privatrechtlicher Vergleich./. Schiedsamtvergleich Gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung Vollstreckung

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1 privatrechtlicher Vergleich./. Schiedsamtvergleich Gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung Vollstreckung Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 1

2 Albert G. Paulisch Moorchaussee Adendorf Tel.: / Fax: / albert.paulisch@schiedsmann.de Bund Deutscher Schiedsmänner und frauen Prümerstraße 2, Bochum Tel.: 0234 / Fax: 0234 / Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 2

3 Kurzvita 1951 im Dezember in Hannover geboren Jura-Studium in Göttingen 1980 Eintritt in die Justiz 6 Jahre Staatsanwalt in Lüneburg 6 Jahre Richter am Landgericht in Lüneburg 6 Monaten Bewährung als Richter am OLG Celle 3 Jahre persönlicher Referent des LG-Präsidenten 3 Jahre Vizedirektor des Amtsgerichts Winsen(Luhe) 20 Jahre bis 1997 dort Amtsgerichtsdirektor Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 3

4 Hatte auf eine schöne Zeit als Direktor des Amtsgerichts Winsen(Luhe) Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 4

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6 Privatrechtlicher Vergleich./. Schiedsamtvergl. Was ist hier der Unterschied?: a) A und B sind sich uneins über einen grenznahen Baum. Beim Bier vereinbaren sie, dass der Baum von 3 m auf 2,50 m zurückgeschnitten und das jedes gerade Jahr wiederholt werde. b) A stellt einen Schiedsamtsantrag wegen des Baumes. In einem Schiedsamtstermin geht man vor Ort und vereinbart, dass der Baum auf 2,50 m zurückgeschnitten und dieses jedes gerade Jahr wiederholt werde. c) Schiedsperson S macht den telefonischen Vorschlag, dass der Baum auf 2,50 m zurückgeschnitten und dieses jedes gerade Jahr wiederholt werde. A und B akzeptieren jeweils, S schreibt das in ein Protokoll. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 6

7 Privatrechtlicher Vergleich./. Schiedsamtvergl. - in allen 3 Fällen handelt es sich um einen Vertrag. - zu a): Erfüllt B den Vertrag nicht, muss A auf Erfüllung klagen. - zu b): Erfüllt B den Vertrag nicht, kann A den Vergleich für vollstreckbar erklären lassen und daraus dann vollstrecken. - Merke: Nur aus Endurteilen und Titeln i.s.v. 794 ZPO findet eine Vollstreckung statt. 36 NSchÄG (1) Aus der vor einem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 7

8 Ist eine Zwangsvollstreckung aus c) möglich? Erinnerung: Schiedsperson S macht den telefonischen Vorschlag, dass der Baum auf 2,50 m zurückgeschnitten und dieses jedes gerade Jahr wiederholt werde. A und B akzeptieren jeweils, S schreibt das in ein Protokoll. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 8

9 Zwangsvollstreckung nur dann, wenn es sich um einen Schiedsamtvergleich im Rechtssinne handelt handelt es sich um einen solchen?? Nein: 23 (1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. 26 Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. 30 (1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen. (2) Das Protokoll enthält 5. die Vereinbarung der Parteien. Es hat also gar keinen Schiedsamtstermin mit Vergleich gegeben, nur Telefonate. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 9

10 Aus einem Schiedsamtsvergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, doch was ist eine solche? Die Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Befriedigung eines Anspruchs. Sie dient der praktischen Verwirklichung eines durch rechtskräftigen oder (vorläufig) für vollstreckbaren Titel zuerkannten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt

11 Zwangsvollstreckungsvoraussetzung: Gem. 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Also: Vollstreckungsfähigkeit - Es muss mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt und Umfang sowie der Parteien der Zwangsvollstreckung festlegen - Vollstreckungsgläubiger und schuldner müssen namentlich bezeichnet sein ( 750 Abs. 1 S. 1 ZPO) Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 11

12 Deshalb wichtig: Heißen die Parteien eigentlich so, wie sie im Schiedsamtsverfahren benannt worden sind? Beispiel: Antragsgegner werden als Ehepaar Koslovski bezeichnet. Tatsächlich heißt er Koslovski Sie heißt auch nach der Heirat weiter Dombroski Oder Sie heißt Dombroski-Koslovski Also: Ausweis kontrollieren!! Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 12

13 Der Titel benötigt eine Vollstreckungsklausel - gem. 727 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt - Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk ( 725 ZPO): Vorstehende Ausfertigung wird der (Partei benennen) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 13

14 - Nach 36 Abs. 2 S. 2 NdsSchÄG erteilt die Vollstreckungsklausel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat (auf Antrag des Gläubigers) - Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken - Sofern das Protokoll nicht vom Amtsgericht verwahrt wird, benachrichtigt das Amtsgericht das Schiedsamt; dieses vermerkt dann die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf dem Protokoll. - Voraussetzung für eine Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht ist ein Antrag des Antragstellers, der diesen mit einer Ausfertigung des Protokolls beim Gericht einreicht. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 14

15 35 NSchÄG (1) Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, welches die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist. (2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 15

16 Was ist eine Ausfertigung? 49 BeurkG (1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muss unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. - Original wird keiner Partei herausgegeben. - Ausfertigung zur Vollstreckung wird nur einmal erteilt (Schutzvorschrift für den Schuldner) Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 16

17 Wie erteilt man die Ausfertigung? Mit dem Formularserver! Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 17

18 Nicht vergessen: Vermerk über die Erteilung der Ausfertigung auf dem Original anbringen! Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 18

19 Dafür ist eine Passage auf dem Original-Protokoll vorgesehen Später Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 19

20 Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel prüft das Gericht - ob die beteiligten Personen ordnungsgemäß bezeichnet sind. - ob überhaupt eine Schiedsamtsvereinbarung vorliegt. - ob die Vereinbarung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Es prüft NICHT, ob die Verpflichtung bereits erfüllt worden ist. Es reicht, wenn eine Partei behauptet, das sei nicht der Fall. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 20

21 Beispiele für nicht vollstreckbaren Inhalt: - Die Antragsgegner verpflichten sich, die Büsche herabzuschneiden (um wieviel bzw. auf welche Höhe??) - Eine Mauer an der Grenze ist zu den Antragstellern hin roh, im Übrigen verklinkert. Die Vereinbarung lautet: Die Beteiligten sind sich einig, dass die Mauer bis zum XX.XX.XXXX verklinkert wird. Die Antragsteller stellen die Steine. Es stellt sich die Frage: Wer soll verklinkern? Der Schiedsmann hat keine sichere Erinnerung, wer die Pflicht zur Verklinkerung übernommen hat. Das sei im Termin immer hin- und hergegangen. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 21

22 Beispiel aus meinem letzten Fall: Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 22

23 Deshalb: Immer ganz genau prüfen, ob der Vereinbarungstext wirklich aus sich heraus unzweifelhaft verständlich und eindeutig ist. - z.b. genau bezeichnen, auf welche Höhe zurückgeschnitten wird (Höhenangabe in Meter oder unveränderlichen Referenzpunkt angeben hier ist eine Vergleichsverhandlung vor Ort sehr hilfreich!!). - Angaben wie die Parteien werden die Höhe noch einvernehmlich festlegen machen die Vereinbarung wertlos. - ehem. Lebenspartner streiten über Hausrat. Er verpflichtet sich, den (während der Partnerschaft angeschafften) Farbfernseher an sie herauszugeben. Identifikation des Farbfernsehers unmöglich. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 23

24 Vollstreckung einer Schiedsamtsvereinbarung Gem. 801 i.v.m. - Vollstreckung einer Geldforderung (802a ff ZPO) / Herausgabepflicht ( 883 ff ZPO) - Vollstreckung einer Handlungspflicht -- vertretbare Handlung ( 887 ZPO) -- unvertretbare Handlung ( 888 ZPO) - Vollstreckung einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht ( 890 ZPO). Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 24

25 Vollstreckung aus Schiedsamtsvereinbarung Vollstreckung einer Geldforderung ( 802a ff ZPO) Erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (dort Antrag stellen mit Ausfertigung des Titels nebst Vollstreckungsklausel). - Auskunft erteilt das Amtsgericht, ggf. ins Internet wg. Antragsformular schauen. - Gerichtsvollzieher pfändet Vermögen des Schuldners und nimmt ggf. ein Vermögensverzeichnis ab Ggf. Vollstreckung durch sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 25

26 Vollstreckung aus Schiedsamtsvereinbarung Vollstreckung einer Handlungspflicht - vertretbare Handlung ( 887 ZPO) - unvertretbare Handlung ( 888 ZPO) vertretbare Handlung: Ein Dritter kann die Handlung in gleicher Weise vornehmen. (Büsche, Bäume in der Höhe oder im Überwuchs reduzieren) unvertretbare Handlung: Nur der Schuldner kann die verpflichtete Leistung vornehmen, niemand sonst (z.b. individuelle künstlerische Leistung) Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 26

27 Vollstreckung aus Schiedsamtsvereinbarung 887 ZPO Vertretbare Handlungen (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 27

28 Wenn Antragsgegner nicht leistet, dann Antrag bei Gericht gem. 887 ZPO den Antragsteller zu ermächtigen, die Verpflichtung des Antragsgegners, die an der Grenze zum Antragsteller stehende Tuja-Hecke auf eine Höhe von 2,00 m herabzuschneiden, selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zu diesem Zweck das Grundstück des Antragsgegners zu betreten und für die Durchführung der Maßnahme einen abzurechnenden Kostenvorschuss von 1.800,00 zu zahlen. Gericht (Richter) entscheidet über diesen Antrag und klärt dabei ggf., ob bereits erfüllt war. Mit dem Geldtitel kann beim AGeg. gepfändet werden. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 28

29 Beispiel: AGeg. hatte sich verpflichtet, seine Hühner vom vorderen Bereich des Gartens in die hinterste Ecke des Grundstücks umzusiedeln und sie morgens vor 07:30 Uhr nicht aus dem Stall zu lassen. AGeg. hat aber nichts gemacht. ASt. hat Antrag gem. 887 ZPO gestellt für das Aufbauen eines Stalles hinten auf dem Grundstück und Einbau einer Schaltuhr-Klappe, die den Stall erst um 07:30 Uhr öffnet. Hat das AG so bewilligt. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 29

30 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. Anmerkung: Zwangshaft bis max. 6 Monate Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 30

31 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. (2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 31

32 Merke: Bei Verstoß gegen Unterlassens- oder Duldungspflicht kann das Gericht FÜR JEDEN FALL DER ZUWIDERHANDLUNG eine Strafe in Form von Ordnungsgeld bis oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängen. ABER ERST wenn das Gericht vorher einen entsprechenden Androhungsbeschluss erlassen hatte. Der muss vorher beantragt werden!!! O-Geld oder O-Haft nur für Verstöße nach Zustellung des Androhungsbeschlusses. O-Geld oder O-Haft muss beantragt werden. Gericht prüft, ob ein Verstoß vorliegt und entscheidet dann. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 32

33 Unterschied zwischen Zwangsgeld und haft (im Fall unvertretbare Handlung) und Ordnungsgeld und haft (im Fall Duldung / Unterlassen) Zwangsmaßnahmen sind die Daumenschrauben, die zur Vornahme der geschuldeten Handlung (immer wieder) angesetzt werden. Auch wenn schon rechtskräftig festgesetzt, dürfen sie nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Schuldner zwischenzeitlich einsichtig geworden ist und gehandelt hat. Ordnungsmaßnahmen sind reine Bestrafungsmaßnahmen für Verstoß gegen Unterlassungs- oder Duldungspflicht. Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 33

34 Besonderheiten der Vollstreckung 1 Fall: A und B haben sich geeinigt, dass B dem A für die strittige Körperverletzung ein Schmerzensgeld von 1.000,00 zahle. Einen Monat später, vor der Zahlung, verunglückt B bei einem Motorradunfall tödlich. B wird durch seine Ehefrau EF beerbt, auf die auch das Hausgrundstück überschrieben wird. A verlangt die 1.000,00 nunmehr von BF. Diese verweigert die Zahlung, was A mit B vereinbart habe, gehe sie nichts an. Zu Recht?? Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 34

35 Besonderheiten der Vollstreckung 1 Antwort: - Verträge gelten grundsätzlich nur zwischen den Vertragsschließenden (keine Bindung z.b. des Grundstückskäufers bei Vertag zwischen Nachbar und dem Grundstücksverkäufer). - aber ein Erbe tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, positive (Eigentum am Grundstück, Inhaberschaft eines Golddepots) ebenso wie negative (Schulden gehen auf den Erben über, der tritt auch in die Schuldnerstellung aus einem Schiedsamtsvergleich ein. Also: Die Erbin wird Schuldnerin des Schiedsamtsvergleichs ( 1922 BGB) Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 35

36 Besonderheiten der Vollstreckung 2 Fall: A und B haben sich im Verfahren um die strittige Körperverletzung geeinigt, dass B eine Spende von 1.000,00 an den BdS Bochum zahle. B zahlt dann aber nicht. Wer kann den Vergleich zugunsten des BdS Bochum wie vollstrecken? Antwort: - A kann die Vollstreckung nach o.g. Grundsätzen durchführen, muss nur Auszahlung an den BdS statt an sich beantragen. - Der BdS kann nicht selbst die Vollstreckung durchführen, weil er an dem Vergleich nicht beteiligt war. (vgl. AG Bonn, Beschluss v SchAmtZ 1997, 57) Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit - trotz der schweren Kost! Vortrag Albert G. Paulisch, stellv. Schiedsmann, Amtsgerichtsdirektor a.d. 37

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