Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

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1 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Hinweis Der Mustervertrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vertragsmuster stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie eine Vereinbarung getroffen werden kann und ist als Formulierungshilfe zu verstehen. Besonderheiten des Einzelfalls sind dementsprechend nicht berücksichtigt. Unser Muster entbindet Sie nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob die dortigen Formulierungsvorschläge und Regelungen auf den konkreten Einzelfall anwendbar sind. Nicht alle Festlegungen sind notwendig oder können anders formuliert werden. Überlegen Sie bitte, ob und in welchen Teilen Anpassungen auf bzw. Ergänzungen für Ihre konkrete Situation nötig sind. Ein Hinweis zur Haftung: Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet das Gesellschaftsvermögen der GbR und zusätzlich das Vermögen der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung kann auch nicht einseitig durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag herbeigeführt werden. Auch eine interne Verteilung der Zuständigkeiten (z. B. Zuweisung der kaufmännischen Verantwortlichkeit an einen der Gesellschafter) beseitigt nicht die Haftung. Jeder Gesellschafter hat zumindest die Pflicht, die Handlungen zu überprüfen. Wir empfehlen Ihnen daher vor der Verwendung dieses Musters dringend eine individuelle Rechtsberatung einzuholen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung aller Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Bezeichnungen alle Formen ebenso mit ein. Vorformulierte Verträge unterliegen der Kontrolle des AGB-Rechts, d. h. sie werden wie allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen und im Streitfall als solche überprüft. Bei der Verwendung von Formularverträgen ist somit Vorsicht geboten. Es könnten sich künftig je nach Entwicklung der Rechtsprechung einzelne Vereinbarungen im Vertrag als unwirksam herausstellen. Nutzen Sie als Mitgliedsbetrieb die Möglichkeit einer kostenlosen Auskunft bzw. Information durch die Rechts- und Unternehmensberatung der Handwerkskammer für Unterfranken. Stand 02/2019 Handwerkskammer für Unterfranken, Rennweger Ring 3, Würzburg

2 Gesellschaftsvertrag Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Herr/Frau... geb. am... Beruf... wohnhaft in... und Herr/Frau... geb. am... Beruf... wohnhaft in... und Herr/Frau... geb. am... Beruf... wohnhaft in... schließen heute folgenden Vertrag: 1 Zweck der Gesellschaft, Name und Sitz der Gesellschaft (1) Die Vertragspartner beabsichtigen, ein Geschäft/einen Betrieb zum Zweck. gemeinschaftlich zu betreiben. Zu diesem Zweck gründen sie hiermit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Das Muster hat den Stand 02/2019 und wurde nach bestem Wissen und unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Die Haftung wird jedoch entsprechend dem Haftungsausschluss auf dem Deckblatt zu diesem Muster ausgeschlossen. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 1 von 8

3 (2) Die Gesellschaft führt den Namen... GbR. (bitte ausgeschriebene Vor- und Zunamen hier eintragen) Zusätzlich führt die Gesellschaft die Geschäftsbezeichnung (Bitte beachten Sie: Eine GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, daher kann sie keine Firma im handelsrechtlichen Sinne führen. Aus Gründen der Seriosität und der Informationspflichten ist dringend zu empfehlen, dass die GbR in Ihren Geschäftsbriefen auch den Vor- und Zunamen der Gesellschafter nennt. In die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerksähnlichen Gewerke wird die GbR mit den Vor- und Zunamen der Gesellschafter eingetragen. Zusätzlich kann die GbR eine Geschäftsbezeichnung führen. Hierbei ist zu beachten, dass der Name der GbR nicht in ein bestehendes Namensrecht eingreift oder gegen Wettbewerbsrecht verstößt.) (3) Sitz der Gesellschaft ist Beginn und Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am... Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Einlagen Als Einlage erbringen die Gesellschafter (Name)..... Bareinlage Sachwerte (Einzelaufzählung als Anlage) Sonstiges (z. B. Patente) Gesamt ============================================================================ Die eingebrachten Einlagen entsprechen folgendem Teilungsverhältnis: Gesellschafter.. % Gesellschafter.. % Gesellschafter.. % (Bitte beachten Sie: Das Teilungsverhältnis kann dem Verhältnis der Gewinnbeteiligung gemäß 7 dieses Vertragsmusters entsprechen. Es kann aber auch anders lauten.) Die zu leistenden Einlagen sind am in die Gesellschaft einzubringen. Die eingebrachten Gegenstände werden mit der Einbringung gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 2 von 8

4 4 Betriebsleitung, Geschäftsführung und Vertretung (1) (Bitte beachten Sie: Die Regelung des Abs. 1 ist zwingend für Gewerke nach Anlage A der Handwerksordnung -HwO- und optional für Gewerke der Anlage B 1 und B 2 der HwO.) Die fachliche/technische Betriebsleitung im Sinne der geltenden handwerksrechtlichen Regelung übernimmt Herr/Frau. Er/Sie zeichnet verantwortlich für die sachgemäße Ausführung der handwerklichen Leistungen und für die Ausbildung von Auszubildenden. Er/Sie muss dafür der Gesellschaft während der üblichen Arbeitszeit in der Regel voll zur Verfügung stehen und die handwerkliche Betriebsleitung mindestens während der vereinbarten Arbeitszeit tatsächlich ausüben. Nebenbeschäftigungen, die diesen Erfordernissen zuwiderlaufen, sind unzulässig. (2) (Bitte Zutreffendes ankreuzen.) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dies gilt insbesondere für: - Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, - Änderung des Geschäftszweckes oder die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges, - Erwerb eines anderen Unternehmens, sowie die Beteiligung an einem solchen; ferner die Eingehung von Arbeitsgemeinschaften oder von Kooperationsverträgen - Eingehung von Kredit- und Bürgschaftsverpflichtungen, - Abschluss, Änderung, Kündigung oder Aufhebung von Anstellungs- oder Ausbildungsverträgen, - Abschluss, Änderung, Kündigung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, - Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als... für die Gesellschaft mit sich bringen, oder die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr verpflichten, - Entgegennahme von Aufträgen mit einem Geschäftswert von wenigstens, - Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten, - Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegen oder über diesen hinausgehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind die Gesellschafter nur gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 3 von 8

5 5 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über a) den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung, b) alle Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, beispielsweise die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Aufnahme von Krediten, c) Änderungen des Gesellschaftsvertrags, d) die Auflösung der Gesellschaft. (2) Für die Einberufung der Gesellschafterversammlung gilt folgendes: a) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich spätestens zwei Monate nach Fertigstellung und soweit erforderlich Prüfung des Jahresabschlusses statt und ist von den geschäftsführenden Gesellschaftern einzuberufen. b) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von den geschäftsführenden Gesellschaftern einzuberufen, wenn nach diesem Vertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird oder wenn Gesellschafter mit mindestens 10 % Gewinnund Verlustbeteiligung es verlangen. c) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt in Schriftform durch die geschäftsführenden Gesellschafter. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen und beginnt mit Zugang des Schreibens an die letzte bekannte Anschrift der Gesellschafter. (3) (Bitte beachten Sie: 709 Abs. 2 BGB sieht unabhängig von der Höhe der Einlage eine Abstimmung nach Köpfen vor. Wenn Sie eine anderslautende Regelung wünschen, müsste dies gesondert vereinbart werden.) Die Gesellschafterversammlung beschließt, sofern das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Insbesondere genügt eine solche für Beschlüsse über: a) die Feststellung des Jahresabschlusses, b) Entnahmen. (4) Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf die Beschlussfassung über a) die Änderung des Gesellschaftsvertrags, b) die Aufnahme und Ausschließung von Gesellschaftern, c) die Auflösung der Gesellschaft, d) sonstige Strukturmaßnahmen. (5) Beschlüsse der Gesellschafter können auch durch schriftliche oder elektronische Abstimmung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Wird ein Beschluss auf einem solchen Weg gefasst, so ist er von der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich sämtlichen Gesellschaftern mitzuteilen. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 4 von 8

6 6 Jahresabschluss Für jedes Geschäftsjahr ist binnen sechs Monaten nach dessen Ende ein Jahresabschluss unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften aufzustellen und der Gewinn- bzw. Verlustanteil des einzelnen Gesellschafters festzustellen. 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Entnahmen (1) An Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt: (Bitte beachten Sie: Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des die handwerkliche Befähigung einbringenden Gesellschafters muss bei Gewerken der Anlage A der HwO mind. 30 % betragen.) Herr/Frau... mit... % Herr/Frau... mit... % Herr/Frau... mit... % (2) Als Vorauszahlung auf die gem. 5 dieses Vertrages nach Jahresende festzustellende Gewinnbeteiligung erhält jeder Gesellschafter für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine feste monatliche Vergütung. Herr/Frau... monatlich.... Herr/Frau... monatlich.... Herr/Frau... monatlich.... (3) Reicht der Gewinn hierzu nicht aus, so erfolgt eine anteilige Kürzung. Eventuell geleistete Überzahlungen sind in diesem Fall vom Gesellschafter zurückzuzahlen. 8 Kündigung und Ausschluss eines Gesellschafters (Bitte beachten Sie: Eine Kündigung bedeutet, dass die Person aus der Gesellschaft ausscheidet, welche die Kündigung ausspricht. Gesellschafter können nicht einem anderen Gesellschafter kündigen wie beispielsweise bei einem Arbeitsvertrag. Wenn ein Gesellschafter nicht ins Team passt, ist das der Fall des Ausschlusses, was aber nur aus wichtigem Grund in der auszuschließenden Person möglich ist.) (1) Der Gesellschaftsvertrag kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum... Die Kündigung hat in Schriftform gegenüber allen anderen Gesellschaftern unter ihrer zuletzt bekanntgegebenen Anschrift zu erfolgen. (Bitte beachten Sie: Wer kündigt hat den Beweis für den Zugang des Kündigungsschreibens zu führen.) (2) Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 5 von 8

7 (3) Eine Kündigung aus wichtigem Grunde ist jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. (4) Jeder Gesellschafter kann durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, - wenn ein Gesellschafter trotz Abmahnung gegen eine Verpflichtung verstößt, die in diesem Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist, - wenn ein Gesellschafter in dem Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene Rechnung Geschäfte macht oder sich - sei es auch nur mittelbar - in irgendeiner Form an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, - wenn ein Gesellschafter Mittel der Gesellschaft, sei es Geld, Sach- oder Dienstleistungen, für private Zwecke verwendet, - wenn ein Gläubiger eines Gesellschafters die Zwangsvollstreckung in dessen Gesellschaftsanteil betreibt. 9 Ausscheiden eines Gesellschafters, Abfindung (1) Scheidet ein Gesellschafter aufgrund Kündigung, Ausschluss oder Tod aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Verbleibt nur ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf diesen über. Die/Der verbleibende(n) Gesellschafter haben/hat dabei die handwerksrechtlichen Vorschriften zu beachten. (Bitte beachten Sie: Scheidet der handwerksrechtliche Betriebsleiter aus, ist wieder ein Betriebsleiter als Gesellschafter aufzunehmen oder mit Arbeitsvertrag anzustellen. Besteht die GbR aus 2 Gesellschaftern, so wird das Unternehmen in der zulässigen Rechtsform weitergeführt. Es handelt sich dann um ein Einzelunternehmen. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen bitte hinsichtlich der erbrechtlichen Gestaltung prüfen. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die erbrechtlichen Regelungen durch die gesellschaftsrechtlichen Regelungen durchkreuzt werden und somit ins Leere gehen. Sofern durch (gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag oder auch im Wege der lebzeitigen Übertragung ein Nachfolger bestimmt wird, muss immer auch geprüft werden, ob nach Gesellschaftsvertrag, der vorgesehene Nachfolger überhaupt zugelassen ist. (2) (Bitte Zutreffendes ankreuzen.) Dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. seinen Erben steht eine Abfindung zu. Die Abfindung errechnet sich entsprechend der Gewinnbeteiligung des Gesellschafters nach einem Bewertungsverfahren des AWH-Standards der Handwerkskammern. Die Abfindung errechnet sich entsprechend der Gewinnbeteiligung des Gesellschafters nach einem branchenüblichen Ertragswertverfahren. (Bitte beachten Sie: Sollten Sie sich nicht für den AWH-Standard entscheiden, besteht die Unsicherheit, welches Ertragswertverfahren im Sinne der 2. Alternative angewandt wird. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 6 von 8

8 Die Ermittlung des Ertragswertes ergibt sich durch die Projektion der bereinigten Vergangenheitsergebnisse in die Zukunft und durch die Kapitalisierung der zukünftig zu erzielenden Überschüsse. Beim AWH-Standard wird auf Basis des Ertragswertverfahrens ein realistischer Wert für das Unternehmen errechnet, der eine geeignete Basis beispielsweise für Verkaufsverhandlungen bietet. Das Verfahren basiert auf dem umfassenden Erfahrungswissen der auf das Handwerk spezialisierten organisationseigenen Betriebsberaterinnen und Betriebsberater der Handwerkskammern und Fachverbände des Handwerks. Der AWH-Standard stellt sicher, dass bei der Berechnung die besonderen Anforderungen für Handwerksunternehmen ausreichend berücksichtigt werden und sich die zukünftigen Ertragsaussichten des Unternehmens in dem errechneten Wert wiederspiegeln.) (3) (Bitte Zutreffendes ankreuzen.) Das Abfindungsguthaben ist in vier gleichen Halbjahresraten (jeweils zum Ende des halben Jahres) auszuzahlen, wobei die erste Rate drei Monate nach dem Tag des Ausscheidens zur Zahlung fällig wird. Das Abfindungsguthaben ist in dieser Zeit mit % zu verzinsen. Das Abfindungsguthaben ist nicht zu verzinsen. 10 Übertragung des Geschäftsanteils Die Übertragung des Geschäftsanteils ist nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig. 11 Arbeitsleistung, Urlaub, Erkrankung (1) Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. (Bitte beachten Sie: Hinsichtlich der Arbeitskraft sind abweichende Regelungen möglich. Für den Betriebsleiter im handwerksrechtlichen Sinne verweisen wir auf die notwendigen Regelungen gemäß 4 Abs. 1 unseres Vertragsmusters.) (2) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Urlaub von... Werktagen jährlich. Der Urlaub ist untereinander abzusprechen. (3) Für den Krankheitsfall hat jeder Gesellschafter für sich Vorsorge zu treffen. Kann ein Gesellschafter infolge Erkrankung seine Arbeitskraft der Gesellschaft nicht zur Verfügung stellen, bleibt dessen Gewinnbeteiligung auf die Dauer von 3 Monaten, beginnend mit dem Ersten des auf die Erkrankung folgenden Monats, bestehen. Nach Ablauf der 3 Monate verringert sich seine Gewinnbeteiligungsquote gemäß 7 Abs.1 um je 20 % monatlich, bis die Gewinnbeteiligung auf die Dauer der Erkrankung erloschen ist. 12 Wettbewerbsverbot (1) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, während des Bestehens der Gesellschaft sowie nach seinem Ausscheiden aus dieser für die Dauer von 2 Jahren im Umkreis von... km um den Betriebsstandort der Gesellschaft kein gleichartiges Geschäft zu betreiben oder sich an einem solchen mittel- oder unmittelbar zu beteiligen, noch in einem solchen tätig zu sein oder der Gesellschaft auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 7 von 8

9 (2) Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zahlt der Gesellschafter eine Vertragsstrafe in Höhe von... an die anderen Gesellschafter. 13 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 705 ff BGB. (4) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft.... Ort, Datum Unterschriften der Gesellschafter Bitte beachten Sie: Wenn Sacheinlagen (siehe 3) erbracht werden, ist dem Vertrag die Anlage mit den Gegenständen beizufügen. Gesellschaftsvertrag 02/2019 Seite 8 von 8

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