft keine weiteren Voraussetzungen fr die Steuerbegnstigung erfllt sein. Das gilt aber nicht fr alle Zweckbetriebe. Problematisch sind insbesondere: BeschÅftigungsgesellschaften Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Beschftigungsgesellschaften BeschÅftigungsgesellschaften sind KÉrperschaften, die die Hilfe fr frher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch ArbeitsbeschaffungsmaÇnahmen, berufliche QualifizierungsmaÇnahmen und Umschulungen zum Ziel haben. Eine BeschÅftigungsgesellschaft kann als gemeinntzig anerkannt werden, wenn das Schwergewicht ihrer TÅtigkeit auf der beruflichen Qualifizierung, der Umschulung oder der sozialen Betreuung liegt. Werden dabei Waren hergestellt und vertrieben (z. B. im Rahmen einer Ausbildung) oder Leistungen gegenber Dritten erbracht, liegt insoweit ein wirtschaftlicher GeschÅftsbetrieb vor. Der kann ein Zweckbetrieb sein, wenn er nicht den Umfang berschreitet, der zur Erfllung der beruflichen Qualifizierungs- und UmschulungsmaÇnahmen notwendig ist. Wirtschaftlicher Erfolg, kann hier also die Steuerbegnstigung kosten. Leider gibt es keine klaren Vorgaben dafr, ab wann das der Fall ist. Es ist unbedingt zu empfehlen, hier eine Abstimmung mit dem Finanzamt vorzunehmen. Nach Ö 68, Nr. 3 c der Abgabenordnung gelten im Sinne des Ö 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) als Zweckbetrieb, Üwenn mindestens 40 vom Hundert der BeschÅftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ö 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sindá. Wegen der NÅhe zu gewerblichen Betrieben, insbesondere Zeitarbeitsfirmen, legen die FinanzbehÉrden besonderen Wert auf den Bezug des s zur SatzungstÅtigkeit des Vereins. Die Zweckbetriebseigenschaft wird insbesondere dann in Zweifel gestellt, wenn die SteuerermÅÇigung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen fhrt oder die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen dient. Dafr spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung u.a. das Fehlen von medizinisch, psychologisch, pådagogisch usf. geschultem Personal und die BeschÅftigung der Schwerbehinderten nicht im eigentlichen Erwerbsbereich der Einrichtung, sondern berwiegend in Hilfsfunktionen. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Einrichtungen der Wohlfahrtspflege drfen nach Ö 66 AO Ünicht des Erwerbs wegená betrieben werden. Der Zweckbetrieb darf also nicht der dauerhaften Gewinnerzielung dienen. Ein buchhalterischer Gewinn ist damit nicht ausgeschlossen, soweit die Gewinne fr Modernisierungen 2
3 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 273 Ausgabe 18/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen oder Betriebserweiterungen verwendet werden. Nicht zulåssig ist aber eine Quersubventionierung anderer TÅtigkeitsbereiche. Problematisch sind hier vor allem Leistungen fr wirtschaftliche Hilfsbedrftige, wie etwa bei SozialkaufhÅusern. Wird daraus ein offensichtlicher Mittelerwirtschaftungsbetrieb, droht der Entzug der Steuerbegnstigung. Ist seine solche Wohlfahrtpflegeeinrichtung HaupttÅtigkeit der Organisation, kann sogar die Gemeinntzigkeit gefåhrdet sein. Bei Zweckbetrieben, die nicht in ÖÖ 66 bis 68 Abgabenordnung aufgefhrt sind, gibt es besondere Abgrenzungsprobleme. Beispiele dafr sind Museumsshops oder Vereinsreisen. ErmÅigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben Zweckbetriebe sind nicht nur bei der KÉrperschaft- und Gewerbesteuer privilegiert, sondern auch umsatzsteuerlich. Nach Ö 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen die Leistungen steuerbegnstigter KÉrperschaften nur dem ermåçigten Umsatzsteuersatz. Das gilt allerdings nicht uneingeschrånkt. Die EinschrÅnkung betritt aber nur wenige FÅlle. Das sind: Einrichtungen fr BeschÇftigungs- und Arbeitstherapie: Problematisch sind hier die UmsÅtze mit Waren und Dienstleistungen der BeschÅftigungsgesellschaft. bei Bildungseinrichtungen die Beherbergungs- oder BekÉstigungsleistungen an Teilnehmer, wenn sie vorrangig der Erzielung zusåtzlicher Einnahmen dienen. Das gilt vor allem dann, wenn die Verpflegung und Unterbringung der Teilnehmer als eigene Leistung angeboten wird und fr die Durchfhrung der Bildungsveranstaltung nicht unverzichtbar ist. Zweckbetriebe sind vielfach umsatzsteuerbefreit, weil eine der Befreiungsregelung des Ö 4 Umsatzsteuergesetz greift (z.b. fr Sport- und Bildungsveranstaltungen). Auch hier ist eine korrekte steuerliche Behandlung der UmsÅtze wichtig, weil mit der Steuerbefreiung der Vorsteuerabzug entfållt. 3
4 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 273 Ausgabe 18/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 2. Tipps zur Satzungsgestaltung: Die Zusammensetzung des Vorstands Die meisten Vereinsatzungen blieben bei der BerÅcksichtigung der organisatorischen BedÅrfnisse des Vereins weit hinter den rechtlichen MÉglichkeiten zuråck. Gerade GrÉÑe und Zusammensetzung des Vorstands sind ein typischen Beispiel dafår. Passende Satzungsregelungen ersparen nicht nur Probleme bei den Vorstandswahlen, sondern erméglichen auch eine effizientere Leitung des Vereins. Die Ömter Die meisten Vereinsatzungen legen bestimmte àmter innerhalb des Vorstands fest â wie 1. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftfhrer usf. Weil diese Funktionen meist nicht nåher definiert sind, haben diese Zuweisungen kaum Bedeutung. Der 1. Vorsitzende hat keine Sonderrechte, wenn es die Satzung nicht so vorschreibt. Das Gleiche gilt fr die Haftung des Vorstands. Auch hier haben die Vorsitzenden keinen Sonderstatus â es sei denn, sie sind die einzigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die gesetzliche Vorgabe lautet lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Er muss aus mindestens einer Person bestehen. Vorgaben fr bestimmte àmter gibt es nicht, dass macht allein die Satzung. Diese Aufgabenteilung erschwert es nicht selten, Kandidaten fr die àmter zu finden. Gerade der Posten des Vorsitzenden ist wegen der vermeintlich héheren Verantwortung oft schwer zu besetzen. Die LÉsung kann darin bestehen, auf eine àmterzuweisung zu verzichten oder eine Ressortaufteilung dem Vorstand zu berlassen. Eine gleichverteilte Verantwortung erleichtert es, zur Mitarbeit im Vorstand zu motivieren. Die Satzungsregelung dafr kénnte lauten: Der Vorstand besteht aus x Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und auåergerichtlich. Çber die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner GeschÉftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.ñ Die Zahl der Vorstandsmitglieder Zu den håufigsten Problemen bei der Wahl des Vorstands gehért, dass nicht alle vorgesehenen àmter besetzt werden kénnen â ein Problem, das sich ausschlieçlich aus der Satzung ergibt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss nåmlich nicht geregelt werden. Nur eine Mindestzahl muss festgelegt sein. Es bietet sich deswegen an, die GrÉÇe des Vorstandes an die aktuellen Erforderlichkeiten anzupassen und diese ergeben sich nicht selten aus dem Mangel an Kandidaten. Finden sich nicht genug fr die vorgesehenen àmter, bleibt als Ausweg ohnehin nur eine SatzungsÅnderung. Besser ist hier vorzubauen. Etwa mit folgender Reglung Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Çber die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.Ñ 4
5 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 273 Ausgabe 18/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Effizienz in der Vorstandsarbeit Eine zu groçe Anzahl von Vorstandsmitgliedern fhrt nicht selten dazu, dass Mitglieder gewåhlt werden, die nicht Ümiteinander kénnená. Aus schierem Mangel an Kandidaten findet sich manchmal sogar fr vereinsbekannte Querulanten ein Posten. Ob es auch Sicht der demokratischen Willensbildung wnschenswert ist, alle Fraktionen in der Mitgliederversammlung im Vorstand abzubilden, mag dahingestellt bleiben; der Effizienz der Vorstandsarbeit ist es meist nicht férderlich. Zumal die Mitgliederversammlung durch ihr direktes Weisungsrecht ein gutes Kontrollorgan ist. AuÇerdem wåre es wnschenswert, die Vorstandsmitglieder nach fachlicher Kompetenz auszuwåhlen. Hier bietet sich eine in der Organisationstheorie als Stabsmodell bekannte LÉsung an: Neben die Leitungspositionen mit Entscheidungskompetenz werden Fachleute (ein Stab) gestellt, die nicht entscheidungsbefugt sind. Im Vereinsvorstand kann das in der Weise geschehen, dass der gewåhlte Vorstand selbst weitere fachlich versierte Vorstandsmitglieder bestellt. Der von der Mitgliederversammlung gewåhlte Kernvorstand wird als durch einen Fachvorstand ergånzt. Dabei bietet sich an, die Vertretungsberechtigung â und damit auch die AuÇenhaftung â auf den Kernvorstand zu beschrånken: Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Çber die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestétigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.ñ Der Fachvorstand kann in seiner Entscheidungskompetenz dahingehend beschrånkt werden, dass er kein Stimmrecht hat oder eine gegenber dem Kernvorstand geringere Stimmgewichtung. Flexiblen und angepassten Modellen der Vorstandsbildung sind kaum Grenzen gesetzt. Lediglich die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung kann nicht ausgeschlossen werden. 4. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÅge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften â kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kénnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5
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