STUDIENORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN

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1 STUDIENORDNUNG der ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN für das Studium des Lernbereichs Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik im Studiengang mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe" vom 24. März Aufgrund von 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz / UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NW. S. 670), hat die Universität zu Köln folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht: 1 Anwendungsbereich 2 Studienziele 3 Studienvoraussetzungen 4 Studienberatung 5 Studienbeginn 6 Dauer, Aufbau und Umfang des Studiums 7 Formen der Lehrveranstaltungen 8 Grundstudium 9 Hauptstudium 10 Schulpraktische Studien, Praktika, Exkursionen 11 Studienplan 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 13 Ordnungsverstoß 14 Informationen zur Ersten Staatsprüfung 15 Übergangs- und Schlußbestimmungen Anhang: Studienplan 1 Anwendungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, berichtigt 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) und der Ordnung für die Zwischenprüfung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der

2 Universität zu Köln für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialwissenschaften, Textilgestaltung, Lernbereich Sachunterricht Gesellschaftslehre und Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik in den Studiengängen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe bzw. Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Zwischenprüfungsordnung - ZPO) vom 30. November 1998 (Abl. NRW. S. 538), geändert durch Satzung vom 24. Januar 2000 (Abl. NRW. S. 75). 2 Studienziele Ziel der Ausbildung ist es, die Studierenden zu befähigen, das Schulfach Sachunterricht wissenschaftlich fundiert zu unterrichten. Das erfordert fachwissenschaftliche, fächerübergreifende und lernbereichsdidaktische Kompetenz. Diese basiert auf: - - fachinhaltlichem und methodischem Grundlagenwissen in den Naturwissenschaftlichen Bezugsdisziplinen / Anteilsfächern, die an der Universität zu Köln gelehrt werden: Biologie, Chemie, Geographie und Physik; - - dem Beherrschen von Prinzipien, Konzepten und Methoden des Sachunterrichts, die insbesondere geeignet sind, Bezugsdisziplinen / Anteilsfächer der beiden Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften zu integrieren und zwar in Bezug auf die in den Bereichen A - C vorgegebenen Teilgebiete (s. 6, Abs. 3); - - Grundlagenwissen in der Didaktik des Sachunterrichts, vorrangig in Bezug auf die in Bereich D vorgegebenen Teilgebiete 1-5 (s. 6, Abs. 3 dieser Studienordnung). 3 Studienvoraussetzungen (1) (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die Allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. (2) (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörer (*) für diesen Lernbereich. (3) (3) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen für Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein. (*) Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen; Frauen führen diese Bezeichnung in weiblicher Form.

3 4 Studienberatung (1) (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Das Kölner Studentenwerk unterhält eine physiologische Beratungsstelle, die Studierende in studienbedingten Krisensituationen helfen soll. (2) Für die fachliche und fächerübergreifende Studienberatung im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik stehen die Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter der an diesem Lernbereich beteiligten Bezugsdisziplinen / Anteilfächer zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett der Seminare und Institute der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer bekanntgegeben. Für die lernbereichsdidaktische und fächerübergreifende Studienberatung steht die "Zentrale Koordinierungs- und Planungsstelle für die Lernbereiche Sachunterricht" zur Verfügung. (3) Zu Beginn jedes Semesters führt die Erziehungswissenschaftliche Fakultät getrennte Studienberatungen für Studienanfänger und für Studierende des Hauptstudiums durch. Die Teilnahme wird dringend empfohlen. Ort und Zeit werden rechtzeitig an den schwarzen Brettern der Seminare und Institute der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer bekannt gegeben. (4) (4) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen, und zwar rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung. 5 Studienbeginn Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden. Da das Lehrangebot auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet ist, können bei einem Studienbeginn im Sommersemester Verzögerungen eintreten. 6 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums (1) (1) Die Regelstudienzeit umfaßt nach 31 Abs. 5 LPO eine Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie Prüfungszeit (1 Semester). Die Regelstudienzeit ist weder Mindest- noch Höchststudienzeit. (2) (2) Der Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik kann nach 31 Abs. 2 LPO nur als "Schwerpunktfach" studiert werden. Das Studium umfaßt nach 31 Abs. 1 und 2 LPO 44 Semesterwochenstunden (SWS). Es gliedert sich in ein Grundstudium von drei Semestern mit 24 SWS und ein Hauptstudium von drei Semestern mit 20 SWS.

4 (3) (3) Das ordnungsgemäße Hauptstudium im Sinne von 5 LPO setzt nach Anlage 33 zu 55 LPO Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete voraus: Bereich A Wohn- und Lebensbereich des Kindes Teilgebiet 1 Werkzeuge und Maschinen 2 2 Konstruieren und Bauen 3 Gefährdung und Schutz des Wohn- und Lebensbereichs (unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs) 4 4 Ernährung und Gesundheitspflege 5 Versorgung und Entsorgung B Die unbelebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes 1 Wasser: Kreislauf, Bedeutung, Schutz 2 2 Wetter und Klima, insbesondere Beobachtung und Deutung 3 3 Naturphänomene und ihre Deutung 4 4 Stoffe und ihre Eigenschaften C Die belebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes 1 Der menschliche Körper; Geschlechtererziehung 2 2 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt 3 3 Fortpflanzung, Wachstum, Entwicklung 4 4 Ordnung in der belebten Natur; Gefährdung und Schutz 5 5 Die Landschaften NRW`s

5 und ihre Bedeutung für den Menschen D Didaktik des Sachunterrichts 1 Lernbedürfnisse und Lern- Bedingungen der Grund- schüler im Sachunterricht 2 2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts 3 3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts 4 4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht 5 5 Das Experiment im Sachunterricht (4) (4) Eine Lehrveranstaltung kann vom Dozenten mehreren Teilgebieten zugeordnet werden. Sie kann jedoch vom Studenten für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen nur einmal angerechnet werden. Die Zuordnungen der einzelnen Lehrveranstaltungen wird am Schwarzen Brett der einzelnen Seminare und Institute der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer bekannt gegeben. (5) (5) Einzelheiten sind geregelt in den Bestimmungen über das Grundstudium ( 8) und über das Hauptstudium ( 9). 7 Formen der Lehrveranstaltungen / Selbststudium (1) (1) Die im Studium zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch Lehrveranstaltungen vermittelt; zu ihnen muß ergänzend das Selbststudium hinzutreten. (2) (2) Die Lehrveranstaltungen des Lernbereichs Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik bestehen aus Vorlesungen (V), Übungen (Üb.), Seminaren (S), Proseminaren (PS), Hauptseminaren (HS) und Praktika. Exkursionen, labor- und geländepraktische Übungen sind integrierter Bestandteil fachspezifischer Veranstaltungen der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer Biologie, Chemie, Geographie und Physik. (3) (3) Fächerübergreifende Veranstaltungen werden in Form von integrierten Veranstaltungen unter Leitung von mindestens zwei Lehrenden aus verschiedenen Bezugsdisziplinen / Anteilfächern bzw. in der Form zugleich fachlich und didaktisch orientierter, lernfeldbezogener Veranstaltungen durchgeführt. (4) (4) Schulpraktische Studien werden im Lernbereich Sachunterricht als semesterbegleitendes Tagespraktikum durchgeführt. Sie vermitteln konkrete

6 Unterrichtserfahrungen und dienen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden durch Beobachten, Reflektieren und selbständiges Handeln im Unterricht (s. 10 Abs. 1). (5) (5) Das Selbststudium dient der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten sowie der Abrundung, Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere der Bildung eigener Schwerpunkte in den Bereichen und Teilgebieten, durch selbständige Literaturstudien. Dafür stehen neben der Universitätsbibliothek die Seminarbibliotheken der am Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik beteiligten Bezugsdisziplinen / Anteilfächer zur Verfügung. 8 Grundstudium (1) (1) Im Grundstudium wird eingeführt in Gegenstände und Methoden der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer Biologie, Chemie, Geographie und Physik. (2) (2) Die Studien des Grundstudiums umfassen 24 SWS und verteilen sich mit je 6 SWS auf die Bezugsdisziplinen / Anteilfächer Biologie, Chemie, Geographie und Physik. Es wird empfohlen, lernbereichsdidaktische (Lernbedürfnisse und Lernvorraussetzungen des Grundschulkindes im Sachunterricht) sowie fächerübergreifende Studienanteile des Hauptstudiums bereits im Grundstudium zu studieren. Es müssen die folgenden Pflichtveranstaltungen besucht werden: Grundlagen aus der Biologie I - III 6 SWS Grundlagen aus der Chemie I - III 6 SWS Grundlagen aus der Geographie I - III 6 SWS Physik im naturwissenschaftlichen I - III Sachunterricht 6 SWS (3) (3) Es besteht die Möglichkeit, 2 der 4 Bezugsdisziplinen / Anteilfächer mit je 4 SWS verkürzt zu studieren und dafür zusätzlich eine Bezugsdisziplin des Lernbereichs Gesellschaftslehre (Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) mit je 4 SWS zu studieren. Die Bezugsdisziplin / Anteilfach Geographie darf jedoch nur einmal studiert werden. In der gewählten Bezugsdisziplin / Anteilfach des Lernbereichs Gesellschaftslehre kann weder ein Leistungsnachweis erworben werden noch die Zwischenprüfung abgelegt werden. In den verkürzt studierten Bezugsdisziplinen / Anteilfächern kann die Zwischenprüfung ebenfalls nicht abgelegt werden. (4) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung nach den Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät in der jeweils

7 gültigen Fassung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung ist in der Bezugsdisziplin / Anteilfach abzulegen, die der Studierende als Studienfach des Hauptstudiums wählt. In den Bezugsdisziplinen / Anteilfächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik erfolgt die Zwischenprüfung in der Form einer Arbeit unter Aufsicht (Näheres ist in der Zwischenprüfungsordnung geregelt). (4) (4) Vorraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung: - - Je ein Leistungsnachweis zu einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums in zwei der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer Biologie, Chemie, Geographie und Physik, die nicht als Studienfach des Hauptstudiums gewählt werden. Ein Leistungsnachweis des Grundstudiums wird aufgrund einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt. Hierzu ist die regelmäßige Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung und die erfolgreiche Teilnahme an einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht erforderlich. Die Modalitäten dieser Prüfung hinsichtlich Form und Zeitumfang werden zu Beginn des Semesters durch den/die Veranstalter festgelegt. - - Ein Teilnahmenachweis in der restlichen Bezugsdisziplin / Anteilfach, die nicht als Studienfach des Hauptstudiums gewählt wird. - - Der Nachweis über die Teilnahme an den in 29, Abs. 2 ZwPO aufgeführten Pflichtveranstaltungen und über die für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums im Lernbereich Naturwissenschaft / Technik erforderlichen Leistungen ("Laufzettel"). (5) (5) Modalitäten zum Erwerb des Leistungs- und Teilnahmenachweises: (a) (a) Für den Erwerb des jeweiligen Leistungsnachweises des Grundstudiums setzen die am Lernbereich Naturwissenschaft / Technik beteiligten Bezugsdisziplinen / Anteilfächer folgende Regelung fest: Biologie Klausur zu Grundlagen der Biologie III Chemie Klausur zu Grundlagen der Chemie I und II Geographie Klausur zum Proseminar Klimageographie (Grundlagen der Geographie I) Physik Klausur zu einer der Veranstaltungen Physik im naturwissenschaftlichen Sachunterricht I oder II oder III nach Wahl des Studierenden. Die Klausuren sind in der Regel zweistündig - höchstens dreistündig. (b) (b) Vorraussetzung für den Erwerb des Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme und Mitarbeit an einer Lehrveranstaltung der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer und kann z.b. in Form von Protokollen dokumentiert werden. (c) Der Nachweis der Teilnahme wird vom jeweiligen Dozenten auf einem in der Koordinierungsstelle erhältlichen Formular ("Laufzettel") bestätigt.

8 Die einzelne Regelung des Nachweises über die Teilnahme wird von den jeweiligen Dozenten, die die Veranstaltungen betreuen, zu Beginn bekanntgegeben. Die regelmäßige Teilnahme bedeutet in jedem Fall den Besuch aller Seminarsitzungen. Im Krankheitsfalle oder anderen begründeten Ausnahmefällen wird der Nachweis bei nicht mehr als zwei versäumten Seminarsitzungen bestätigt. 9 Hauptstudium (1) (1) Das Hauptstudium umfaßt 20 SWS. Es dient der Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen fachspezifischen Grundlagen (Grundlagen- und Überblickwissen, Fachterminologie und Fachmethoden) sowie der Anleitung zu selbständigem, wissenschaftlichen Arbeiten in einem der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer Biologie, Chemie, Geographie und Physik; hinzu kommen fachspezifische und lernbereichdidaktische sowie fächerübergreifende und schulpraktische Studien. Im Hauptstudium ist das ist das Studium von 4 Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft mit 6 SWS zu studieren ist, die anderen Teilgebiete sind mit 2 bis 4 SWS zu studieren. Das Studium des gewählten Anteilfaches umfaßt: (a) (a) 10 SWS fachspezifische Studienanteile, die von den einzelnen Fächern wie folgt festgelegt sind: Biologie Das verbindlich zu studierende Teilgebiet der Vertiefung ( 31 Abs. 4 LPO) umfaßt 1 Pflichtveranstaltung und 2 Wahlpflichtveranstaltungen zu dem Teilgebiet C4 (Ordnung in der belebten Natur; Gefährdung und Schutz / Anlage 33 zu 55 LPO) mit insgesamt 6 SWS: - Bestimmungsübungen 2 SWS - Biologie der Pflanzen oder 2 SWS - Biologie der Tiere 2 SWS - Humanbiologie 2 SWS Zu den weiteren fachwissenschaftlichen Veranstaltungen gehören: 2 Wahlverpflichtungen aus 4 SWS - Ernährung und Gesundheit (A4) - - Der menschliche Körper; (C1) Geschlechtserziehung - Fortpflanzung, Wachstum, Entwicklung (C3) - Versorgung und Entsorgung (A5) - Naturphänomene und ihre Deutung (B3) - Stoffe und ihre Eigenschaften (B4)

9 Chemie Das verbindlich zu studierende Teilgebiet der Vertiefung ( 31 Abs. 4 LPO) umfaßt 2 Pflichtveranstaltungen zu den Teilgebieten B4 (Stoffe und ihre Eigenschaften / Anlage 33 zu 55 LPO) mit insgesamt 6 SWS: - Vorlesung zur allgemeinen Chemie (I) 2 SWS - Chemisches Praktikum 4 SWS Zu den weiteren fachwissenschaftlichen Studien gehören: 2 Wahlpflichtveranstaltungen aus - Vorlesung zur Allgemeinen Chemie (II) (B3) - Chemisches Praktikum (B3) - Vorlesung zur Organischen Chemie (A4) - Chemisches Praktikum (III) (A4) Geographie Das verbindlich zu studierende Teilgebiet der Vertiefung ( 31 Abs. 4 LPO) umfaßt 3 Pflichtveranstaltungen zu den Teilgebieten B3 (Naturphänomene und ihre Deutung / Anlage 33 zu 55 LPO) mit insgesamt 6 SWS: - Physisch - geographisches Geländepraktikum 2 SWS - 6 eint. Exkursionen; davon 2 mit Protokoll 2 SWS - Ausgewählte Kapitel der physischen Geo- 2 SWS graphie Deutschlands Zu den weiteren fachwissenschaftlichem Studien gehören: 2 Wahlpflichtveranstaltungen - je eine aus (a) und (b): (a) - Ausgewählte Kapitel der (A3/C4) Geomorphologie - Experimente zum Umweltschutz (A3/C4) 2 SWS (b) - Karteninterpretation (A3) - Interpretation von Luft- und (A3/C4) Raumbildern 2 SWS Physik Das verbindlich zu studierende Teilgebiet der Vertiefung ( 31 Abs. 4 LPO) umfaßt 2 Pflichtveranstaltungen zu den Teilgebieten B3 (Naturphänomene und ihre Deutung / Anlage 33 zu 55 LPO) mit insgesamt 6 SWS:

10 - 1 Fachvorlesung (mit integr. Übungen) 4 SWS - 1 physikalisches Seminar 2 SWS Zu den weiteren fachwissenschaftlichen Studien gehören: - 2 experimentelle Übungen (mit Anteilen wahlweise zu den Teilgebieten 4 SWS A1 oder A5 oder B4) (b) (b) Darüber hinaus muß der Studierende Veranstaltungen zu fächerübergreifenden und lernbereichsdidaktischen (= Didaktik des Sachunterrichts) Studien im Gesamtumfang von 10 SWS (einschl. "schulpraktischer Studien") belegen, und zwar: fächerübergreifende Wahlpflichtveranstaltungen zu einem Teilgebiet aus den Bereichen A-C 4 SWS lernbereichsdidaktische Wahlpflichtveranstaltungen zu einem Teilgebiet des Bereichs D (vorrangig D1) 4 SWS Veranstaltung "schulpraktische Studien" (= Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht) 2 SWS Des weiteren wird empfohlen, das fächerübergreifende Lehrangebot auch in den Fächern der Primarstufe wahrzunehmen, die mit den beiden Lernbereichen des Sachunterrichts korrespondieren, wie: Deutsche Sprache, Erziehungswissenschaften ( insbesondere Entwicklungs- und Lernpsychologie sowie Schulpädagogik), Mathematik und Bildende Kunst. (2) (2) Gemäß Anlage 31 Abs. 4 LPO sind 2 Leistungsnachweise des Hauptstudiums zu erbringen, und zwar der eine im Teilgebiet der vertieften Studien zu den Bereichen A - C, der andere aus einem Teilgebiet des Bereichs D. Die Leistungsnachweise können erbracht werden in Form von zweistündigen Arbeiten unter Aufsicht oder Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten oder einer Hausarbeit. Die jeweilige Erbringungsform für den Erwerb von Leistungsnachweisen wird zu Beginn eines Semesters vom Dozenten der Veranstaltung bekannt gegeben. (3) (3) Zusätzlich sind zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben, und zwar einer in dem weiteren fachlichen Teilgebiet und der andere in dem Teilgebiet der fächerübergreifenden Studien des Hauptstudiums. Mit ihnen wird überprüft, ob sich die Studierenden den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff angeeignet haben. Die qualifizierten Studiennachweise können erbracht werden in Form von Protokollen über Seminarsitzungen, Exkursionsberichten, schriftlichen Hausaufgaben oder Kolloquien von höchstens 20 Minuten. Die jeweilige Erbringungsform für den Erwerb der qualifizierten Studiennachweise wird zu Beginn eines Semesters vom Dozenten der Veranstaltung bekannt gegeben.

11 10 Schulpraktische Studien, Praktika, Exkursionen (1) (1) Der Studierende muß schulpraktische Studien als semesterbegleitende Tagespraktika (gem. 6 LPO) im Umfang von 2 SWS ableisten. Nach Abschluß dieser Studien wird eine Teilnahmebescheinigung durch die Koordinierungsstelle ausgestellt. Diese Praktika sollen im Hauptstudium abgeleistet werden, im Ausnahmefall können sie auch im Grundstudium absolviert werden. (2) (2) Darüber hinaus sind Exkursionen/Praktika integrierter Bestandteil der fachspezifischen Lehrveranstaltungen in den Bezugsdisziplinen / Anteilfächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik. Sie können sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium abgeleistet werden. An den Schwarzen Brettern der jeweiligen Bezugsdisziplinen / Anteilfächer wird die Zuordnung der Exkursionen und Praktika zu den einzelnen Lehrveranstaltungen bekannt gegeben. Es gelten folgende fachspezifische Regelungen: Exkursionen: Biologie 6 Tage Chemie 3 Tage Geographie 6 Tage Physik 3 Tage Die Exkursionen können sowohl als eintägige als auch als mehrtägige Exkursionen durchgeführt werden. Die einzelne Regelung des Nachweises über die Teilnahme an den Exkursionen gibt der Dozent zu Beginn der Veranstaltung bekannt. 11 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist ein unverbindlicher Studienplan aufgestellt worden; er ist dieser Studienordnung als Anhang beigefügt. Zu Beginn eines jeden Semesters wird den Studierenden ein aktualisierter Studienplan unter anderem am Schwarzen Brett der Koordinierungsstelle bekannt gegeben. 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen des Grundstudiums erfolgt durch den Prüfungsausschuß für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erfolgt nach 13 Abs. 2,3 und 4 LPO durch das Staatliche Prüfungsamt unter Beteiligung der Fachvertreter. 13 Ordnungsverstoß

12 Versucht ein Student, das Ergebnis seiner Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen ( z.b. beim Erwerb der Leistungsnachweise), kann der Dozent die betreffende Studienleistung als "nicht ausreichend" bewerten. Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Lehrveranstaltung, in deren Rahmen Studienleistungen erbracht werden, stört, kann von dem jeweiligen Dozenten oder Aufsichtführenden aus der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt eine vom Studenten erbrachte Studienleistung als "nicht ausreichend" bewertet. Die Vorschriften über einen Ordnungsverstoß nach 69 UG bleiben unberührt. 14 Informationen zur Ersten Staatsprüfung (1) (1) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 5. Semester gestellt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen ( 13 LPO). Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) voraus. Dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind u.a. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung, ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis beizufügen. Mit der Ergänzung des Zulassungsantrages sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen (vgl. 14 u. 15 LPO). (2) (2) Die Prüfung beginnt mit der schriftlichen Hausarbeit. Gemäß 33 LPO sind: - - die schriftliche Hausarbeit im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen; - - eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von vier Stunden Dauer anzufertigen - und eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen. (3) (3) Wird die schriftliche Hausarbeit nach Wahl des Kandidaten im Lernbereich Naturwissenschaft / Technik angefertigt, so ist sie in der Bezugsdisziplin / Anteilsfach zu schreiben, das für das Hauptstudium gewählt wurde, und zwar in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung ( 17 LPO). (4) (4) Die Prüfung bezieht sich auf die vier im Hauptstudium gewählten Teilgebiete; darunter ein Teilgebiet des Bereichs D und ein Teilgebiet aus fächerübergreifenden Studien der Bereiche A - C; bei dem dritten und vierten Teilgebiet handelt es sich um das Teilgebiet der Vertiefung sowie um ein weiteres Teilgebiet der gewählten Bezugsdisziplin / Anteilfach des Hauptstudiums aus den Bereichen A - C. 15 Übergangs- und Schlußbestimmungen

13 (1) (1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. (2) (2) Die Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die ab Wintersemester 1999/2000 erstmalig für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln eingeschrieben sind. Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundstudium befinden, können ihr Grundstudium wahlweise nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen oder nach der Ordnung für die Zwischenprüfung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 30. November 1998, geändert durch Satzung vom 24. Januar (3) (3) Die Regelungen für das Hauptstudium finden Anwendung auf alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1998/1999 in das Hauptstudium eingetreten sind. (4) (4) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung bereits im Hauptstudium befinden und das Studium ab dem Wintersemester 1994/1995 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Studienordnung abschließen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Erziehungswissen-schaftlichen Fakultät vom 20. Mai 1998, der Lehrerausbildungskommission vom 25. Januar 1999 sowie des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom 1. Dezember Köln, den 24. März 20 Der Rektor der Universität zu Köln Univ.-Prof. Dr. Jens Peter Meincke Anhang: Studienplan Dieser Studienplan ist für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe beruht auf der Grundlage dieser Studienordnung. Er stellt eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar. Grundstudium:

14 - Grundlagen aus der Biologie I III 6 SWS - Grundlagen aus der Chemie I III 6 SWS - Grundlagen aus der Geographie I III 6 SWS - Grundlagen aus der Physik I III 6 SWS Den Studierenden ist freigestellt, in welchen Semestern des Grundstudiums sie diese Pflichtveranstaltungen der Bezugsdisziplinen / Anteilfächer belegen. Hauptstudium: a) Fachspezifische Studienanteile: 10 SWS Die Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen im weiterführenden Fach sind gemäß 9 dieser Studienordnung zu wählen. b) Fächerübergreifende Studien zu einem Teilgebiet 4 SWS aus den Bereichen A bis C. c) Studium zur Lernbereichsdidaktik zu einem 4 SWS Teilgebiet des Bereichs D d) Schulpraktische Studien 2 SWS

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