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1 Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit geltenden Fassung vor, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor den Güterichter verweisen kann. Auf dieser Grundlage besteht auch beim Landgericht Karlsruhe für die Parteien die Möglichkeit, ein Güteverfahren vor dem durch die Geschäftsverteilung des Landgerichts bestimmten Güterichter durchzuführen. 2. Was bedeutet Mediation vor dem Güterichter? Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Güterichter bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Mediation als eine Form der Konfliktlösung ist wegen ihrer Erfolge in vielen unterschiedlichen Bereichen zwischenmenschlicher Streitfälle anerkannt. Ihre Akzeptanz beruht darauf, dass sie zu Lösungen führt, die das Ergebnis autonomer Entscheidungen der Streitenden selbst sind und sich deshalb in besonderem Maße als befriedend und nachhaltig erweisen. Zum Verständnis dieser Konfliktlösungsmethode - insbesondere in Abgrenzung zum Streitverfahren und zum dort üblichen richterlichen Vergleichsgespräch - lassen sich folgende Grundprinzipien nennen: a. Erfolgreiche Mediation setzt regelmäßig voraus, dass sich die streitenden Beteiligten einschließlich ihrer Verfahrensbevollmächtigten diesem Verfahren freiwillig und mit positiver Erwartungshaltung stellen. Die Bereitschaft zu einem Mediationsverfahren hat jedoch keinerlei Einfluss auf den Fort- bzw. Ausgang des gerichtlichen Streitverfahrens, falls es in der Mediation nicht zu einer gütlichen Einigung kommt. b. Eine Mediationsverhandlung vor dem Güterichter ist vertraulich. Ein Protokoll wird nur auf übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten aufgenommen ( 159

2 Landgericht Karlsruhe 2 Informationen zum Güterichterverfahren Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dem Güterichter steht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu. Die Vertraulichkeit und die Nichtverwertung der in der Güterichterverhandlung getätigten Äußerungen im streitigen Verfahren wird zudem zum Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung der Beteiligten gemacht. c. Der Güterichter ist nicht am streitigen Verfahren beteiligt ( 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO). d. Die Mediation beim Güterichter bezweckt, den Beteiligten eine Wiederaufnahme ihrer - durch die Konflikteskalation unterbrochenen - Kommunikation zu ermöglichen. Anders als das streitige Verfahren orientiert sich Mediation weniger an den Rechtspositionen, sondern an den Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten. e. Gleichwohl ist es Aufgabe des Güterichters, bei der Durchführung der Mediation für einen rechtsstaatlichen und fairen Ablauf zu sorgen. Wichtig ist auch, dass eine gütliche Einigung eine rechtsbeständige Fassung in Form eines gerichtlichen Vergleichs erhält. Sind diese Ziele - warum auch immer - gefährdet, bricht der Güterichter die Güteverhandlung ab. f. Empfehlenswert ist, dass auch im Güteverfahren die Parteien von ihren Anwälten begleitet werden. Da die Beteiligten allerdings eine eigenverantwortliche Lösung erarbeiten sollen, verschiebt sich die Rolle des Anwalts hin zu einem unterstützenden Berater. Die Parteien sprechen also für sich selbst und lassen nicht ihren Anwalt für sie sprechen. 3. Wann empfiehlt sich ein Güteverfahren? Grundsätzlich sind alle Streitigkeiten für eine Mediation geeignet, in denen die Beteiligten eine Einigung suchen. Allerdings gibt es einige Typen und Aspekte von Konflikten, die sich für einen Güteversuch vor dem Güterichter besonders gut eignen:

3 Landgericht Karlsruhe 3 Informationen zum Güterichterverfahren komplexer Streit Vielzahl von Beteiligten oder mittelbar beteiligte bzw. dahinterstehende Dritte, die in den Rechtsstreit nicht formell einbezogen werden können oder sollen die Beteiligten streiten noch in anderen Verfahren, ggf. bereits vor Gericht, und eine Gesamtbereinigung kommt in Betracht der Konflikt geht weniger (bzw. nur vordergründig) um Geld als um persönliche/emotionale Betroffenheit die Parteien stehen in einem engen persönlichen/verwandtschaftlichen Verhältnis die Parteien bleiben unabhängig von diesem Rechtsstreit aneinander gebunden, z.b. Miterben, Geschäftspartner, Nachbarn, Mieter/Vermieter der Rechtsstreit verursacht bei streitiger Durchführung erheblichen Aufwand, Zeiteinsatz und Kosten (z.b. wenn er voraussichtlich ohne aufwändige Beweisaufnahme nicht entschieden werden kann) es besteht ein Interesse an Geheimhaltung des Rechtsstreits oder seines Ergebnisses 4. Ablauf des Verfahrens a. Das Verfahren vor dem Güterichter setzt eine Verweisung durch den zuständigen Spruchkörper voraus ( 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Nach den Erfahrungen mit gerichtlicher Mediation und nach der Begründung des Gesetzgebers (BT- Drs. 17/8058, S. 21) sollte eine Verhandlung vor dem Güterichter nur mit Einverständnis der Beteiligten durchgeführt werden. Dieses Einverständnis können die Parteien aus eigenem Antrieb dem Gericht mitteilen, oder es wird von den zuständigen Zivilkammern abgefragt. b. Über etwaige Gesuche der Beteiligten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird regelmäßig zuvor entschieden.

4 Landgericht Karlsruhe 4 Informationen zum Güterichterverfahren c. Neben dem Beschluss über die Verweisung des Verfahrens an den Güterichter kann das Ruhen des Verfahrens ( 251 ZPO) angeordnet werden, um den Fristenlauf zu beeinflussen. Der Lauf der in 233 ZPO genannten Fristen wird davon nicht berührt. d. Nach Verweisung der Sache an den Güterichter wird für das Güteverfahren ein AR-Aktenzeichen vergeben und ein Sonderheft angelegt. Dieses wird auch dann nicht zu den Verfahrensakten genommen, wenn eine gütliche Einigung scheitert. Schriftsätze, die während des Güteverfahrens eingereicht werden, werden zur AR-Akte genommen und gelangen nicht in die Streitakte. Die Verfügung über die Terminbestimmung und - soweit dies gewünscht ist - ein etwaiges Protokoll über den Inhalt der Güterichterverhandlung werden ebenfalls Bestandteil der AR-Akte. e. Der Güterichter bestimmt nach Absprache mit den Beteiligten einen möglichst kurzfristigen Termin für die Güteverhandlung. Diese dauert erfahrungsgemäß oft mehrere Stunden, sollte aber die Dauer eines Vor- bzw. Nachmittags nicht überschreiten. Alle Beteiligten einschließlich der Rechtsanwälte sind gehalten, sich diesen Zeitraum freizuhalten. In seltenen Fällen kann der Güterichter die Verhandlung auf Wunsch der Beteiligten in einem weiteren Termin fortsetzen. f. Sollte die Teilnahme weiterer Personen als sinnvoll angesehen werden, ist dies dem Güterichter vorab mitzuteilen. Dies kann z.b. der Fall sein, wenn eine Partei ohne das Einverständnis eines Dritten (Miterbe, Geschäftsführer eines verbundenen Unternehmens, ) keine bindende Entscheidung über den Streitgegenstand treffen kann. g. Der weitere Verfahrensgang hängt vom Erfolg des Güterichterverfahrens ab: Der Güterichter kann einen gerichtlichen Vergleich protokollieren ( 160 Abs. 3 Nr. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Verfahrensakte ist sodann der zuständigen Kammer oder dem Einzelrichter zur Abschlussverfügung

5 Landgericht Karlsruhe 5 Informationen zum Güterichterverfahren (Streitwertfestsetzung, Kosten usw.) zurückzugeben. Streitwertvorstellungen der Beteiligten sollten bereits zu Protokoll des Güterichters geäußert werden. Falls die Beteiligten bei erfolgreichem Verlauf der Güterichtersitzung eine andersartige Erledigung wünschen (z.b. Klagerücknahme, beiderseitige Erledigungserklärung, Anerkenntnis, Verzicht oder auch Protokollierung eines Vergleichs vor dem für die streitige Entscheidung zuständigen Spruchkörper oder Feststellung eines Vergleichs durch diesen gemäß 278 Abs. 6 ZPO), so wird dem Rechnung getragen. Führt der Güterichtertermin zu keiner Einigung, so ist - sofern die Beteiligten nichts anderes wünschen - über den Ablauf und den Inhalt der Verhandlung nichts zu dokumentieren. Der Güterichter wird dann die Verfahrensakte an die für die Entscheidung zuständige Kammer zur Fortsetzung des Streitverfahrens zurückgeben. 5. Kosten Das Güterichterverfahren ist meist eine relativ kostengünstige Alternative: Es fallen keine gesonderten Gerichtskosten an, denn das Güterichterverfahren ist mit den für das Streitverfahren vorgeschossenen Gerichtskosten abgegolten. Schließen die Parteien einen Vergleich, vermindern sich die Gerichtsgebühren sogar (Nr Nr. 3 bzw Nr. 3 KV GKG). Auch zusätzliche Anwaltskosten entstehen den Parteien - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen mit ihren Prozessbevollmächtigten - aus dem vorgeschalteten Güterichterverfahren nicht. Das Verfahren vor dem Güterichter ist für den Anwalt keine besondere Angelegenheit i.s.v. 17 Nr. 7 a, d RVG. Die Gebühr nach Nr Nr. 1, 4 VV RVG entsteht nicht. Bei Abschluss eines Vergleichs fällt - wie im streitigen Verfahren - eine Einigungsgebühr nach Nr VV RVG an. Dafür ist das Verfahren dann beendet und löst keine Gebühren insb. für eine zweite Instanz aus.

6 Landgericht Karlsruhe 6 Informationen zum Güterichterverfahren Hinweis: Diese Informationen zum Güterichterverfahren stellen keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt.

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