Die Ministerin. Entwurf einer "Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß 52 Schulgesetz NRW"

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1 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 4090 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 4022 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 6. WAHLPERIODE VORLAGE 6/ A5 (60 Exemplare) <p. April 205 Seite von Aktenzeichen: 223 bei Antwort bitte angeben Sylvia Löhrmann SteUv. Ministerpräsidentin - für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Entwurf einer "Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß 52 Schulgesetz NRW" Auskunft erteilt: Heinz Rösgen Telefon Telefax ~ heinz.roesgen@msw.nrw.de Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, lt'- Gwl '-\0-. in der Anlage übersende ich den Entwurf der o.g. Verordnung und bitte, die Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung hierzu herbeizuführen. Die Beteiligung des Ausschusses ergibt sich aus 52 des Schulgesetzes. Die Verordnung soll ab dem kommenden Schuljahr 205 I 206 gelten und daher spätestens am. August 205 in Kraft treten. Eine baldige Verabschiedung der Änderungsverordnung ist deshalb geboten. Anlagen: Verordnungsentwurf mit Begründung und Synopse APO-S I Anschrift: Völklinger Straße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@msw.nrw.de

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3 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) Entwurf Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom Juni 205 Auf Grund des 52 Absatz Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 5. Februar 2005 (GV. NRW. S. 02), der durch Artikel des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung: Artikel Die Ausbildungs- und Prüfungs ordnung Sekundarstufe I vom 2. November 202 (GV. NRW. S. 488), die durch Artikel der Verordnung vom 26. März 204 (GV. NRW. S.226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz Satz 3 und 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz wird das Wort "differenzierten" durch die Wörter "Intensivierung der individuellen" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 3 Nummer wird wie folgt gefasst:,,. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gefahrdet ist,". d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz wird folgender Absatz vorangestellt:,,() Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I. " b ) Der bisherige Absatz wird Absatz 2 und Satz wird wie folgt gefasst: "Die Information erstreckt sich. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden und 2. in den Klassen 9 und 0 insbesondere auf a) die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen, b) die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und c) die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind." Seite von 7

4 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. J. 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schulorganisatorischen" durch das Wort "organisatorischen" ersetzt. b) Absatz 5 Satz wird wie folgt gefasst: "Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können." 4. 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:,,(3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 bietet die Schule neben der fortgeführten zweiten Fremdsprache mindestens. ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst an. (4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechs~l vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 8 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten. " c) In Absatz 5 werden die Wörter "Englisch, in der zweiten und in der dritten Fremdsprache" durch die Wörter "den Fremdsprachen" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die' Wörter "mit einem künstlerischen Profil" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:,,(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederhblung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus könrien Ergänzungsstunden zur Profil bildung verwendet werden. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters." Seite 2 von 7

5 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) c) In Absatz 5 werden die Wörter" und Englisch, der zweiten Fremdsprache sowie den Fächern" durch die Wörter "den Fremdsprachen und im Fach" ersetzt Absatz Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Die zweite Fremdsprache setzt in Klasse 7 ein." 7. 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz wird das Komma durch die Wörter "sowie ab Klasse 6 oder 7" ersetzt. c) Absatz 3 Satz wird wie folgt geändert: aa) Nummer wird wie folgt gefasst:,,. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter "mit einem künstlerischen Profil" gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:,,(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben." wird wie folgt geändert: a) In Absatz Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts" gestrichen. b) In Absatz 2 Halbsatz wird das Wort "und" durch die Wörter "sowie ab Klasse 6 oder 7" ersetzt. c) Absatz 3 Satz wird wie folgt geändert: aa) Nummer wird wie folgt gefasst:,,. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschlüs,se oder Berechtigungen ~rreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter "mit einem künstlerischen Profil" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:,,(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. 9. In 44 Absatz wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Nummern bis 6 werden aufgehoben. Seite 3 von 7

6 MSW NRW - Referat 223 Entwurf AvO APO-S I 205 (Stand: ) 0. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Sylvia Löhrmann Seite 4 von 7

7 MSW NRW - Referat 223 Entwurf Ä VO APO-S I 205 (Stand: ) Anhang zu 0. Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium Klasse 5 und 6 7 bis 9 Gesamt SI Lernbereich/Fach Deutsch 8 9 Gesellschaftslehre l} Geschichte Erdkunde Politik! Wirtschaft Mathematik 8 9 Naturwissenschaften.t.) Biologie Chemie Physik Englisch,j} 8 (4) 0 (0) 8 (4) Zweite Fremdsprache 3) 4 (8) 0 (0) 4 (8) Künstl.lmusischer Bereich"} Kunst Musik Religionslehre :» Sport Wahlpflichtunterricht ö) Kernstunden Ergänzungsstunden, öl 0-2 Wochenstundenrahmeno/ Klasse 5: Klasse 7: Klasse 6: Klasse 8: Klasse 9: Gesamtwochenstunden 0/ Anlage 3 Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht ) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Älle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. ) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt 3 Absatz 5. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt 7 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt 7 Absatz 4. 8) Fünf Ergänzungsstunden sind nicht verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler. Seite 5 von 7

8 MSW NRW - Referat 223 Entwurf Avo APO-S 205 (Stand: ) Begründung Zu Artikel Allgemeines Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I regelt die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I für alle Schulformen, einschließlich des Gymnasiums, und wurde zuletzt durch Verordnung vom 26. März 204 geändert. Nunmehr machen die Empfehlungen des "Runden Tisches zu G8 / G9" an die Landespolitik in Nordrhein Westfalen vom 3. November 204 erneut Änderungen erforderlich. Die Umsetzung der 2002 beschlossenen Schulzeitverkürzung im Gymnasium unter Beachtung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz hat seit 2005 zu Diskussionen geführt. Nunmehr hat der von der Ministerin für Schule und Weiterbildung, Sylvia Löhrmann, einberufene "Runde Tisch zu G8 / G9" mehrheitlich Empfehlungen für eine verbindliche Weiterentwicklung des achtjährigen Bildungsgangs anstatt struktureller Veränderungen beschlossen. Am 8. Dezember hat der Landtag NR W auf der Basis eines Antrags der Regierungsfraktionen (Drucksache 6/762) diese Linie bekräftigt und die Landesregierung aufgefordert, die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Schuljahr 205/206 vorzunehmen. Die Empfehlungen des "Runden Tisches G8 / G9" lauten: Veränderte, stärker individuell ausgerichtete Nutzung der Ergänzungsstunden. In allen Schulformen gibt es in der Sekundarstufe I zwischen zehn und 4 Ergänzungsstunden. Im Gymnasium sind es bei Wahl einer dritten Fremdsprache zehn Ergänzungsstunden, ansonsten zwölf. Nach derzeitiger Rechtslage dienen Ergänzungsstunden der "differenzierten Förderung". Mindestens fünf Stunden sollen für individuelle Förderung eingesetzt werden (APO-SI, 3 Abs. 3). Ergänzungsstunden müssen nicht verpflichtenden Unterrichtsfächern zugeordnet werden. Ergänzungsstunden werden derzeit vorrangig für Förderung in Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen oder Naturwissenschaften verwendet, können aber auch für "erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel" verwendet werden. Die Schulkonferenz beschließt dafür entsprechende Grundsätze. (APO-SI, 7 Abs. 4).. Empfehlung: Nutzung der Ergänzungsstunden aufeine neue Grundlage stellen. Klarstellung, dass alle Ergänzungsstunden der individuellen Förderung dienen. Klarstellung, dass Ergänzungsstunden nicht dazu dienen, den Unterrichtsumfang in den Fächern der Stundentafel zu erhöhen. Allen Schülerinnen und Schülern am Gymnasium müssen zwölf (zehn) Ergänzungsstunden angeboten werden, fünf Ergänzungsstunden davon müssen aber nicht von allen Schülerinnen und Schülern belegt werden. Seite 6 von 7

9 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) Dadurch verringert sich die verpflichtende Unterrichtszeit in der Sekundarstufe I des Gymnasiums für viele Schülerinnen und S~hüler auf 58 Wochenstunden und damit in etwa auf dasselbe Stundenvoluinen im Jahr wie in allen anderen Schulformen. Die fünf nicht für alle verpflichtenden Ergänzungsstunden sollten insbesondere als Hilfestellung für jene, die zusätzliche besondere Unterstützung benötigen, aber auch als Angebote für besonders leistungsstarke Jugendliche eingeplant und verwendet werden. Ergänzungsstunden können klassenübergreifend eingesetzt werden und somit für Schülerinnen und Schüler individuellere Angebote darstellen. Das umfasst auch schulische Angebote im AG-Bereich. Ergänzungsstunden können dazu beitragen, einer Schule ein besonderes Profil zu geben. Für die Nutzung der Ergänzungsstunden entwickelt die Schule zeitnah ein Konzept, das in der Schulkonferenz beschlossen wird. Die Ergänzungsstunden werden im Stundenplan kenntlich gemacht. Entlastung vonschülerinnen und Schülern durch klarere Regelungen für Hausaufgaben, Lernzeiten und Klassenarbeiten sowie Lockerung der Vorgaben in der Stundentafel. Grundsätzlich sind sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einig, dass Hausaufgaben pädagogisch sinnvoll sein können - insbesondere, wenn sie der Lektüre dienen und als Übungs- und Vertiefungszeiten genutzt werden. 2. Empfehlung: Hausaufgaben begrenzen, Lernzeiten entwickeln. KlarsteIlung, dass Hausaufgaben der individuellen Förderung dienen, jedoch nicht dazu, Fachunterricht zu kompensieren bzw. zu verlängern. Es ist dafür Sorge zu tragen; dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht keine Hausaufgaben machen müssen (bisherige Regelung: Lehrkräfte geben keine Hausaufgaben für den Folgetag). Die höchst zulässige Hausaufgabenmenge wird reduziert. Hausaufgaben können auch individuell aufgegeben bzw. erlassen werden. Die Lehrkräfte einer Klasse berücksichtigen beispielsweise bei ihrer Absprache, ob einzelne Schülerinilen und Schüler derzeit durch Referate, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und andere Aufgaben besonders gefordert sind. Alle Schulen können Ergänzungsstunden als "Lernzeiten" nutzen, um den Umfang von häuslichen Aufgaben zu reduzieren. Ganztagsschulen sorgen - abgesehen von Übungs- und Lektürezeiten - grundsätzlich dafür, dass möglichst alle Hausaufgaben in "Lernzeiten" integriert werden. Die Lehrkräfte einer Klasse sorgen gemeinsam für die Einhaltung der V orgaben des Erlasses. Der Gesamtumfang der Hausaufgaben ist so zu bemessen, dass er an Tagen ohne verpflichtenden Nachmittagsunterricht bewältigt werden kann. Die Erlasse zur 5 -Tage-Woche und zu Hausaufgaben werden zusammengeführt. Das Ministerium veröffentlicht eine "Orientierungshilfe" zum Thema "Lernzeiten und Hausaufgaben", die u.a. die Erfahrungen des Projekts "Lernpotenziale. Individuell fördern im Gymnasium,,2 nutzt. Die Schule stimmt ihr Hausaufgaben- und Lernzeitenkonzept mit Eltern und Seite 7 von 7

10 MSW NRW - Referat 223 Entwurf Avo APO-S I 205 (Stand: ) Schülerinnen und Schülern ab. Qualitäts- und Unterstützungs-Agentur - Landesinstitut für Schule (QUA-LiS) stellt Beispiele gelungener Hausaufgabenpraxis zur Verfügung, die von den Schulen genutzt werden können. Das Hausaufgaben- und Lernzeitenkonzept wird in der Schulkonferenz beschlossen und regelmäßig evaluiert. Die Schulaufsicht berät die Schulen aktiv, entsprechend zu verfahren. 2 "Lernpotenziale.lndividuelljördern im Gymnasium" ist ein gemeinsames Projekt von MSW, Stiftung Mercator und Serviceagentur Ganztägig lernen. Die erste Phase endet zum 3. Dezember 204. Die zweite Phase beginnt ami. Januar 205 und läuft bis zum An der ersten Phase beteiligen sich 36 Gymnasien, darunter 35 Ganztagsschulen. An der zweiten Phase sollen sich weitere 30 GanztagsgymYJasien beteiligen. " 3. Empfehlung: Zahl der Klassenarbeiten pro Woche stärker begrenzen Begrenzung auf zwei, im Ausnahmefall höchstens drei Klassenarbeiten pro Woche in der Sekundarstufe I. Keine schriftlichen Übungen an Tagen von Klassenarbeiten. In der gymnasialen Oberstufe sollte geprüft werden, ob die Zahl der Klausuren im Regelfall auf zwei begrenzt werden kann. Die Möglichkeit, die vorgeschriebene Anzahlvon Klassenarbeiten zu reduzieren, soll im Zusammenhang mit anderen Elementen der Leistungsbewertung außerhalb der Debatte über die Dauer des gymnasialen Bildungsgangs für alle Schulformen zeitnah geprüft werden. 4. Empfehlung: Fächerbindung in der Jahrgangsstufe 9 lockern In der Klasse 9 müssen derzeit alle natur- und alle gesellschaftswissenschaftlichen Fächer unterrichtet werden, um eine Wahlentscheidung für die Oberstufe zu erleichtern. Dadurch ist nicht nur die zeitliche Belastung von Schülerinnen und Schülern in dieser Jahrgangsstufe besonders hoch, sondern auch die Herausforderungen durch ein außerordentlich breites Fächerspektrum. - Schulen sollen nach Beschluss der Schulkonferenz die Fächerbindung in der Klasse 9 aufheben können. Insgesamt darf dabei die im Rahmen der Kontingentstundentafeln für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 vorgesehene Unterrichtszeit in den Fächern nicht unterschritten werden, das MSW stellt Beispiele zur Verfügung. Die Schulkonferenz ist vor dem Beschluss über die schulinterne Umsetzung der Kontingentstundentafeln zu unterrichten. 5. Empfehlung: Schülerlaujbahnen in der Sekundarstufe I stärker unterstützen Bisher richten die Schulen bei der Beratung von Schülerinnen und Schülern ihr besonderes Augenmerk auf die Übergänge (von der Grundschule und in die Sekundarstufe ). Künftig soll die Schullaufbahnberatung auch im Anschluss an die Erprobungsstufe intensiviert werden. Die Mittelstufenkoordinatoren werden hierzu geschult. Begrenzung des verpflichtenden Nachmittagsunterrichts - sowohl an Gymnasien mit und ohne Ganztag, um außerschulischen Aktivitäten mehr Raum zu ermöglichen und jungen Menschen entsprechend größere Freiräume zu ermöglichen. Seite 8 von 7

11 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) Für gebundene Ganztagsschulen gilt nach einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, dass die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I an mindestens drei Tagen sieben Stunden in der Schule unterrichtet und gefördert werden. Aber auch an Gymnasien ohne Ganztagsbetrieb ist durch den erhöhten Stundenumfang Nachmittagsunterricht notwendig. Bisher gilt: Verpflichtender Nachmittagsunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 an höchstens einem Nachmittag, in den Klassenstufen 7 bis 8 an höchstens zwei Nachmittagen. 6. Empfehlung: Nachmittagsunterricht, schulische Ganztagsangebote, außerschulische Angebote und Freizeit in Einklang bringen Verpflichtender Unterricht an Gymnasien ohne gebundenen Ganztag findet in den Klassenstufen 5 bis 7 höchstens an einem Nachmittag pro Woche statt, in den Klassen 8 und 9 an einem, höchstens aber an zwei Nachmittagen. Dabei sollte eine schuleinheitliche Regelung angestrebt werden.. Auch an Tagen mit Nachmittagsunterricht darf die Gesamtzahl von acht Schulstunden nicht über~ schritten werden. 3 Nach der Mittagspause findet in den Klassen 5 bis 7 in der Regel kein Unterricht in Fächern mit Klassenarbeiten statt. Die Gesamtmenge von Unterrichtszeit und Hausaufgaben wird begrenzt. Das Land ermöglicht neben den gebundenen Ganztagsschulen auch offenere Formen des Ganztags - zum Beispiel in Kooperation mit außerschulischen Partnern (Jugendverbände, Sport, Kultur und andere Träger der Jugendhilfe), deren Gestaltung die Strukturen und Eigenheiten der außerschulischen Partner einbeziehen. Ziel ist es dabei auch, Hausaufgaben durch schulinterne Lernzeiten zu verringern. Auch an Ganztagsgymnasien sollten Schülerinnen und Schüler an ein bis zwei Nachmittagen pro Woche keinen Pflichtunterricht haben, damit sie andere, auch außerschulische Angebote wahrnehmen können. Die Schulaufsicht sorgt dafür, dass die Vorgabe, in Ganztagsschulen Hausaufgaben durch Lernzeiten weitestgehend abzulösen, in den Schulen umge setzt wird. Das Schulministerium macht die in "Ganz In" und in "Lernpotenziale" erprobten Konzepte über Schulleitungsbesprechungen, Fortbildung etc. in allen Gymnasien bekannt. Das Land regt an, beispielsweise über die Regionalen Bildungsnetzwerke, die Kooperation von Schulen mit gemeinnützigen außerschulischen Partnern zu intensivieren, auch im Hinblick auf räumliche und zeitliche Abstimmungen (z.b. Festlegung freier Nachmittage). Die außerschulischen Partner aus den Bereichen Kultur, Sport, Jugendarbeit etc. gestalten den Prozess vor Ort kooperativ und aktiv mit. Dabei steht für Schulen und außerschulische Bildungsträger das Ziel im Mittelpunkt, allen Schülerinnen und Schülern ihre jeweils individuellen Bildungswünsche zu ermöglichen. 3 Dies gilt für Schulen, deren Stundenplänen ein 45-Minuten-Rhythmus zugrunde liegt. Bei anderen Rhythmen sind gegebenenfalls geringfügige Abweichungen erforderlich. 7. Empfehlung: In den Schulen wird eine neue "Anerkennungskultur " etabliert Es werden Möglichkeiten zu einer stärkeren Anerkennung außerschulischer Leistungen, zumindest im Wahlpflichtbereich und im AG-Bereich aufgezeigt. Das Land macht Vorgal?en für eine großzügigere Praxis der Freistellung von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht für ehrenamtliches Engagement, Seite 9 von 7

12 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) z.b. als Jugendleiterin oder Jugendleiter, oder kulturelle und sportliche Aktivitäten. Dazu gehören z.b. besondere Aktivitäten in Jugendverbänden, im Jugendorchester, im Leistungssport, aber auch in der Breitenförderung im Vorfeld von Spitzenleistungen, u.a. über "Drehtürmodelle". Das Schulministerium veröffentlicht gemeinsam mit den gemeinnützigen Verbänden der Musikschulen, des Vereins sports und der Jugendarbeit gute Beispiele der Anerkennung außerschulischer Leistungen (z.b. auf Zeugnissen) in Schule NRW, ggf. in Form einer Handreichung. Das Schulministerium macht gute Praxisbeispiele über Schulleitungsdienstbesprechungen, Fortbildung etc. bekannt. Das Schulministerium bzw. die Schulaufsicht bietet Tagungen zu dieser Thematik an. Die Verbände aus Sport, Kultur und Jugendarbeit werden eingeladen, sich zu beteiligen. Stärkere Unterstützung der Gymnasien bei Entwicklung schulinterner Lehrpläne, etwa durch Bildung von Qualitätszirkeln. Mit dem Vorliegen der neuen Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe müssen Schulen nun schulinterne Lehrpläne mit Konkretisierungen erarbeiten. 8. Empfehlung: Bestehende schulinterne Lehrpläne erneut überprüfen Im Rahmen der laufenden Erarbeitungen schulinterner Lehrpläne für' die gymnasiale Oberstufe sollen auch die schulinternen Lehrpläne für die Sekundarstufe I überprüft bzw. ggf. neu erarbeitet werden. Insbesondere sollen Kürzungsmöglichkeiten in der Sekundarstufe I und Synergieeffekte genutzt werden. MSW und Qualitäts- und Unterstützungs-Agentur - Landesinstitut für Schule (QUA-LiS) überarbeiten die jetzigen bereits im Internet eingestellten schulintemen Beispielcurricula, indem weitere Möglichkeiten und Alternativen lehrplankonformer Reduzierungen inhaltlicher Ausdifferenzierungen dargestellt werden. Gegenüber den Schulen wird verdeutlicht, dass diese Beispiecurricula auch mit notwendigen schulspezifischen Modifikationen von den Schulen übernommen werden können. Möglichkeiten der gymnasialen Oberstufe besser nutzen. Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe müssen Leistungskurse und Grundkurse im Umfang von 34 Wochenstunden belegen. Nicht alle belegten Grundkurse sind dabei in die Zulassungsvoraussetzungenfür die Abiturprüfung einzubringen. Der Wunsch, eine möglichst breite Auswahl aus Kursen zu ermöglichen, führt oftmals zu individuellen Stundenplänen mit zahlreichen Springstunden und hoher zeitlicher Belastung. Hier sind Optimierungen notwendig. 9. Empfehlung: Gestaltungsmäglichkeiten in der Oberstufe stärker nutzen Die Schulen achten mit Blick auf die zeitliche Belastung von Schülerinnen und Schülern auf eine ausgewogene Balance zwischen einem breiten Angebot an Wahlmöglichkeiten und der Planung kompakter Stundenpläne. Nicht alle im Rahmen der Belegverpflichtung (34 Wochenstunden) zu wählenden Grundkurse sind für die Zulassung zur Abiturprüfung relevant. Statt Grundkurse in weiteren Fächern zu belegen, soll insbesondere in der Einführungsphase und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase die stärkere Nutzung Seite 0 von 7

13 MSW NRW - Referat 223 Entwurf Ä VO APO-S I 205 (Stand: ) von Vertiefungskursen - auch als Element der individuellen Förderung - empfohlen werden (Die Neuausrichtung wird durch das MSW publiziert). Verstärkte Bewerbung der Projektkurse auch im Hinblick auf Entlastung von der Facharbeit 4 und die Besondere Lemleistung 5. Anerkennung außerunterrichtlicher Qualifikationen durch verstärkte Bewerbung der Besonderen Lemleistung als 5. Abiturfach - auch hinsichtlich der Kooperation mit außerschulischen Bildungspartnern. Die individuelle Planung und Begleitung der Schullaufbahnen durch die Mittelstufenund Oberstufenkoordinatoren wird intensiviert und ein stärkeres Übergabemanagement zwischen der Sekundarstufe I und Sekund3;rstufe II etabliert. Die Schulkonferenzen beschließen ein Hausaufgabenkonzept für die gymnasiale Oberstufe, das eine Balance zwischen Anspruch und Entlastung ermöglicht. DasMSW macht Beispiele guter Praxis bekannt. 4 In der Qualijikationsphase wird eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. -Facharbeiten dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit den Prinzipien und Formen selbstständigen, wissenschaftspropädeutischen Lernens vertraut zu machen. Die Facharbeit ist eine umfangreichere schriftliche Hausarbeit und selbstständig zu verfassen. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer Facharbeit entfällt bei Belegung eines Projektkurses. 5 Grundlage einer J besonderen Lernleistung " können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines individuellen, umfassendenfachlichen oder fachübergreifenden Projektes sein. Ebenso können die Ergebnisse eines belegten Projektkurses in eine Besondere Lernleistung einfließen. Beim Einbringen einer Besonderen Lernleistung in die Abiturprüfung werden die Ergebnisse in den vier Abiturfächern nicht fünf-, sondern vierfach und die Besondere Lernleistung ebenfalls vierfach gewertet. Nachhaltige Sicherung der Änderungen und wissenschaftliche Erforschung von Gelingensbedingungen Seit Einführung der -Schulzeitverkürzung sind verschiedene Handlungsfelder identifiziert worden, die für eine schulinterne Umsetzung von besonderer Bedeutung sind. Gleichwohl haben die bisherigen Maßnahmen nicht zu hinreichender Akzeptanz der Schulzeitverkürzung in der Fläche geführt. Wenn nun weitere Maßnahmen ergriffen werden, muss deren Wirksamkeit und N achhaltigkeit gesichert werden. 0. Empfehlung: Wirksamkeit der Maßnahmen sichern und evaluieren Das MSW überarbeitet Erlasse und Rechtsverordnungen und macht diese über Publikationen, z.b. Informationsbroschüren, Schulleiterdienstbesprechungen etc. bekannt. Die Schulaufsicht bildet regionale Qualitätszirkel, um einen Erfahrungsaustausch der Schulen zu unterstützen. QUA-LiS erarbeitet Unterstützungsmaterialien, die Beispiele guter Praxis bekannt machen. Hierzu wird insbesondere auch das Online- Unterstützungsportal zum Referenzrahmen Schulqualität genutzt. Bei der Erarbeitung von Handreichungen/Leitlinien für die Schulen durch das MSW, die grundsätzlicher Art sind,.werden neben Lehrerverbänden auch. Elternverbände und die LandesschülerInnenvertretung einbezogen. Das MSW lädt die am Runden Tisch beteiligten Verbände nach einem Jahr zu einem Erfahrungsaustausch über die erfolgten Maßnahmen mit dem Ziel einer kontinuierlichen Weiterentwicklung ein. Außerschulische Partner machen ihrerseits Beispiele gelungener Kooperation und Zusammenarbeit bekannt. Seite von 7

14 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) Die außerschulischen Partner treten vor Ort in eigener Verantwortung für die Umsetzung der Empfehlungen ein. In Zusammenarbeit zwischen MSW, Schulaufsicht, QUA-LiS und unter wissenschaftlicher Begleitung werden "Gelingensbedingungen" einer positiven Weiterentwicklung eines achtjährigen Bildungsgangs an Gymnasien exemplarisch untersucht. Dabei stehen folgende Aspekte im Mittelpunkt: Wahrnehmung der gymnasialen Schulzeitverkürzung durch alle am Schulleben beteiligten Akteure; Förderliche bzw. hinderliche Faktoren bzw. Faktorenkonstellationen (z.b. einzel schulische Organisationsstrukturen, fachspezifische Bedarfe, individuelle Einstellungen); Nutzung unterschiedlicher Gestaltungsansätze und -strategien durch die Gymnasien; Kennzeichen und Merkmale erfolgreicher G8-Gestaltungsprozesse; Strukturelle Stützung positiver Entwicklungsstrategien durch bildungspolitische Maßnahmen. Das vollständige Papier des "Runden Tisches zu G8 / G9" ist unter anderem unter folgender Adresse zu finden: Kontext/Empfehlungen_Runder _Tisch _ pdf. Die Empfehlungen,4 und 5 bedürfen zum Teil der Umsetzung durch Änderung der APO-S. Andere Teile dieser Empfehlungen und die übrigen Empfehlungen können durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I und zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfurtg in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) sowie verschiedener Erlasse, durch Handreichungen und praktisches Handeln umgesetzt werden. Die Umsetzung der Empfehlung zu 3 bedarf umfangreicher Vorarbeiten.' Sie bleibt einer späteren Änderungsverordnung vorbehalten. Die vorliegende Änderungsverordnung nimmt die jetzt möglichen notwendigen Änderungen der APO-S I vor, die aus den Empfehlungen des "Runden Tisches zu.g8 / G9" folgen. Diese betreffen in der Folge nicht nur das Gymnasium, sondern zum Teil auch die übrigen Schulformen. Weitere Änderungen der APO-S I werden dort vorgenommen, wo dies zur Umsetzung von Voten der Schulentwicklungskonferenz oder aus redaktionellen Gründen erforderlich ist. Insoweit wird auf die Begründungen zu den einzelnen Änderungen verwiesen. Zu Nummer ( 3 Absatz, 3, 4 und 5): Der "Runde Tisch zu G8 / G9" hat empfohlen, die Nutzung der Ergänzungsstunden mit dem Ziel einer stärker individuell ausgerichteten Verwendung auf eine neue Grundlage stellen. Da Ergänzungsstunden nach den Stundentafeln der APO-S I allen Schulformen zur Verfügung stehen, betrifft eine grundsätzliche Neuausrichtung nicht alleine die Schulform Gymnasium. Die vom "Runden. Tisch zu G8 / G9" geforderte Klarstellung, dass alle Ergänzungsstunden. der individuellen Förderung dienen, ist auch für alle anderen Schulformen mit Sekundarstufe I von hoher Relevanz. Aufgrundder schulformspezifischen Unterschiede bei der Verwendung von Ergänzungsstunden kann jedoch keine abschließende allgemeingültige Regelung für alle Seite 2 von 7

15 MSW NRW -Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) Schulformen getroffen werden. Ergänzend zu den Änderungen in 3 APO-S I werden daher weitere Änderu~gen der für die einzelnen S,chulformen geltenden Regelungen in den 4 ff. vorgenommen. Zu Absatz Die für die einzelnen Schulformen geltenden Wochenstunden ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel (Anlagen bis 9 der APO-S I). Zur Vermeidung von Doppelregelungen und, angesichts der Neuausrichtung der Ergänzungsstundenverwendung werden die bisherigen 'Sätze 3 und 4 aufgehoben. Zu Absatz 3 Aus der im Jahr 202 erfolgten Verankerung der individuellen Förderung als pädagogisches Grundprinzip des Pflichtunterrichts in 3 Absatz APO-S I ergibt sich, dass sowohl die Kernstunden als auch die Ergänzungsstunden der individuellen Förderung der Schülerinnen dienen. Allen Ergänzungsstunden kommt dabei infolge der Neuausrichtung auf grund der Empfehlungen des "Runden Tisches G8 / G9" die Funktion zu, die individuelle Förderung weiter zu intensivieren. Dies bedarf eines flexibleren Ergänzungsstundeneinsatzes. Erforderlich ist somit auch eine Aufhebung der einschränkenden Sätze 2 und 3. Zu Absatz 4 Der Grundsatz der individuellen Förderung wird durch die Erweiterung der Förderungstatbestände um das Erreichen von Berechtigungen (z. B. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, Berechtigung zum Besuch der Klasse 0 Typ B an Hauptschulen) weiter gestärkt. Zu Absatz 5 Aufgrund der Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach durch das 7. Schulrechtsänderungsgesetz bedarf es keiner ausdrücklichen verordnungsrechtlichen Freistellungsregelung bei Teilnahme am islamkundlichen Unterricht mehr. Die bisherige Regelung wird für den Zeitraum der Weiter geltung des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v (BASS 2-05 Nr. 5) in die Verwaltungsvorschriften zur APO-S I überführt. Zu Nummer 2 ( 8): Zu Absatz Mit dem neuen Absatz wird die fünfte Empfehlung des "Runden Tisches 08 / 09" umgesetzt, Schülerlaufbahnen in der Sekundarstufe I stärker zu unterstützen. Eine Informations- und Beratungsverpflichtung während der gesamten Schullaufbahn bedeutet, die Information und Beratung in der Sekundarstufe I frühzeitig zu beginnen und kontinuierlich zu gestalten. Zu Absatz 2 Mit der Neufassung und Ergänzung des bisherigen Absatzes, in welchem lediglich die Klassen 9 und 0 ausdrücklich benannt waren, wird die Informations- und gegebenenfalls Beratungsverpflichtung auf die Klassen 5 bis 8 ausgeweitet. Damit wird die Seite 3 von 7

16 MSW NRW - Referat 223 Entwurf Avo APO-S 205 (Stand: ) Schullaufbahnberatung auch im Anschluss an die Erprobungsstufe intensiviert. Für die Klassen 9 und 0 erfolgt eine weitere Präzisierung des Informationsauftrags. Zu Absatz 3 Neue Nummerierung ist redaktionelle Folgeänderung Zu Nummer 3 ( 4 Absatz 3 und 5): Zu Absatz 3 Redaktionelle Änderung. Zu Absatz 5 Der gesamte Pflichtunterricht (Kernstunden und Ergänzungsstunden) ist durch individuelle Förderung geprägt (s. o. Begründung zu 3). Die Änderung stellt in diesem Kontext die besondere Funktion der Ergänzungsstunden heraus. Dabei ist die Intensivierung der individuellen Förderung nicht an die schulintemen Lehrpläne der Fächer gebunden. Die Förderung von Kompetenzen hebt ab auf grundlegende Handlungsanforderungen. Zur Erweiterung um die Berechtigungen siehe Begründung zu 3 Absatz 4. Die Erweiterung des Verwendungszwecks der Ergänzungsstunden um berufsorientierende Angebote mit dem Ziel, damit den Übergang von der Schule in den Beruf zu verbessern, folgt einem einstimmigen Votum der Schulentwicklungskonferenz zu einem an Hauptschulen erfolgreich erprobten Entwicklungsvorhaben. Ermöglicht wird damit eine noch stärkere Verzahnung an der Schnittstelle Schule und Beruf. Zu Nummer 4 ( 5 Absatz 3 bis 5): Zu Absatz 3 Redaktionelle Klarstellung Zu Absatz 4 siehe Begründung zu 4 Absatz 5 Zu Absatz 5 Redaktionelle Änderung, N ormstraffung Zu Nummer 5 ( 7 Absatz 3 bis 5): Zu Absatz 3 Mit der Änderung erfolgt eine weitere Öffnung des Wahlpflichtbereiches an Gymnasien. Für ein Wahlpflichtangebot im künstlerisch-musischen Schwerpunkt ist damit nicht länger ein Seite 4 von 7

17 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) eigenes künstlerisches Profil der gesamten Schule erforderlich. Eine weitergehende Orientierung an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler kann damit ermöglicht werden. Im Einzelfall können damit auch die außerschulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit dem Wahlpflichtunterricht stärker in Einklang gebracht und damit -anerkannt werden. (Bezug zur siebten Empfehlung: In den Schulen wird eine neue "Anerkennungskultur" etabliert) Zu Absatz 4 Zur Neuausrichtung der Ergänzungsstunden siehe Begründung zu 4 Absatz 5. Die Änderung dient insbesondere zur Umsetzung der ersten Empfehlung des "Runden Tisches G8 / G9". Danach werden zwar allen Schülerinnen und Schülern am Gymnasium zwölf (zehn) Ergänzungsstunden angeboten, fünf Ergänzungsstunden davon müssen aber nicht von allen Schülerinnen und Schülern belegt werden. Sie können als Hilfestellung für Schülerinnen und Schüler, die zusätzliche besondere Unterstützung benötigen, aber auch als Angebote für besonders leistungsstarke Jugendliche eingeplant und verwendet werden. Neben einer Ermöglichung von Profilbildung ist mit dieser flexibilisierenden Regelung vor allem eine Entlastung der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium verbunden. Die verpflichtende Unterrichtszeit in der" Sekundarstufe I des Gymnasiums kann somit für viele Schülerinnen und Schüler auf 5 8 Wochenstunden abgesenkt werden - und damit in etwa auf dasselbe Stundenvolumen im Jahr wie in allen anderen Schulformen. Eine Regelung zur Kennzeichnung der Ergänzungsstunden im Stundenplan sowie die Umsetzung der zweiten Empfehlung: Hausaufgaben begrenzen, Lernzeiten entwickeln soll über eine neue Verwaltungsvorschrift zu 7 Absatz 4 erfolgen. Zu Absatz 5 Redaktionelle Änderung, N ormstraffung Zu Nummer 6 ( 8 Absatz ): Mit der Änderung wird auch an Gymnasien in der Aufbauform ermöglicht, eine andere modeme Fremdsprache als Französisch als zweite Fremdsprache anzubieten. Es erfolgt damit eine Harmonisierung mit der bereits bestehenden Regelung für das Gymnasium ( 7 Absatz ). Zu Nummer 7 ( 9 Absatz bis 3 und 5): Zu den Absätzen und 2 Die Änderung erfolgt auf der Grundlage eines erfolgreich an Gesamtschulen erprobten Schulentwicklungsvorhabens und folgt einem einstimmigen V otum der Schulentwicklungskonferenz. Sie bewirkt eine Öffnung des Wahlpflichtbereiches in zeitlicher Hinsicht, indem der Beginn des Wahlpflichtunterrichtes um ein Jahr nach hinten verschoben werden kann (Klasse 7). Ausgenommen davon ist der Beginn der zweiten Fremdsprache, die auch in allen anderen Schulformen bereits zwingend in der Klasse 6 beginnt. Die durch eine Verlagerung des Wahlpflichtunterrichts freiwerdenden Stunden werden unter Beachtung der V orgaben der Stundentafel für eine zusätzliche individuelle Förderung zur Stärkung der Seite 5 von 7

18 MSW NRW - Referat 223 Entwurf ÄVO APO-S I 205 (Stand: ) Kompetenzen in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik" verwendet. Eine konkretisierende Regelung soll durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erfolgen. Zu Absatz 3 Siehe Begründung zu 4 Absatz 5. Analog zum Gymnasium erfolgt auch für die Schulform Gesamtschule eine Öffnung bezüglich der Angebote im künstlerischen Schwerpunkt; hier bezogen auf die Verwendung von Ergänzungsstunden. Zu Absatz 5 Redaktionelle Änderung, N ormstraffung Zu Nummer 8 ( 20 Absatz bis 4): Zu den Absätzen und 2 Siehe Begründung zu 9 Absatz 2. Die Umsetzung des erfolgreich erprobten Schulentwicklungsvorhabens erfolgt aufgrund des vergleichbaren pädagogischen Auftrags als Schulen des längeren gemeinsamen Lernens auch für die Schulform Sekundarschule. Zu Absatz 3 siehe Begründung zu 4 Absatz 5 und 9 Absatz 3. Zu Absatz 4 Redaktionelle Änderung, N ormstraffung Zu Nummer 9 ( 44 Absatz ): Die Änderung regelt grundsätzlich und umfassend die Möglichkeit der Nachprüfung zum Zwecke des Erreichens eines Abschlusses oder zum Erwerb einer Berechtigung gleichermaßen an allen Schulformen. Die bisherige Auflistung up.terschiedlicher Fallgestaltungen war nicht vollständig; Eine Nachprüfung zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an Realschulen und Gymnasien war bisher nicht eröffnet. Durch die Änderung der Vorschrift wird daher eine Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler erzielt~ Gleichzeitig erfolgt durch die Aufhebung der Auflistung der Tatbestände eine erhebliche Normstraffung. Zu Nummer 0 (Anlage 3 (Stundentafel für die Sekundarstufe I - Gymnasium»: Der Wochenstunderahmen wurde verändert, um der Empfehlung Nr. 6 des Runden Tisches nachzukommen. Dadurch ist es möglich, dass in den Klassen 5 bis 7 für alle verpflichtender Nachmittagsunterricht an höchstens einem Tag in der Woche stattfindet, in den Klassen 8 und Seite 6 von 7

19 MSW NRW - Referat 223 Entwurf AVO APO-S I 205 (Stand: ) 9 an maximal zwei Nachmittagen. Die für alle verpflichtende Anzahl der Gesamtwochenstunden beträgt im Gymnasium dann mindestens 58 Wochenstunden. Die Aufhebung der Pflichtbindung in Klasse 9 ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der Stundentafel, es müssen nicht sämtliche Fächer der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften in der Klasse 9 erteilt werden. Dadurch kann eine zeitliche Entlastung der Schülerinnen und Schüler, z. B. von Hausaufgaben, erreicht werden. Zu Artikel 2 Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist erforderlich, um die Erweiterung der Nachprüfungsmöglichkeiten im 44 noch für das laufende Schuljahr zu eröffnen. Die übrigen Änderungen wirken sich faktisch erst ab dem Schuljahr 205/206 aus.. Seite 7 von 7

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21 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe -APO-S I) Vom 2. November Auszug Geltende Fassung Stand: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe -APO-S I) Vom 2. November Auszug Entwurf zur Umsetzung Runder Tisch G8/G9 (Stand 22. April 205) Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 3 Unterricht, individuelle Förderung () Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er ist durch individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip geprägt Er umfasst in der Sekundarstufe I für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Hauptschule, in der Realschule, in der Gesamtschule und in der Sekundarschule 88 Wochenstunden, im Gymnasium 63 Wochenstunden. Das Stundenvolumen kann je nach individuellem Förderbedarf geringfügig über- oder unterschritten werden. (2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wmlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den ~wählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich. (3) Die Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Mindestens fünf Ergänzungsstunden sollen für die individuelle Förderung eingesetzt werden. Solche Angebote können klassen- und jahrgangs übergreifend sowie für begrenzte Zeit eingerichtet werden. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichteri, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Förderangeboten teilzunehmen. (4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen rur den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerimen und Schüler individuell gefördert werden, insbesondere wenn. die Versetzung oder der Absdlluss gefahrdet ist, 2. der Verbleib in der Schulform gefahrdet ist, 3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsstärke die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen oder. 4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen(Mehrsprachigkeit) mitbringen. (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricpt teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen um sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Freigestellt sind Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen. (6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden. (7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums ( 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten smuleigenen Unterridltsvorgaben verbindlich. 3. Unterricht, individuelle Förderung () Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er ist durch individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip geprägt Er umfasst in der Selmndarstufe I für die einzelne Sehülerin eder den einze.lnen Sehüler in der Hauptsehule, in der Realsehule, in der GesanHsehule und in der Selmndarsehule 88 Weehenstunden, im Gymnasium 63 Weehenstunden. Das Stundenvelumen I(ann je DReh individuellem Färderbedarf geringfügig über eder untersehritten werden. (2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wallpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den g!wählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis ZlUn Ende des ersten Jahres möglich. (3) Die Ergänzungsstunden dienen dedntensivierung der individuellen Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Mindestens fünf Ergänzungsstunden seilen für die individuelle Färde'Fung eingesetzt werden. SeI ehe l"".. ngebete kännen klassen und jahrgangsübergreifend sewie für begrenzte Zeit eingeriehtet werden. Die Schule kann die SchüIerin oder den Schüler dazu verpflidten, im Rahmen der Ergänztmgsstunden an bestimmten Förderangeboten teilzunehmen. (4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen rur den Unterricht in den Schul formen Maßnahrrien der iimeren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerimen und Schüler individuell gefördert werden, insbesondere wenn. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gefahrdet ist, 2. der Verbleib in der Schulform gefahrdet ist, 3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsstärke die Schul form gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen oder 4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen (Mehrsprachigkeit) mitbringen. (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Freigestellt sind Sehülerinnen und Sehüler muslimisehen Glaubens, die am islamlmndliehen UnteHieht teilnehmen. (6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstalttingen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden. (7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums ( 29 Schul gesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten sduleigenen Unterridtsvorgaben verbindlich. Seite von 7

22 Stand: Information und Beratung () In den Klassen 9 und 0 informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über. die mit den Abschlüssen verbundenen Anforderungen und Berechtigungen,. 2. die Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und 3. die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafur in der Sekundarstufe I zu erfullen sind.. Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern. (2) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer' Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur fur Arbeit zusammen. 8 Information und Beratung () Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I. (2) Die Information erstrec,kt sich. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden, 2. in den Klassen 9 und 0 insbesondere auf a. die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen, b. die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe und c. die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die daf'ür in der Selmndarstufe I zu erf'üllen sind. Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern. (3) Berufs- und Studienorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zmrunmen. Abschnitt 3 Bestimmungen f'ür den Unterricht in den Schulformen 4 Hauptschule () Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt. (2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisation wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. 25 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Klasse 0 wird in zwei Formen gefuhrt:. Klasse 0 Typ A, die zum Erwerl:> des Hauptschulabschlusses nach Klasse 0 fuhrt und 2. Klasse 0 Typ B, die zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 0 eine andere Organisationsfonn wählen, die gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 0 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist. (4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Arbeitslehre sowie in den Fächern Kunst und Musik einrichten.. (5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig furdie Förderung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse erreicht werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (6) Werden die Klassen 0 der Typen A und B an einer Schule geführt, soll der Unterridlt im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- Abschnitt 3 Bestimmungen f'ür den Unterricht in den Schulformen 4 Hauptschule () Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgefuhrt. (2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisaticin wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. 25 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Klasse 0 wird in zwei Formen geführt:. Klasse 0 Typ A, die zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 0 fuhrt und 2. Klasse 0 Typ B, die zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in.der Klasse 0 eine andere Organisationsform wählen, die. gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 0 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus sehulorganisatorischen Gründen erforderlich ist. (4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen. Naturwissenschaften und Arbeitslehre sowie in den Fächern Kunst und Musik einrichten. (5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und fur berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschlieft dafur Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (6) Werden die Klassen 0 der Typen A und B an einer Schule gefuhrt, soll der Unterridlt im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- Seite 2 von 7

23 und typen übergreifend erteilt werden. Im Lembereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden. (7) Klassenarbeiten werden in den Fäch~rn Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben. 5 Realschule () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. (2) Französisch oder eine andere modeme Fremdsprache ist in Klasse 6 zweite Fremdsprache. 5 Absatz Satz bleibt unberührt. (3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule neben der fortgefiihrten zweiten Fremdsprache Schwerpunkte in Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und MusikIKunst mit jeweils einem Schwerpunktfach anbieten. (4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Lembereich Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Die Schulkonferenz beschlieft dafiir Grundsätze auf Vorschlag der SchulIeiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 8 kann die Schule eine weitere modeme Fremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, in der zweiten und in der dritten Fremdsprache sowie in den Schwerpunktfachern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. 7 Gymnasium () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgefiihrt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere modeme Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schul konferenz im Benehmen mit dem Schulträger. (2) Eine modeme Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. 5 Absatz Satz bleibt unbertihrt. (3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im geselischaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten. (4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder dem Lembereich Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann: Darüber hinaus können Ergänzungsstunden auch für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel verwendet werden. Die Schulkonferenz beschl ieft dafiir Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, der zweiten Fremdsprache sowie den Fächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. Stand: und typenübergreifend erteilt werden. Im Lembereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden. (7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben. 5 Realschule () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. (2) Französisch oder eine andere modeme Fremdsprache ist in Klasse 6 zweite Fremdsprache. 5 Absatz Satz bleibt unberührt. (3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 bietet die Schule neben der fortgeführten zweiten Fremdsprache mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaftenrrechnik, Sozialwissenschaften oder Musik/Kunst an. (4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschlieft da,fiir Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 8 kann die Schule eine weitere modeme Fremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten. (5) Klassenarbeiten werden inden Fächern Deutsch,.Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktfachern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. 7 Gymnasium () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgefuhrt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere modeme Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. (2) Eine modeme Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. 5 Absatz Satz bleibt unberührt. (3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstierisehen Prafil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten. (4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Matllematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Sdmlformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Ergänzungsstunden zur Profilbildung verwendet werden. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schülerverpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der SchuIIeiterin oder des Schulleiters. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. Seite 3 von 7

24 8 Gymnasium in der Autbauform () Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite Fremdsprache ab Klasse 7 kann Französisch oder Latein sein. 5 Absatz Satz, bleibt unberührt.. (2) Für den Wahlpflichtunterricht gelten mit Ausnahme der Fremdsprachen die Bestimmungen für das Gymnasium. (3) Im Übrigen gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 9 die Bestimmungen für das Gymnasium und für die Klasse 0 di~ Bestimmungen für das Gymnasium entsprechend. 8 Gymnasium in der Autbauform Stand: () Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Die zweite Fremdsprache setzt in Klasse 7 ein. 5 Absatz Satz bleibt unberührt. (2) Für den Wahlpflichtunterricht gelten mit Ausnahme der Fremdsprachen die Bestimmungen für das Gymnasium. (3) Im Übrigen gelten reben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 9 die Bestimmungen für das Gymnasium und für die Klasse 0 die Bestimmungen für das Gymnasium entsprechend. 9 Gesamtschule () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine modeme Fremdsprache'oder Latein ist im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. 5 Absatz Satz bleibt unberührt. (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache, den Lembereich Arbeitslehre und den Lembereich Naturwissenschaften. Der Lembereich Darstellen und Gestalten kann nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden. (3) Oie Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der fol~nden Zwecke verwendet:. für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lembereich Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, 2. für eine Fremdsprache' gemäß Absatz Satz 3, 3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel, 4. fiir berufsorientierende Angebote md für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematischnaturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkorrbinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten. Die Schul konferenz beschlieft dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Olemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der F~chleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in einzelnen Fächern in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lemgruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfol~n; in den jeweiligen Fächern können jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsforrnen gewählt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, im Fach des Wahlpflichtunterrichts und in der Fremdsprache ab Klasse 8 geschrieben. 20 Sekundarschule () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine modeme Fremdsprache 'oder Latein ist im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab,Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. 5 Absatz Satz bleibt 9 Gesamtschule () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine modeme Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen Eies WahlfltliehtunteFFiehts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. 5 Absatz Satz bleibt unberührt. (2) Das Angebot fur den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache sowie ab Klasse 6 oder 7 den Lembereich Arbeitslehre und den Lembereich Naturwissenschaften. Der Lembereich Darstellen und Gestalten kann nach Entscheidung der Schulkonferenz ab Klasse 6 oder 7 zusätzlich angeboten werden. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der fol~nden Zwecke verwendet:. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können, 2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz Satz 3, 3. für erweiterte Angebote in den Fächern derstundentafel, 4. für berufsorientierende Angebote md für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematischnaturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem I.ünstlerisehen Prefil können außerdem Fächer oder Fächerkomtinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten. Die Schulkonferenz beschlieft dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Olemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in einzelnen Fächern in Form derbinnendifferenzierung in gemeinsamen Lemgruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfol~n; in den jeweiligen Fächern können jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsforrnen gewählt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. 20 Sekundarschule () Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine modeme Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen Eies Wahlfltliehtunterriehts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. 5 Absatz Satz bleibt Seite 4 von 7

25 unberührt. (2) Das Angebot rur den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache und mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Arbeitslehre, NaturwissensclRften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematischnaturwissenschaftlichem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig rur einen oder mehrere der fol~nden Zwecke verwendet:. rur die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lernbereich Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, 2. rur eine Fremdsprache gemäß Absatz I Satz 3, 3. rur erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel, 4. rur berufsorientierende Angebote Ud rur Fächer oder Fächerkombinationen im mathematischnaturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkorrbinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten. Die Schul konferenz beschließt dafur Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Klassenarbeiten werden inden Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Wahlpflichtunterricht sowie in der Fremdsprache gemäß Absatz Satz 3 geschrieben. (5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene ) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Olemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz. (6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in der Regel in äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt wird. (7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. Die in der Klasse 6 in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen sind beim Übergang in den Bildungsgang des Gymnasiums zu berücksichtigen. Beim Übergang in die anderen Bildungsgänge können sie zum Ausgleich auch rur ein Fach nach 26 Absatz Nummer herangezogen werden. (8) Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt:. Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gilt ab Klasse 7 rur den Hauptschulbildungsgang 4~ rur den Realschulbildungsgang 5 und für den gymnasialen Bildungsgang 7 entsprechend. In Klasse 0 des Bildungsgangs Gymnasimn wird der Unterricht in den Kernfächern und im Wahlpflichtunterricht fortgesetzt. Absatz 4 bleibt unberührt. 2. In der Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie in den bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt.ln den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. unberührt. Stand: (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache sowie ab Klasse 6 oder 7 mindestens eines der folgenden Angebote: Letnbereiche Arbeitslehre, Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombnationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlichem oder künstlerisch-musischem Schwerpunkt. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig rur einen oder mehrere der fol~nden Zwecke verwendet:. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können, 2. rur eine Fremdsprache gemäß Absatz Satz 3, 3. rur erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel, 4. rur berufsorientierende Angebote Ud für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematischnaturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit eisern I{üsstlerisehes Prafil können außerdem Fächer oder Fächerkomhnationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten. Die Schulkonferenz beschließt darur Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Klassenarbeiten werden inden Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. (5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz. (6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in der Regel in äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt wird. (7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. Die inder Klasse 6 in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen sind beim Übergang in den Bildungsgang des Gymnasiums zu berücksichtigen. Beim Übergang in die anderen Bildungsgänge können sie zum Ausgleich auch für ein Fach nach 26 Absatz Nummer herangezogen werden. (8) Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Fonn gilt:. Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gilt ab Klasse 7 für den Hauptschulbildungsgang 4, für den Realschulbildungsgang 5 und für den gymnasialen Bildungsgang 7 entsprechend. In Klasse 0 des Bildungsgangs Gymnasimn wird der Unterricht in den Kernfächern und im Wahlpflichtunterricht fortgesetzt. Absatz 4 bleibt unberührt. 2. In der Sekundarschule mit zwei Bildlmgsgängen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie inden bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt.in den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. Abschnitt 6- Schulabschlüsse und Berechtigungen Abschnitt 6 Schulabschlüsse und Berechtigungen Seite 5 von 7

26 44 Nachprüfung zum ErWerb von Abschlüssen und Berechtigungen () Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben:. in Klasse 9 der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, 2. in Klasse 9 der Hauptschule und des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach 20 Absatz 8 Nummer zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der Klasse 0 Typ B, 3. in Klasse 0 Typ Ader Haupts;::hule, in Klasse 0 der Sekundarschule und der Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 0, 4. in Klasse 0 der Realschule zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 0 gleichwertigen Abschlusses, 5. in Klasse 0 Typ B der Hauptschule sowie in Klasse 0 der Realschule, der Sekundarschule und der Gesamtschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder zur Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und 6. in Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und in der Jahrgangsstufe 0 der gymnasialen (ljerstufe sowie im Berufskolleg und n gleichwertigen berufsbildenden Bildungsgängen nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen (ljerstufe sowie der Ausbildungs- und Prüfungs ordnung Berufskolleg zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife). (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn. durch die Verbesserung der Note'von "mangelhaft" ruf "ausreichend" in einem einzigen Fad die Voraussetzungen fur den Erwerb des angestrebten Absdlusses erfüllt würden oder 2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden. (3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 0 ( 30) und 2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigmg zum Notenausgleich herangezogen werden soll. (4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach. (5) Für das Verfahren gilt 23 Absatz 3,4 und 6. (6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt 7. Stundentafel für die Sekundarstufe I - Gymnasium Anlage 3 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen Stand: () Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn. durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" ruf "ausreichend" in einem einzigen Fad die Voraussetzungen fur den Erwerb des angestrebten Absdusses erfullt würden oder 2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesruntschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden. (3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 0 ( 30) und 2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigmg zum Notenausgleich herangezogen werden soll. (4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach. (5) Für das Verfahren gilt 23 Absatz 3,4 und 6. (6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt 7. Stundentafel für die Sekundarstufe I - Gymnasium Anlage 3 Klasse 5 und 6 7 bis 9 Gesamt 5 Lernbereich/Fach Deutsch 8 9 Gesellschaftslehre Geschichte Erdkunde Politik! Wirtschaft Mathematik 8 9 Naturwissenschaften Klasse Lernbereich/Fach Deutsch Gesellschaftslehre ) Geschichte Erdkunde Politik! Wirtschaft Mathematik Naturwissenschaften 2) 5 und bis 9 Gesamt Seite 6 von 7

27 Biologie Biologie Chemie Chemie Physik Physik Englisch.jJ 8 (4) 0 (0) 8 (4) Englisch Oj) 8 (4) 0 (0) 8(4) Zweite Fremdsprache Oj) 4 (8) 0 (0) 4 (8) Zweite Fremdsprache;;) 4 (8) 0 (0) 4 (8) Künstl.lmusischer Bereich 4) Künstl./musischer Bereich 4) Kunst Kunst Musik Musik Religionslehre!:l} Religionslehre!:l) Sport Sport Wahlpflichtunterricht ö) Wahlpflichtunterricht ö) Kernstunden Kernstunden Ergänzungsstunden I} 0-2 ErgänzungsstundenÖl 0-2 Wochenstundenrahmen Klasse 5: Klasse 7: 3-34 Wochenstundenrahmen'" Klasse 5: Klasse 7: Klasse 6: Klasse 8: 3-34 Klasse 6: Klasse 8: Klasse 9: Klasse 9: Gesamtwochenstunden 63 Gesamtwochenstunden "I Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht Stand: ) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre werden in Klasse 9 unterrichtet und müssen in ) Alle Fächer des Lembereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften werden in Klasse 9 unterrichtet und müssen Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. der Schulkonferenz abgewichen werden.. 2) Alle Fächer des Lembereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. HierVon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. Klammern. 4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet. sechs Wochenstunden unterrichtet. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt 3 Absatz 5. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt 7 Absatz 3. Eine dritte 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt 3 Absatz 5. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt 7 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt 7 Absatz 4. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt.7 Absatz 4. 8) Fünf Ergänzungsstunden müssen nicht für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich gemacht werden. Seite 7 von 7

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