KOCIDE OPTI. PSM-Zulassungsbericht (Registration Report) /00. Stand: SVA am: Lfd.Nr.: 58

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1 Hinweis: Zulassungs- und Genehmigungsberichte werden für die Anhörung des Sachverständigenausschusses angefertigt. Sie spiegeln den Stand der Bewertung zu diesem Zeitpunkt wider und stellen die beabsichtigte Entscheidung des BVL dar. Da die Berichte nach der Anhörung nicht mehr aktualisiert werden, ist es möglich, dass die später tatsächlich getroffenen Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen von den Berichten abweichen. (Registration Report) /00 Wirkstoff(e): Kupferhydroxid Stand: SVA am: Lfd.Nr.: 58 Kontaktanschrift: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienststelle Braunschweig Messeweg 11/12 D Braunschweig Tel: +49 (0) Fax: +49 (0)

2 Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht Beurteilung des Mittels und Schlussfolgerungen Anwendungen Dekodierung von Auflagen und Hinweisen Anhang [Abkürzungen] Anlage 1 Bewertungsbericht des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Antrag: / SVA am:

3 1 Übersicht 1.1 Basisdaten Pflanzenschutzmittel Kenn-Nr /00 Antragsart Zulassungsantrag gemäß 15 PflSchG Antragsteller DuPont de Nemours (Deutschland) GmbH - Abt. Pflanzenschutz -, Hugenottenallee , Neu-Isenburg Wirkungsbereich Fungizid Formulierungstyp Wasserdispergierbares Granulat Wirkstoff (Wirkstoffnummer) Kupferhydroxid (0347) Gehalt Enthalten in zugelassenen Mitteln Status in der Wirkstoffprüfung 1.2 Beabsichtigte Entscheidung des BVL 461 g/kg ja Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen Mittel zulassen Beantragte Anwendungen Nummer Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Schadorganismus/ Zweckbestimmung Weinrebe Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) 1.3 Zusammenfassende Beurteilung/Hintergrund für die Entscheidung Entscheidung zulassen Bei handelt sich um ein wasserdispergierbares Granulat zur Spritzanwendung. Die technischen Daten erfüllen weitestgehend die Mindestanforderungen der FAO-Spezifikation 44/WG/S/F (1998) und weisen darauf hin, dass bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Anwendung keine Probleme auftreten sollten. Für den technischen Wirkstoff Kupferhydroxid und für die Formulierung steht eine CIPAC- Methoden zur Verfügung. Eine Analysemethode zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen Arsen, Blei und Cadmium in Kupferhydroxid wurde nachgefordert. Für die Bestimmung von Kupfer liegen amtliche oder genormte Verfahren für die Überwachung von Höchstmengen, Grenz- oder Richtwerten in Pflanzenmaterialien, Boden, Wasser und Luft vor. Das Mittel mit dem Wirkstoff Kupferhydroxid wird erstmals beantragt zur Bekämpfung von Plasmopara viticola in Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben). Das Mittel kann maximal 2- mal in der Saison (von BBCH 71, "Fruchtansatz; Fruchtknoten beginnen sich zu vergrößern; Putzen der Beeren wird abgeschlossen, bis BBCH 85, Weichwerden der Beeren ) im Spritz- oder Sprühverfahren eingesetzt werden. Der gesamte Zeitraum, der für die Bekämpfung des Falschen Mehltaus erforderlich sein kann, ist damit nicht abgedeckt, so dass die Auflage WW 750 erteilt wird. Wirksamkeit, Pflanzenverträglichkeit und Grenzaufwand sind belegt. Einflüsse auf den Verarbeitungsprozess (Gärung, Weinbereitung) sind ebenso positiv bewertet. Ein Einfluss auf die sensorisch wahrnehmbaren Eigenschaften des Weins war nicht festzustellen. Resistenzen von Plasmopara viticola gegenüber Kupfer liegen nicht vor und sind extrem unwahrscheinlich. Das Resistenzrisiko wird als sehr gering eingestuft. Das Mittel ist nicht bienengefährlich und nicht schädigend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri, muss aber als schwach schädigend für Populationen der Brackwespe Aphidius rhopalosiphi eingestuft werden. Bei längerfristiger Antrag: / SVA am:

4 Anwendung, insbesondere auf bereits belasteten Böden, sind schädliche Auswirkungen des Mittels auf Regenwürmer und insofern auch auf die Bodenfruchtbarkeit nicht auszuschließen, die NO686 (Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft) wird erteilt. Die vorliegenden Angaben zum Wirkstoff Kupferhydroxid und zum Pflanzenschutzmittel reichen zur Bewertung möglicher Gesundheitsgefahren sowie des Risikos für Mensch und Tier aus. Schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwender, Arbeiter oder Umstehende sind bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung des Pflanzenschutzmittels nicht zu erwarten. Die vorgesehene Anwendung führt im Erntegut Weintrauben nicht Rückständen oberhalb der für Kupfer festgesetzten Rückstandshöchstgehalte. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung ist eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Verbraucher durch die Aufnahme von Kupferrückständen nicht zu erwarten. Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Mittels sowie unter Beachtung der vorgesehenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen ist nicht mit schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und den Naturhaushalt zu rechnen. Aufgrund der möglichen und noch weiter zu beschreibenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt ist eine Zulassung nur für einen Zeitraum von 3 Jahren möglich und die Durchführung von Monitoringuntersuchungen erforderlich. 1.4 Kennzeichnungen, Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Hinweise zum Mittel Spezielle anwendungsbezogene Auflagen und Anwendungsbestimmungen siehe unter Anwendungen (Kapitel 3). Angabe zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß 5 Gefahrstoffverordnung N Umweltgefährlich Xn Gesundheitsschädlich RK005 R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken RK050 R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. SX002 S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen SX013 S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten SX035 S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden SX046 S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen SX057 S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden Auflagen/Anwendungsbestimmungen gemäß 15 Abs. 4 PflSchG Ausw. Arthropoden NN2842 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. Ausw. Bodenfauna NO686 Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. Naturhaushalt NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hofund Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Anwenderschutz Antrag: / SVA am:

5 SB001 SB110 SF1891 SS110 SS2203 Wirkstoff VH330 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. Der Gehalt an Schwermetallen im Mittel darf für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg nicht überschreiten, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet. Zusätzliche Angaben zu besonderen Gefahren und Sicherheitshinweisen gemäß 1d Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung EO005-1 SPo5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages. Hinweise NB6641 NN134 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. 1.5 Nachforderungen zum Mittel Ohne Unterbrechung Analytik Zu: KIIIA Eine Analysemethode zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen Arsen, Blei, Cadmium im Pflanzenschutzmittel ist vorzulegen. Begründung: Gemäß 15, Abs. 1, Nr. 4a PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, wenn die relevanten Verunreinigungen bestimmt werden können. Diese Unterlagen sind innerhalb von 6 Monaten vorzulegen. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass künftige Anträge ohne diese Unterlage als unvollständig angesehen werden könnten. Antrag: / SVA am:

6 Beistoff Zu: KIIIA Eine überarbeitete Rezeptur des Mittels einschließlich der Beistoffe ist beizubringen, um die Einhaltung des Höchstgehaltes an Beistoffsubstanz im Mittel zweifelsfrei nachvollziehen zu können. Begründung: Das Mittel enthält gemäß Sicherheitsdatenblatt (Stand: ) die Beistoffsubstanz (CAS-Nr.: ), die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Liste) sowie der International Agency for Research on Cancer als Canc. Kat.1 bewertet wird, mit bis zu 0,13 % w/w Endkonzentration. Bereits seit langem ist die Bewertung Beistoffsubstanz in der Diskussion. In jüngerer Zeit ist nun eine entsprechende Umsetzung des o. a. Höchstgehaltes von 0,1 % w/w für Beistoffsubstanz auch für andere Rechtsbereiche in Verordnungen mit der fachlichen Unterstützung des BfR übernommen worden (cf. Düngemittelverordnung 2008). Seine Überschreitung würde eine Einstufung und Kennzeichnung ( Kann Krebs erzeugen beim Einatmen., T, R49) nach sich ziehen. Auch wenn bisher keine entsprechende, international harmonisierte Legaleinstufung vorliegt, sollte ein Höchstgehalt an Beistoffsubstanz von < 0,1 % (w/w) im Mittel festgelegt werden. Zu: KIIA bzw. KIIIA1 7.9 Für die Beistoffe ist umgehend je ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung 1907/2006/EG einzureichen. Diese müssen sich entweder auf dem neuesten wissenschaftlichtechnischen Stand befinden oder vom Hersteller des Beistoffes muss bestätigt werden, dass sich die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt auf dem neuesten wissenschaftlich-technischen Stand befinden. Begründung: Die eingereichten Sicherheitsdatenblätter stammen aus dem Jahr 2004 und früher. Eine Aktualitätserklärung liegt für sie nicht vor. Darüber hinaus fehlen im Sicherheitsdatenblatt zum Beistoff unter Punkt 15 Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß den Vorgaben der EU. Naturhaushalt Zu: KIIA 7.12 Innerhalb eines Jahres sind Informationen zur Anreicherung des Wirkstoffs Kupfer(hydroxid) in Sedimenten von Oberflächengewässern infolge langjähriger und regelmäßiger Anwendung kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel (wie ) in angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen vorzulegen. Zu: KIIA 7.12 Innerhalb eines Jahres sind Informationen zum Belastungszustand von landwirtschaftlich genutzten Böden mit Kupfer in Deutschland infolge des historischen Einsatzes kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel wie vorzulegen. Nach Absprache mit den beteiligten Behörden (BVL, JKI, UBA) kann diese Forderung auch durch eine Beteiligung an den unter der Federführung des JKI vorgesehenen Monitoring-Aktivitäten erfolgen. Es wird darauf verwiesen, dass ein solches Monitoring als Auflage in der Aufnahmerichtlinie für Kupfer(verbindungen) vorgesehen ist (RICHTLINIE DER KOMMISSION 2009/37/EG vom 23. April 2009), wo es heisst: Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung gefährdeter Gebiete ein, in denen die Kontamination des Bodens mit Kupfer Anlass zur Besorgnis gibt, damit sie gegebenenfalls Beschränkungen erlassen können, z. B. hinsichtlich der zulässigen Aufwandmengen. Antrag: / SVA am:

7 Zu: KIIA 8.9 Innerhalb eines Jahres ist der aktualisierte, die jüngsten Erhebungen einschließende Bericht der laufenden Regenwurm-Freilandstudie vorzulegen. Zu: KIIA 8.9 Innerhalb eines Jahres sind verfügbare Informationen zu den Auswirkungen einer Anreicherung von Kupfer im Boden infolge langjährigen und wiederholten ( historischen ) Einsatzes kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel (wie ) auf Bodenmikroorganismen (Streuabbau, Mineralisation) unter Freilandbedingungen vorzulegen. Zu: KIIA 8.14 Innerhalb eines Jahres sind Informationen zu den Auswirkungen des Mittels auf terrestrische Nichtzielpflanzen bei direkter Exposition über die Blattoberfläche (vegetative vigour), auch Screening-Informationen z.b. aus Wirksamkeituntersuchungen, vorzulegen. Begründung: Es wurden keine Daten zum Wirkstoff oder Präparat vorgelegt. Das vorgelegte M-III Summa-ry Dossier DPX-GFJ52 30DF vom liefert eine Zusammenstellung öffentlich verfügbarer Informationen zur Toxizität von Kupferverbindungen für terrestrische Pflanzen bei Exposition über den Bodenpfad. Auswahl und Qualität dieser Daten sind angesichts einer neuen, gemäß internationaler Prüfrichtlinien durchgeführten Studie von Rooney et al (2006) zweifelhaft in ihrer Repräsentativität und Aussagekraft: So dokumentiert diese Publikation Ergebnisse einer systematischen Testung der Pflanzentoxizität von 18 Kupfer-dotierten (getestet wurde CuCl2) europäischen Böden. Die niedrigste EC50 für das Wachstum der oberir-dischen Biomasse (21 Tage) der Tomate (Lycopersicon esculentum) von 22 mg Cu/kg konn-te in einem Boden mit hinsichtlich der Bioverfügbarkeit ungünstigen Eigenschaften (niedriger ph-wert, geringe Kationenaustauschkapazität, hoher Sandanteil) ermittelt werden. Eine Abschätzung der via Abdrift zu erwartenden PECini für den Boden bei 3m Abstand in Nichtzielflächen (Aufwandmenge 2 x 960 g Cu/ha bei 2 x 3,2 kg DPX-GFJ52/ha, Weinbau spät, 82tes Perzentil, Bodendichte 1.5 g/cm3, Bodentiefe 5 cm, als worst case wird keine Interzeption für das nicht abbaubare Kupfer angenommen, keine Berücksichtigung von Hin-tergrundgehalten) ergibt einen Wert von 0,18 mg Cu/kg Boden. Unter Verwendung des o.g. EC50 für die Tomate (Lycopersicon esculentum) von 22 mg Cu/kg errechnet sich ein TER von 122; dieser Wert liegt deutlich oberhalb des Akzeptabilitätskriterium TER 10. Diese Bewer-tung berücksichtigt nicht die aus einer Anreicherung des persistenten Wirkstoffs Kupfer im Boden von Nichtzielflächen infolge langjähriger wiederholter Anwendung von resultierenden Auswirkungen auf terrestrische Nichtzielpflanzen. Bekannt ist jedoch, dass in vielen landwirtschaftlich genutzten Böden mit langjährigem wiederholtem Einsatz kupferhalti-ger Pflanzenschutzmittel bereits vielfach erhöhte (z.t. über 1000 mg Cu/kg) Kupfergehalte vorliegen (Journal für Kulturpflanzen 61 (4) vom April 2009). Ein systematischer Überblick über den Belastungszustand von landwirtschaftlich genutzten Böden mit Kupfer infolge des (historischen) Einsatzes kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel liegt für Deutschland derzeit allerdings nicht vor. Wie aus einer Higher-Tier-Studie bekannt, kann aus erhöhten Kupfergehalten im Boden eine geringere Pflanzenbiomasse sowie eine Änderung der Zusammensetzung der Pflanzengemeinschaft resultieren. Derzeit liegen keine Entscheidungsinstrumente für die Bewertung derartiger langfristiger Auswirkungen zu Verfügung. Es wurden keine Informationen zu den Auswirkungen des Mittels auf terrestrische Nichtzielpflanzen bei direkter Exposition über oberirdische Pflanzenteile (vegetative vigour) - auch keine Screening-Informationen z.b. aus Wirksamkeituntersuchungen - vorge-legt. Auf Grund der Erfahrungen aus der Bewertung anderer kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel wird hier im Sinne einer vorläufigen Risikobewertung davon ausgegangen, dass keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf terrestrische Nichtzielpflanzen in Nichtzielflächen bei direkter Exposition über oberirdische Pflanzenteile infolge von Sprayabdrift auftreten. Das Risiko für terrestrische Nichtzielpflanzen aus der bestimmungsgemäßen und sachge-rechten Anwendung des Mittels wird auf Grundlage der vorliegenden Informationen für einen Anwendungszeitraum von drei Jahren als vertretbar eingestuft. Antrag: / SVA am:

8 Phys.chem.Eigen. Zu: KIIIA Die von Ihnen angegebene Spontaneität der Dispergierbarkeit von 66,8 % (min.) bzw. 72,2 % (Durchschnitt) nach CIPAC MT 174 erfüllt nicht die FAO-Spezifikation 44/WG/S/F (1998). Hierzu erbitte ich eine Stellungnahme. Zu: KIIIA1 2.1 Der Geruch der Zubereitung ist zu beschreiben. Zu: KIIIA Die Haltbarkeit der Zubereitung bei Umgebungstemperatur über zwei Jahre muss experimentell geprüft und in einem Versuchsbericht angegeben werden. Nützliche Hinweise sind in der GIFAP- Monographie Nr. 17 enthalten. Begründung: Es liegt bislang lediglich der Zwischenbericht vor. Zu: KIIIA1 1.5 Ich bitte um Überprüfung, ob es sich bei der Formulierung wirklich um ein wasserdispergierbares Granulat (WG) handelt. Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Ergebnisse (80 bis 85 % der Partikel haben einen Durchmesser von < 125 μm, bestimmt nach CIPAC MT 170) scheint es sich eher um ein wasserdispergierbares Pulver (WP) zu handeln. Wirkstoff Zu: KIIA 1.10 Folgende Nachforderung ist spätestens bis zur Zulassung zu erfüllen: Bei der Spezifikation des technischen Wirkstoffs fehlt die Angabe zum Maximalgehalt von Stoff X, diese ist nachzureichen. Begründung: Im Rahmen der EG-Wirkstoffprüfung wird für diese Verunreinigung ein Höchstgehalt angegeben, der nach Datengrundlage auch notwendig ist. 1.6 Erklärungen der Benehmens-/Einvernehmensbehörden vom Benehmen/Einvernehmen JKI erklärt BFR erklärt UBA erklärt 1.7 Zugelassene Mittel mit demselben Wirkstoff Pflanzenschutzmittel Wirkstoff(e) Zulassungsinhaber Kenn-Nr. Formulierungstyp Wirkstoffgehalt Cuprozin Flüssig Spiess-Urania Chemicals GmbH SC - Kupferhydroxid (0347) 460,6 g/l Cuprozin WP Spiess-Urania Chemicals GmbH WP - Kupferhydroxid (0347) 691 g/kg 1.8 Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte in bestehender Zulassung Keine Antrag: / SVA am:

9 1.9 Höchstmengen Rückstandshöchstgehalte werden mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt und sind aktuell über recherchierbar. Antrag: / SVA am:

10 2 Beurteilung des Mittels und Schlussfolgerungen Prüfbereich zulassungsfähig Identität und phys.-chem. Eigenschaften des/der Wirkstoffe/s Ja Identität und phys.-chem. Eigenschaften des MitteIs Ja Produktanalytik Ja Rückstandsanalysenmethoden für die Überwachung Ja Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Ja Toxikologie/Exposition des Anwenders Ja Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Ja Naturhaushalt Ja 2.1 Identität und phys.-chem. Eigenschaften der Wirkstoffe Kupferhydroxid Angaben zur Identität und zu physikalischen und chemischen Eigenschaften s. Anlage Identität und phys.-chem. Eigenschaften des Mittels Identität Hersteller des Mittels DuPont de Nemours Versuchsbezeichnung DPB F-0-WG Schlussfolgerung zu den phys.-chem. Eigenschaften: ist ein blaues, wasserdispergierbares Granulat, welches weder selbstentzündlich, entzündlich, brandfördernd noch explosiv ist. Schütt- und Stampfdichte, ph-wert, Schaumbeständigkeit, Suspendierbarkeit, Nasssiebung, Korngrößenverteilung, Staubanteil, Abrieb, Fließfähigkeit und Lagerstabilität bei erhöhter Temperatur (54 C für 14 Tage) erfüllen die Anforderungen der FAO-Spezifikation 44/WG/S/F (1998), nicht jedoch die Spontaneität der Dispergierbarkeit, die unter dem geforderten Wert von 80 % liegt. Ein Lagertest über zwei Jahre bei Umgebungstemperatur wurde vom Antragsteller nachgefordert, bisher liegen nur Ergebnisse nach einem Jahr Lagerung vor. Die Angaben zu den technischen Eigenschaften weisen darauf hin, dass bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Anwendung in der Praxis keine Probleme auftreten sollten. 2.3 Produktanalytik In der Formulierung wird der Wirkstoff Kupferhydroxid nach einer CIPAC-Methode (Martijn und Dobrat, 1993, Handbook E) elektrogravimetrisch bestimmt. Die Methode wird gemäß Guidance Document SANCO/3030/99 rev.4 validiert. Eine Analysemethode zur Bestimmung der relevanten Verunreinigugen Arsen, Blei und Cadmium in Kupferhydroxid wurde nachgefordert. 2.4 Rückstandsanalysenmethoden für die Überwachung Für die Bestimmung von Kupfer liegen amtliche oder genormte Verfahren für die Überwachung von Höchstmengen, Grenz- oder Richtwerten in Pflanzenmaterialien, Boden, Wasser und Luft vor. 2.5 Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Das Mittel mit dem Wirkstoff Kupferhydroxid wird erstmals beantragt zur Bekämpfung von Plasmopara viticola in Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben). Das Mittel kann maximal 2-mal in der Saison (von BBCH 71, "Fruchtansatz; Fruchtknoten beginnen sich zu vergrößern; Putzen der Beeren wird abgeschlossen, bis BBCH 85, Weichwerden der Beeren ) im Spritz- oder Sprühverfahren eingesetzt werden. Der gesamte Zeitraum, der für die Antrag: / SVA am:

11 Bekämpfung des Falschen Mehltaus erforderlich sein kann, ist damit nicht abgedeckt, so dass die Auflage WW 750 erteilt wird. Wirksamkeit, Pflanzenverträglichkeit und Grenzaufwand sind belegt. Einflüsse auf den Verarbeitungsprozess (Gärung, Weinbereitung) sind ebenso positiv bewertet. Ein Einfluss auf die sensorisch wahrnehmbaren Eigenschaften des Weins war nicht festzustellen. Resistenzen von Plasmopara viticola gegenüber Kupfer liegen nicht vor und sind extrem unwahrscheinlich. Das Resistenzrisiko wird als sehr gering eingestuft. Das Mittel ist nicht bienengefährlich und nicht schädigend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri, muss aber als schwach schädigend für Populationen der Brackwespe Aphidius rhopalosiphi eingestuft werden. Bei längerfristiger Anwendung, insbesondere auf bereits belasteten Böden, sind schädliche Auswirkungen des Mittels auf Regenwürmer und insofern auch auf die Bodenfruchtbarkeit nicht auszuschließen, die NO686 (Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft) wird erteilt. 2.6 Toxikologie/Exposition des Anwenders Der Wirkstoff Kupferhydroxid und das Pflanzenschutzmittel Kocide Opti wurden nach den heute üblichen Anforderungen toxikologisch untersucht. Bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung unter Beachtung der Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung und zum Anwenderschutz sind schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern und Dritten nicht zu erwarten. 2.7 Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Zum Rückstandsverhalten des Pflanzenschutzmittels DPX-GFJ52 und des darin enthaltenen Wirkstoffs Kupferhydroxid liegen ausreichende Untersuchungen vor. Die beantragte Anwendung führt im Erntegut Trauben nicht zu Rückständen oberhalb des für Kupfer festgelegten Rückstandshöchstgehalts. Eine Abschätzung des mit der Aufnahme von Kupfer aus verschiedenen Quellen auch außerhalb des Pflanzenschutzes möglicherweise einhergehenden gesundheitlichen Risikos zeigt, dass eine Beeinträchtigung des Verbrauchers durch die zu erwartenden Rückstände nicht zu erwarten ist. 2.8 Naturhaushalt Der Wirkstoff Kupferhydroxid bzw. Kupfer unterliegt keinem biologischen Abbau und ist daher im Boden persistent, sodass keine sinnvollen Abbaudaten angegeben werden können. Natürliche Hintergrundkonzentrationen liegen im Bereich von 2-60 mg/kg, in belasteten Böden wurden bis > 1000 mg/kg festgestellt, wobei die biologische Verfügbarkeit des Stoffes sehr unterschiedlich ist. Der ph-wert der Bodenlösung spielt hier eine wichtige Rolle, genauso wie hochmolekulare organische Substanzen wie Torfe, die Kupfer stark fixieren können. Von einer Akkumulation im Boden kann bei langjähriger Anwendung z.b. in Dauerkulturen ausgegangen werden. Die in Böden gemessenen Konzentrationen liegen z.t. über dem entsprechenden Bodenqualitätsziel, das bei 30 mg/kg Boden liegt. Auch der Vorsorgewert der BBodSchV für Kupfer in Böden von mg/kg wird häufig überschritten. Aufgrund der beantragten Aufwandmengen würden diese Werte in einem Beispielboden innerhalb von 10 bis 20 Jahren erreicht. Aufgrund dieser grundsätzlichen Problematik und der weiter unten beschriebenen Effekte auf terrestrische Organismen ist eine Zulassung erst einmal nur für drei Jahre möglich. Zulassungsbegleitend sind vom Antragsteller Informationen zum Belastungszustand von Weinbergsböden mit Kupfer vorzulegen. Aufgrund der extrem hohen Adsorptivität des Wirkstoffes (Koc > ) ist das Versickerungsrisiko gering. Eine Gefährdung des Grundwassers kann weitestgehend ausgeschlossen werden. Im Wasser/Sediment System findet eine starke Adsorption an das Sediment statt. In einer Studie mit einer Eintagsfliegenlarve wurde eine Remobilisierung des Wirkstoffes ermittelt, sodass sich Konzentrationen von 100 µg/l mit Berücksichtigung suspendierter Partikel in der vorher unbelasteten Wassersäule ergaben. Natürliche Hintergrundkonzentrationen in der Wassersäule liegen bei 0,3 11 µg/l, die LAWA-Zielvorgabe bei 4 µg/l. Informationen zur Anreicherung des Wirkstoffes Antrag: / SVA am:

12 in Sedimenten von Oberflächengewässern infolge langjähriger und regelmäßiger Anwendung sind vom Antragsteller vorzulegen. Ein Transport über die Luft in angrenzende Nichtzielflächen mittels Verflüchtigung/Deposition oder ein Ferntransport kann für diesen Wirkstoff weitestgehend ausgeschlossen werden. Kupfer weist eine beträchtliche Toxizität gegenüber Säugern und Vögeln in längerfristigen Prüfungen auf. Bewertungsrelevant sind hier eine NOEC von 5,1 mg Cu/kg KG/d bei Vögeln und eine NOEC von 16 mg Cu/kg KG/d bei Säugern. Gewässerorganismen weisen eine hohe Empfindlichkeit gegenüber verschiedenen Kupferformen auf. Die geringen Unterschiede zwischen den Organismengruppen weisen auf einen allgemeinen Wirkungsmechanismus hin. Die Sedimentorganismen reagierten unempfindlicher. Für die Risikobewertung wird ein Endpunkt von 2,7 µg/l verwendet, abgeleitet aus einem ELS-Test mit der Regenbogenforelle (LC 10 -Wert von 3,7 µg/l - abzüglich eines Hintergrundwertes in Gewässern von 1 µg/l). Für Kupfer sind in der Literatur sehr hohe Bioakkumulationsfaktoren für verschiedene Organismengruppen berichtet worden. Zur Abklärung möglicher Risiken liegen sowohl eine ELS-Studie als auch eine FLC-Studie an Fisch vor. Es liegen keine Unterlagen zum Wirkstoff über Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden vor. Mitteldaten müssen zur Bewertung herangezogen werden. Bis zu einer Aufwandmenge von 4500 g Cu/ha (Glassplattentest) gab es keine relevanten Effekte. Zur Abschätzung der Effekte auf Regenwürmer liegen Studien mit verschiedenen Kupferformen vor. Besonders langfristig zeigt sich eine hohe Toxizität mit einer NOEC von < 15 mg Cu/kg. Eine vom UBA in Auftrag gegebene Literaturstudie kommt zu dem Ergebnis, dass ab einer Konzentration von 50 mg/kg Boden mit relevanten Effekten auf Bodenorganismen gerechnet werden muss. Die Tests zur Ermittlung der Auswirkungen auf Bodenmikroorganismen zeigen keine relevanten Effekte. Zur Abklärung möglicher Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen zum Keimungsverhalten liegt eine ER 50 von 22 mg/kg an der Tomate vor. Für den Bereich Pflanzenwachstum liegen keine entsprechenden Informationen vor und werden daher vom Antragsteller nachgefordert. Hinweis zur Kennzeichnung des Wirkstoffes Kupferhydroxid : Symbol N und R 50/53. Des Weiteren erfüllt der Wirkstoff die Kriterien für P und T bzw. vp aus den Anhängen der REACH- Verordnung (PBT und vpvb Kriterien). Für das Kriterium B kann mit den vorliegenden Daten keine abschließende Bewertung vorgenommen werden. Zum Mittel Kocide Opti (DPX-GFJ-52) liegen Unterlagen zur akuten Toxizität gegenüber Vögeln vor und weisen auf keine erhöhte Toxizität gegenüber den Wirkstoffunterlagen hin. Das Risiko für Vögel ist nach kurzeitiger und langfristiger Exposition mit dem Wirkstoff Kupferhydroxid in der TIER 1 Betrachtung nicht akzeptabel, da der erforderliche Triggerwert von 10 und 5 aus dem Anhang VI der Richtlinie 91/414 EWG in allen bewerteten Freilandanwendungsgebieten nicht erreicht wird. Unter Berücksichtigung von verfeinerten Expositionsdaten und der besonderen Toxikodynamik von Kupfer als Spurenelement in Vögeln und Säugern ist ein akzeptables Risiko auch für eine mögliche sekundäre Vergiftung für Vögel anzunehmen. Der zum Mittel vorliegende Akuttest an Säugern zeigt eine mit dem Wirkstoff vergleichbare bis leicht geringere Toxizität. Auch bei den Säugern ist die langfristige Exposition problematisch. Das Risiko für Säuger ist unter Berücksichtigung der gleichen Argumente wie bei den Vögeln auch für Säuger akzeptabel. Auch das Risiko durch eine mögliche sekundäre Vergiftung wird als annehmbar bewertet. Die vorgelegten Studien zur Toxizität des Mittels bestätigen die auf der Grundlage der Wirkstoffdaten gemachten Einschätzungen für Gewässerorganismen. Die Risikobewertung erfolgt anhand des zum Wirkstoff genannten Endpunktes. Aufgrund der zu erwartenden Exposition kann ein Risiko für Gewässerorganismen nur ausgeschlossen werden, wenn entsprechende Risikominderungsmaßnahmen beachtet werden. Das Risiko für Nichtzielarthropoden ist aufgrund vorliegender Mitteldaten annehmbar. Auf Basis der vorliegenden Daten ist das langfristige Risiko für Regenwürmer in den Dauerkultur- Anwendungen nicht akzeptabel. Für die Bewertung der Langzeit-Effekte auf Regenwürmer wird Antrag: / SVA am:

13 von der EU Copper Task Force (EUCuTF) derzeit eine Langzeit-Freilandstudie durchgeführt. Die bisher vorliegenden Zwischenergebnisse (nach dreijähriger Versuchs-Laufzeit) sind für die Bewertung der Langzeit-Effekte nicht geeignet. Eine abschließende Bewertung der Risiken ist damit nicht möglich. Wie schon erwähnt wird daher auch nur eine verkürzte Zulassungsdauer von 3 Jahren vorgesehen. Pflanzen reagieren z.t. ebenfalls empfindlich auf Kupfer, wobei die Effektschwellen etwas höher liegen als bei Bodenorganismen. Ein Risiko braucht nicht besorgt zu werden. Aber auch hier könnte eine langfristige Akkumulation zu unannehmbaren Effekten führen. Die geforderten Informationen zu Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum sind vom Antragsteller vorzulegen. Hinweis zur Kennzeichnung des Mittels Kocide Opti (DPX-GFJ-52): Symbol N und R 50/53. Antrag: / SVA am:

14 3 Anwendungen 001 Weinrebe - Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Weinbau Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) Weinrebe Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Erläuterung zur Kultur Nutzung als Tafel- und Keltertraube Stadium der Kultur 71 bis 85 Anwendungszeitpunkt Bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 2 - für die Kultur bzw. je Jahr 2 Abstand 8 bis 12 Tage Anwendungstechnik spritzen oder sprühen Aufwand - ES 71 2,4 kg/ha in maximal 1200 l Wasser/ha - ES 75 3,2 kg/ha in maximal 1600 l Wasser/ha Kennzeichnungsauflagen WW750 Wartezeiten 21 Tage Freiland: Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben) Anwendungsbestimmungen NW605 reduzierte Abstände: 50% 10 m, 75% 10 m, 90% * NW m Nachforderungen zur Anwendung Keine Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Keine Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers zulassungsfähig Ja Ja Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die vorliegenden und für eine Bewertung ausreichenden Rückstandsuntersuchungen zeigen, dass nach bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine Rückstände oberhalb des für Kupfer in Trauben festgesetzten Rückstandshöchstgehalts von 50 mg/kg zu erwarten sind. Antrag.: / SVA am:

15 EO005-1 N NB6641 NN134 NN2842 NO686 NW262 NW264 NW468 NW605 NW606 RK005 RK050 SB001 SB110 SF1891 SP001 4 Dekodierung von Auflagen und Hinweisen SPo5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages. Umweltgefährlich Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. Das Mittel ist giftig für Algen. Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung Antrag.: / SVA am:

16 SS110 SS2203 SX002 SX013 SX035 SX046 SX057 VH330 WW750 Xn einzuhalten. Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden Der Gehalt an Schwermetallen im Mittel darf für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg nicht überschreiten, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet. Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. Gesundheitsschädlich noch nicht gefüllt 5 Anhang [Abkürzungen] Antrag.: / SVA am:

17 BVL-Bewertungsbericht ZAA /00 DPX-GFJ52 Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel Wirkstoff(e): 461 g/kg Kupferhydroxid (0347) Identität und phys.-chem. Eigenschaften der Wirkstoffe Wirkungsweise von Kupferhydroxid:

18 ISO common name Kupferhydroxid BVL Nr CIPAC Nr CAS Nr EWG Nr Wirkungsbereich Fungizid Summenformel und Molgewicht Cu(OH) 2 97,55 g/mol Chemische Bezeichnung (IUPAC) Chemische Bezeichnung (CA) Kupfer-II-hydroxid Copper-II-hydroxide Spezifikation FAO: AGP: CP/362, 1998 Mindestreinheitsgrad (g/kg) relevante Verunreinigung(en) 573 g/kg (bezogen auf den Gesamtgehalt an Kupfer) 880 g/kg (umgerechnet auf Kupferhydroxid) Arsen: max. 0,1 x (Kupfergehalt in g/kg) [g/kg] Blei: max. 0,5 x (Kupfergehalt in g/kg) [g/kg] Cadmium: max. 0,1 x (Kupfergehalt in g/kg) [g/kg]

19 Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffes Kupferhydroxid B (IIA 2.1) B (IIA 2.1) B (IIA 2.2) B (IIA 2.3) B (IIA 2.3) B (IIA 2.4) B (IIA 2.4) B (IIA 2.4) B (IIA 2.5) Studie Schmelzpunkt, Gefrier- oder Erstarrungspunkt Sektion (Annexpunkt) B (IIA 2.1) Reinheit [%] 92,3 EEC A 1 (DSC) Siedepunkt 92,3 EEC A 2 (DSC) Zersetzungs- oder 92,3 EEC A 2 Sublimationstemperatur (DSC) Relative Dichte 92,3 EEC A 3 (Pyknometer) Methode Ergebnis Kommentar Referenz siehe B Marsh, 2000 (CHE ) siehe B Marsh, 2000 (CHE ) Zersetzung ab 229 C Marsh, 2000 (CHE ) D = 3,72 Marsh, 2000 (CHE ) Dampfdruck Nicht relevant Flüchtigkeit, Henry Konstante Aussehen: 92,3 Visuelle physikalischer Betrachtung Zustand Farbe 92,3 Visuelle Betrachtung Geruch Sinnesphysiologisch Spektren 99,8 UV/VIS OECD 101 Nicht relevant Pulver Marsh, 2000 (CHE ) blau (Munsell 5B 7/8) Marsh, 2000 (CHE ) Schwacher Ammoniakgeruch O Connor und Mullee, 2003 (CHE ) ph λ max [nm] ε [L mol -1 cm -1 ] Saliou, ,1 47,8 (CHE ) Messung erfolgte mit: CuSO 4 3 Cu(OH) 2 0,5 H 2 O, Spektrum entspricht dem von Kupfersulfat.

20 Studie Sektion (Annexpunkt) Reinheit [%] Methode Ergebnis Kommentar Referenz IR Fehlende Vergleichstabellen für anorganische Verbindungen und die geringe Absorption von Kuperhydroxid im IR-Bereich erschwerten positive Identifizierung. Das Spektrum zeigte jedoch keinen Widerspruch zur erwarteten Struktur von Kupferhydroxid. O Connor und Mullee, 2003 (CHE ) NMR Nicht relevant B (IIA 2.5) B (IIA 2.6) Spektren für relevante Verunreinigungen Löslichkeit in Wasser ICP-MS Röntgenbeugung (XRD) UV/VIS; IR NMR; MS EEC A 6 (Kolbenmethode) Das Spektrum ist in Übereinstimmung mit natürlich vorkommendem Kupfer. Die XRD-Diffractogramm stimmt mit der Kristallstruktur von Kupferhydroxid überein. Bei den relevanten Verunreinigungen handelt es sich um Metalle. Hierfür sind die angegebenen spektroskopischen Methoden nicht geeignet. ph 6,5: ph 4: ph 10: 0,51 mg/l > 39,8 g/l (kontinuierliche Säure zugabe erforderlich, da Kupfer hydroxid die saure Lösung neutralisiert) < 0,25 mg/l alle bei 20 C Lofthouse, 2003 (CHE ) Cullen, 2003 (CHE ) O Connor und Mullee, 2003 (CHE ) 92,3 EEC A 6 (Kolbenmethode) ph 8,1: 0,68 mg/l bei 30 C Marsh, 2000 (CHE )

21 B (IIA 2.8) B (IIA 2.9) B (IIA 2.9) B (IIA 2.9) B (IIA 2.9) Studie Löslichkeit in organischen Lösemitteln Verteilungs koeffizient Sektion (Annexpunkt) B (IIA 2.7) Reinheit [%] 92,3 Messung nach 7 d; 30 C: Aceton 5 mg/l 1,2-Dichlorethan 61 µg/l Ethylacetat 2,6 mg/l n-heptan 7 mg/l 2-Propanol 1,6 mg/l Methode Ergebnis Kommentar Referenz 92,3 EEC A 8 (Abschätz verfahren) Marsh, 2000 (CHE ) Xylol 16 µg/l log P o/w = 0,44 Marsh, 2000 (CHE ) Hydrolyse nicht relevant Dokument M-II Direkte Phototransformation nicht relevant Dokument M-II in Wasser Quantenausbeute nicht relevant Dokument M-II Dissoziationskonstante (pk a ) Kupferhydroxid liegt in Wasser vollständig dissoziiert vor. Dokument M-II B (IIA 2.10) B (IIA 2.11) Stabilität in Luft, indirekte Phototransformation Entzündbarkeit 25,6 EEC A 10 Die Dissoziationskonstante von CuSO 4 3 Cu(OH) 2 0,5 H 2 O kann nicht gemäß allgemein geltender Richtlinien bestimmt werden. Krüger, 2001 (CHE ) nicht relevant Dokument M-II nicht relevant Die Bordeauxbrühe (Kupferkalk) verbrennt nicht unter den Testbedingungen. Dokument M-II Van Beijnen, 2000 (CHE )

22 Studie Selbstentzündlichkeit Sektion (Annexpunkt) B (IIA 2.11) Reinheit [%] Methode Ergebnis Kommentar Referenz Nicht relevant, da die anorganischen Salze Kupfer in einer hohen Oxidationsstufe enthalten (Ausnahme Kupfer-I-oxid) Dokument M-II B (IIA 2.12) B (IIA 2.13) EEC A 16 Relative Selbstentzündlichkeitstemperatur von Kupfer-I-oxid liegt bei 234 C. Flammpunkt EEC A 9 Nicht anwendbar Explosionsfähigkeit DSC Kupferhydroxid stellt keine Explosionsgefahr dar. Baker, 2003 (CHE ) Marsh, 2000 (CHE ) B (IIA 2.14) B (IIA 2.15) Oberflächen spannung Brandfördernde Eigenschaften 25,6 EEC A 14 EEC A 5 Bordeauxbrühe (Kupferkalk): Die chemische Struktur der Inhaltsstoffe gibt keine Hinweise auf eine Explosionsgefahr. Bestimmung der Oberflächenspannung nicht erforderlich, da Wasserlöslichkeit < 1 mg/l. Die chemische Struktur gibt keine Hinweise auf brandfördernde Eigenschaften. Van Beijnen, 2000 (CHE ) O Connor und Mullee, 2003 (CHE ) Dokument M-II 25,6 EEC A 17 Die Bordeauxbrühe (Kupferkalk) hat keine brandfördernde Eigenschaften. Van Beijnen, 2000 (CHE )

23 Identität und phys.-chem. Eigenschaften des Mittels Sektion (Annex Punk) Eigenschaft Methode Ergebnis III2. 1 Farbe blau III Explosionsfähigkeit EEC A 14 Explosive properties III Brandfördernde Eigenschaften EEC A 17 Oxidising properties (solids) III2. 3 Entzündlichkeit (feste Stoffe) EEC A 10 Flammability (solids) III2. 3 Selbstentzündlichkeit (feste Stoffe) EEC A 16 Relative self-ignition temperature for solids III ph-wert CIPAC MT 75.2 ph of aqueous dispersions III Schütt-/Stampfdichte CIPAC MT 169 Tap density of WG III Lagerstabilität bei erhöhter CIPAC MT 46.3 Temperatur Accelerated storage, combined method III Benetzbarkeit CIPAC MT 53.3 Wetting of WP III Schaumbeständigkeit CIPAC MT 47.2 Persistent foaming of SC III Schaumbeständigkeit CIPAC MT 47.2 Persistent foaming of SC III Suspendierbarkeit CIPAC MT 168 Suspensibility of WG III Suspendierbarkeit CIPAC MT 168 Suspensibility of WG III Suspendierbarkeit CIPAC MT 168 Suspensibility of WG Das Mittel ist nicht explosiv, aufgrund der Zusammensetzung. Das Mittel ist nicht brandfördernd, aufgrund der Zusammensetzung. Das Mittel nicht emtzündlich, aufgrund der Zusammensetzung. Das Mittel nicht selbstentzündlich, aufgrund der Zusammensetzung. 7,91 ( Konzentration: 1 %; Temperatur: 21 C ) 990 g/l ( sonstiges: 100 mal Stampfen ) Das Mittel ist physikalisch und chemisch stabil. ( Lagerdauer: bei 54 C / 14 d ) 11 s 0 ml ( Standzeit: nach 1 min; Konzentration: 1 % ) 4 ml ( Standzeit: nach 1 min; Konzentration: 3 % ) 94,4 % ( Standzeit: nach 0,5 h; Konzentration: 0,3 %; sonstiges: gravimetrische Analyse ) 96,8 % ( Standzeit: nach 0,5 h; Konzentration: 0,01 %; sonstiges: chemische Analyse ) 94,9 % ( Standzeit: nach 0,5 h; - 7 -

24 III Spontaneität der Dispergierbarkeit CIPAC MT 174 Dispersibility of water dispersible granules III Nasssiebung (z.b. >= 75 µm) CIPAC MT 167 Wet sieving after dispersion of WG III Korngrößenverteilung CIPAC MT 58.4 Apparent density after compaction without pressure (GR) III Korngrößenverteilung CIPAC MT 170 Dry sieving of WG III Korngrößenverteilung CIPAC MT 170 Dry sieving of WG III Korngrößenverteilung CIPAC MT 170 Dry sieving of WG III Staubanteil CIPAC MT 171 Dustiness of granular formulations III Abrieb CIPAC MT 178 Attrition resistance of granules III Fließfähigkeit CIPAC MT 172 Flowability of WG after heat test under pressure III4. 2 Verfahren zur Reinigung von Pflanzenschutzgeräten Konzentration: 3 %; sonstiges: chemische Analyse ) 72,2 % ( Konzentration: 1 % ) 0 Gew. % 500 µm ( sonstiges: 0,2 % ) 250 µm ( sonstiges: 2,3 % ) 125 µm ( sonstiges: 15,2 % ) 75 µm ( sonstiges: 48,7 % ) 3,3 mg 36,28 Gew. % 0 Gew. % Rückstand reichlich mit Wasser und Reinigungsmittel ausspülen. Experimentelle Überprüfung der physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften des Mittels: Bewertungen : Positiv The following physical, chemical and technical properties of the plant protection product were experimentally tested: colour, ph, surface tension, bulk and tap density, storage stability at high temperatures (14 d at 54 C), wettability, persistent foaming, suspensibilit y, particle size distribution (laser diffraction), content of dust/fines and flowability. No significant deviations from the data submitted by the applicant were detected. The formulation complies with the chemical, physical and technical criteria which are stated in FAO specification 44/WG/S/F (1998). Based on a CIPAC-method the content of the active ingredient was analysed before and after storage. The values were within the range according to Annex VI Part C No (a) of the guideline 91/414/EC

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