Nachtrag vom 16. September 2008 nach 16 WpPG zum Basisprospekt

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1 Nachtrag vom 16. September 2008 nach 16 WpPG zum Basisprospekt der DWS GO S.A. über Zertifikate und Anleihen vom 9. April 2008 Widerrufsrecht Gemäß 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor Veröffentlichung dieses Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung von Zertifikaten, die Gegenstand des Basisprospektes sind, gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung dieses Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber derjenigen Stelle zu erklären, bei der der betreffende Anleger die zu widerrufende Willenserklärung abgegeben hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Basisprospekt vom 9. April 2008 in der Fassung des Nachtrags vom 16. September 2008 wird im Folgenden wiedergegeben. Die durch den Nachtrag vom 16. September 2008 eingefügten Änderungen werden in Annex A am Ende des Basisprospekts beschrieben.

2 Basisprospekt der DWS GO S.A. vom 9. April 2008 in der Fassung des Nachtrags vom 16. September 2008 [Im Falle von Zertifikaten einfügen:] [[Anzahl] [ ] DWS GO [Name] [ ] Zertifikate] [Im Falle von Anleihen einfügen:] [[Betrag] [ ] [Währung] [ ] [DWS GO] [Bezeichnung] [ ] Anleihe eingeteilt in [ ] Teilschuldverschreibungen] [gegebenenfalls weitere Bezeichnung einfügen] [ ] [WKN: [WKN einfügen] ] [ISIN: [ISIN einfügen] ] im Rahmen des Compartment [Compartment-Bezeichnung einfügen] der DWS GO S.A. bezogen auf [den [Index einfügen] ] [die] [Aktienbezeichnung einfügen:] [ der [Gesellschaft einfügen] [mit der ISIN ]] [Einheit einfügen] [ ] [Rohstoff einfügen] [ ] [Future einfügen] [ ] [Fonds einfügen] [ ] [sonstigen Basiswert einfügen] [ ] [Die Zertifikate stellen eine Aufstockung der Emission der [Anzahl] [ ] von der DWS GO S.A. am [Datum einfügen] [ ] begebenen [DWS GO] [ggf. Name einfügen] [ ] [Discount] [Bonus] [Express] [Leverage] [ ] Zertifikate [mit Höchstbetrag] (die "zuvor emittierten Zertifikate") um weitere [Anzahl] Zertifikate dar und weisen die gleiche Ausstattung auf. Sie bilden mit den zuvor emittierten Zertifikaten eine einheitliche Emission und haben dieselbe ISIN.] [Die Anleihen stellen eine Aufstockung der Emission der [Anzahl] [ ] von der DWS GO S.A. am [Datum einfügen] [ ] begebenen [DWS GO] [ggf. Name einfügen] [ ] [Discount] [Bonus] [Express] [Leverage] [ ] Anleihen (die "zuvor emittierten Anleihen") um weitere [Anzahl] Anleihen dar und weisen die gleiche Ausstattung auf. 1

3 Sie bilden mit den zuvor emittierten Anleihen eine einheitliche Emission und haben dieselbe ISIN.] Dieser Basisprospekt (der "Basisprospekt") wurde gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt. Anleihen und Zertifikate, die auf Grundlage dieses Basisprospektes angeboten werden können, werden in diesem Basisprospekt zusammen als "Wertpapiere" bezeichnet. Die in diesem Basisprospekt durch Platzhalter bzw. Textbausteine in eckigen Klammern gekennzeichneten Angaben zu Daten, Werten, Informationen und Ausstattungsvarianten der Wertpapiere, welche auf Grundlage des Basisprospekts emittiert werden, und ihrem Angebot werden erst im Zusammenhang mit einer konkreten Emission festgesetzt und in den jeweiligen endgültigen Bedingungen zu diesem Basisprospekt (die "Endgültigen Bedingungen") aufgenommen. Dabei werden durch einen einfachen Platzhalter (" ") gekennzeichnete Angaben stets und durch einen Platzhalter in eckigen Klammern ("[ ]") gekennzeichnete Angaben nur aufgenommen, soweit dies zur Festlegung der endgültigen Bedingungen der Emission erforderlich ist. Ebenso werden nur diejenigen in eckigen Klammern stehenden Textbausteine in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, die für die jeweilige Emission einschlägig sind. Bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf Grundlage des Basisprospekts werden die Endgültigen Bedingungen in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das zusätzlich zu der Wiedergabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen einige Angaben wiederholt, die bereits im Basisprospekt enthalten sind. Die vollständigen Angaben über ein konkretes öffentliches Angebot ergeben sich nur aus dem Basisprospekt in Verbindung mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen. Die Wertpapiere sind und werden in Zukunft nicht unter dem U.S. Securities Act of 1933 ("Securities Act") registriert. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen dürfen die Wertpapiere weder in den Vereinigten Staaten noch an U.S.-Personen angeboten, verkauft oder geliefert werden. 2

4 Inhaltsverzeichnis ZUSAMMENFASSUNG...9 Warnhinweise...9 Zusammenfassung der wesentlichen Risikofaktoren...9 Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale in Bezug auf die Emittentin...18 Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale in Bezug auf die im Rahmen eines Compartments ausgegebenen Wertpapiere...18 Zusammenfassung des Angebots...21 Überblick über die Transaktionsdokumente und deren Vertragspartner...22 RISIKOFAKTOREN DER IM RAHMEN DES JEWEILIGEN COMPARTMENTS AUSGEGEBENEN WERTPAPIERE...24 Mit der Emittentin verbundene Risiken...24 Mit den Wertpapieren verbundene Risiken...26 Allgemeine Risiken in Bezug auf die Basiswerte der Wertpapiere...35 Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf die Wertentwicklung von Fonds oder Körben von Fonds beziehen...38 Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf die Wertentwicklung von Indizes oder Körben von Indizes beziehen...43 Besondere Risiken bei Wertpapieren, die sich auf Terminkontrakte beziehen...47 Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf die Wertentwicklung von Aktien beziehen...49 Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf die Wertentwicklung von Rohstoffen beziehen...49 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DAS ANGEBOT UND DIE IM RAHMEN DES JEWEILIGEN COMPARTMENTS AUSGEGEBENEN WERTPAPIERE...51 Gegenstand des Prospekts...51 Billigung des Prospekts...51 EWR-Pass...51 Verkaufsbeschränkungen...51 Verbriefung...54 Zahlstelle...54 Wertpapierstelle...55 Börsennotierung der Wertpapiere...55 Verwendung der Emissionserlöse

5 Verantwortung...55 Beschluss des Verwaltungsrates...56 Bereithaltung des Prospekts und sonstiger Unterlagen...56 Informationen über den Basiswert...57 Ausgabe von Berichten im Anschluss an die Emission...57 Bekanntmachungen...57 Ausgabe der Zertifikate und öffentliches Angebot...58 Ausgabe der Anleihen und öffentliches Angebot...64 BESCHREIBUNG DER EMITTENTIN...69 Allgemeines...69 Kapitalausstattung und Verschuldung...70 Geschäftstätigkeit...70 Gründungskosten, Gebühren und sonstige Auslagen...71 Hauptversammlungen...71 Kontaktdaten...71 Verwaltungsrat...71 Angestellte und Kostenerstattung...73 Wirtschaftsprüfer...73 Tochtergesellschaften...74 Keine wesentlichen nachteiligen Änderungen...74 Rechtsstreitigkeiten...74 Interessenkonflikte...74 Angaben von Seiten Dritter...75 BESCHREIBUNG DER COMPARTMENTSTRUKTUR...76 BESCHREIBUNG DER VERMÖGENSWERTE EINES COMPARTMENTS...78 Verwendung der Emissionserlöse...78 Beschreibung des OTC-Vertrages...78 Beschreibung der Zahlungsströme...80 BESCHREIBUNG DES OTC-VERTRAGSPARTNERS...81 KOSTEN, GEBÜHREN UND SONSTIGE AUSLAGEN...83 Gebühren...83 [Sonstige Kosten, Gebühren und Auslagen]

6 ÜBERBLICK ÜBER DIE WESENTLICHEN MERKMALE DER IM RAHMEN DES JEWEILIGEN COMPARTMENTS AUSGEGEBENEN ZERTIFIKATE...87 Stückelung...87 Laufzeit der Zertifikate...87 [Rückzahlung der Zertifikate...89 [Physische Lieferung...92 Außerordentliche Kündigung...93 [Die Leverage-Komponente...93 Beschränktes haftendes Vermögen...94 Besondere Bedeutung der Erfüllung des OTC-Vertrages...95 [Status...95 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand...95 Zahlstelle...95 Wertpapierstelle...95 Verwendung der Emissionserlöse...96 Wertpapierkennummer der Zertifikate...96 ISIN der Zertifikate...96 [Beschreibung des Basiswertes oder der Basiswerte einfügen:]...96 ÜBERBLICK ÜBER DIE WESENTLICHEN MERKMALE DER IM RAHMEN DES JEWEILIGEN COMPARTMENTS AUSGEGEBENEN STRUKTURIERTEN ANLEIHEN...97 Nennwert der Anleihen...97 Laufzeit der Anleihen...97 [Rückzahlung der Anleihen...98 [Bonuszahlungen] [Couponzahlung] Rendite der Anleihen [Physische Lieferung Außerordentliche Kündigung [Die Leverage-Komponente Beschränktes haftendes Vermögen Besondere Bedeutung der Erfüllung des OTC-Vertrages [Status Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Zahlstelle

7 Wertpapierstelle Verwendung der Emissionserlöse Wertpapierkennummer der Anleihen ISIN der Anleihen [Beschreibung des Basiswertes oder der Basiswerte einfügen:] BESCHREIBUNG DER WESENTLICHEN VERTRÄGE Allgemeines Depotbankvertrag Beratungsvertrag (Investment Advisory Agreement) Verwaltungsvertrag (Administration Agreement) Market Maker-Vertrag Sonstige wesentliche Verträge ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN [ 1 Zertifikatsrecht [ 2 Berechnungen[; Zahlung von Geldbeträgen] [und][bzw.] [Lieferungen] [ 3 [Weitere] Definitionen [ 4 Bonuszahlungen [ 5 Status [ 6 Laufzeit[; Tilgung; Verlängerung der Laufzeit] [ 7 Reduzierung zahlbarer Beträge; Beschränkter Rückgriff; OTC- Vertrag; Transaktionsverträge [ 8 Verlust von Rechten bei Stellung eines Insolvenzantrags [ 9 Anpassung bei Änderungen des OTC-Vertrages und Veränderungen der Ansprüche aus dem OTC-Vertrag [ 10 Anpassungen [ 11 Ersetzungen [ 12 Anpassungen [ 13 Ersetzungen [ 14 Anpassungen und Ersetzungen [ 15 Rollover, Anpassung und Ersetzung [ 16 Berichtigungen [ 17 [Störungen] [Marktstörungen] [ 18 Form der Zertifikate; Girosammelverwahrung; Übertragbarkeit [ 19 Zahl-[,] [Wertpapier-] und Berechnungsstelle

8 [ 20 Bekanntmachungen [ 21 Aufstockung; Rückkauf [ 22 Kündigung durch Inhaber[;ordentliche Kündigung durch Emittentin] [ 23 Ordentliche Kündigung durch die Emittentin [ 24 Außerordentliche Kündigung [bzw. Rückzahlung] durch die Emittentin [ 25 Sonstige Pflichten der Emittentin [ 26 Verschiedenes ANLEIHEBEDINGUNGEN [ 1 Anleiherecht [ 2 Berechnungen[; Zahlung von Geldbeträgen] [und][bzw.] [Lieferungen] [ 3 [Weitere] Definitionen [ 4 [Couponzahlungen][;] [Bonuszahlungen] [ 5 Status [ 6 Laufzeit[; Tilgung; Verlängerung der Laufzeit] [ 7 Reduzierung zahlbarer Beträge; Beschränkter Rückgriff; OTC- Vertrag; Transaktionsverträge [ 8 Verlust von Rechten bei Stellung eines Insolvenzantrags [ 9 Anpassung bei Änderungen des OTC-Vertrages und Veränderungen der Ansprüche aus dem OTC-Vertrag [ 10 Anpassungen [ 11 Ersetzungen [ 12 Anpassungen [ 13 Ersetzungen [ 14 Anpassungen und Ersetzungen [ 15 Rollover, Anpassung und Ersetzung [ 16 Berichtigungen [ 17 [Störungen] [Marktstörungen] [ 18 Form der Anleihen; Girosammelverwahrung; Übertragbarkeit [ 19 Zahl-[,] [Wertpapier-] und Berechnungsstelle [ 20 Bekanntmachungen [ 21 Aufstockung; Rückkauf [ 22 Kündigung durch Inhaber[;ordentliche Kündigung durch Emittentin] [ 23 Ordentliche Kündigung durch die Emittentin

9 [ 24 Außerordentliche Kündigung [bzw. Rückzahlung] durch die Emittentin [ 25 Sonstige Pflichten der Emittentin [ 26 Verschiedenes BESTEUERUNG IN LUXEMBURG BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Allgemeine Hinweise Im Inland ansässige Anleger Im Ausland ansässige Anleger EU Zinsrichtlinie Besteuerung ab 1. Januar BESTEUERUNG IN ÖSTERREICH FINANZAUSWEISE DER EMITTENTIN Buchführung Rechnungsjahr GEPRÜFTE FINANZINFORMATIONEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 27. JANUAR 2006 (GRÜNDUNGSDATUM) BIS ZUM 31. DEZEMBER GEPRÜFTE FINANZINFORMATIONEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS ZUM 31. DEZEMBER UNGEPRÜFTE FINANZINFORMATIONEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2008 BIS ZUM 30. JUNI ADRESSEN UNTERSCHRIFTENSEITE: ANNEX A

10 ZUSAMMENFASSUNG Warnhinweise Die folgende Zusammenfassung stellt eine Einführung zu diesem Basisprospekt (der "Basisprospekt") dar. Sie ist im Zusammenhang mit dem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu lesen. Die in diesem Basisprospekt in Verbindung mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Wertpapiere, nämlich die Zertifikate (die "Zertifikate") und die strukturierten Anleihen (die "strukturierten Anleihen"), (zusammen die "Wertpapiere") werden jeweils im Rahmen eines separaten Compartments, d.h. eines rechtlich unselbständigen Teilvermögens der DWS GO S.A. (die "Emittentin"), ausgegeben. Ansprüche der Inhaber eines Wertpapieres (jeweils ein "Inhaber") sind auf die Vermögenswerte dieses in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen näher bestimmten Compartments (das "Jeweilige Compartment") beschränkt. Der Verwaltungsrat der Emittentin errichtet neben dem jeweiligen Compartment noch weitere Compartments und gibt im Rahmen dieser anderen Compartments Wertpapiere aus. Die Zusammenfassung enthält nicht alle für den Inhaber wichtigen Informationen. Der Inhaber sollte daher jede Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere nur nach ausführlicher Prüfung des gesamten Prospektes einschließlich der Zertifikatsbedingungen und der Anleihebedingungen (soweit sie zusammen bezeichnet werden: die "Wertpapierbedingungen"), treffen. Begriffe, die in den Wertpapierbedingungen definiert sind, haben in der Zusammenfassung die gleiche Bedeutung, falls nichts Anderweitiges bestimmt ist. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, hat der als Kläger auftretende Inhaber in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gegebenenfalls die Kosten für eine erforderliche Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen. Ein Prospekthaftungsanspruch gegen die Emittentin besteht nicht, sofern er ausschließlich auf Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung der Zusammenfassung gestützt wird, es sei denn, die Zusammenfassung oder die Übersetzung der Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. Zusammenfassung der wesentlichen Risikofaktoren Die Wertpapiere beziehen sich auf einen oder mehrere Basiswerte. Anleger müssen daher Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin, 9

11 die Wertpapiere und den Basiswert oder die Basiswerte beachten. Einem Basiswert können bestimmte spezifische Risiken innewohnen. Daher sind gegebenenfalls bei Fonds, Indizes, Aktien, Futures oder jeweils Körben davon oder jeweils anderen Basiswerten unterschiedliche Risiken zu beachten. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin sind unter anderem, dass Ansprüche der Inhaber auf die Vermögensgegenstände des Jeweiligen Compartments beschränkt sind; das Jeweilige Compartment Zahlungen allein unter einem OTC-Vertrag, der für das Jeweilige Compartment geschlossen wird, erhält und die Inhaber somit das Insolvenzrisiko des OTC-Vertragspartners tragen; die Emittentin bezüglich des Jeweiligen Compartments alleinige Schuldnerin der Wertpapiere ist, d.h. keine dritte Partei (insbesondere nicht Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellte der Emittentin) in irgendeiner Weise für die Zahlungspflichten der Emittentin aus den Wertpapieren haftet; und eine etwaige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin zu einer vorzeitigen Auflösung des jeweiligen OTC-Vertrages und zu einer vorzeitigen Rückzahlung der Wertpapiere führen kann und erhebliche Kosten entstehen können, die dem Jeweiligen Compartment belastet werden und den Wert der Wertpapiere mindern. Risikofaktoren in Bezug auf die Wertpapiere sind unter anderem, dass Inhaber ihr gesamtes eingesetztes Kapital sowie die aufgewendeten Transaktionskosten und etwaige Finanzierungskosten verlieren können; Nebenkosten, insbesondere Provisionen und andere Transaktionskosten, die Rendite der Anlage erheblich beeinträchtigen können; Anleger bei kreditfinanziertem Erwerb der Wertpapiere nicht nur einen möglichen Verlust hinnehmen müssen, sondern auch Kredit und Zinsen zurückzahlen müssen; die Wertpapierbedingungen vorsehen, dass ein Inhaber sämtliche Rechte aus den Wertpapieren verliert, wenn er die Auflösung der Emittentin, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin oder die Einleitung eines ähnlichen Verfahrens zur Abwicklung der Emittentin beantragt; der Einlösungsbetrag bzw. (im Falle physischer Lieferung) der Gegenstand der physischen Lieferung (der "Liefergegenstand") ebenso wie etwa vorgesehene laufende Bonuszahlungen oder Couponzahlungen auch im Falle der Anleihen - von der Entwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte zwischen dem 10

12 Ausgabetag (bzw. einem anderen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen bestimmten Tag) und dem maßgeblichen Bewertungstag abhängig sein können. Der Inhaber trägt damit das Risiko einer nachträglichen nachteiligen Wertveränderung des Basiswertes oder der Basiswerte; bei Reverse-Zertifikaten und -Anleihen eine Wertsteigerung des Basiswertes nachteilig für die Inhaber ist, so dass der Wert des Wertpapiers generell sinkt, wenn der des Basiswert steigt. Soweit die folgenden Punkte Risiken für die Inhaber in Hinblick auf mögliche Wertminderungen der Basiswerte aufzeigen, treffen sie auf die Inhaber von Reverse-Zertifikaten und Anleihen nicht zu. Stattdessen sind für diese solche Umstände nachteilig, die eine Wertsteigerung der Basiswerte mit sich bringen können. Auch wenn generell eine negative Wertentwicklung der Basiswerte für die Inhaber von Reverse-Zertifikaten und Anleihen vorteilhaft ist, gilt dies gegebenenfalls nicht, wenn diese auf Ausschüttungen von Dividenden oder Einbeziehung von Gebühren in die Bestimmung des Basiswertes beruhen. Die Endgültigen Bedingungen können vorsehen, dass bestimmte für den Basiswert negative Faktoren bei der Bestimmung des Einlösungsbetrages oder des Liefergegenstandes nicht berücksichtigt werden; es bei mehreren Basiswerten möglicherweise nur auf den Basiswert mit der schlechtesten Wertentwicklung ankommt, so dass die Wertminderung bei diesem Basiswert oder diesen Basiswerten auch entscheidend sein kann, wenn alle anderen Basiswerte eine deutliche Wertsteigerung erfahren haben (sog. Worst-of-Mechanismus); die Inhaber gegebenenfalls nicht im gleichen Verhältnis an Wertsteigerungen des Basiswertes oder der Basiswerte partizipieren können, sondern nur zu einem geringeren Anteil; gegebenenfalls ein Höchstbetrag den zurückzuzahlenden Betrag nach oben begrenzt, so dass ein Inhaber nicht von einer darüber hinausgehenden Steigerung des Basiswertes oder der Basiswerte profitiert; der Erhalt eines Mindestrückzahlungsbetrages nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen an bestimmte Bedingungen geknüpft sein kann, so dass auch ein weitergehender Verlust bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist; ein etwaiger anteiliger Kapitalschutz nur zum Ende der Laufzeit greift, wenn es nicht zu einer Kündigung durch die Emittentin oder den Anleger kommt. Außerdem bezieht sich ein solcher (anteiliger) Kapitalschutz nicht auf die gegebenenfalls höheren Erwerbskosten des Anlegers, sondern bei Zertifikaten auf den ersten Ausgabepreis und bei Anleihen auf den Nennwert; Zinssatzschwankungen ein besonderes Risiko für den inneren Wert und den Marktwert der Wertpapiere darstellen können. 11

13 im Falle einer Hebelwirkung bei der Berechnung des Einlösungsbetrages ein Inhaber zu einem wesentlich höheren Anteil an Verlusten des Basiswertes partizipiert. Die Hebelwirkung kann mit der Einbeziehung fiktiver Finanzierungskosten in die Berechnung des Einlösungsbetrages verbunden sein. Dadurch kann sogar bei leicht positiver Wertentwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte der Einlösungsbetrag unter dem Ausgabepreis liegen. Eine Investition in Wertpapiere mit Hebelwirkung ist daher risikoreicher als eine Investition in den Basiswert oder die Basiswerte; im Falle einer Hebelwirkung der Eintritt einer Bedingung, an die nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen der Erhalt eines Mindestrückzahlungsbetrages geknüpft sein kann, ungünstig beeinflusst werden kann; möglicherweise eine physische Lieferung erfolgen kann, so dass sich die Inhaber bei ihrer Anlageentscheidung über die Lieferobjekte informieren sollten; der Betrag, den ein Inhaber bei Einlösung der Wertpapiere oder während der Laufzeit der Wertpapiere erhält, durch verschiedene Gebühren reduziert werden kann. Sowohl auf der Ebene der Wertpapiere wie auch auf der des Basiswertes oder der Basiswerte fallen möglicherweise Gebühren und Kosten an, die im Ergebnis den Einlösungsbetrag oder (im Falle der physischen Lieferung) die Anzahl oder den Wert der Lieferobjekte schmälern können; die Zertifikate und insbesondere auch die Anleihen gegebenenfalls keinen Anspruch auf laufende Erträge gewähren; Anleger nicht darauf vertrauen können, dass sie Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem bestimmten Kurs veräußern können; Anleger nicht darauf vertrauen können, dass sich ein liquider Sekundärmarkt für die Wertpapiere entwickelt. Die Emittentin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Wertpapiere zu erwerben, zu halten und zu veräußern; sich die Preisbildung von Wertpapieren, wenn sie von einem Market Maker erfolgt, im Gegensatz zu sonstiger Preisbildung, nicht an dem Prinzip von Angebot und Nachfrage orientieren muss; Störungen dazu führen können, dass die Berechnung des Einlösungsbetrages abweichend vorgenommen wird, so dass der Wert der Wertpapiere oder die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages gemindert und die Zahlung verzögert werden kann, und Anpassungs- oder Ersetzungsereignisse zu einer Anpassung der Wertpapierbedingungen oder zu einer Ersetzung in Bezug auf den Basiswert oder die Basiswerte führen können, die den Wert der Wertpapiere schmälern kann. Anpassungen der Wertpapierbedingungen durch die Emittentin können den Einlösungsbetrag oder (im Falle physischer Lieferung) die Anzahl oder den Wert der Lieferobjekte mindern; die Emittentin die Wertpapiere zu einem für die Inhaber ungünstigen Zeitpunkt ordentlich kündigen kann; 12

14 die Emittentin die Wertpapiere (bspw. bei Kündigung des OTC-Vertrages) außerordentlich kündigen kann und die Inhaber infolge dieser außerordentlichen Kündigung nur einen geringen Einlösungsbetrag oder (im Falle physischer Lieferung) eine geringe Anzahl von Lieferobjekten erhalten können; die Wertpapiere endlos laufen können und in diesem Fall der Einlösungsbetrag nur dann gezahlt wird, wenn entweder der Inhaber oder die Emittentin die Wertpapiere kündigt. Eine Kündigung durch den Inhaber ist gegebenenfalls nur zu bestimmten Terminen möglich, zudem kennt der Inhaber zum Zeitpunkt der Kündigung den Einlösungsbetrag nicht und trägt somit das Risiko einer möglichen Wertminderung zwischen dem Tag der Kündigung und dem für die Ermittlung des Einlösungsbetrages maßgeblichen Tages; sich die steuerliche Behandlung der Wertpapiere ändern kann; potentielle Interessenkonflikte der beteiligten Parteien den Wert der Wertpapiere und den Einlösungsbetrag bzw. (im Falle physischer Lieferung) die Anzahl oder den Wert der Lieferobjekte, die zusammen den Liefergegenstand bilden, beeinträchtigen können; und in Verbindung mit der Begebung oder dem Vertrieb der Wertpapiere Provisionen oder Gebühren an einen Anlageberater oder Vermittler geleistet werden werden können und daraus Interessenkonflikte im Verhältnis zu den Anlegern resultieren können. Allgemeine Risiken in Bezug auf die Basiswerte der Wertpapiere Allgemeine Risiken in Bezug auf den Basiswert oder die Basiswerte der Wertpapiere bestehen darin, dass die Wertentwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte der Wertpapiere in der Regel Schwankungen unterworfen ist; sich keine zuverlässigen Aussagen über die zukünftige Wertentwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte machen lassen; Währungsschwankungen unter Umständen den Einlösungsbetrag oder den Liefergegenstand nachteilig beeinflussen können. Auch im Falle eines Währungsschutzes (sog. Quanto-Mechanismus) trägt der Inhaber gewisse Risiken und gegebenenfalls fließen Kosten des Quanto-Mechanismus in die Bestimmung des Einlösungsbetrages oder des Liefergegenstandes ein; die Wertpapiere sich auf Basiswerte beziehen können, deren maßgeblicher Kurs in wenig regulierten, engen und exotischen Märkten bestimmt wird oder die sonst maßgeblich von der Entwicklung in wenig regulierten, engen und exotischen Märkten abhängig sind; die Wertpapiere sich auf mehrere gering oder negativ miteinander korrelierte Basiswerte beziehen können. Bei Wertpapieren, bei denen der Einlösungsbetrag 13

15 von der Wertentwicklung mehrerer Basiswerte abhängt, kann sich dies negativ auf die Renditechancen der Inhaber auswirken. Im Falle einer bedingten Mindestrückzahlung kann eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Bedingungen, von denen die Mindestrückzahlung abhängt, nicht erfüllt werden. Zudem besteht bei Wertpapieren mit einem Worst-Of-Mechanismus ein erhöhtes Verlustrisiko; und die Wertpapiere sich auf Basiswerte beziehen können, die aus mehreren gering oder negativ miteinander korrelierten Bestandteilen zusammengesetzt sind, was sich negativ auf die Renditechancen der Inhaber auswirken kann. Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf Fonds oder Körbe von Fonds als Basiswert beziehen Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf einen oder mehrere Fonds oder Körbe von Fonds als Basiswert oder Basiswerte beziehen, bestehen darin, dass die Wertentwicklung eines Fonds in der Regel durch Gebühren auf verschiedenen Ebenen gemindert wird. Gebühren entstehen zum einen auf der Ebene des oder der Fonds. Darüber hinaus können Gebühren, die auf der Ebene der von dem oder den Fonds getätigten Anlagen anfallen, die Wertentwicklung solcher Anlagen und damit des Fondsvermögens beeinträchtigen; Basiswerte von Wertpapieren auch Fonds sein können, die in erheblichem Umfang in illiquide Vermögenswerte anlegen. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Berechnung des Nettovermögenswerts und zu erheblichen Verzögerungen bei der Tilgung der Wertpapiere sowie zu einer Minderung des Werts der Anlage bis zur Veräußerung führen; Fonds, auf die sich Wertpapiere beziehen, möglicherweise die Tage, an denen sie Anteile zurücknehmen, verschieben können. Dies kann beispielsweise aufgrund von Störungsereignissen oder sogar ohne Begründung erfolgen. Eine solche Verschiebung kann zu einer Verzögerung der Rückzahlung bzw. Lieferung und zu einem geringeren Einlösungsbetrag führen; der Nettoinventarwert eines Fonds möglicherweise erst verzögert veröffentlicht wird, so dass ein Anleger erst verspätet über den Wert seiner Anlage informiert wird; die Wertpapiere sich auf Fonds beziehen können, die in alternative Investmentvehikel investieren, welche mit besonderen Risiken verbunden sind; die Wertpapiere sich auf Dachfonds beziehen können, die ihrerseits in weitere Investmentvehikel investieren. Fehler und Verzögerungen bei der Berechnung des Nettoinventarwerts solcher Investmentvehikel können auch zu Fehlern und Verzögerungen bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Dachfonds führen und damit die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Einlösungsbetrages beeinflussen; 14

16 die Wertpapiere sich auf Fonds beziehen können, die Anlagen nur oder überwiegend in einem bestimmten Land, in einer bestimmten Branche oder in einer bestimmten Anlageklasse tätigen und damit die jeweiligen spezifischen Risiken nicht durch andere Anlagen kompensieren können; die Wertpapiere sich auf Fonds beziehen können, die Währungsrisiken ausgesetzt sind, die sich nicht vollständig durch Absicherungsgeschäfte ausschließen lassen. Zudem können Fonds von der Entwicklung in wenig regulierten, engen und exotischen Märkten abhängig sein. Dadurch können während der Laufzeit der Wertpapiere beträchtliche Verluste auflaufen; die Wertpapiere sich auf Fonds beziehen können, die entweder selbst keiner Aufsicht durch Aufsichtsbehörden unterliegen oder in Investmentfonds investieren können, die ihrerseits keiner Aufsicht durch Aufsichtsbehörden unterliegen. Umgekehrt kann die Einführung einer Aufsicht über bisher unregulierte Fonds erhebliche Nachteile für Fonds haben, die als Basiswerte von Zertifikaten und strukturierten Anleihen dienen; eine hohe Anzahl von Zeichnungen oder Rücknahmen von Anteilen eines Fonds zu einer beschleunigten Veräußerung von Vermögenswerten oder zu einer vorübergehenden Verwässerung von Vermögenswerten und zu höheren Gebühren für die verbliebenen Anleger führen kann; die Personen, die den Fonds verwalten, managen und beraten, sowie deren Angestellte Interessenkonflikten unterliegen können. So kann eine erfolgsabhängige Gebühr einen Anreiz darstellen, riskante Anlagen zu tätigen, um einen höheren Erfolg zu erzielen. Ferner kann bei knappen Anlagemöglichkeiten ein Anlageberater versucht sein, Anlagen zunächst denjenigen Personen zu vermitteln, die dafür die höchste Gebühr zahlen; ein für die Wertpapiere bestellter Market Maker berechtigt sein kann, eine Preisspanne zwischen Ankaufs- und Verkaufskursen festzulegen; die auf den Fonds anwendbaren Bedingungen das Recht des Fondssponsors vorsehen können, unter bestimmten Voraussetzungen das Fondsvermögen aufzulösen; die Emittentin im Falle der Auflösung des Fonds zur Kündigung aller Wertpapiere berechtigt sein kann; eine etwaige Kündigung durch den Inhaber eventuell nicht wirksam wird, wenn die Emittentin die Wertpapiere aufgrund der Auflösung des Fonds kündigt, was zu einer Verzögerung der Rückzahlung bzw. Lieferung und zu einem geringeren Einlösungsbetrag bzw. zu einem geringeren Wert des Liefergegenstandes führen kann; auf Ebene des Fonds unter Umständen Erfolgsgebühren anfallen können, obwohl die Wertentwicklung des Fonds negativ ist oder in Bezug auf die Anlage in die Wertpapiere ein Verlust eintritt, oder in Bezug auf eine Anlage in die 15

17 Wertpapiere bei Betrachtung des jeweiligen gesamten Anlagezeitraums die Wertentwicklung des Fonds hinter der Wertentwicklung einer etwaigen Benchmark zurückgeblieben ist; und der Fonds sein Vermögen auf bestimmte Schwellenländer konzentrieren kann. Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf Indizes oder Körbe von Indizes beziehen Zu den besonderen Risiken in Bezug auf Wertpapiere, die sich auf Indizes oder auf Körbe von Indizes beziehen, gehört auch, dass möglicherweise Ausschüttungen, die den Inhabern von im Index enthaltenen Wertpapieren zufließen, gar nicht oder nur in reduzierter Höhe für die Berechnung des Einlösungsbetrages berücksichtigt werden; die Emittentin gegebenenfalls keine Einflussmöglichkeit auf die Zusammensetzung und Veränderung des Index durch den Indexsponsor hat; der Indexsponsor möglicherweise keiner besonderen staatlichen Bank- oder Finanzaufsicht unterliegt, durch die seine Tätigkeit als Indexsponsor überwacht würde; es sich bei dem zugrundeliegenden Index gegebenenfalls nicht um einen anerkannten Finanzindex, sondern um einen für die Emission des jeweiligen Wertpapiers geschaffenen Index handelt. Der Indexsponsor ist möglicherweise kein unabhängiger Dritter, sondern durch geschäftliche Beziehungen mit der Emittentin oder anderen Transaktionsbeteiligten verbunden; in einem Index bestimmte einzelne Bestandteile oder mehrere Bestandteile, die dem gleichen Marktsegment entstammen, einen sehr hohen Anteil haben können, so dass bei ungünstiger Entwicklung gerade dieses Wertes oder dieses Marktsegmentes ein hohes Risiko besteht; je nach Indexzusammensetzung und berechnung eine erhebliche Abhängigkeit von bestimmten Wechselkursen bestehen kann; bei der Berechnung des Indexwertes Gebühren einfließen können, die den Indexwert zum Nachteil der Anleger mindern können; der Indexwert gegebenenfalls nicht laufend aktualisiert wird; bei Wertpapieren, die sich auf Indizes mit Leverage-Komponente beziehen, der Index neben einer Asset-Komponente auch eine fiktive Finanzierungskomponente beinhaltet, deren Kosten in den Indexwert einbezogen werden, was den Einlösungsbetrag bzw. (im Falle physischer Lieferung) den Wert des Liefergegenstandes reduziert. Diese Einbeziehung kann gerade im Falle eines Stop-Loss-Ereignisses mit dazu führen, dass der Einlösungsbetrag oder der Wert des Liefergegenstandes sehr gering oder Null sein wird. Selbst bei 16

18 steigendem Wert der Asset-Komponente kann der Finanzierungsanteil dazu führen, dass das Wertpapier an Wert verliert bzw. sich der Einlösungsbetrag reduziert. Eine nachteilige Wertentwicklung der Asset-Komponente führt wegen des Hebeleffekts zu überproportionalen Verlusten des Wertpapiers; bei Wertpapieren, die sich auf Indizes mit variabler Stabilisierungskomponente beziehen, der Index neben einer Asset-Komponente auch eine positive oder negative Stabilisierungskomponente beinhaltet und die Wertentwicklung beider Komponenten abbildet, wobei bestimmte Gebühren und Kosten in Abzug gebracht werden, was den Einlösungsbetrag bzw. (im Falle physischer Lieferung) den Wert des Liefergegenstandes reduziert. Die Stabilisierungskomponente entspricht, abhängig von der jeweiligen Gewichtung innerhalb des Index, einem rechnerischen Investment in zinstragende Anlagen oder einer Kreditaufnahme, wobei jeweils der positive bzw. negative Zins in die Berechnung des Index eingeht. Wenn eine positive Stabilisierungskomponente im Index enthalten ist, partizipiert der Index nur unterproportional an Gewinnen oder Verlusten der Anlage, die der Asset-Komponente zugrunde liegt. Eine negative Stabilisierungskomponente entspricht einer rechnerischen Kreditaufnahme, die zu einer überproportionalen Partizipation an Verlusten oder Gewinnen führt. Da nicht sichergestellt ist, dass die Stabilisierungskomponente in Phasen, in denen die Anlage, die der Asset-Komponente zugrunde liegt, steigt, negativ bzw. in Phasen, in denen die Anlage fällt, positiv ist, kann sich die Stabilisierungskomponente in der Weise negativ auswirken, dass der Index an Verlusten der Anlage überproportional und an Gewinnen unterproportional partizipiert. Selbst bei steigendem Wert der Asset-Komponente können die Finanzierungskosten dazu führen, dass das Wertpapier an Wert verliert bzw. sich der Einlösungsbetrag reduziert; und bei Wertpapieren, die sich auf Indizes mit Leverage-Komponente oder Stabilisierungskomponente beziehen, zu den Risikofaktoren des Basiswertes die Risikofaktoren hinzutreten, die mit der Anlage der Asset-Komponente des Basiswerts verbunden sind. Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf Futures oder rollende Futures beziehen Zu den Risiken einer Investition in rollende Futures gehört, dass bei der Bestimmung des Einlösungsbetrages berücksichtigte Rollover-Verluste, Rollover-Gewinne und sonstige Rollover-Aufwendungen zu einer geringeren Partizipation am Basiswert führen und dadurch der Einlösungsbetrag geringer ausfällt als ohne den Austausch des Basiswertes. Falls der Austausch des zugrundeliegenden Futures-Kontraktes durch einen ihm entsprechenden Futures- Kontrakt nicht möglich ist, kann gegebenenfalls der Ersatz durch einen völlig anderen Basiswert oder eine außerordentliche Kündigung vorgesehen sein; und die Preise an den Termin- und Kassamärkten voneinander abweichen können und sich auch nicht notwendig parallel entwickeln; zudem partizipieren Inhaber von Wertpapieren mit einem Terminkontrakt als Basiswert nicht von 17

19 Zinserträgen, die bei einer hypothetischen voll besicherten Investition in die Terminkontrakte angefallen wären. Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf Aktien oder Körbe von Aktien beziehen Zu den besonderen Risiken in Bezug auf Wertpapiere, die sich auf Aktien oder auf Körbe von Aktien beziehen, gehört unter anderem, dass Inhaber gegebenenfalls nicht von Ausschüttungen in Bezug auf die Aktien profitieren und Ausschüttungen negative Auswirkungen auf die für das Wertpapier maßgebliche Wertentwicklung eines Basiswertes haben können. Besondere Risiken von Wertpapieren, die sich auf Rohstoffe beziehen Zu den besonderen Risiken in Bezug auf Wertpapiere, die sich auf Rohstoffe beziehen, gehört unter anderem, dass die Preise von Rohstoffen größeren Schwankungen als andere Anlageformen ausgesetzt sind. Häufig weisen die Märkte für Rohstoffe eine geringere Liquidität als andere Märkte auf. Zudem können verschiedene Faktoren wirtschaftlicher, politischer und anderer Art die Preise von Rohstoffen beeinflussen. Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale in Bezug auf die Emittentin Die DWS GO S.A., eine nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg am 27. Januar 2006 auf unbestimmte Zeit gegründete Aktiengesellschaft (société anonyme), ist eine regulierte Verbriefungsgesellschaft im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 22. März 2004 über Verbriefungen (das "Verbriefungsgesetz"). Der ausschließliche Zweck der Emittentin ist es, ein oder mehrere Verbriefungsgeschäfte im Sinne des Verbriefungsgesetzes einzugehen. Die Emittentin kann in diesem Zusammenhang auf kontinuierlicher Basis Risiken, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an Vermögenswerten stehen, sowie Risiken, die aus Verpflichtungen, die von Dritten übernommen wurden oder sich auf alle oder Teile der Tätigkeiten von Dritten beziehen, übernehmen. Die Emittentin kann, in dem Maße wie es das Verbriefungsgesetz zulässt, alle kontrollierenden und überwachenden Maßnahmen ergreifen sowie alle Tätigkeiten oder Transaktionen durchführen, welche notwendig oder nützlich sind, um ihren Gesellschaftszweck zu erfüllen und weiterzuentwickeln. In Übereinstimmung mit dem Verbriefungsgesetz ist der Verwaltungsrat der Emittentin berechtigt, Compartments zu errichten, die jeweils einem gesonderten Teil des Vermögens der Emittentin entsprechen. Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale in Bezug auf die im Rahmen eines Compartments ausgegebenen Wertpapiere Die hier wiedergegebene Beschreibung der Zertifikate und strukturierten Anleihen (zusammen die "Wertpapiere"), die unter dem Basisprospekt emittiert werden können, stellt nur eine allgemeine Zusammenfassung dar. Welche der mehreren möglichen 18

20 Eigenschaften diese Wertpapiere tatsächlich haben, lässt sich erst dem Basisprospekt in Verbindung mit den Endgültigen Bedingungen entnehmen. Laufzeit der Wertpapiere Die Laufzeit der Wertpapiere beginnt mit dem Ausgabetag. Sie kann je nach Ausgestaltung entweder unbeschränkt oder beschränkt sein. Ist sie unbeschränkt, endet die Laufzeit nur durch Kündigung durch die Inhaber oder die Emittentin. Bei beschränkter Laufzeit gibt es daneben einen Endfälligkeitstag, an dem die Wertpapiere insgesamt fällig werden. Möglicherweise sehen die Endgültigen Bedingungen vor, dass die Wertpapiere bei Eintritt bestimmter Bedingungen vorzeitig endfällig werden. Eine Kündigung durch die Inhaber ist gegebenenfalls nicht möglich. Ist diese möglich, so kann sie möglicherweise nur zu bestimmten Zeiten oder unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Eine Kündigung durch die Inhaber muss der Emittentin gegebenenfalls eine bestimmte Zeit vor dem Bewertungstag zugehen (Kündigungsfrist), zu dem die Kündigung erklärt wird. Die Emittentin kann gegebenenfalls ebenfalls ordentlich kündigen. Auch dafür können zeitliche und sonstige Einschränkungen des Kündigungsrechtes gelten. Zahlungs- und Lieferansprüche aus den Wertpapieren Die Wertpapiere verbriefen ein Recht auf Zahlung eines Einlösungsbetrages und ggf. weiterer Beträge oder (im Falle physischer Lieferung) das Recht auf Erhalt eines Liefergegenstandes, der sich aus verschiedenen Lieferobjekten zusammensetzen kann. Ob überhaupt und in welcher Höhe der Einlösungsbetrag und ggf. weitere Beträge bezahlt bzw. im Falle physischer Lieferung die Lieferobjekte erhalten werden oder welchen Wert diese haben werden, richtet sich nach der Entwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte. Die Höhe des Einlösungsbetrages bzw. (im Falle physischer Lieferung) die Anzahl und der Wert der Lieferobjekte hängt vom Stand des Basiswertes oder der Basiswerte an einem in den Endgültigen Bedingungen näher definierten - Bewertungstag ab. Daneben können unter anderem der jeweilige Stand des Basiswertes oder der Basiswerte an anderen Tagen oder aber seine kontinuierliche Entwicklung während einer bestimmten Zeitspanne während der Laufzeit der Wertpapiere mit entscheidend sein. Von diesen Faktoren kann auch abhängen, ob zur Tilgung der Wertpapiere überhaupt ein Einlösungsbetrag oder ob (im Falle physischer Lieferung) ein bestimmter Liefergegenstand beansprucht werden kann. Der Faktor, zu dem der Einlösungsbetrag an der Wertentwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte partizipiert, kann unterschiedlich groß sein. Bei der Berechnung des Einlösungsbetrages können auch bestimmte Gebühren oder im Falle von Leverage- Zertifikaten oder Leverage-Anleihen auch bestimmte Finanzierungskosten eines fiktiven Kreditgeschäftes in Abzug gebracht werden. Bei nachteiliger Entwicklung des Basiswertes oder der Basiswerte kann der Einlösungsbetrag der Wertpapiere Null betragen. Es kann nicht ausgeschlossen 19

21 werden, dass die Emittentin die Wertpapiere zu einem Zeitpunkt kündigt, zu dem sich der Stand des Basiswertes oder der Basiswerte verglichen mit seinem Anfangsstand ungünstig entwickelt hat und der Einlösungsbetrag damit unter dem von dem Inhaber aufgewendeten Erwerbspreis für die Wertpapiere liegt. Außerordentliche Kündigung In bestimmten in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Fällen kann die Emittentin die Wertpapiere außerordentlich kündigen (dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der im Abschnitt "Besondere Bedeutung des OTC-Vertrages" beschriebene OTC- Vertrag gekündigt wird). In diesem Fall kann die Tilgung an einem anderen Tag erfolgen, als dies bei ordentlicher Kündigung seitens der Emittentin der Fall wäre. Die Höhe des Einlösungsbetrages bzw. (im Falle physischer Lieferung) die Anzahl der Lieferobjekte können dann gegebenenfalls anders ermittelt werden als im Falle der Endfälligkeit oder der ordentlichen Kündigung. Außerdem kann möglicherweise auch wegen der außerordentlichen Kündigung statt der Zahlung des Einlösungsbetrages ein Liefergegenstand geleistet werden. Ferner ist die Tilgung je Wertpapier im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Emittentin auf einen pro-rata-anteil des Erlöses aus dem OTC-Vertrag bzw. aus den vom OTC-Vertragspartner zugunsten des Jeweiligen Compartments bestellten Sicherheiten begrenzt. Beschränktes haftendes Vermögen Die Ansprüche, die die Inhaber gegen die Emittentin bezüglich des Jeweiligen Compartments geltend machen können, sind gemäß den Wertpapierbedingungen auf die Vermögenswerte des Jeweiligen Compartments beschränkt. Die Emittentin kann und wird ihre Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Wertpapiere daher nicht aus sonstigen Vermögenswerten und insbesondere nicht aus den Vermögenswerten anderer Compartments erfüllen. Reichen Zahlungen oder Lieferungen, die die Emittentin in Bezug auf die Wertpapiere erhält, nicht aus, um sämtliche gegenüber den Inhabern fällig werdenden Verpflichtungen zu erfüllen, ist die Emittentin zu weitergehenden Leistungen nicht verpflichtet. Besondere Bedeutung der Erfüllung des OTC-Vertrages Zahlungen bzw. (im Falle physischer Lieferung) Lieferungen erhält das Jeweilige Compartment nur aus dem OTC (Over-The-Counter)-Vertrag mit der Société Générale S.A. Der OTC-Vertrag ist als sog. "Swap" ausgestaltet, aufgrund dessen der OTC- Vertragspartner verpflichtet ist, an das Jeweilige Compartment Zahlungen oder Lieferungen zu leisten, die denen des Jeweiligen Compartments unter den Wertpapieren entsprechen sollen. Die Inhaber tragen deshalb das Insolvenzrisiko des OTC-Vertragspartners. Durch eine Ergänzungsvereinbarung zum OTC-Vertrag, die unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung von Sicherheiten durch den OTC-Vertragspartner vorsieht, wird dieses Risiko zwar reduziert, aber nicht ausgeschlossen. 20

22 Status und Übertragbarkeit Die Wertpapiere begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin in Bezug auf das Jeweilige Compartment, die untereinander und mit allen anderen ausstehenden unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin in Bezug auf das Compartment im Rang gleichrangig sind, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Die Wertpapiere sind als Miteigentumsanteile entsprechend den Regeln des in den Endgültigen Bedingungen bestimmten Clearingsystems übertragbar. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten aus den Wertpapierbedingungen bestimmen sich, soweit sie nicht ausdrücklich nach den Endgültigen Bedingungen Luxemburger Recht oder einer anderen Rechtsordnung unterliegen, in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Wertpapieren ist Frankfurt am Main. Zahlstelle Vorbehaltlich einer Ersetzung ist die Zahlstelle die Deutsche Bank Luxembourg S.A., Luxemburg. Wertpapierstelle Vorbehaltlich einer Ersetzung ist die Wertpapierstelle die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, oder eine andere in den Endgültigen Bedingungen bestimmte Stelle. Verwendung der Emissionserlöse Die Erlöse aus der Ausgabe der Wertpapiere werden ausschließlich für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Emittentin unter dem OTC-Vertrag in Bezug auf das Jeweilige Compartment verwendet. Zusammenfassung des Angebots Das Angebot Die Wertpapiere, die in diesem Basisprospekt und in den sich darauf beziehenden Endgültigen Bedingungen beschrieben werden, beziehen sich auf einen oder mehrere Basiswerte. Die Wertpapiere können je nach Ausgestaltung der Endgültigen Bedingungen - mit oder ohne Zeichnungsfrist angeboten werden, sowie mit oder ohne Ausgabeaufschlag. Mindest- oder Höchstzeichnungsbeträge können für das jeweilige Angebot gelten. Wenn eine Zeichnungsfrist vorgesehen ist, kann sich die Emittentin vorbehalten, diese zu verlängern oder vor Ablauf der Frist das Angebot zu beenden. Eine solche Verlängerung oder Verkürzung der Frist wird unverzüglich bekannt gegeben. Während einer Zeichnungsfrist werden die Wertpapiere zum anfänglichen Ausgabepreis 21

23 gegebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlages (Agio) angeboten. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist können die Wertpapiere fortlaufend angeboten und der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt werden. Werden Wertpapiere ohne Zeichnungsfrist angeboten, so kann ein anfänglicher Ausgabepreis festgelegt werden, der nur für den Beginn des öffentlichen Angebots gilt, während anschließend der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt wird. Stattdessen ist es auch möglich, dass der anfängliche Ausgabepreis erst am Tag des öffentlichen Angebots festgesetzt wird oder (im Falle einer früheren vollständigen Privatplatzierung oder einer Aufstockung) dass die Wertpapiere von Anfang an zu einem fortlaufend festgesetzten Verkaufspreis erworben werden können. Wenn die Wertpapiere zu einem fortlaufend festgesetzten Verkaufspreis angeboten werden, so wird dieser fortlaufend festgesetzte Preis nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen von der Emittentin dem Kapitalmarkt zur Verfügung gestellt. Dieser Preis und die Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere richtet sich nach den Marktverhältnissen. Der Nennwert der Anleihen ergibt sich aus den Endgültigen Bedingungen. Er beträgt mindestens EUR Bei Zertifikaten ergibt sich aus den Endgültigen Bedingungen, wie hoch der Ausgabepreis ist. Das Angebotsvolumen und der Emissionstag ergeben sich aus den jeweiligen Endgültigen Bedingungen. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, gezeichnete Wertpapiere auch zu emittieren. Sofern keine Emission erfolgt, wird eine Mitteilung auf die in den Endgültigen Bedingungen beschriebene Weise veröffentlicht. Lieferung der Wertpapiere Die Lieferung der gezeichneten Wertpapiere erfolgt über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen genannte Clearingsystem gemäß den dortigen Marktgepflogenheiten. Einbeziehung in den Handel an einer Börse Aus den Endgültigen Bedingungen ergibt sich, ob die Stellung eines Antrages auf Einbeziehung in den Freiverkehr oder auf Aufnahme in einen organisierten Markt beabsichtigt ist. Wenn dies beabsichtigt ist, lässt sich den Endgültigen Bedingungen auch entnehmen, an welchen speziellen Segmenten einer oder mehrerer Börsen die Notierung erfolgen soll. Überblick über die Transaktionsdokumente und deren Vertragspartner Die Emittentin hat in Bezug auf Compartments der Emittentin zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Basisprospektes insbesondere folgende Verträge abgeschlossen: OTC-Vertrag mit der Société Générale S.A.; Depotbankvertrag mit der Deutsche Bank Luxembourg S.A.; 22

24 Anlageberatungsvertrag mit der DWS Investment S.A.; Vertrag mit der Deutsche Bank Luxembourg S.A. als Verwaltungs-, Domizilierungs-, Register-, Transfer- und Zahlstelle; und Vertrag mit der Société Générale S.A. als Market Maker. Gegebenenfalls wird die Emittentin in weiteren Verträgen mit anderen Stellen vereinbaren, dass diese anderen Stellen statt einer der hier genannten Parteien die Funktionen der Berechnungsstelle und der Wertpapierstelle übernehmen. 23

25 RISIKOFAKTOREN DER IM RAHMEN DES JEWEILIGEN COMPARTMENTS AUSGEGEBENEN WERTPAPIERE Potenzielle Käufer der Wertpapiere sollten die nachstehenden Risikoinformationen in Verbindung mit sonstigen in diesem Prospekt enthaltenen Informationen sorgfältig prüfen, bevor sie sich zu einem Kauf der Wertpapiere entschließen. Die im Folgenden genannten wesentlichen Risikofaktoren der Zertifikate und strukturierten Anleihen (zusammen die "Wertpapiere") können sich negativ auf die Wertentwicklung der Wertpapiere auswirken. Darüber hinaus können sich weitere zum jetzigen Zeitpunkt unbekannte oder als unwesentlich erachtete Risiken ebenfalls auf den Wert der Wertpapiere negativ auswirken, insbesondere in Bezug auf weitere derzeit nicht bekannte mögliche Basiswerte, deren spezifische Risiken hier noch nicht beschrieben werden konnten. Die spezifischen Risikofaktoren solcher Basiswerte werden in den Endgültigen Bedingungen der Wertpapiere mit dem entsprechenden Basiswert wiedergegeben. Jeder potenzielle Käufer von Wertpapieren sollte sorgfältig prüfen, ob vor dem Hintergrund seiner Finanzlage sowie der in diesem Prospekt enthaltenen Angaben eine Anlage in die Wertpapiere geeignet erscheint. Käufer von Wertpapieren sollten mit ihren Rechts- und Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern bzw. ihrer Hausbank klären, ob eine Anlage in die Wertpapiere unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse geeignet ist. Die Wertpapiere sind Vermögensanlagen, die wertlos verfallen können. Mit Wertpapieren sind erhebliche finanzielle Risiken verbunden, wie z.b. teilweiser oder totaler Verlust der in die Wertpapiere investierten Mittel (einschließlich der Kosten zum Erwerb der Wertpapiere). Eine Anlage in die Wertpapiere sollte nur nach einer sorgfältigen Prüfung des in den Endgültigen Bedingungen bestimmten, für die jeweils emittierten Wertpapiere maßgeblichen Compartments (das "Jeweilige Compartment") getätigt werden. Anleger müssen Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin, die Wertpapiere und den Basiswert oder die Basiswerte beachten. Einem Basiswert können spezifische Risiken innewohnen. Daher sind bei Fonds, Indizes, Aktien, Futures, anderen Basiswerten oder jeweils Körben davon unterschiedliche Risiken zu beachten. Mehrere Risikofaktoren können in Hinblick auf die Wertpapiere gleichzeitig auftreten und gemeinsam einen unvorhersehbaren, verstärkenden Effekt haben. Mit der Emittentin verbundene Risiken Anleger sollten in Bezug auf die Emittentin die im Folgenden dargestellten wesentlichen Risikofaktoren beachten. 24

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