Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses Baden- Württemberg Stand I. Kammerstruktur Übersicht über die Zuständigkeiten der K

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19 Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses Baden- Württemberg Stand I. Kammerstruktur Übersicht über die Zuständigkeiten der Kammern: Bezeichnung/Besetzung Sitz* Zuständigkeit FG Regelhafter Sitzungsort Kammer I / 1 Kammer I / 2 Kammer II Kammer III / 1 Kammer III / 2 Kammer IV FR FR FR ST ST ST Arzneimittel/Honorar/ Zufälligkeit/ Arzneimittel/Honorar/ Zufälligkeit/ Arzneimittel/Honorar/ Zufälligkeit/ Arzneimittel/Honorar/ Zufälligkeit/ Arzneimittel/Honorar/ Zufälligkeit/ Heilmittel/Zufälligkeit/ Sonstige Verordnungsweise *Sitz: Postalische Adresse und Ort der organisatorischen Zuarbeit der Gemeinsamen Prüfungsstelle. HÄ HÄ FÄ FÄ FÄ alle FR ST FR ST ST ST Besetzungserfordernis: je 3 Mitglieder je Kammer und Besetzung

20 II. Zuständigkeiten nach Fachgruppen Die Zuständigkeit der Kammer I ergibt sich aus der folgenden Aufstellung: Prüfbereich Arzneimittelverordnungsweise, Sprechstundenbedarf Fachgruppe* Verordnungen nach 113 Abs. 4 S. 2 SGB V (KH-Entlassmanagement; KH-Verordnung bei nicht rechtzeitigem Facharzttermin durch Terminservicestellen) Zufälligkeitsprüfung/ Behandlungsweise (Honorar) Internisten (HÄ) Allgemeinmediziner Kammer I/1 und Kammer I/2 * alle Prüfgruppen der entsprechenden Fachgruppe Bei Medizinischen Versorgungszentren und fachgruppen- bzw. versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ergibt sich die Zuständigkeit nach der Fachgruppenzugehörigkeit der/des jeweiligen Leistungserbringer/s Bei Kliniken ergibt sich die Zuständigkeit jeweils aus der Fachgruppenzugehörigkeit des geprüften Instituts bzw. Leistungserbringers.

21 Die Zuständigkeit der Kammer II ergibt sich aus der folgenden Aufstellung: Prüfbereich Arzneimittelverordnungsweise, Sprechstundenbedarf Fachgruppe * Verordnungen nach 113 Abs. 4 S. 2 SGB V (KH-Entlassmanagement; KH-Verordnung bei nicht rechtzeitigem Facharzttermin durch Terminservicestellen) Zufälligkeitsprüfung/ Behandlungsweise (Honorar) Internisten (FÄ) Orthopäden Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 75 Notfallkrankenhäuser Kammer II * alle Prüfgruppen der entsprechenden Fachgruppe Bei Medizinischen Versorgungszentren und fachgruppen- bzw. versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ergibt sich die Zuständigkeit nach der Fachgruppenzugehörigkeit der/des jeweiligen Leistungserbringer/s Bei Kliniken ergibt sich die Zuständigkeit jeweils aus der Fachgruppenzugehörigkeit des geprüften Instituts bzw. Leistungserbringers.

22 Die Zuständigkeit der Kammer III ergibt sich aus der folgenden Aufstellung: Prüfbereich Arzneimittelverordnungsweise, Sprechstundenbedarf Fachgruppe * Verordnungen nach 113 Abs. 4 S. 2 SGB V (KH-Entlassmanagement; KH-Verordnung bei nicht rechtzeitigem Facharzttermin durch Terminservicestellen) Zufälligkeitsprüfung/ Behandlungsweise (Honorar) Anästhesisten Kammer III/ Augenärzte Kammer III/ Chirurgen Kammer III/ Frauenärzte Kammer III/ HNO-Ärzte Kammer III/ Hautärzte Kammer III/ Kinderärzte Kammer III/ Laborärzte Kammer III/ Lungenärzte Kammer III/ MKG-Chirurgie Kammer III/ Nervenärzte Kammer III/ Neurochirurgen Kammer III/ Pathologen Kammer III/ Ärztliche Kammer III/2 Psychotherapeuten Radiologen Kammer III/ Urologen Kammer III/ Nuklearmediziner Kammer III/1 69 Psychologische Kammer III/1 Verhaltenstherapeuten ** 70 Psychologische Kammer III/1 Psychoanalytiker ** 71 Kinder- und Kammer III/1 Jugendpsychotherapeuten** 78 Psychiatrische Kammer III/2 Institutsambulanzen * alle Prüfgruppen der entsprechenden Fachgruppe ** Zuständigkeit nur für Behandlungsweiseprüfung (Honorar) Bei Medizinischen Versorgungszentren und fachgruppen- bzw. versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ergibt sich die Zuständigkeit nach der Fachgruppenzugehörigkeit der/des jeweiligen Leistungserbringer/s Bei Kliniken ergibt sich die Zuständigkeit jeweils aus der Fachgruppenzugehörigkeit des geprüften Instituts bzw. Leistungserbringers.

23 Die Zuständigkeit der Kammer IV ergibt sich aus der folgenden Aufstellung: Prüfbereich Heilmittelverordnungsweise (Einzelfall, Sonstiger Schaden, Durchschnitt, Richtgröße) Fachgruppe * Sonstige Verordnungsweise Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Internisten (HÄ) Internisten (FÄ) Kinderärzte Laborärzte Lungenärzte MVZ MKG-Chirurgie Nervenärzte Neurochirurgen Orthopäden Pathologen Ärztliche Psychotherapeuten Radiologen Urologen Nuklearmediziner Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 75 Notfallkrankenhäuser 78 Psychiatrische Institutsambulanzen Allgemeinmediziner Kammer IV * alle Prüfgruppen der entsprechenden Fachgruppe Bei Medizinischen Versorgungszentren und fachgruppen- bzw. versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ergibt sich die Zuständigkeit nach der Fachgruppenzugehörigkeit der/des jeweiligen Leistungserbringer/s Bei Kliniken ergibt sich die Zuständigkeit jeweils aus der Fachgruppenzugehörigkeit des geprüften Instituts bzw. Leistungserbringers.

24 Die Zuständigkeit der einzelnen Kammern ergibt sich aus der folgenden Aufstellung: Prüfbereich Fachgruppe * Arzneimittelverordnungsweise, Sprechstundenbedarf Verordnungen nach 113 Abs. 4 S. 2 SGB V (KH-Entlassmanagement; KH-Verordnung bei nicht rechtzeitigem Facharzttermin durch Terminservicestellen) Zufälligkeitsprüfung/ Behandlungsweise (Honorar) Heilmittelverordnungsweise (Einzelfall, Sonstiger Schaden, Durchschnitt, Richtgröße) Sonstige Verordnungsweise Anästhesisten Kammer III/ Augenärzte Kammer III/ Chirurgen Kammer III/ Frauenärzte Kammer III/ HNO-Ärzte Kammer III/ Hautärzte Kammer III/1 Kammer IV Internisten (HÄ)*** Kammer I Internisten (FÄ)*** Kammer II Kinderärzte Kammer III/ Laborärzte Kammer III/ Lungenärzte Kammer III/ MVZ*** MKG-Chirurgie Kammer III/ Nervenärzte Kammer III/ Neurochirurgen Kammer III/ Orthopäden Kammer II Pathologen Kammer III/ Ärztliche Psychotherapeuten Kammer III/2 Kammer IV Radiologen Kammer III/ Urologen Kammer III/ Nuklearmediziner Kammer III/ Ärzte für Physikalische Kammer II und Rehabilitative Medizin 69 Psychologische Verhaltenstherapeuten ** Kammer III/1-70 Psychologische Psychoanalytiker ** Kammer III/1-71 Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ** Kammer III/1-74 Kliniken *** Notfallkrankenhäuser Kammer II 78 Psychiatrische Institutsambulanzen Kammer III/2 Kammer IV Allgemeinmediziner Kammer I * alle Prüfgruppen der entsprechenden Fachgruppe ** Zuständigkeit nur für Behandlungsweiseprüfung (Honorar) *** Bei Medizinischen Versorgungszentren und fachgruppen- bzw. versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ergibt sich die Zuständigkeit nach der Fachgruppenzugehörigkeit der/des jeweiligen Leistungserbringer/s Bei Kliniken ergibt sich die Zuständigkeit jeweils aus der Fachgruppenzugehörigkeit des geprüften Instituts bzw. Leistungserbringers.

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