Aufgaben und Befugnisse. Heimaufsicht und MDK

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1 Aufgaben und Befugnisse von Heimaufsicht und MDK Werner Hesse-Schiller Der Paritätische Gesamtverband September 2001

2 Heimaufsicht - Heimgesetz MDK SGB XI Heime - 1 Pflegeeinrichtungen - 71 Bewohnerschutz - 2 Instrument der Pflegekassen - 18, 79, 80, 115 Information und Beratung - 4, 16 Beratung Abs. 4 Mitwirkung der Bewohner - 10 Begutachtung - 18 Betriebserlaubnis - 11, 12, 17, 19 Zuarbeit für Kassen - 80, 115 Betriebsüberwachung - 13, 15, 17, 18 Qualitätskontrolle - 80, 114 Zusammenarbeit - 20 Zusammenarbeit Geldbußen - 21 Berichte - 22

3 Aufgaben der Heimaufsicht = sachliche Zuständigkeit Information und Beratung - 4 BewohnerInnen, Heimbeiräte, Heimfürsprecher, InteressentInnen, (potentielle) Betreiber Förderung der Heimmitwirkung - 10 Abs. 2 Bestellung Heimfürsprecher - 10 Abs. 4 Überprüfung der Betriebsaufnahme und -änderung - 11, 12 Überwachung - 15 Beratung bei Mängeln - 16 Unterstützung nötiger Umzüge - 16 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften - 20 Berichte - 22

4 Befugnisse der Heimaufsicht = Eingriffskompetenzen Bestellung eines Heimfürsprechers im Benehmen mit der Heimleitung 10 Abs. 4 Aufklärung bei Zweifeln an Zuverlässigkeit - 11 Ab. 4 Aufklärung zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe - 12 Abs. 2 Ausnahmegenehmigungen zu 14 Abs. 1 bis 5-14 Abs. 6 Bußgeldverhängung - 21 Abs. 3

5 Befugnisse der Heimaufsicht = Eingriffskompetenzen Prüfungen - 15 wiederkehrend oder anlassbezogen Abs. 1 Satz 1 jederzeit angemeldet oder unangemeldet Abs. 1 Satz 2 nachts, soweit Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht zu erreichen Abs. 1 S. 3 Verlangen nach Auskünften Abs. 1 Satz 5 Träger, Heimleitung, Pflegedienstleitung mündlich, schriftlich, unentgeltlich Betreten von Haus und Grundstück Abs. 2 Nr. 1 Bewohnerzimmer/-wohnung nur mit dessen Zustimmung Prüfungen und Besichtigungen Abs. 2 Nr. 2 Einsicht in Unterlagen nach 13 im Heim Abs. 2 Nr. 3 Kontaktaufnahme zu BewohnerInnen, Heimbeirat u. -fürsprecher Abs. 2 Nr. 4 Augenscheinnahme pflegebedürftiger BewohnerInnen- Abs. 2 Nr. 5 nur mit deren Zustimmung Befragung der Beschäftigten Abs. 2 Nr. 6 Hinzuziehung sachkundiger Personen Abs. 2 Satz 2 Betreten von W ohnräumen ohne Zustimmung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Abs. 3

6 Befugnisse der Heimaufsicht = Eingriffskompetenzen Anordnungen - 17 zur Beseitigung oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der BewohnerInnen, zur Sicherung der Pflichten des Trägers gegenüber den BewohnerInnen, zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung, zur Beseitigung von Mängeln vor Inbetriebnahme, möglichst im Einvernehmen mit Sozialhilfeträger bzw. Pflegekasse Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung - 18 Beschäftigungsverbot bei fehlender Eignung Abs. 1 kommissarische Leitung anstelle Untersagung ( 19) Abs. 2 Beschäftigungsverbot für Leitung keine neue Leitung eingesetzt Anordnungen reichen nicht aus Untersagung wäre möglich auf Kosten des Trägers maximal ein Jahr

7 Befugnisse der Heimaufsicht = Eingriffskompetenzen Untersagung - 19 muss erfolgen (Abs. 1), wenn Anforderungen an Heimbetrieb ( 11) nicht gegeben sind und Anordnungen ( 17) nicht ausreichen darf erfolgen (Abs. 2), wenn keine oder unvollständige Anzeige der Inbetriebnahme (Nr. 1) Anordnungen nicht fristgerecht befolgt (Nr. 2) Personen entgegen Beschäftigungsverbot beschäftigt (Nr. 3) bestimmte Verstöße gegen 14 (Nr. 4) vorläufige Untersagung und Modifikationen (Abs. 3)

8 Durchsetzungsmöglichkeiten und Rechtsschutz Heimaufsicht Verwaltungsakte - 35 VwVfG Bestellung Heimfürsprecher, Aufklärungsersuchen, Ausnahmegenehmigungen, Prüfungen, Anordnungen, Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung, Untersagung Verwaltungsakt Bekanntgabe wirksam - 43 VwVfG Rechtsschutz (Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht ) aufschiebende Wirkung - 80 VwGO aber: keine aufschiebende Wirkung durch gesetzliche Bestimmung im Falle der Prüfungen nach Abs. 5 im Falle der vorläufigen Untersagung nach 19 Abs Abs. 3 Satz 3 durch ausdrückliche Anordnung (Wieder)Herstellung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes auf Antrag - 80 VwGO

9 Durchsetzungsmöglichkeiten und Rechtsschutz Heimaufsicht kann nach den landesrechtlichen Regelungen zur Verwaltungsvollstreckung und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges Verwaltungsakte durchsetzen. Gegen die Verhängung von Bußgeldern nach 21 kann Einspruch eingelegt werden, der vor dem Amtsgericht verhandelt wird (OwiG). Auskünfte können verweigert werden, wenn ansonsten die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit besteht - 15 Abs. 9. Weitgehende Aufhebung der Datenschranken zur Realisierung der Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem MDK - 20 Abs. 2 und 3

10 Maßstab für Handeln der Heimaufsicht Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes = grundsätzliche Eingriffsbefugnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit = konkrete Eingriffsbefugnis Ist das eingesetzte Mittel geeignet, das Ziel zu erreichen? Ist das eingesetzte Mittel erforderlich, das Ziel zu erreichen? Steht das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel?

11 Aufgaben des MDK im Bereich Pflegeversicherung = sachliche Zuständigkeit Begutachtung der Versicherten - 18 Beteiligung an Bundesempfehlungen - 75 Abs. 6 Sachverständige bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen - 79 Beteiligung an Qualitätsvereinbarungen - 80 Abweichungen von Pflegeklasse bei Vergütung - 84 Abs. 2 Sachverständige bei Qualitätsprüfungen Abs. 3 Beratung in Qualitätsfragen Abs. 4 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht - 117

12 Befugnisse des MDK im Bereich Pflegeversicherung = Eingriffskompetenzen Begutachtungen Mitteilungen an Pflegekasse Bundesempfehlungen und Qualitätsvereinbarungen Beteiligung an Verhandlungen, keine Mitzeichnung Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen Hilfsorgan der Pflegekassen - 79 Abs. 1, 112 Abs. 3 Abweichung von Pflegeklasse eigene Entscheidung - 84 Abs. 2, aber 87a Abs. 2 Datentransfer zu Pflegekassen und Heimaufsicht Aufhebung, Begrenzung des Datenschutzes - 18 Abs. 5, 92a Abs. 4, 97, 115, 117 Abs. 3 und 4 Beteiligung an Heimaufsicht Abs. 4

13 Befugnisse des MDK im Bereich Pflegeversicherung = Eingriffskompetenzen MDK besitzt keine eigenen Eingriffsbefugnisse ist lediglich Hilfsorgan der Pflegekassen ist zu umfangreichen Datentransfers befugt Pflegekassen ordnen Prüfungen an ziehen Schlüsse aus MDK-Daten (auch aus Verweigerung der Prüfung) Auflagen zur Mängelbeseitigung Abs. 2 Kündigung des Versorgungsvertrages - 74 Kürzung der Vergütung Abs. 3

14 Pflichten der Pflegeeinrichtungen gegenüber MDK auf Verlangen der Landesverbände der Pflegekassen Einzelprüfungen, Stichproben, vergleichende Prüfungen zur Prüfung der erbrachten Leistungen und deren Qualität Abs. 3 Satz 1 bezogen auf Qualität, Ergebnisse und Abrechnung aller Leistungen incl. Zusatzleistungen Abs. 3 Satz 2 Prüfung an Ort und Stelle Abs. 1 jederzeit, angemeldet und unangemeldet, Zugang zu Grundstück und Gebäude, Befragung von Bewohnern, Angehörigen, Betreuern, Beschäftigten, Heimbeirat auch nachts zur Sicherung des Prüfungsziels Abs. 2

15 Rechtsschutz im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungen Verordnung nach 118 SGB XI löst Ziffer 6 der Qualitätsvereinbarungen ab. Anordnung der Prüfung ist Verwaltungsakt Widerspruch und Klage zum Sozialgericht Auflage zur Mängelbeseitigung ist Verwaltungsakt Widerspruch und Klage zum Sozialgericht Kündigung des Versorgungsvertrages Klage zum Sozialgericht ohne Widerspruchsverfahren und ohne aufschiebende Wirkung - 74 Abs. 3 Kürzung der Vergütung Schiedsstelle und Klage zum Sozialgericht Abs. 3

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