VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 7 K 1230/09.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** ***** ****** ****, **************************, ***** *******************, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ottfred Holzheimer, Winterbachstraße 1 A, Frankfurt, g e g e n den Rhein-Lahn-Kreis, vertreten durch den Landrat, Insel Silberau, Bad Ems, - Beklagter - w e g e n Abfallentsorgungsgebühren hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz Richter am Verwaltungsgericht Theobald Richter am Verwaltungsgericht Karst ehrenamtliche Richterin Dipl.-Betriebswirtin Benninghoven ehrenamtlicher Richter Rentner Drumm

2 - 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für Container, die ein ehemaliger Mieter bestellt hatte. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks L... Straße... in D... Der damalige Mieter des Anwesens, Herr H...-D R..., hatte am 16. Januar, 6. Februar und 2. März 2006 Container für die Entsorgung von Sperrmüll bestellt, die am 31. Januar, 10. Februar und 6. März 2006 abgefahren wurden. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 1. März, 13. März und 3. Mai 2006 Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 832,81 gegen Herrn R... als Besteller der Container fest. Nachdem dieser nicht gezahlt hatte, unternahm der Beklagte ausweislich der Niederschrift über eine ergebnislose Pfändung durch den Vollstreckungsbeamten der Stadt C..., wohin Herr R... zwischenzeitlich verzogen war, einen ergebnislosen Vollstreckungsversuch. Danach lebt die achtköpfige Familie von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II); Herr R... hat 2005, seine Ehefrau 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 15. September 2006 gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer die vorgezeichneten Abfallgebühren in Höhe von 832,81 fest. Dieser wies mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch darauf hin, dass die Container unstrittig durch die Familie R... bzw. deren Müll befüllt worden seien. Diese sei Auftraggeber und daher Gebührenschuldner im Sinne der Abfallgebührensatzung, denn sie hätte die Abfallentsorgungseinrichtung genutzt. Wenn nach der Satzung Mieter und Pächter für den von ihnen verursachten Anteil an den Gebühren hafteten, so bedeute dies, dass der Eigentümer auf keinen Fall für - 3 -

3 - 3 - die Gesamtgebühr hafte. Weiterhin sei zu prüfen, inwieweit die Gebührensatzung nicht auf den Regelfall einer monatlichen Vollentsorgung beschränkt sei. Für die Sperrmüllentsorgung seien im Rahmen der Sozialhilfe durch den Rhein-Lahn- Kreis Leistungen zu gewähren. Einer Gebührenforderung stehe daher einredeweise entgegen, dass der Kreis in gleicher Höhe Leistungen aus der Sozialhilfe zu erbringen habe, der Beklagte mithin auf eine interne Abrechnung zu verweisen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. Oktober 2009, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem beklagten Landkreis den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach der einschlägigen Gebührensatzung auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung und damit Gebührenschuldner seien. Mehrere Gebührenschuldner hafteten als Gesamtschuldner. Es seien alle juristischen Mittel ausgeschöpft worden, um bei der Familie R... wegen der Forderung erfolgreich zu vollstrecken. Angesichts deren finanzieller Situation seien weitere Vollstreckungsversuche nicht erfolgversprechend. Bei der Abfallgebühr handele es sich um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, der grundstücksbezogene Leistungen zugrunde lägen. Der Grundstückseigentümer sei, gegebenenfalls neben seinen Mietern und Pächtern, als Zustandsverantwortlicher öffentlich-rechtlicher Abfallbesitzer, da er aufgrund ihm zustehender privater Rechte das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft innehabe. Eine Kostenübernahme aus Mitteln des Arbeitslosengeldes II sei nicht möglich. Selbst wenn die angefallenen Abfallentsorgungsgebühren als Umzugskosten anerkannt würden, setze eine Übernahme die - hier fehlende - vorherige Zusicherung vor der Containerbestellung voraus. Der Kläger hat am 9. November 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Er sei pflichtwidrig nicht in den behaupteten Abfallentsorgungsvorgang eingebunden worden und bestreite mit Nichtwissen, dass sich die angeblich entsorgten Gegenstände überhaupt jemals auf seinem Grundstück befunden hätten und es sich um den Mietern zuzuordnende Abfälle, insbesondere Hausmüll, gehandelt habe. Er besitze keine - 4 -

4 - 4 - Kenntnis davon, dass die Container an seiner Liegenschaft in D... bereitgestanden hätten, dass der Mieter Container angefordert habe und die ihm gegenüber bestehenden Forderungen bisher von der Kreiskasse nicht hätten eingezogen werden können. Sowohl die Container als auch die in sie gefüllten Gegenstände hätten sich nicht auf dem klägerischen Grundstück, sondern auf einem im Eigentum der Stadt D... stehenden Grundstück befunden. Im Übrigen sei die Abfalleigenschaft zu verneinen. Wenn Sperrmüll über die in 15 Abs. 4 der Abfallsatzung genannten Grenzen hinaus entsorgt werde, könne hierfür der Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden. Eine Gebührenschuld des Eigentümers scheide hier deshalb aus, weil dieser die laufenden Abfallgebühren gezahlt habe und hierin auch die Sperrmüllabfuhr enthalten sei. Für eine Überschreitung der haushaltsüblichen Menge von zweimal jährlich 3 cbm sei nichts dargetan. Der Beklagte habe gegen seine satzungsrechtliche Beratungspflicht verstoßen, die auch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Dieser hätte über den Auftrag der Eheleute R... unterrichtet werden müssen. Für die Notwendigkeit einer Unterrichtung spreche auch der auf den Containerbestellungen gegebene schriftliche Hinweis Auf Rechnung. Ein Gebührenanspruch gegen den Eigentümer sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte in seiner Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe verpflichtet sei, die für die Entsorgung berechneten Abfallgebühren in irgendeiner Form an die Eheleute R... zu leisten und diese damit in die Lage zu versetzen, eine ihnen gegenüber geltend gemachte Forderung zu begleichen. Der Sozialhilfeträger, gegen den sich der Anspruch der Eheleute R... richte, sei mit dem Gebührengläubiger identisch. Dem beklagten Landkreis obliege als Träger der Sozialhilfe gegenüber den Eheleuten R... die Verpflichtung zur Entsorgung des Abfalls, der durch den genehmigten Umzug in einen anderen Landkreis zwingend mitgenehmigt worden sei. Diese Verpflichtung könne jedem erhobenen Gebührenanspruch entgegengesetzt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 aufzuheben

5 - 5 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag des Klägers unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 2 Hefte Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlagen für die erfolgte Gebührenfestsetzung sind die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGebS -) vom 13. Dezember 2005, die Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Rhein-Lahn (Abfallsatzung - AbfS -) vom 17. März 2003 in der Fassung vom 27. Juni 2005, die 7, 8 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni KAG - (GVBl., Seite 175) und 5 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz - LAbfWG - vom 2. April 1998 (GVBl., Seite 97). Das Gericht geht von der Wirksamkeit der vorgenannten Satzungen aus. Der Kläger hat keine substantiierten Rügen dagegen erhoben; soweit die Amtsermittlungspflicht nach 86 Abs. 1 VwGO reicht, bestehen keine - 6 -

6 - 6 - Wirksamkeitsbedenken (zum - eingeschränkten - Prüfungsumfang siehe BVerwG, Beschluss vom 11. Januar B 54/07 -, zitiert nach juris; Urteil vom 17. April CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123). Der Abfallgebührenanspruch des Beklagten folgt dem Grunde nach aus 2 Abs. 3 AbfGebS. Danach entsteht bei Gebühren für eine einmalige Abfuhr von Müllgroßbehältern der Anspruch mit der Zurverfügungstellung des Behälters. Zunächst unterliegt es keinem ernstzunehmenden Zweifel, dass Abfall im Sinne der Abfallgebührensatzung des Beklagten entsorgt worden ist. Der satzungsrechtliche Begriff des Abfalls knüpft an die Begriffsbestimmung in 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - an. Nach 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne des Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hier hat sich der Mieter R... der in den Container gefüllten Gegenstände entledigt, indem er sie einer Beseitigung zuführte und die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgab (vgl. 3 Abs. 2 KrW-/AbfG). Das ergibt sich eindeutig aus den Dokumenten Blatt 24 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten. Der Kläger selbst hat dies im Verwaltungsverfahren in der Sache genauso gesehen, als er darauf hinwies, die Container seien durch die Familie R... bzw. deren Müll unstrittig befüllt worden. Auch wenn der Kläger damit die Auftraggeberschaft der Familie R... betonen wollte, so hat er - auch ohne detaillierte Kenntnis des gesetzlichen Abfallbegriffes - den Sachverhalt zutreffend als eine Entsorgung von Abfall gewertet. Der Kläger ist ferner Gebührenschuldner nach 3 Abs. 1 und 2 AbfGebS, da er die Abfallentsorgungseinrichtungen genutzt hat. Nutzer sind (auch) die Eigentümer der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke. Die Gebührenverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers stellt sich weder als Enteignung (Art. 14 GG) dar, noch ist sie unverhältnismäßig (Art. 20 Abs. 2 GG) oder willkürlich (Art. 3 GG). Vielmehr ist der Grundstückseigentümer auch in abfallrechtlicher Hinsicht für sein Grundstück verantwortlich. Er hat die Möglich

7 - 7 - keit, durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages seine Aufwendungen für die Entsorgung des Mülls der Mieter oder Pächter ersetzt zu bekommen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. April N , nach juris). Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters oder Schuldners ist in der Regel der Rechtssphäre des Eigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Diese Auffassung vertritt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. März A 10107/02.OVG -) und auch die erkennende Kammer. Sie hat im Urteil vom 25. Juli 2000 (7 K 942/00.KO), ausgeführt: Eine Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz < > ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Grundstückseigentümer herangezogen wird zu Gebühren für die Abfallentsorgung mittels Absetzcontainers jedenfalls für solche Abfälle, die von dem Grundstück des in Anspruch genommenen Eigentümers stammen, auch wenn der betreffende Container von einem Mieter oder Pächter bestellt worden ist. Diese Auffassung ist sowohl vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. November A 11643/95.OVG -) als auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 13. August B 23/96 -). Die Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers stellt sich als Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar, weil sie eine finanzielle Fortsetzung der in 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I Seite 2705) normierten Überlassungspflicht ist. Denn auch der Grundstückseigentümer ist - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - als Zustandsverantwortlicher öffentlich-rechtlicher Abfallbesitzer, da er aufgrund ihm zustehender zivilrechtlicher Rechte das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft innehat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar C 82/87 -, NJW 1989, 1295). Die damit bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers < > ist im Interesse einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung geeignet und erforderlich. Sie hält sich auch im Rahmen des Zumutbaren und ist nicht willkürlich. < > Der Grundstückseigentümer muss für die Möglichkeit, sein Grundstück gewinnbringend einzusetzen, gewisse Pflichten auch in finanziellen Bereichen hinnehmen, die mit der wirtschaftlichen Nutzung einhergehen. < > Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlichen Rückgriff gegen seinen Mieter, Pächter oder einen sonstigen Nutzer zu nehmen. Diese rechtliche Bewertung hält die Kammer nach wie vor für zutreffend mit der Folge, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn in einer Abfallgebührensatzung - 8 -

8 - 8 - neben anderen Pflichtigen der jeweilige Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner vorgesehen ist. Der Mieter des Klägers hat zur Überzeugung des Gerichts Abfälle vom Grundstück L... Straße... in D... entsorgen lassen. Hierfür sprechen sowohl die Beschreibung des Abfalls als Sperrmüll auf der schriftlichen Bestellung des Mieters R... als auch die vom Beklagten telefonisch eingeholte Auskunft der Entsorgungsfirma Cl... Ferner steht die Containerbestellung im Zusammenhang mit dem Umzug der Familie R... von D... nach C..., was ebenfalls für Abfälle aus deren Haushalt und damit vom Grundstück des Klägers spricht. Abfallgebührenrechtlich ohne Belang ist die vom Kläger geltend gemachte Unkenntnis von der durchgeführten Abfallentsorgung. Die Gebührenpflicht knüpft nicht an eine Einbindung des Eigentümers in den Abfallentsorgungsvorgang an. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Container sich auf oder an dem Grundstück des Klägers befunden haben. Selbst wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum auf einer im Eigentum der Stadt D... stehenden Parzelle am Grundstück des Klägers gestanden hätten, änderte dies nichts am Entstehen der Gebührenpflicht. Die räumliche Nähe vermittelt das für die Annahme von Besitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme von Abfallbesitz gefordert wird (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, NVwZ 1984, 40). Der Eigentümer oder Besitzer eines im Stadtbereich gelegenen Grundstücks ist regelmäßig zustandsverantwortlicher Abfallbesitzer auch hinsichtlich derjenigen Abfälle, die sich in einem auf dem Grundstück stehenden oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgestellten Container befinden (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24. März K 1189/08.KO -, NVwZ- RR 2009, 634). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers steht seiner Gebührenpflicht die Zahlung der Jahresgebühr nach 5 Abs. 1 AbfGebS nicht entgegen, auch wenn die sogenannte Hausmüllgebühr die Sammlung und Entsorgung von sperrigen Abfällen aus Haushalten in haushaltsüblicher Menge abgilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das für eine haushaltsübliche Menge in 15 Abs. 1 AbfS bestimmte Höchstvolumen von zweimal 3 cbm jährlich überschritten wurde. Der ehemalige - 9 -

9 - 9 - Mieter R... hat offenkundig von dieser Möglichkeit der Abfuhr mit sogenannter Wertscheckkarte keinen Gebrauch gemacht und vielmehr im Rahmen der Abfallsatzung Container bestellt. Der Abschluss einer besonderen Vereinbarung gemäß 15 Abs. 4 AbfS beinhaltet keinerlei Beschränkung der Gebührenpflicht des Eigentümers. Bei der Heranziehung des Klägers als Gebührenschuldner hat der Beklagte das ihm zustehende und vom Gericht nur in den Grenzen des 114 Satz 1 VwGO nachprüfbare Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ausweislich der Verwaltungsakten hat der Beklagte zunächst, auch im Wege der Zwangsvollstreckung, den ehemaligen Mieter und Besteller des Containers als Gebührenschuldner gemäß 3 Abs. 2 AbfGebS zur Zahlung der streitgegenständlichen Gebühren heranzuziehen versucht. Nachdem dies nicht gelungen war, stand für den Beklagten kein Rechtsgrund mehr entgegen, sich nunmehr an den Kläger als Grundstückseigentümer zu wenden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zuständige Sozialhilfeträger nicht zu den möglichen Schuldnern nach der Abfallgebührensatzung gehört, so dass dieser nicht bei der Betätigung des Auswahlermessens in den Blick zu nehmen ist. Das gilt selbst dann, wenn dem Hilfeempfänger ein Anspruch auf eine die Abfallentsorgung umfassende Sozialleistung zustünde. Denn eine entsprechende Gebührenschuldnerschaft ist in 3 AbfGebS nicht geregelt. Der Gebührenanspruch ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu verneinen. Sofern den Eheleuten R... vom Sozialhilfeträger die Abfallbeseitigungskosten bewilligt worden wären oder sie einen Anspruch auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten, stünde ein solcher Anspruch nicht dem Kläger, sondern den Mietern zu. Eine - unterstellte - Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von die Abfallbeseitigungskosten überfassenden Sozialhilfe macht den Kläger nicht zum Gläubiger dieser Leistung. Dies gilt auch dann, wenn man eine rechtliche Identität von Sozialhilfeträger und Abfallgebührengläubiger annähme

10 Eine rechtliche Identität von Sozialhilfeträger und Abfallwirtschaftsbetrieb änderte im Übrigen nichts an deren unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung. Selbst eine Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung oder Erstattung von Kosten der Abfallentsorgung führt nicht dazu, dass der Beklagte durch die hier streitige Abfallentsorgung eine Leistung erbracht hätte, die ihm in Erfüllung einer Pflicht nach einem Sozialleistungsgesetz oblag. Der Beklagte hat vielmehr durch seinen Abfallwirtschaftsbetrieb - allein - die ihm als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragene Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach 3 f. LAbfWG erfüllt. Diese vom Gesetzgeber geregelten unterschiedlichen Funktionen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits und Sozialhilfeträger andererseits schließen es grundsätzlich aus, die unterschiedlichen Aufgaben des Landkreises zu vermischen. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in der besonderen Rechtsstellung des Abfallwirtschaftsbetriebes als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 5. Oktober 1999 (GVBl., Seite 373). Eigenbetriebe besitzen nach 86 GemO zwar keine Rechtsfähigkeit; sie werden jedoch als Sondervermögen mit Sonderrechnung geführt. Diese selbständige Wirtschaftsführung schließt es aus, die erbrachte Abfallentsorgungsleistung als eine Sachleistung nach 10 SGB XII zu betrachten und im Ergebnis den Abfallgebührenanspruch mit einem Anspruch auf Sozialleistungen zu verrechnen. Unabhängig davon läuft die Argumentation des Klägers auf eine nach 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.v.m. 226 Abs. 3 AO unzulässige Aufrechnung hinaus. Hiernach kann der Gebührenpflichtige gegen Ansprüche aus einem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Anspruch auf die in Rede stehende Sozialleistung - als Gegenanspruch im Sinne des 226 Abs. 3 AO unterstellt - ist aber weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten dem Kläger gegenüber eine Beratungspflicht verletzt hat und damit schadenersatzpflichtig wäre. Selbst wenn man dies unterstellte, würde aus den vorgenannten Gründen eine Aufrechnung ausscheiden

11 Der danach gegenüber dem Kläger bestehende Abfallgebührenanspruch ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Bedenken diesbezüglich sind weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus 154 Abs. 1, 167 VwGO

12 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Karst

13 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 832,81 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Karst

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