Herrn RM Norbert Schilff Vorsitzender des Ausschusses für Personal und Organisation

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1 Herrn RM Norbert Schilff Vorsitzender des Ausschusses für Personal und Organisation Leistungsorientierte Bezahlung (Drucksache Nr.: E2) Sehr geehrter Herr Vorsitzender, mit Bezug auf die Protokollnotiz der Sitzung des Ausschusses für Personal und Organisation vom übersende ich Ihnen anbei die Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung nach 18 TVöD-V für die Jahre 2016 bis 2018 vom mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Jörg Stüdemann

2 -1- Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung nach 18 TVöD-V (DV Leistungsentgelt ) Die Stadt Dortmund, vertreten durch den Oberbürgermeister - Dienststelle -, und der Personalrat Stadtverwaltung - Personalrat - schließen aufgrund des 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) folgende Dienstvereinbarung: Präambel Leistungsentgelte sollen dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen der Stadt Dortmund weiter zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. 1 Geltungsbereich Die leistungsorientierte Bezahlung wird in der gesamten Verwaltung einschließlich der Eigenbetriebe auf der Grundlage des in dieser Dienstvereinbarung geregelten betrieblichen Systems weitergeführt. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadt Dortmund, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD-V Anwendung findet (Tarifbeschäftigte). Sie gilt nicht für die in 1 Abs. 2 TVöD-V genannten Beschäftigten. Die in 19 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Beschäftigten gehören zu den Tarifbeschäftigten. Die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in das System der Tarifbeschäftigten erstreckt sich auf alle Angehörigen der Besoldungsgruppen A. Beamtinnen und Beamte, die nach dem in die Besoldungsgruppe A 16 aufgestiegen sind, werden nicht mit berücksichtigt. Die für die Tarifbeschäftigten in dieser Dienstvereinbarung vereinbarten Regelungen gelten analog für den Bereich der Beamtinnen und Beamten, jedoch unter der Voraussetzung, dass die beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

3 -2-2 Eckpunkte der leistungsorientierten Bezahlung Zahlung des Leistungsentgeltes einmal jährlich mit der Entgeltabrechnung für Dezember in Form einer Leistungsprämie als Einzelbewertung Leistungsbewertung und -feststellung durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n Plausibilitätsprüfung durch den/die nächsthöhere/n Vorgesetzte/n Grundlage: systematische Leistungsbewertung mit drei Bewertungskriterien, drei Bewertungsstufen und einer Punktevergabe (siehe Anlage 1) jeweilige Prämienhöhe ist abhängig von der erreichten Punktzahl und unabhängig von der Entgelt-/Besoldungsgruppe und von der Arbeitszeit Wert eines Punktes ergibt sich aus dem Gesamtvolumen dividiert durch die erreichte Gesamtpunktzahl in der Verwaltung Begründung, wenn 0 Punkte vergeben wurden Plausibilitätsprüfung bei insgesamt 0 Punkten durch die Betriebliche Kommission Bewertungszeitraum grundsätzlich des jeweiligen Jahres bis zum des Folgejahres erster Bewertungszeitraum ist vom bis , letzter Bewertungszeitraum ist vom bis Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten am Stück Anwesenheitszeit von mindestens 26 Wochen bei einem Dienst-, Wege- oder Arbeitsunfall oder bei einem Beschäftigungsverbot gemäß 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (z.b. aufgrund fehlendem Immunschutz) und nicht erfüllter Anwesenheitszeit wird pro Kriterium ein Punkt vergeben freiwillige Teilnahme, Betriebliche Kommission erhält bei Nichtteilnahme eine anonymisierte Liste zur Information. Die ausführlichen Regelungen und Sonderregelungen sind in Anlage 2 aufgeführt. 3 Betriebliche Kommission Die nach 18 Abs. 7 TVöD-V zu bildende Betriebliche Kommission besteht aus jeweils drei vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannten stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Arbeitgeberseite gehören das Gleichstellungsbüro und die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung. Für jedes Mitglied ist zudem eine Abwesenheitsvertretung zu benennen. Die Betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung (siehe Anlage 3), in der ihre Aufgaben und Kompetenzen geregelt sind. Sie hat über die tarifvertraglichen Vorgaben hinaus die Aufgabe, nähere Verfahrensregelungen zu dieser Dienstvereinbarung zu treffen und bei Bedarf Regelungen für die Verbesserung dieser Dienstvereinbarung aufzustellen. Die für die Fachbereiche zu beachtenden Regelungen befinden sich in der Datenbank LAS.

4 -3-4 Schlussbestimmungen Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen. 5 Inkrafttreten und Laufzeit Diese Dienstvereinbarung tritt zum in Kraft. Die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung wird befristet bis zum Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Jahresende von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden; erstmalig zum Im Falle einer Kündigung gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung längstens bis zum Ende des darauf folgenden Bewertungszeitraumes weiter. Dortmund, Für die Stadt Dortmund Für den Personalrat gez. Ullrich Sierau Oberbürgermeister gez. Pitt Meyer Personalratsvorsitzender Anlagen Anlage 1: Vordruck zur systematischen Leistungsbewertung Anlage 2: Ausführliche Regelungen und Sonderregelungen Anlage 3: Geschäftsordnung der Betrieblichen Kommission

5 Muster systematische Leistungsbewertung - Entwurf - Anlage 1 Leistungsbewertung nach 18 TVöD-V / 6 LBesG NRW 7 Ziel der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Bezahlung soll nach 18 Abs. 1 TVöD-V / 6 LBesG NRW die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen sein. Dies umfasst insbesondere wirtschaftliches Handeln, Kundenorientierung und die Qualität der Dienstleistung. Fachbereich: Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin: Personalnummer des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin: Tarifbeschäftigter/Tarifbeschäftigte (BE): Beamter/in (BA): Bewertungszeitraum: Bewerter/in (direkte/r Vorgesetzte/r): Bewertete Aufgabe/n oder Tätigkeit/en: vor Beginn des Bewertungszeitraumes: Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und Datum und Datum Bewertungskriterien Arbeitsqualität (fachliche Kompetenz, Sorgfalt, Fehlerfreiheit, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Aufgabenerledigung, Beachtung von Zusammenhängen) Team-/Führungsverhalten (Hilfsbereitschaft, Kundenorientierung, Kooperationsbereitschaft, Weitergabe von Informationen, Förderung und Motivation der Mitarbeiter/innen, Fähigkeit zur Anleitung von Mitarbeiter/innen) Engagement (Initiative, Einsatzbereitschaft, Selbständigkeit, Leistungsbereitschaft, Arbeitseinstellung, Fortbildungsbereitschaft, Kreativität) Unterschrift des/der direkten Vorgesetzten Anforderungen nicht erfüllt Punkte Anforderungen erfüllt Anforderungen übertroffen Gesamtpunktzahl zum Ende/nach Ablauf des Bewertungszeitraumes: Die Bewertung wurde mit mir erörtert. Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und Datum Unterschrift des/der direkten Vorgesetzten Unterschrift des/der nächsthöheren Vorgesetzten und Datum und Datum

6 Anlage 2 1 Ausführliche Regelungen und Sonderregelungen zur DV Leistungsentgelt 2016 bis Geltungsbereich Die DV Leistungsentgelt 2016 bis 2018 gilt einheitlich für alle Fachbereiche einschließlich der Eigenbetriebe. Sie gilt für alle Beschäftigten der Stadt Dortmund, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD-V Anwendung findet (Tarifbeschäftigte). Sie gilt nicht für die in 1 Abs. 2 TVöD-V genannten Beschäftigten. Die in 19 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Beschäftigten gehören zu den Tarifbeschäftigten. Beamtinnen und Beamte Die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in das System der Tarifbeschäftigten erstreckt sich auf alle Angehörigen der Besoldungsgruppen A. Beamtinnen und Beamte, die nach dem in die Besoldungsgruppe A 16 aufgestiegen sind, werden nicht mit berücksichtigt. Die für die Tarifbeschäftigten in der DV Leistungsentgelt 2016 bis 2018 vereinbarten Regelungen gelten analog für den Bereich der Beamtinnen und Beamten, jedoch unter der Voraussetzung, dass die beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um zusätzliche, freiwillige Mittel, über die der Rat entscheidet. In den Eigenbetrieben sind die Mittel über die jeweiligen Wirtschaftspläne bereitzustellen. Bewertungszeitraum ist wie im Tarifbeschäftigtenbereich grundsätzlich vom des jeweiligen Jahres bis zum des Folgejahres; der erste Bewertungszeitraum ist vom bis zum Der letzte Bewertungszeitraum ist vom bis zum Leistungsprämien für die Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage der systematischen Leistungsbewertung können jedoch nur gewährt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür zu gegebener Zeit bereitstehen und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistungsprämie. Leistungsbezüge sind nicht ruhegehaltsfähig, gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des 6 des Sonderzahlungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Leistungsfeststellung angehören. Darüber hinaus sind die Regelungen des 6 Landesbesoldungsgesetzes NRW zu beachten. Teilnehmen können somit z.b. nicht: Leitende Angestellte mit Sondervertrag Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes Entgelt erhalten (Ausnahme: Entgeltgruppe 15 Ü) Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter Volontärinnen und Volontäre Praktikantinnen und Praktikanten Beamtinnen und Beamte, die nach dem in die BesGr. A 16 aufgestiegen sind....

7 2 2. Systematische Leistungsbewertung Das Leistungsentgelt wird einmal jährlich mit der Entgeltabrechnung für Dezember in Form einer Leistungsprämie gezahlt. Grundlage der Leistungsprämie ist die systematische Leistungsbewertung als Einzelbewertung nach Anlage 1 der DV Leistungsentgelt 2016 bis Bewertet wird anhand der drei Kriterien: Arbeitsqualität Team-/Führungsverhalten Engagement und der drei Bewertungsstufen: Anforderungen nicht erfüllt (0 Punkte) Anforderungen erfüllt (1 Punkt) über den Anforderungen (2 Punkte). Die Leistungsprämie wird ab 1 erreichtem Punkt bei nur einem Kriterium gezahlt. Maximal können insgesamt 6 Punkte erreicht werden. Wenn 0 Punkte bei einem Kriterium oder bei zwei Kriterien vergeben wurden, ist eine nachvollziehbare, schriftliche Begründung durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n zu erstellen und zu hinterlegen, die bei Bedarf von der Betrieblichen Kommission eingesehen werden kann. Wenn 0 Punkte bei allen drei Kriterien vergeben wurden, ist die nachvollziehbare, schriftliche Begründung sofort nach der Bewertungsfeststellung der Betrieblichen Kommission vorzulegen. Die Betriebliche Kommission führt eine Plausibilitätsprüfung durch und spricht eine Empfehlung an den Arbeitgeber aus. 3. Höhe der Prämie Die jeweilige Prämienhöhe ist abhängig von der bei der systematischen Leistungsbewertung individuell erreichten Punktzahl. Die Prämienhöhe ist unabhängig von der Entgelt-/Besoldungsgruppe und von der Arbeitszeit. Der Wert eines Punktes in Euro ist damit bei Teilzeitkräften genauso hoch wie bei Vollzeitkräften. Für Altersteilzeitkräfte gelten die unter Punkt 9 aufgeführten gesonderten Regelungen. Der Wert eines Punktes in Euro errechnet sich für den Bereich der Tarifbeschäftigten aus dem Gesamtvolumen Leistungsentgelte Tarifbeschäftigte dividiert durch die erreichte Gesamtpunktzahl der Tarifbeschäftigten in der Verwaltung. Der Wert eines Punktes in Euro errechnet sich für den Bereich der Beamtinnen und Beamten aus dem Gesamtvolumen Leistungsbezüge Beamtinnen und Beamte dividiert durch die erreichte Gesamtpunktzahl der Beamtinnen und Beamten in der Verwaltung. Der Wert eines Punktes in Euro wird nach Vorliegen der Gesamtpunktzahl durch StA 11 ermittelt....

8 3 Die Prämienhöhe ist unabhängig von der Dauer der Anwesenheitszeit im Bewertungszeitraum. Die Mindestanwesenheitszeit im Bewertungszeitraum muss jedoch erfüllt sein. Der -Wert der Prämie vermindert sich somit nicht, auch wenn die Anwesenheitszeit im Bewertungszeitraum nicht voll erfüllt wird. 4. Finanzvolumen Nach 18 Abs. 3 TVöD-V i.v.m. der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 beträgt das Finanzvolumen für Leistungsentgelte ab dem Jahr 2013 jeweils 2 % der ständigen Monatsentgelte des jeweiligen Vorjahres der Tarifbeschäftigten. Es erhöht sich um den gleichen Prozentsatz, den die Tarifvertragsparteien im TVöD-V jeweils vereinbaren. Das Finanzvolumen ist jährlich vollständig und zweckentsprechend auszuzahlen. Das Finanzvolumen für die Leistungsbezüge der Beamtinnen und Beamten wird analog der unter Absatz 1 aufgeführten Regelungen für die Tarifbeschäftigten, jedoch aus den laufenden Grundgehältern der Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Vorjahres, gebildet und stellt das Gesamtvolumen Leistungsbezüge Beamtinnen und Beamte dar. Nach dem Landesbezirklichen Tarifvertrag vom zum TVöD im Bereich des KAV NW erhöht sich das Finanzvolumen für Leistungsentgelte für den Bereich der Tarifbeschäftigten in jedem Jahr um das im Kalenderjahr 2006 vom Arbeitgeber nach 4 Abs. 4 BZT-G/NRW bereitgestellte Finanzvolumen für Leistungszuschläge. Das Finanzvolumen aus Absatz 1 und Absatz 3 stellt das Gesamtvolumen Leistungsentgelte Tarifbeschäftigte dar. Das Personal- und Organisationsamt stellt das Gesamtvolumen und das Volumen der Fachbereiche für die Leistungsentgelte/-bezüge fest. Die Fachbereiche werden mit der Entgeltabrechnung für Dezember mit den Kosten für die Leistungsprämien belastet. Das Volumen für die Leistungsentgelte der Tarifbeschäftigten ist in den Personalaufwandsbudgets der Fachbereiche veranschlagt. Die Fachbereiche sind verpflichtet, in ihrem Personalaufwandsbudget entsprechende Mittel vorzuhalten. Sie sind ausschließlich für die leistungsorientierte Bezahlung zu verwenden. Bei Bedarf ist der Betrieblichen Kommission hierüber Auskunft zu geben. Leistungsprämien für die Beamtinnen und Beamten können nur gewährt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür zu gegebener Zeit bereitstehen und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Verfahren zur leistungsorientierten Bezahlung 5.1. Bewertungszeitraum Bewertungszeitraum ist grundsätzlich vom des jeweiligen Jahres bis zum des Folgejahres. Der erste Bewertungszeitraum ist vom bis zum Der letzte Bewertungszeitraum ist vom bis zum

9 Beschäftigungszeit Eine mindestens sechsmonatige Beschäftigungszeit am Stück innerhalb des jeweiligen Bewertungszeitraumes ist Voraussetzung für die Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung. Liegt aufgrund der Beschäftigungszeit ein verkürzter Bewertungszeitraum vor, muss die Anwesenheitszeit innerhalb dieses Bewertungszeitraums mindestens zur Hälfte erfüllt sein, um an der leistungsorientierten Bezahlung teilnehmen zu können Anwesenheitszeit Es ist eine Anwesenheitszeit von mindestens 26 Wochen/182 Tagen (bzw. 181 Tagen bei Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, der Rente oder des Ruhestandes zum des jeweiligen Jahres) innerhalb des jeweiligen Bewertungszeitraumes für die Leistungsfeststellung notwendig. Auf besonderen Antrag kann die Betriebliche Kommission im Einzelfall eine andere Regelung zulassen. Erholungsurlaub, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach 125 SGB IX, Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit, Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamten aus persönlichen Anlässen, Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen für Beschäftigte, Arbeits-, Dienstbefreiung bzw. Sonderurlaub aus sonstigen wichtigen Gründen unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung, Prüfungsurlaub sowie Mutterschutzfristen gelten hierbei wie Anwesenheit. Bei der Berechnung der Anwesenheits- bzw. Abwesenheitszeit wird von einer sieben-tage- Woche ausgegangen (unabhängig also von Feiertagen, Arbeitstagen, Wochenenden im Bewertungszeitraum). Bei Mitarbeitern/innen, die durch einen anerkannten Dienst-, Wege- oder Arbeitsunfall oder bei einem Beschäftigungsverbot gemäß 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (z.b. aufgrund fehlendem Immunschutz) die Anwesenheitszeit nicht erreichen, ist eine Leistungsbewertung nicht möglich. In diesen Fällen ist davon auszugehen ist, dass die Mindestanforderungen erfüllt wurden. Dieser Personenkreis erhält daher bei jedem der drei Kriterien jeweils einen Punkt Verfahrensablauf Vor Beginn des Bewertungszeitraumes erläutert der/die direkte Vorgesetzte dem/der Mitarbeiter/in das Bewertungssystem und die Voraussetzungen für die Punktevergabe anhand des Vordrucks zur systematischen Leistungsbewertung (Anlage 1 der DV Leistungsentgelt 2016 bis 2018). Bei der systematischen Leistungsbewertung wird die Gesamtaufgabe des/der Mitarbeiters/in, die im jeweiligen Bewertungszeitraum wahrgenommen wird, bewertet. Diese ist in dem Vordruck zur systematischen Leistungsbewertung aufzuführen. Der/die direkte Vorgesetzte und der/die Mitarbeiter/in erhalten eine Kopie des unterschriebenen Vordrucks. Zum Ende bzw. nach Ablauf des jeweiligen Bewertungszeitraumes ist umgehend die individuelle Leistungsbewertung und -feststellung durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n anhand des Vordrucks durchzuführen. Die/der direkte Vorgesetzte bewertet die Leistung des/der Mitarbeiters/in anhand der drei Bewertungskriterien (Arbeitsqualität, Team-/Führungsverhalten und Engagement) und anhand der drei Bewertungsstufen: Anforderungen nicht erfüllt (0 Punkte), Anforderungen erfüllt (1 Punkt) und Anforderungen übertroffen (2 Punkte). Der/ die nächsthöhere Vorgesetzte führt eine Plausibilitätsprüfung durch. Die systematische Leistungsbewertung ist individuell für jede/n einzelne/n Mitarbeiter/in durchzuführen. Eine Zielvereinbarung ist nicht zulässig. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung ist mit dem/der...

10 5 Mitarbeiter/in zu erörtern. Der/die Mitarbeiter/in und der/die Vorgesetzte erhalten eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks. Die Bewertungsunterlagen sind drei Jahre lang im Fachbereich unter Verschluss aufzubewahren. In Bereichen mit Vorarbeitern/innen kann der/die jeweilige Vorarbeiter/in die Leistungsbewertung und -feststellung durchführen. Der jeweilige Meister prüft diese auf Plausibilität. Der Fachbereich legt fest, ob der/die jeweilige Vorarbeiter/in im Fachbereich die Leistungsbewertung und -feststellung und der jeweilige Meister die Plausibilitätsprüfung durchführen und teilt dies der Betrieblichen Kommission mit. Im Schulbereich führt der/die jeweilige Schulleiter/in die Leistungsbewertung und -feststellung der Schulhausmeister/innen, der Schulsekretäre/innen und der Hauswirtschafter/innen durch. StA 40 prüft diese auf Plausibilität. Wird ein/e Mitarbeiter/in an mehreren Schulen im jeweiligen Bewertungszeitraum eingesetzt, so wird die Leistungsbewertung und -feststellung von dem/der jeweiligen Schulleiter/in durchgeführt, bei dem/der der/die Mitarbeiter/in die überwiegende Stundenzahl im Bewertungszeitraum eingesetzt ist. Bei Springkräften führt der/die direkte Vorgesetzte der Stammeinrichtung die Leistungsbewertung und -feststellung durch. Die SAP-Dateneingabe der im Bewertungsbogen eingetragenen Gesamtpunkzahl für alle an der leistungsorientierten Bezahlung teilnehmenden Mitarbeiter/innen und Prüfung erfolgt grundsätzlich im Fachbereich. Das Personal- und Organisationsamt erhält vom Fachbereich die Freigabebestätigung der Daten bis spätestens des jeweiligen Jahres. Hierin ist auch die erreichte Gesamtpunktzahl aufgeführt. Diese Daten können bei Bedarf von den Mitgliedern der Betrieblichen Kommission eingesehen werden. Die Verantwortung darüber, dass alle Anspruchsberechtigten mit der jeweiligen Entgeltabrechnung für Dezember ein Leistungsentgelt erhalten, liegt im Fachbereich. Die zahlungsbegründenden Unterlagen verbleiben im Original für zehn Jahre lang im Personal- und Organisationsamt. Es erfolgt eine detaillierte technikunterstützte Dokumentation über die gezahlten Leistungsprämien. Für die freigestellten Mitglieder der Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist eine individuelle Leistungsfeststellung anhand der systematischen Leistungsbewertung aufgrund ihres Wahlmandates nicht zulässig. Dieser Personenkreis erhält daher eine pauschale Prämie. Die Einzelprämie darf hierbei nicht höher sein als der sich ergebende Wert der Prämie in Euro bei max. sechs erreichten Punkten für den Bereich der Tarifbeschäftigten bzw. für den Bereich der Beamtinnen und Beamten Zwischengespräch Bei erkennbaren Abweichungen (von insg. 2 Punkten oder mehr) oder auf Wunsch des/der Mitarbeiters/in führt der/die direkte Vorgesetzte ein Zwischengespräch mit dem/der Mitarbeiter/in, das zeitnah nach der Hälfte des Bewertungszeitraumes geführt wird. Die Durchführung des Zwischengespräches wird mit Datum auf dem Bewertungsbogen vermerkt Teilnahme/Nichtteilnahme Die Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung ist freiwillig. Die Teilnahme an der...

11 6 Leistungsbewertung und -feststellung während des Bewertungszeitraumes kann jederzeit widerrufen werden. Nichtteilnehmer/innen erhalten keine Prämie. Die Nichtteilnahme ist vor Beginn des jeweiligen Bewertungszeitraumes dem/der direkten Vorgesetzten bekannt zu geben und im Fachbereich zu dokumentieren. Hat sich der/die Mitarbeiter/in zu Beginn des jeweiligen Bewertungszeitraumes dafür entschieden, nicht an der leistungsorientierten Bezahlung teilzunehmen, ist eine nachträgliche Teilnahme während des jeweiligen Bewertungszeitraumes nicht mehr möglich. Die Betriebliche Kommission erhält im 1. Quartal des jeweiligen Bewertungszeitraumes eine anonymisierte Liste über die Anzahl derjenigen, die nicht teilnehmen wollen, zur Information Wechsel des/der Mitarbeiters/in Bei einer Zugehörigkeit zum Fachbereich von mindestens 26 Wochen im Bewertungszeitraum erfolgt die Leistungsbewertung und -feststellung im abgebenden Fachbereich. Bei unter 26 Wochen Zugehörigkeit im abgebenden Fachbereich erfolgt die Leistungsbewertung und -feststellung im aufnehmenden Fachbereich. Gleiches gilt bei einem Wechsel innerhalb des Fachbereiches. Die Leistungsbewertung und -feststellung erfolgt in diesen Fällen zeitnah zum Wechsel. Der aufnehmende bzw. abgebende Fachbereich ist über die Leistungsbewertung und -feststellung und SAP-Dateneingabe zu informieren Austritt des/der Mitarbeiters/in (Rentner/innen, Ruhestand, Ablauf des Zeitvertrages, Wechsel des Anstellungsträgers, Kündigungen usw.) Bei einer erfolgreichen Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung wird die Leistungsprämie nachträglich im Dezember wie bei den übrigen Mitarbeitern/innen ausgezahlt. Die Prämienhöhe ist hierbei unabhängig von der Dauer der Anwesenheitszeit im Bewertungszeitraum. Die Mindestanwesenheitszeit im Bewertungszeitraum muss jedoch erfüllt sein. Der - Wert der Prämie vermindert sich somit nicht, auch wenn die Anwesenheitszeit im Bewertungszeitraum nicht voll erfüllt wird. Die Leistungsbewertung und -feststellung erfolgt in diesen Fällen zeitnah zum Austritt. Bei Versetzungen von Beamten/innen zu einem anderen Dienstherrn wird analog - wie unter Punkt 5.8. Absatz 1 beschrieben - verfahren. Zusätzlich wird der neue Dienstherr über die Teilnahme des/der Beamten/in an der leistungsorientierten Bezahlung bei der Stadt Dortmund und die voraussichtliche Zahlung einer Leistungsprämie informiert. Hierfür ist die Geschäftsführung der Betrieblichen Kommission vom Fachbereich über die Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung bei Versetzungen von Beamten/innen zu einem anderen Dienstherrn zu benachrichtigen. Bei verstorbenen Mitarbeitern/innen, die an der leistungsorientierten Bezahlung teilgenommen haben, wird analog - wie unter Punkt 5.8. Absatz 1 beschrieben - verfahren und das Leistungsentgelt an die Erben ausgezahlt Wechsel/Weggang der Führungskraft, die die Bewertung bzw. Plausibilitätsprüfung durchführt, innerhalb des Bewertungszeitraumes Die neue Führungskraft führt die Bewertung bzw. Plausibilitätsprüfung durch und greift dabei auf die Bewertungseinschätzung des/der Vorgängers/in zurück....

12 7 6. Bestimmte Personenkreise a) Leistungsgeminderte nach 38 Abs. 4 TVöD-V: Die leistungsorientierte Bezahlung soll allen Beschäftigten zugänglich sein. Bei Leistungsgeminderten sollen die jeweiligen Leistungsminderungen angemessen berücksichtigt werden, soweit die Leistungsminderungen Einfluss auf die systematische Leistungsbewertung haben. b) Menschen mit Behinderung: Auch Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen. c) vorübergehend Leistungsveränderte: Auch vorübergehend Leistungsveränderte sind angemessen zu berücksichtigen. 7. Begrenzte Dienstfähigkeit Bei begrenzter Dienstfähigkeit und einer Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung ist die Leistungsbewertung und -feststellung angemessen (analog der Regelungen zu Punkt 6) durchzuführen. 8. Wiedereingliederung Tarifbeschäftigte und Beamte/innen können während der Wiedereingliederung an der leistungsorientierten Bezahlung teilnehmen. Ihre evtl. Leistungsminderung/-veränderung ist bei der Leistungsbewertung und -feststellung angemessen zu berücksichtigen (analog der Regelungen zu Punkt 6). 9. Altersteilzeit 9.1. Tarifbeschäftigte in Altersteilzeit Im Teilzeitmodell Für Beschäftigte im Teilzeitmodell der Altersteilzeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten. Sie erhalten das Leistungsentgelt entsprechend der erbrachten Leistung in voller Höhe für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Im Blockmodell Beschäftigte in der Arbeitsphase des Blockmodells erhalten bei Teilnahme am Leistungsanreizsystem das Leistungsentgelt entsprechend ihrer für die Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit zur Hälfte. Beim Wechsel in die Freistellungsphase wird die andere Hälfte des Leistungsentgeltes monatlich anteilig für die gesamte Dauer der Freistellungsphase ausgezahlt. Die Berechnung des monatlichen Leistungsentgeltes in der Freistellungsphase wird durch das Personal- und Organisationsamt durchgeführt....

13 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit - sofern Mittel für Leistungsbezüge zur Verfügung stehen Im Teilzeitmodell Für Beamtinnen und Beamte im Teilzeitmodell der Altersteilzeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten in Teilzeit. Sie erhalten die Leistungsprämie entsprechend der erbrachten Leistung in voller Höhe für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Im Blockmodell Beamtinnen und Beamte in der Arbeitsphase im Blockmodell erhalten die Leistungsprämie entsprechend der erbrachten Leistung in voller Höhe. In der Freistellungsphase wird dagegen keine Leistungsprämie gezahlt Generelles zu Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit Eine Anwesenheitszeit von mindestens 26 Wochen/182 Tagen (bzw. 181 Tagen bei Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zum des jeweiligen Jahres) innerhalb des jeweiligen Bewertungszeitraumes ist für die Leistungsfeststellung notwendig. Der volle Punktwert fließt in die gesamtstädtische Berechnung des Punktwertes in Euro ein, unabhängig davon, ob die Prämie in voller oder teilweiser Höhe ausgezahlt wird. Die Prämienhöhe ist unabhängig von der Dauer der Anwesenheitszeit im Bewertungszeitraum. Die Mindestanwesenheitszeit im Bewertungszeitraum muss jedoch erfüllt sein. Der -Wert der Prämie vermindert sich somit nicht, auch wenn die Anwesenheitszeit im Bewertungszeitraum nicht voll erfüllt wird. 10. Datenschutz Die DV Leistungsentgelt 2016 bis 2018 eröffnet den Mitarbeitern/innen eine freiwillige Teilnahme. Der/Die direkte Vorgesetzte erläutert das Verfahren zur Leistungsbewertung und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Wer also freiwillig teilnehmen möchte, akzeptiert die Regelungsinhalte der DV Leistungsentgelt und unterliegt daher nicht mehr der Freiwilligkeit, sondern der Obliegenheit, seine Daten erheben und zweckgebunden bewerten und nutzen zu lassen. Die erhobenen Daten werden nur für den in der DV beschriebenen Zweck verwendet. Sie werden im Fachbereich bei dem/der direkten Vorgesetzten unter Verschluss aufbewahrt und können dort von den teilnehmenden Mitarbeitern/innen eingesehen werden. Eine elektronische Aufbewahrung der leistungsrelevanten Daten ist grundsätzlich möglich, wenn die Datensicherheit und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Die Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung kann jederzeit widerrufen werden, die bis dahin gespeicherten Daten zur Leistungsbewertung werden umgehend durch den/die direkten Vorgesetzte/n gelöscht....

14 9 Beim Erfassen, Auswerten und Aufbewahren leistungsrelevanter Daten sind folgende Rechtsnormen, Regelungen und Dienstvereinbarungen zu beachten: Landesdatenschutzgesetz NW Rahmendienstvereinbarung TIV vom Dienstvereinbarung Personaldaten vom Richtlinie zur Erfassung und Speicherung von Personaldaten vom Dienstanweisung über die Ermittlung, Weitergabe und Erfassung von Daten für die Abrechnung der Besoldung, Versorgung, Vergütung, des Lohnes und Kindergeldes der Dienstkräfte der Stadt Dortmund in den Fachbereichen und Eigenbetrieben und beim Personalamt vom Geschäftsanweisung IT (GA IT).

15 Anlage 3 zur DV Leistungsentgelt Geschäftsordnung der Betrieblichen Kommission der Stadt Dortmund Für die gemäß 18 Abs. 7 TVöD-V zu bildende Betriebliche Kommission wird folgende Geschäftsordnung einvernehmlich zwischen Dienststellenleitung und Personalrat beschlossen: 1 Aufgaben der Betrieblichen Kommission Die Betriebliche Kommission hat nach 18 TVöD-V und der Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Durchführung einer Plausibilitätsprüfung, wenn bei einer Leistungsbewertung insgesamt 0 Punkte vergeben wurden und Aussprechen einer Empfehlung an den Arbeitgeber b) Controlling der Nichtteilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung c) Entscheidung über Ausnahmen bei der Anwesenheitszeit auf besonderen Antrag im Einzelfall d) Verbesserung des betrieblichen Systems der leistungsorientierten Bezahlung, wenn sich hierfür Anhaltspunkte nach Ablauf des jeweiligen Bewertungszeitraumes aus den Ergebnissen der Evaluation ergeben e) Berücksichtigung von Besonderheiten (z.b. Regelungen zum Verfahren Altersteilzeit) f) lösungsorientierte Behandlung von Konflikten bei der Ausführung der Dienstvereinbarung g) Mitwirkung bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems der leistungsbezogenen Bezahlung h) Empfehlung von notwendigen Korrekturen des betrieblichen Systems der leistungsbezogenen Bezahlung i) Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden, die sich auf Mängel des betrieblichen Systems oder seiner Anwendung beziehen einschließlich der Erarbeitung eines Vorschlages an den Dienststellenleiter zur abschließenden Entscheidung. 2 Mitglieder der Betrieblichen Kommission (1) Die Betriebliche Kommission besteht aus jeweils drei vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannten stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Arbeitgeberseite gehören das Gleichstellungsbüro und die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung. Für jedes Mitglied ist eine Abwesenheitsvertretung zu benennen. (2) Bei Beratungsbedarf kann die Betriebliche Kommission einvernehmlich weitere Teilnehmer/innen zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

16 - 2 - (3) Die Betriebliche Kommission wählt die/den Vorsitzende/n und die Stellvertreter/in jeweils für ein Jahr. Die Funktion der/des Vorsitzenden einschl. der Stellvertretung wird jährlich alternierend durch ein Mitglied der Dienststelle bzw. des Personalrates wahrgenommen. 3 Beschlüsse (1) Die Entscheidungen der Betrieblichen Kommission werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss getroffen. (2) Die Beteiligungsrechte nach dem LPVG NW bleiben unberührt. 4 Sitzung der Betrieblichen Kommission (1) Die Kommission entscheidet im Umlaufverfahren. Bei Bedarf tritt sie zusammen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Mitglieds der Betrieblichen Kommission unter Angabe des Beratungspunktes unverzüglich einzuberufen. (2) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Nennung der Tagesordnungspunkte und Beifügung evtl. Unterlagen ein. (3) Die Teilnahme an den Sitzungen ist verpflichtend. Die Inanspruchnahme der Vertretungsregelung für die ordentlichen Mitglieder ist nur in begründeten Ausnahmen zulässig. (4) Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. (5) Die Geschäftsführung (Einladung, Umlaufverfahren, Protokoll) wird von 11/2-1 wahrgenommen. Sie ist ständiges Mitglied der Betrieblichen Kommission ohne Stimmrecht. (6) Bei Beratungen über schriftlich begründete Beschwerden, die sich auf Mängel des betrieblichen Systems oder seine Anwendung beziehen, kann die Betriebliche Kommission die Parteien der Beschwerde anhören. (7) Über die in der Betrieblichen Kommission gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und allen Mitgliedern zuzuleiten. Dortmund,.2015 Für die Betriebliche Kommission

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