Vorlesung Gesamtbanksteuerung bei Hr. Dr. Lukas, Vortrag am von Andreas Polzer Universität Kassel, WS 2008/2009
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- Maximilian Hofer
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1 Rechtsgrundlagen für ein funktionierendes Risikomanagement 25a Absatz I Kreditwesengesetz (KWG) u. Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) theoretische Grundlagen Vorlesung Gesamtbanksteuerung bei Hr. Dr. Lukas, Vortrag am von Andreas Polzer Universität Kassel, WS 2008/2009
2 Gliederung Gliederung: 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben 1.1 Historische Entwicklung 1.2 Basel II 2. Gesetzgebung auf EU - Ebene 3. Nationale rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Kreditwesengesetz (KWG) 3.2 Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) 2
3 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Historische Entwicklung Als Reaktion auf die Insolvenz der deutschen Privatbank Herstatt wurde im Jahr 1974 der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision / BCBS) durch die Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden der G10-Staaten gegründet. Der Basler Ausschuss ist bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Bank for International Settlements / BIS) angesiedelt. Der Ausschuss setzt sich aus Repräsentanten der jeweiligen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden von mittlerweile insgesamt 13 Mitgliedsstaaten zusammen und tagt in der Regel viermal im Jahr. Aufgabe des Basler Ausschusses ist es insbesondere, den Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern zu ermöglichen und weltweit einheitliche Aufsichtsstandards zu entwickeln. 3
4 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Historische Entwicklung Dazu werden Richtlinien und Empfehlungen erarbeitet, welche jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Dennoch tragen die Richtlinien und Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität und des Verständnisses der internationalen Bankenaufsicht bei, da viele Staaten (über die Mitgliedsstaaten des Basler Ausschusses hinaus) diese in nationales Recht umsetzen. Die erste umfangreiche Empfehlung des Basler Ausschusses wurde 1988 herausgegeben und ist das sog. Basel I bzw. Basler Akkord genannte Regelwerk. Das Regelwerk empfahl umfangreiche Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten. Es bestand die Sorge, dass das Eigenkapital international tätiger Banken auf ein nicht ausreichendes Kapitalniveau gefallen ist bzw. fallen könnte. 4
5 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Historische Entwicklung Die EU setzte die Empfehlungen aus Basel I weitestgehend in der Eigenmittelrichtlinie von 1989 und der Kapitaladäquanzrichtlinie von 1993 um. In Deutschland wurde daraufhin das bereits geltende Kreditwesengesetz (KWG) novelliert und der Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (auch Eigenmittel - Solvabilitätsgrundsatz) eingeführt. Nach den Vorgaben des Grundsatzes I mussten die Kreditinstitute erstmals verbindlich ihre Risiken quantifizieren und diese mit Eigenmitteln unterlegen. Ausgehend von quantitativen Auswirkungsstudien (sog. Quantitative Impact Studies - QIS) wurde durch den Basler Ausschuss 1999 ein Informationsschreiben über mögliche neue Regelung der Eigenmittelanforderung veröffentlicht. Nach weiteren Studien und Verhandlungen wurde im Juni 2004 die im folgenden Gliederungspunkt näher betrachtete Rahmenvereinbarung Basel II veröffentlicht. 5
6 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Basel II Die Rahmenvereinbarung Basel II ist am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten und bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss in den letzten Jahren herausgegeben wurden. Wie schon bei Basel I, soll die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Banken gewährleistet sein und darüber hinaus einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel geschaffen werden. Hauptadressat von Basel II sind große, international tätige Banken. Das Grundkonzept soll sich aber auch für die Anwendung auf Banken unterschiedlicher Komplexität und unterschiedlich anspruchsvoller Tätigkeit eignen. 6
7 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Basel II Das Grundkonzept von Basel II Quelle: Zugriff Januar
8 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Basel II Säule 1 Ziel der ersten Säule ist es, dass die Risiken einer Bank bei der Festsetzung des Eigenkapitalniveaus angemessen einbezogen werden. Dabei werden die Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken betrachtet. Im Gegensatz zu Basel I werden nun auch die operationellen Risiken einbezogen. Die Ansätze zur Berechnung des zu unterlegenden Kapitals für Marktrisiken, um die Basel I 1996 erweitert wurde, sind in Basel II unverändert übernommen worden. Säule 3 Die dritte Säule soll die Marktdisziplin für Banken durch erweiterte Offenlegungspflichten von Informationen verstärken (z. B. im Jahresabschluss usw.). 8
9 1. Internationale aufsichtsrechtliche Vorgaben Basel II Säule 2 Die zweite Säule regelt den Bewertungs- und Prüfprozess der Aufsicht (Supervisory Review Process / SRP), und ergänzt somit die quantitativen Mindestkapitalanforderungen der Säule 1 um ein qualitatives Element. Wichtige Grundlage des SRP sind einerseits die Einführung funktionierender Risikomanagementsysteme und andererseits deren Überwachung durch die Aufsicht. Die Banken müssen hierzu den so genannten Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) einrichten, um gewährleisten zu können, dass sämtliche wesentlichen Risiken durch internes Kapital abgedeckt sind. Außerdem müssen angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse vorliegen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen und somit auch die Überprüfung der sachgerechten Anwendung der in den Säulen 1 und 3 getroffenen Regeln wird durch die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) beurteilt. 9
10 2. Gesetzgebung auf EU - Ebene Parallel zu den Ausführungen und Verhandlungen des Basler Ausschusses über die neue Rahmenvereinbarung Basel II wurden auf EU - Ebene seit 1999 eigene Beratungsprozesse zur Neufassung der Mindestkapitalanforderungen für Banken durchgeführt. Die EU-rechtliche Neufassung der Eigenmittelanforderungen führte zur Verabschiedung der neugefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) sowie der ebenfalls neugefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG), zusammen auch als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet. Die EU folgte dabei im Wesentlichen den Vorgaben von Basel II. Die Umsetzung der in Säule 2 der Basler Rahmenvereinbarung getroffenen Regeln erfolgte in der Bankenrichtlinie. Eine weitere Konkretisierung erfolgte durch das Committe of European Banking Supervisors (CEBS) durch die sog. CEBS-Guidlines (Guidlines on the Application of the Supervisory Review Process under Pillar 2). 10
11 2. Gesetzgebung auf EU - Ebene Artikel 123 Bankenrichtlinie Die Kreditinstitute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) 11
12 2. Gesetzgebung auf EU - Ebene Artikel 124 Bankenrichtlinie 1. Die zuständigen Behörden überprüfen [ ] die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken. [ ] 3. Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.[ ] Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) 12
13 2. Gesetzgebung auf EU - Ebene Leitbild der doppelten Proportionalität Quelle: Basel II und MaRisk, Gerhard Hofmann (HG.), Bankakademie-Verlag, Frankfurt
14 2. Gesetzgebung auf EU - Ebene Pyramide der rechtlichen Regelwerke EU gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten muss umgesetzt werden durch die Mitgliedsstaaten BRD 14
15 3. Nationale rechtliche Rahmenbedingungen Kreditwesengesetz (KWG) In Deutschland erfolgt die Umsetzung der beiden EU - Richtlinien durch: die Anpassung des Kreditwesengesetzes. die Solvabilitätsverordnung (SolvV), welche den bisherigen Grundsatz I über das Mindesteigenkapital der Institute ablöste. die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). die Veröffentlichung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). 15
16 3. Nationale rechtliche Rahmenbedingungen Kreditwesengesetz (KWG) 25a I KWG, Besondere organisatorische Pflichten von Instituten Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die in 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, das 1. auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision beinhaltet, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien umfasst; 2. eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts voraussetzt und 3. die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, einschließt. Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen [ ]. 16
17 3. Nationale rechtliche Rahmenbedingungen Mindestanforderungen an das Risikomanagement Die Veröffentlichung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Banken erfolgte durch das Rundschreiben 5/2007 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ein Rundschreiben zu Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Unternehmen der Versicherungswirtschaft wird vorbereitet. Mit dem Rundschreiben werden die Vorgaben des 25a KWG konkretisiert und die bereits bestehenden Regelungen Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision (MaIR) zusammengefasst und im Falle des MaH modernisiert. 17
18 3. Nationale rechtliche Rahmenbedingungen Mindestanforderungen an das Risikomanagement Das MaRisk - Rundschreiben besteht aus zwei Teilen: Einem allgemeinen Teil (Modul AT), in welchem sich grundsätzliche Prinzipien für die Ausgestaltung des Risikomanagements befinden. Einem besonderen Teil (Modul BT) im ersten Abschnitt (BT 1) werden spezifische Anforderungen an die Organisation bzw. die Prozesse für das Management und Controlling der Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken sowie der operationellen Risiken dargestellt. in Abschnitt zwei (BT 2) wird ein Rahmen für die Ausgliederung und die Ausgestaltung der internen Revision vorgegeben. 18
19 3. Nationale rechtliche Rahmenbedingungen Mindestanforderungen an das Risikomanagement Quelle: Zugriff Januar
20 Literatur- / Internetquellen Basel II und MaRisk, Gerhard Hofmann (HG.), Bankakademie-Verlag, Frankfurt
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